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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 27.02.2004, FSRV/0137-W/03

Abgabenhinterziehung, Selbstanzeige, Offenlegung, Entrichtung, Spruchberichtigungspflicht der zweiten Instanz, Inhalt des Einleitungsbescheides, Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0137-W/03-RS3
Solange bei einer Selbstanzeige nicht zweifelsfrei deren strafbefreiende Wirkung feststeht, steht sie einer Einleitung eines Strafverfahrens nicht entgegen ().
FSRV/0137-W/03-RS4
Nach § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Nennung einer konkreten Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist sohin gesetzlich nicht gefordert, daher ist bei einem grundsätzlichen Tatverdacht auch die Textierung "in noch festzustellender Höhe" und der damit dokumentierte Vorbehalt, die Höhe der Verkürzung erst im anschließenden Untersuchungsverfahren kundzutun, zulässig (siehe ).
FSRV/0137-W/03-RS5
Im Rahmen, der im § 161 Abs. 1 FinStrG eingeräumten, Befugnisse, steht es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu, bei Überprüfung des begründeten Tatverdachtes im Beschwerdeverfahren gegen Einleitungsbescheide, bei Verneinung des Vorliegens einer wirksamen Selbstanzeige eine Erhöhung des strafbestimmenden Wertbetrages für bereits eingeleitete Tatzeiträume vorzunehmen. Der Festlegung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in einem Einleitungsbescheid kommt keine normative Wirkung zu, diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes.
Folgerechtssätze
FSRV/0137-W/03-RS1
wie FSRV/0072-W/02-RS1
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte ein Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.
FSRV/0137-W/03-RS2
wie FSRV/0029-W/02-RS1
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung. Die Rechtsmittelbehörde kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen selbst Ermittlungen anstellen und hat eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen denBf. über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom des Finanzamtes Eisenstadt, dieses vertreten durch HR Dr. Kruisz als Amtsbeauftragten,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde werden gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG folgende Spruchkorrekturen bzw. Spruchergänzungen vorgenommen:

zu Punkt 1 a) Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 5.042,26

Zu Punkt 2) Umsatzsteuer 9-12/2002 in Höhe von € 2.223,44 und 1-6/2003 in Höhe von € 3.311,50 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten...

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Eisenstadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/00158-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Eisenstadt vorsätzlich

1) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nämlich durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für die Jahre 1998 bis 2001, eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben und zwar an

a) Einkommensteuer 1998 in Höhe von € 1.615,88, 1999 € 5.989,04, 2000 € 12.361,79

Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 720,20, 2000 € 7.677,01

bewirkt

b) Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 6.555,96

zu bewirken versucht und

2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für

Umsatzsteuer 1-8/2002 in Höhe von € 3.809,81, 9-12/2002 und 1-6/2003 in noch festzustellender Höhe

und hiemit ein Finanzvergehen zu Punkt 1 a) nach § 33 Abs.1 FinStrG, zu Punkt 1 b) nach § 33 Abs.1 i.V. 13 FinStrG und zu Punkt 2) nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, unbezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es treffe zu, dass der Bf. keine Abgaben bezahlt habe, er habe aber auch keinen Vertrag vom B.K. erhalten oder unterschrieben. Erst nach Vorsprache seiner Mutter am Finanzamt im Dezember 2002, sei ihm klar gewesen, dass er einen Fehler begangen habe. In der Folge habe er Selbstanzeige erstattet und die gewährten Raten in Höhe von € 1.400,00 auch pünktlich entrichtet. Da er sich in steuerlichen Belangen nicht hinreichend ausgekannt habe, sei im August 2003 ein Steuerberater konsultiert worden, dem alle Buchhaltungsunterlagen übergeben worden seien. Der Steuerberater habe ihn informiert, dass am 15. jeden Monats Umsatzsteuer zu bezahlen sei. Dank der psychischen und finanziellen Unterstützung seiner Mutter, die auch seine Lebenshaltungskosten finanziere, sei es ihm möglich gewesen im Zeitraum Jänner bis September 2003 € 15.393,76 zu bezahlen. Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1- 8/2003 sei bereits zur Gänze entrichtet. In Zusammenarbeit mit seiner Mutter habe er einen Plan erstellt die Altlasten binnen 10 Jahren zu begleichen und laufenden Zahlungen fristgerecht nachzukommen. Er habe am einen Vollstreckungsauftrag über die Summe von € 53.127,95 erhalten, da keine weiteren Ratenzahlungen bewilligt worden seien. Er ersuche bei der Entscheidungsfindung seine derzeitige Notlage mit zu berücksichtigen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt .

