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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 01.03.2004, RV/0184-W/04

Antrag auf Wiederaufnahme von Aussetzungsbescheiden gemäß § 281 BAO


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Miterledigte GZ:
RV/0185-W/04
RV/0186-W/04
RV/0187-W/04


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0184-W/04-RS1
Die Antragstellerin begehrte mit einem Ersuchen gemäß § 293 BAO, in eventu über Antrag gemäß § 303 BAO, Aussetzungsbescheide gemäß § 281 BAO zu beseitigen, um eine Sachentscheidung zu erhalten, mit welcher ihr ein Rechtszug zum Verfassungsgerichtshof geöffnet wäre. Die Antragstellerin brachte nicht vor, dass ein Normenprüfungsverfahren anhängig ist. In Fällen identer Sach- und Rechtslage hatte die Antragstellerin um eine Maßnahme gemäß § 281 BAO zu beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren ausdrücklich gebeten.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 303ff BAO der Antragstellerin, vertreten durch Juvavum WirtschaftstreuhandgmbH, unter Beitritt der B-GmbH, ebenfalls vertreten durch Juvavum WirtschaftstreuhandgmbH betreffend die Bescheide gemäß § 281 BAO vom entschieden:

Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend 1.) die Bescheide gemäß § 281 BAO vom , RV/184-W/04 und RV/186-W/04 (betreffend die Antragstellerin und Berufungswerberin) 2.) die Bescheide gemäß § 281 BAO vom , RV/185-W/04 und RV/187-W/04 (betreffend die Beigetretene gemäß § 257 BAO) werden abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Begründung

Gegen die (2) Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Wiederaufnahme Gesellschaftsteuer vom erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom Berufungen, welche der Abgabenbehörde 2. Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurden.

Die Antragstellerin hatte gegen weitere (2) Bescheide, nämlich einen betreffend Wiederaufnahme Gesellschaftsteuer vom und einen endgültigen Bescheid betreffend Gesellschaftsteuer vom , die dieselbe Rechtsfrage wie die Obgenannten zum Gegenstand haben, Berufung erhoben und ersuchte in diesem Berufungsschreiben vom und im Vorlageantrag ausdrücklich "wir erlauben uns nochmals, eine Aussetzung der Berufungsentscheidung nach § 281 BAO anzuregen, bis über die derzeit beim Verfassungsgerichtshof unter den Zahlen B 1545/03, B 1546/03, B1547/03, B 1548/03, B1549/03 und B1550/03 anhängigen Beschwerden gegen die zu identen Sachverhalten ergangenen abweisenden Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, Senat 21, entschieden wurde" "um Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO".

Da die den Berufungen zugrundeliegenden 3 wiederaufgenommenen Gesellschaftsteuerbescheide und (1) endgültigen Bescheid nicht nur dieselbe Antragstellerin betrafen, sondern auch von Sachverhalt und Rechtsfrage im wesentlichen gleichgelagert waren, wurden die verfahrensgegenständlichen Bescheide gemäß § 281 BAO vom erlassen und die Verfahren zu den beim Verfassungsgerichtshof unter den Zahlen B 1545/03, B 1546/03, B1547/03, B 1548/03, B1549/03 und B1550/03 anhängigen Beschwerden ausgesetzt.

Mit Telefax vom stellte die Antragstellerin (und die Beigetretene gemäß § 257 BAO) den Antrag auf Berichtigung gem. § 293 BAO in eventu auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO der Aussetzungsbescheide gemäß § 281 BAO vom , RV/184 und RV/186-W/04 (Beitritt: RV/185 und RV/187-W/04).

Begründet wurden diese Anträge folgendermaßen:

Die gegenständlichen Verfahren beträfen insbesondere Gesellschaftsteuervorschreibungen iHv 2% gemäß § 9 Abs. 1 KVG idF 1993/818, daher in der Fassung vor Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und damit vor dem Regime der Richtlinie des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG. Da in den zur Zeit beim VfGH anhängigen Verfahren - im Gegensatz zu den betroffenen Verfahren - die aktuelle Rechtslage anzuwenden sei und zu der genannten alten Rechtslage vor dem VfGH keine Verfahren anhängig seien, sei im Vorlageantrag auch nicht um Aussetzung der Entscheidung ersucht worden.

