Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.02.2004, RV/1947-W/03

Strittig ist die Zulässigkeit von Guthabenszinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Zurückweisung der Eingaben vom , , , und betreffend Guthabenszinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom machte der Bw. "Zinsen für aushaftende Guthaben per " geltend.

Zur Begründung führte der Bw. aus, dass die trotz wiederholter Rückzahlungsanträge nicht ausbezahlten Guthaben beim Finanzamt zum € 27.975,25 betragen hätten. Dazu würden die Guthaben und Gutschriften des 1. Quartals 2002 mit entsprechender Wertstellung hinzukommen.

Sämtliche Guthaben würden derzeit mit 12% Zinsen verzinst. Daher seien dem Bw. bisher entsprechende Zinsen erwachsen.

Diese vom bis angefallenen Zinsen mache der Bw. wie folgt geltend:


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Guthaben
€ 27.975,25
-
€ 1.103,68
Guthaben 1/02
€ 17.554,20
-
€ 432,84
Guthaben 2/02
€ 4.161,33
-
€ 83,45
Guthaben 3/02
€ 3.524,00
-
€ 53,29
Summe
€ 53.214,78
Gesamt Zinsen:
1.673,26

Der Bw. mache diesen Betrag der Finanzbehörde gegenüber geltend und beantrage den aushaftenden und sofort fälligen Betrag auf sein Konto zu überweisen.

Mit Eingaben vom , , und machte der Bw. weitere Zinsen in Höhe von € 1.102,37, 1.840,84, 1.980,95 und € 3.105,94 geltend.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Anträge mit der Begründung zurück, dass die Berechnung und Rückzahlung von Guthabenszinsen abgabenrechtlich nicht möglich sei. Für die Berechnung von Zinsen für laufende Guthaben auf dem Abgabenkonto existiere keine abgabenrechtliche Bestimmung.

Mit Eingabe vom brachte der Bw. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich auf dem Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben befinde, das seit Dezember 1996 über nunmehr 7 Jahre weiter angewachsen sei. Rückzahlungen habe der Bw. wiederholt beantragt, letztmals per und zwar eines Guthabensbetrages von damals € 88.682,15.

Es lägen dem Bw. keine Informationen vor, die Grund dafür sein könnten, dass sein Guthaben teilweise oder gänzlich nicht rückzahlbar wäre und berechtigt einbehalten werden könne.

Da es für die Finanzbehörde offenbar zulässig sei, dass das Guthaben nicht zurückgezahlt würde, sei es eine wirtschaftliche, rechtliche und formale Selbstverständlichkeit, dass für offene Guthaben bei Verwaltungsbehörden, die ungerechtfertigterweise über Jahre zurückbehalten würden, ortsübliche Bankzinsen verrechnet würden, auf den aushaftenden Betrag und bis zur Zahlung, da ja die kreditmäßige Gegenfinanzierung erforderlich sei.

Tatsache sei, dass der Bw. Guthaben seit dem Jahr 1996 verwalte, wovon die Finanzverwaltung umfassend informiert sei, und jeweils entsprechende Rückzahlunganträge erhalten habe. Das Guthaben sei eindeutig und klar dargestellt, korrekt verwaltet und vorschriftskonform dokumentiert.

Die auf die aushaftenden Beträge angefallenen Zinsen würden von der Finanzverwaltung verursacht und seien daher von dieser zu tragen. Hiebei sei es belanglos, ob die Bundesabgabenordnung eine entsprechende Bestimmung kenne oder nicht, da die Rückbehaltung von Guthaben über Jahre offensichtlich nicht auf der Grundlage üblicher Regelungen erfolge.

Es werde daher beantragt, dass die Guthabenszinsen volle Anerkennung erhalten, da sie mit der Hauptsache im Zusammenhang stünden und mit ihr untrennbar verbunden seien. Auch die Guthabenszinsen seien seitens der Finanzbehörden zu einem rückzahlbaren Guthaben zu machen, damit eine uneingeschränkte Rückzahlung des Guthabens erfolgen könne.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufung nicht unbegründet sei. Es werde die Nichtbeachtung der in der Berufung vorgesehenen Begründung eingewendet.

Eine Abgabenschuld seitens des Bw. habe im bescheidgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden, sodass das Guthaben, das zur Verzinsung pflichtig sei, in voller Höhe bestehe. Da dieses seit Dezember 1996 angewachsene Guthaben trotz Rückzahlungsanträge seitens der Finanzverwaltung ungerechtfertigterweise und ohne gesetzliche Grundlage zurückbehalten werde, sei die Verzinsungspflicht gegeben und würden die Zinsenanlastungen notwendig sein. Die finanzbehördliche Einrede, dass im Steuerrecht Guthabenszinsen nicht vorgesehen seien, werde als unrichtig zurückgewiesen, denn das Abgabenrecht kenne Aussetzungszinsen und Stundungszinsen, somit die Verzinsung von Guthaben. Der Bw. beanspruche lediglich die Refundierung der ihm erwachsenen Aufwandszinsen für die Finanzierung seines zurückbehaltenen Guthabens.

Das Guthaben habe am € 75.934,21 und am € 100.003,91 betragen. Solange ein Guthaben bestehe und die Rückzahlung nicht erfolge, würden Zinsen fällig, die von der Finanzverwaltung verursacht würden und daher von dieser zu tragen seien.

Der Antrag auf Bezahlung der anfallenden Zinsen stehe im ursächlichen Zusammenhang mit dem offenen Guthaben bei der Finanzverwaltung und mit dem jeweiligen Antrag auf Rückzahlung des Guthabens und müsse beim Verursacher, somit bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die das Guthaben verwalte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Gemäß dem Erkenntnis des , besteht die Entscheidungspflicht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist.

Ein Anbrigen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist.

Unzulässig sind ua. Anbringen, die in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen sind.

Die Zuerkennung und Rückerstattung des Zinsenbegehrens wäre nicht berechtigt. Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, enthält die Bundesabgabenordnung keine Regelung über die Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen. Eine Analogie zu den Stundungszinsen und Aussetzungszinsen, wie sie der Bw. vertritt, ist ausgeschlossen, weil sich der entgegenstehende Regelungswille dem Gesetz entnehmen lässt (vgl. ).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einwendungen des Bw. ins Leere gehen und dem Zurückweisungsbescheid vom keine Rechtswidrigkeit anlastet.

Im Hinblick auf diese Rechtslage ist daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob überhaupt rückzahlungsfähige Guthaben vorhanden waren, gründsätzlich entbehrlich.

Der Vollständigkeit halber wird jedoch bemerkt, dass das Abgabenkonto weder am noch bis zum heutigen Tag ein Guthaben, sondern vielmehr einen Abgabenrückstand in der Höhe von stets mehr als € 16.000,00 auswies bzw. ausweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
unzulässig
Guthabenszinsen
Zinsenbegehren
Zinsenverlust
Vermögensschaden
schuldhaftes Verhalten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at