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Nach § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss , sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2001 die im Bericht vom festgehalten sind, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Am erstattete der Bf. in der Strafsachenstelle des Finanzamtes Eisenstadt Selbstanzeige und gab bekannt, dass er ab Mai 1998 selbständig als Journalist und Kameramann tätig gewesen sei. Er habe in dieser Zeit an die B.K. Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gelegt, jedoch keine steuerliche Erfassung beantragt und keine entsprechenden Steuerzahlungen geleistet. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er seine Einkünfte der Abgabenbehörde gegenüber offen zu legen habe, jedoch sei er damals der Spielsucht verfallen gewesen, weswegen er seine steuerlichen Verpflichtungen nicht wahrgenommen habe. Die Selbstanzeige schließt mit dem Satz: "Bei Zusendung von Erklärungen werde ich meine Einkünfte offen legen".

Auf Grund der Selbstanzeige wurde die steuerliche Erfassung und Zusendung von Steuererklärungen veranlasst, sowie am eine Umsatzsteuersonderprüfung für 1999 bis laufend angeregt. Am wurden die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 nachgereicht.

In der Folge hielt das Finanzamt Eisenstadt mehrere abgabenbehördliche Prüfungen ab.

Zunächst erfolgte eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner bis August 2002. Im Prüfungsbericht vom wird dazu unter Tz 1 festgehalten, dass für den Prüfungszeitraum weder Voranmeldungen eingereicht, noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Aus den im Prüfungsverfahren vorgelegten Ausgangsrechnungen, in Summe € 22.858,85, ermittelte der Prüfer eine Zahllast für die Monate Jänner bis August 2002 in der Höhe von € 3.809,81.

Der Prüfungsbericht vom enthält die Feststellungen der für die Jahre 1998 bis 2001 abgehaltenen Betriebsprüfung.

Einleitend wird unter Tz 14 des Prüfungsberichtes ausgeführt, dass für den Prüfungszeitraum keinerlei Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorgelegt werden konnten. Die Einnahmen waren daher an Hand der Ausgangsrechnungen und der Kontoauszüge des Auftraggebers (B.K.) zu ermitteln.

Für die Jahre 1998 bis 2001 errechnete der Prüfer vereinnahmte Entgelte in folgender Höhe:


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Zeitraum
1998
1999
2000
2001
Umsatz netto in ATS
181.644,83
352.452,83
539.972,03
461.316,79

Für die als Betriebsausgaben anerkannten Tagesdiäten wurden Vorsteuern beantragt und in folgender Höhe anerkannt.


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Zeitraum
1999
2000
2001
Vorsteuer
1.107.27
2.356,36
2.051,82

Daraus ergeben sich Zahllasten für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von

1999 S 69.383,-- 2000 S 105.638,-- 2001 S 90.212,--

Die Einnahmen in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrugen brutto,


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1998
1999
2000
2001
231.942,30
422.943,40
647.966,44
553.580,15

wobei im Jahr 1998 auch Einnahmen ohne Ust Ausweis in Höhe von S 13.968,50 erzielt wurden.

Die Betriebsausgaben wie Fahrtkosten und Tagesdiäten errechnete der Prüfer an Hand der vorgelegten Belege:


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Zeitraum
1998
1999
2000
2001
Diäten brutto
12.180,00
18.000,00
25.920,00
22.570,00
Fahrtkosten
51.979,20
64.371,30
70.481,60
43.453,20
anerkannte Betriebsausgaben
64.159,20
82.371,30
96.401,60
66.023,20

Daraus resultieren folgende steuerpflichtige Gewinne und Einkommensteuernachforderungen:


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Zeitraum
1998
1999
2000
2001
Gewinn
167.783,00
340.572,00
551.565,00
487.557
Nachforderung Einkommensteuer
22.235,00
82.410,00
170.102,00
144.420,00

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom , Zl. 89/16/0201, Erk. v. , Zl. 90/14/0207 und Erk. v. , Zl. 90/14/0260).

Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass ein begründeter Tatverdacht gegeben ist. Dazu ist zu den Überlegungen, die zur Entscheidung geführt haben, im Einzelnen auszuführen:

Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.

Abs.2 War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Die Darlegung der Verfehlung hat eine so genaue Beschreibung der Verfehlung zu enthalten, dass der Abgabenbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht wird. Es reicht daher nicht aus, dass der Anzeiger allein die Unrichtigkeit seines Verhaltens aufzeigt, insbesondere dann nicht, wenn die Selbstanzeige eine Ermittlung einer Abgabenschuld oder sonstiger Einnahmen erforderlich macht. In diesem Fall müssen bei Erstattung der Selbstanzeige die für die Abgabenfestsetzung bedeutsamen Umstände offen gelegt werden. Allgemein gehaltene Angaben, die der Behörde bloß die Möglichkeit verschaffen, durch eigene Erhebungen den Sachverhalt zu ermitteln genügen daher nicht.

Die Offenlegung muss derart genau erfolgen, dass der Behörde die Grundlage für eine sofortige und richtige Entscheidung über den Abgaben- oder Einnahmenanspruch geliefert wird und sie den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herstellen kann ().

Die Offenlegung hat nach § 29 Abs. 2 FinStrG ohne Verzug zu erfolgen. Zeigt der Abgabepflichtige zwar seine Verfehlung an, behält sich aber die Offenlegung für einen späteren Zeitpunkt vor, liegt demnach keine wirksame Selbstanzeige vor ().

Die Selbstanzeige stammt vom , die Umsatzsteuer und Einkommensteuerjahreserklärungen für die Jahre 1999 und 2000 wurden erst am eingebracht. Daher kann nicht von einer Offenlegung ohne Verzug gesprochen werden, somit liegt - unabhängig von einem Terminverlust bei eingegangener Ratenzahlungsverpflichtung - im Sinne des § 29 Abs.2 FinStrG bereits mangels gesetzeskonformer Offenlegung keine wirksame Selbstanzeige vor.

Die Einkommensteuererklärung 1998 wäre am einzureichen gewesen, daher wurde zu diesem Termin die Abgabenverkürzung bewirkt.

Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 1999 wären am einzureichen gewesen, daher wurde zu diesem Termin die Abgabenverkürzung bewirkt.

Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2000 wären am einzureichen gewesen, daher wurde zu diesem Termin die Abgabenverkürzung bewirkt.

Die Umsatzsteuererklärung 2001 wäre am einzureichen gewesen, zu diesem Zeitpunkt war dem Finanzamt durch die Selbstanzeige bereits bekannt, dass der Bf. steuerlich zu erfassen ist, daher liegt in diesem Fall lediglich der Versuch einer Abgabenverkürzung vor.

Da, der, im Einleitungsbescheid angeführten Betrag betreffend Umsatzsteuer 1999 - auf Grund unrichtiger Rechtsansicht über eine in Teilbereichen rechtswirksame Selbstanzeige - zu niedrig angeführt wurde, war durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eine Berichtigung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages im Ausmaß des im Prüfungsbericht festgestellten Nachforderungsbetrages vorzunehmen.

Für die, unter Punkt 2 des Einleitungsbescheides angeführten Zeiträume wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen geleistet.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat.

Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung . Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Somit liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 21 des UstG vor, wobei sich der strafbestimmende Wertbetrag für den Zeitraum 8 -12/2002 aus den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung vom ergibt.

Für die Monate 9 -12/2002 und 1 -6/2003 wurden wiederum zu den gesetzlichen Terminen weder Erklärungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet.

Diesbezüglich ist zunächst auf die Bestimmung des § 83 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen ist. Die Nennung einer konkreten Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist sohin gesetzlich nicht gefordert, daher ist bei einem grundsätzlichen Tatverdacht auch die Textierung "in noch festzustellender Höhe" und der damit dokumentierte Vorbehalt, die Höhe der Verkürzung erst im anschließenden Untersuchungsverfahren kundzutun, zulässig ().