Eine Aussetzung der Berufungsverfahren sei aber unzulässig, wenn ihr überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Aufgrund des in den gegenständlichen Verfahren besonders gelagerten Sachverhaltes lägen jedoch der Aussetzung entgegenstehende Interessen der Partei vor, die sich insbesondere aus einem möglichen Verlust der Anlassfallwirkung beim VfGH ergäben.

Darüber hinaus habe der UFS mit der unter GZ RV/1228-W/02 ergangenen Berufungsentscheidung vom bereits über die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte nach einem ausführlichen Ermittlungsverfahren abgesprochen, sodass auch aus verfahrensökonomischen Gründen nichts gegen eine - mit keinem besonderen Mehraufwand verbundene - weitere Sachentscheidung des UFS spricht.

Die in eventu beantragte Wiederaufnahme der Verfahren beziehe sich auf diese in den Aussetzungsbescheiden nicht berücksichtigten neu hervorgekommenen Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO, die einer Aussetzung gemäß § 281 BAO entgegenstünden.

Folgende Sachverhalte sind vorauszuschicken:

Im gegenständlichen Projekt, das im ersten Verfahrensgang 17 gleichgelagerte Fälle umfasste und sechs Berufungswerberinnen, unter anderem die Antragstellerin, betraf, steht immer dieselbe Rechtsfrage, ob Treugeberdirektzahlungen in die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftssteuer einzubeziehen sind im Zentrum des Verfahrens. Bei den sechs Berufungswerberinnen (inklusive der Antragstellerin) handelt es sich um Publikumsgesellschaften, die mit Finanzierungsprojekten (Errichtung und Verwaltung von Wohnparks) Kapital sammeln wollten. Diese Kapitalbeschaffung beim anlagesuchenden Publikum erfolgte allein über die Treuhandkonstruktion (sowie Zusammenschlussverträgen) zwischen jeweils den Kapitalgesellschaften (den Berufungswerberinnen inklusive Antragstellerin) und der "stillen Treuhandgesellschafterin". Werbestrategisch wurde das Projekt so aufgebaut, dass dem anlagesuchenden Publikum nur Treuhandanteile, welche zumindest wirtschaftlich einen Bruchteil der stillen Beteiligung repräsentieren, angeboten wurden. Diese treugeberische Beteiligung wurde in einer an Wertpapiere angelehnten Form verbrieft ("Zeichnungsscheine") und in mehreren Tranchen ausgegeben.

Im Innenverhältnis verpflichteten sich diese Treugeber gegenüber der Treuhänderin zur Leistung von Treugeberdirektzahlungen.

Gesellschaftsteuerlich stellen nach dem Gesamtkonzept des Projektes die Zusammenschlussverträge zwischen den Berufungswerberinnen (Inklusive Antragstellerin) und der Treuhänderin einen Ersterwerb von Gesellschaftsrechten gemäß § 2 Z. 1 KVG dar. Die Treugeberdirektzahlungen haben aufgrund des Vertragsgeflechtes Einlagencharakter und sind damit integraler Bestandteil der durch die Zusammenschlussverträge erfolgten Kapitalerhöhung. Durch die Treugeberdirektzahlungen im Zusammenhang mit der Leistung der stillen Einlage wurde die Kapitalverbreiterung der Berufungswerberinnen bewirkt.

Die 17 gleichgelagerten Fälle (der sechs Berufungswerberinnen inklusive Antragstellerin) wurden in eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat zusammengefasst. Am ergingen die Entscheidungen des Berufungssenates. In 11 Fällen erging eine Abweisung, in 6 Fällen eine Stattgabe aus verfahrensrechtlichen Gründen. Hinsichtlich der abweisenden Berufungsentscheidungen wurde, wie die Antragstellerin in ihren Ersuchen um Aussetzung gemäß § 281 BAO darlegte, der Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen B 1545/03, B 1546/03, B1547/03, B 1548/03, B 1549/03 und B 1550/03 angerufen.

Für die Antragstellerin (die eine dieser sechs Berufungswerberinnen war) ergingen am der Bescheid zum Zusammenschlussvertrag vom (Tranche 16/94), der Bescheid zum Zusammenschlussvertrag vom (Tranche 16/95) und am der Bescheid zum Zusammenschlussvertrag vom (Zeichnungsschein Wohnpark T.), mit welchen die Gesellschaftsteuer von der stillen Einlage festgesetzt wurde. Aufgrund der Mitteilung vom , dass zu diesen Tranchen Treugeberdirektzahlungen geleistet wurden, setzte das Finanzamt mit 3 Bescheiden vom zu diesen Tranchen die Gesellschaftsteuer von den Treugeberdirektzahlungen gemäß § 2 Z. 2 KVG fest. Diese 3 Bescheide vom wurden mit Berufungsentscheidung des aufgehoben. Das Finanzamt nahm die 2 Bescheide vom wieder auf und bezog die Treugeberdirektzahlungen in die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer ein. Die gegenständliche Verfahren betreffen diese Wiederaufnahmebescheide.

Den Gesellschaftsteuerbescheid vom nahm das Finanzamt am wieder auf und bezog die Treugeberdirektzahlungen in die Bemessungsgrundlage ein. Dagegen legte die Antragstellerin Berufung ein. Die Antragstellerin ersuchte um Aussetzung des Verfahrens gemäß § 281 BAO zu den beim VfGH anhängigen Verfahren, wozu der Bescheid gemäß § 281 BAO, RV/189-W/04 vom erging.

Mit vorläufigem Bescheid vom wurde Gesellschaftsteuer zum Zusammenschlussvertrag vom von der stillen Einlage festgesetzt. Mit endgültigem Bescheid vom bezog das Finanzamt die Treugeberdirektzahlungen in die Bemessungsgrundlage ein. Dagegen legte die Antragstellerin Berufung ein. Die Antragstellerin ersuchte um Aussetzung des Verfahrens gemäß § 281 BAO zu den beim VfGH anhängigen Verfahren, wozu der Bescheid gemäß § 281 BAO, RV/188-W/04 vom erging.

Über die Anträge wurde erwogen:

1.) Zu § 281 BAO

Ist gemäß § 281 BAO wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Abgabenbehörde die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Die Judikatur erachtet selbst die erwiesene Absicht der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH allein nicht unter allen Umständen der Aussetzung im Wege stehend und die Verfügung der Aussetzung diesfalls trotz des Anlassfallinteresses keineswegs grundsätzlich als rechtswidrig (). Die Rechtswidrigkeit der Aussetzung wird im gegebenen Zusammenhang vielmehr nur bei Zutreffen weiterer Voraussetzungen angenommen. So lässt es die Rechtsprechung für die Vermeidung der Aussetzung nicht genügen, dass der Berufungswerber seine Absicht zu erkennen gibt, an den VfGH heranzutreten, um die Anlassfalleigenschaft zu erlangen, es müssten vielmehr vorgebrachte Gesichtspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der fraglichen Normen sprechen und die in die Richtung auf Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Bestimmungen gerichteten Parteiausführungen und vorgebrachten Gründe dürften nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, ferner müsste zufolge der ständigen Judikatur ein einschlägiges Verfahren anhängig sein oder es müsste zumindest die bevorstehende Gerichtsanhängigkeit hinsichtlich der präjudiziellen Norm dargetan werden, soll die Aussetzung nicht von vornherein als zulässig anzusehen sein (Stoll, BAO Kommentar, Bd. 3, S. 2752ff).

2.) Zu § 303 BAO

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens eröffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der betreffende Bescheid durch neuhervorgekommene Umstände gewichtiger Art in seinen Grundlagen erschüttert ist. Als Tatsache kann nur ein mit dem dem abgeschlossenen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt zusammenhängender tatsächlicher Umstand angesehen werden, eine Änderung in der rechtlichen Beurteilung von Tatsachen bildet daher keinen Wiederaufnahmsgrund. Neue Beweismittel können dann geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren bereits geltend gemacht wurde, aber erst nach Abschluss des Verfahrens die entsprechenden Beweismittel hervorkamen.

Es muss sich um tatsächliche Umstände handeln, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden haben, aber erst nach Abschluss dieses Verfahrens bekannt geworden sind; die Tatsache muss neu hervorkommen (nova causa reperta). Eine erst später entstandene Tatsache (nova causa superveniens) kommt nicht "hervor", sondern ist erst nachträglich entstanden und kann daher nicht zu einer Wiederaufnahme führen. Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden (Stoll, BAO Kommentar, Bd. 3, S 2918ff).