Gemäß § 161Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Maßgeblich für die Entscheidungsfindung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung. Die Rechtsmittelbehörde kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen selbst Ermittlungen anstellen und hat eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen.

Daher ist, über den Wissenstand bei Erlassung des Einleitungsbescheides hinausgehend, festzuhalten, dass am die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 eingereicht wurde und darin eine Gesamtzahllast in Höhe von € 2.223,44 ausgewiesen wird.

Im Zuge der Prüfung vom wurde dazu ermittelt, dass nach Mitteilung der steuerlichen Vertreterin die Vorsteuer in der Höhe von € 3.809,81 aufgrund eines Fehlers einer Angestellten der Kanzlei unrichtig geltend gemacht worden war, daher ergibt sich für das Jahr 2002 laut Bescheid vom eine Gesamtumsatzsteuerzahllast in der Höhe von € 6.033,25. Der auf die Monate 9-12/2002 entfallende Teilbetrag macht somit € 2.223,44 aus.

Die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ist als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zu werten, daher wird in der Folge zu prüfen sein, ob die am bewilligte Ratenzahlung eingehalten wird. Solange jedoch bei einer Selbstanzeige nicht zweifelsfrei deren strafbefreiende Wirkung feststeht, steht sie einer Einleitung eines Strafverfahrens nicht entgegen ().

Die Einleitung ist somit zu Recht erfolgt, die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat der Begründungsverpflichtung, nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidungsfällung, insoweit nachzukommen, als der strafbestimmende Wertbetrag für 9-12/2002 auf € 2.223,44 zu ergänzen ist.

Die Besteuerungsgrundlagen für die Monate 1 bis 5/2003 wurden wiederum erst im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung am ermittelt. Die Zahllast beträgt € 2.744,70,.

Für den Monat 6/2003 wurde am eine Meldung in Höhe von € 566,80 erstattet. Da dem Bf. der Einleitungsbescheid erst am zugekommen ist, ist die Einreichung der Voranmeldung als Selbstanzeige zu werten, jedoch unterblieb die geforderte Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG, daher liegt auch in diesem Fall keine wirksame Selbstanzeige vor und war der im Einleitungsbescheid geäußerte Tatverdacht nunmehr betraglich zu konkretisieren und im Sinne der obigen Ausführungen eine Ergänzung des Spruches zu Punkt 2 des Einleitungsbescheides vorzunehmen.

Zum Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Bf. bereits in der Selbstanzeige zugesteht über Jahre hinweg Einnahmen erzielt und jede steuerliche Erfassung und Abgabenentrichtung unterlassen zu haben. Bei dem geschilderten Verhalten ist somit auch in subjektiver Hinsicht der begründete Tatverdacht gegeben. Die offene Verantwortung, die freiwillige Abkehr von der Fortsetzung des steuerunehrlichen Vorgehens und der durch laufende Nachzahlungen dokumentierte Zahlungswille werden für den Fall der Bestrafung als Milderungsgründe Berücksichtigung zu finden haben.

Gemäß § 3. Abs.1 Eurogesetz ist mit Wirkung der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in Euro zu führen.

Abs.2 Ab dem sind Geldbeträge, in 1. gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts, 2. gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem eingebracht worden ist, 3. Verordnungen und Bescheiden sowie 4. öffentlichen Kundmachungen und Beschlüssen von Verwaltungsbehörden, Gerichten und öffentlichen Körperschaften in Euro auszudrücken.

Obwohl vor dem Abgaben selbstverständlich nur in Schillingbeträgen verkürzt werden konnten, ist der Ausweis der zur Last gelegten Verkürzungen in Eurobeträgen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 3 Eurogesetz geboten.

Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

HR Dr. Michaela Schmutzer

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Selbstanzeige
Offenlegung
Entrichtung
Spruchberichtigungspflicht der zweiten Instanz
Inhalt des Einleitungsbescheides
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 258
SWK 3/2013, 135

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at