3.) Besprechung der Anträge

Die Antragstellerin bringt vor, dass der Aussetzung gemäß § 281 BAO überwiegende Interessen der Partei entgegenstünden, die sich wegen des in den gegenständlichen Verfahren besonders gelagerten Sachverhaltes insbesondere aus einem möglichen Verlust der Anlassfallwirkung beim VfGH ergäben. Begründet wird der Antrag, dass die gegenständlichen Verfahren Gesellschaftsteuervorschreibungen iHv 2% gemäß § 9 Abs. 1 KVG idF 1993/818, vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union beträfen und dass aus verfahrensökonomischen Gründen (da für den UFS mit keinem besonderen Mehraufwand verbunden) nichts gegen eine weitere Sachentscheidung des UFS spräche.

Die Berufung der Antragstellerin unter Beitritt der B-GmbH im selben Berufungsschreiben gegen die 2 verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide vom ist mit datiert. Das Berufungsschreiben betreffend den Wiederaufnahmebescheid vom und den endgültigen Bescheid vom ist mit datiert. In der Berufung von ist der Passus bezüglich der Anregung der Aussetzung der Berufungsentscheidung nach § 281 BAO enthalten, im Übrigen haben beide Berufungsbegründungen den identen Wortlaut (Seite 4ff, bzw. Seite 6ff der Berufungsschreiben). Im Vorlageantrag bezüglich des Wiederaufnahmebescheides vom und des endgültigen Bescheides vom wird die Berufung lediglich durch eine Rubrik ergänzt, die sich mit der Frage des Verhältnisses des Gemeinschaftsrechtes zu § 117 BAO befasst.

Die Antragstellerin brachte nicht vor, dass ein Normenprüfungsverfahren tatsächlich anhängig sei und die Zahlen des Verfassungsgerichtshofes weisen durch den Buchstaben B vor der Zahl auch nicht auf ein solches Verfahren hin. Sie gibt auch nicht an, welcher Paragraph des Kapitalverkehrsteuergesetzes von einem solchen Normenprüfungsverfahren betroffen ist. Die Antragstellerin begründet auch nicht, warum sich die beiden gegenständlichen Verfahren so gravierend von den anderen unterscheiden, hinsichtlich derer sogar um eine Maßnahme nach § 281 BAO zu den betreffenden VfGH-Verfahren ausdrücklich ersucht wurde. Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung vor dem kam lediglich im Verfahren betreffend RV/184-W/04 zur Anwendung, da die Gesellschaftsteuerpflicht durch den Zusammenschlussvertrag vom verwirklicht wurde. Im Verfahren RV/186-W/04 wurde die Gesellschaftsteuer durch den Zusammenschlussvertrag vom ausgelöst, womit das Kapitalverkehrsteuergesetz in der geltenden Fassung zur Anwendung kommt und Österreichs Beitritt zur Europäischen Union bereits vollzogen war, das heißt, dieses Verfahren ist auch von der Rechtslage identisch mit RV/189-W/04, zu welchem ausdrücklich um Aussetzung ersucht wurde. Die Antragstellerin legt auch nicht dar, welche Gesichtspunkte für eine Verfassungswidrigkeit sprechen und ob eine Gerichtsanhängigkeit hinsichtlich der (welcher?) präjudiziellen Norm bevorsteht.

Es geht in allen Fällen des gesamten Projektes um die Rechtsfrage, ob Treugeberdirektzahlungen in die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer einzubeziehen sind. Davon sind die § 2 Z. 1 iVm § 7 Abs. 1 lit. a KVG betroffen. Desweiteren sieht (nicht nur) die Antragstellerin (sondern auch die anderen 5 Berufungswerberinnen, siehe Sachverhalt) in der Bejahung dieser Frage eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die gemäß § 117 BAO nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden darf. Diese Fragen stellte die Antragstellerin sowohl in den Verfahren, in denen sie ausdrücklich um Aussetzung ersuchte, als auch in denen, die verfahrensgegenständlich sind. In allen beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Fällen, sowie in allen Fällen, die derzeit beim UFS berufungsanhängig sind, sind der obangeführte Sachverhalt und die Rechtsfrage ident. In den Fällen der Antragstellerin handelt es sich um die Gesellschaftsteuer zu mehreren Tranchen.

Mit dem Argument, die Sachentscheidung in den gegenständlichen Verfahren brächte für den UFS keinen besonderen Mehraufwand mit sich, scheint die Antragstellerin letztenendes ebenfalls für eine Gleichgelagertheit mit den anderen Fällen zu sprechen.

Die Antragstellerin begehrte mit einem Ersuchen gemäß § 293 BAO, in eventu über Antrag gemäß § 303 BAO, Aussetzungsbescheide gemäß § 281 BAO zu beseitigen, um eine Sachentscheidung zu erhalten, mit welcher ihr ein Rechtszug zum Verfassungsgerichtshof geöffnet wäre. Die Antragstellerin brachte nicht vor, dass ein Normenprüfungsverfahren anhängig ist. In den Fällen mit identer Sach- und Rechtslage hatte die Antragstellerin um eine Maßnahme gemäß § 281 BAO zu den beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren ausdrücklich gebeten.

Bei den von der Antragstellerin vorgebrachten Gründen handelt es sich nicht um tatsächliche Umstände, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden haben, aber erst nach Abschluss dieses Verfahrens bekannt geworden sind.

Da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren nicht gegeben sind, waren die Anträge abzuweisen.

Folgende (informative) Bemerkungen betreffend die Anträge auf Bescheidberichtigung haben lediglich Mitteilungscharakter:

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Die Antragstellerin stellte folgenden Antrag: "Die Aussetzungen erfolgten mit der Begründung, dass die Bw. im Vorlageantrag um Aussetzung gemäß § 281 BAO ersuchte, wobei offenbar versehentlich vom Vorliegen derartiger Ersuchen in den verfahrensgegenständlichen Vorlageanträgen ausgegangen wurde. Derartige Ersuchen liegen aber nicht vor.

Die gegenständlichen Verfahren betreffen insbesondere Gesellschaftsteuervorschreibungen iHv 2% gemäß § 9 Abs. 1 KVG idF 1993/818, daher in der Fassung vor Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und damit vor dem Regime der Richtlinie des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG. Da in den zur Zeit beim VfGH anhängigen Verfahren - im Gegensatz zu den betroffenen Verfahren - die aktuelle Rechtslage anzuwenden ist und zu der genannten alten Rechtslage vor dem VfGH keine Verfahren anhängig sind, ist im Vorlageantrag auch nicht um Aussetzung der Entscheidung ersucht worden.

Eine Aussetzung der Berufungsverfahren ist aber unzulässig, wenn ihr überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Aufgrund des in den gegenständlichen Verfahren besonders gelagerten Sachverhaltes liegen jedoch der Aussetzung entgegenstehende Interessen der Partei vor, die sich insbesondere aus einem möglichen Verlust der Anlassfallwirkung beim VfGH ergeben.

Darüber hinaus hat der UFS mit der unter GZ RV/1228-W/02 ergangenen Berufungsentscheidung vom bereits über die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte nach einem ausführlichen Ermittlungsverfahren abgesprochen, sodass auch aus verfahrensökonomischen Gründen nichts gegen eine - mit keinem besonderen Mehraufwand verbundene - weitere Sachentscheidung des UFS spricht."

Damit begehrt die Antragstellerin im Wege von Berichtigungsbescheiden die Bescheide gemäß § 281 BAO wieder zu beseitigen, um eine Sachentscheidung zu erhalten, um diese beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können.

Zu diesem Fragenkomplex darf auf die Begründung (ohne die §§ 303 ff BAO spezifischen Ausführungen) im Bescheid betreffend die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme, welche zum Antrag auf Berichtigung gemäß § 293 BAO von der Antragstellerin in eventu gestellt wurden, verwiesen werden, welche hiermit gleichzeitig zum Bestandteil dieser Mitteilung gemacht wird.

Darüberhinaus wird bemerkt, dass es sich beim Spruch der Bescheide, mit denen das Verfahren gemäß § 281 BAO ausgesetzt wurde, nicht um einen unterlaufenen Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt, sondern um die Willensbildung des UFS im Sinne der Prozessökonomie. Hätte der UFS im jetzigen Zeitpunkt, nachdem die Antragstellerin mitgeteilt hat, welche Gründe einer Maßnahme nach § 281 BAO entgegenstehen, zu beurteilen gehabt, ob er die Verfahren aussetzen soll, wäre der UFS in Abwägung des Ermessens zu keinem anderen Ergebnis als den Bescheiden gemäß § 281 BAO vom gelangt.

Aus diesen Gründen konnte keine Maßnahme gemäß § 293 BAO ergriffen werden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme
Aussetzung des Verfahrens gemäß § 281 BAO
Anlassfallwirkung
Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO
Treugeberdirektzahlungen
Verweise
Stoll, BAO-Kommentar, Bd. 3, 2918 ff
Anmerkung
siehe Rechtssätze RV/1114-W/02-RS 1 und RV/1114-W/02-RS 2

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at