Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 26.02.2004, FSRV/0008-I/04

Finanzstrafverfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0008-I/04-RS1
Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum stellen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Wenn ein Beschuldigter die Rechtsbelehrung nur flüchtig oder gar nicht liest oder den Inhalt der Belehrung unbeachtet lässt, kann er sich nicht mit Erfolg im Wiedereinsetzungsverfahren auf die Unkenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften berufen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Bf. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom

zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Bf. mit Strafverfügung vom , StrafNr. xxxxx, wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 4.800,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft. Weiters wurde der Bf. zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Diese Strafverfügung wurde dem Bf. am zugestellt.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter (unter anderem) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte dazu im Wesentlichen aus, dass dem Bf. die Strafverfügung im Mai 2003 zugestellt worden sei. Der Bf. habe sich sodann zur Beratung an seinen ausgewiesenen Vertreter gewandt. Dieser habe dem Bf. mitgeteilt, dass der Bf. gegen die Strafverfügung Einspruch erheben müsse, dies vor allem auch im Hinblick auf die Höhe der Strafe. Der Bf. habe sich daraufhin mehrere Male an das Finanzamt Innsbruck gewandt, offensichtlich an die Betriebsprüfungsabteilung, er habe dabei jene Zeiträume richtig gestellt, in welchen er kein Unternehmen mehr geführt habe und sei im Übrigen der Meinung gewesen, dass er auch Einspruch gegen die Strafverfügung hinsichtlich der Strafhöhe erhoben hätte. Dies vor allem deshalb, weil bei der Festsetzung der Umsatzsteuer auch der Zeitraum Jänner bis Oktober 2002 berücksichtigt worden sei, in dieser Zeit habe der Bf. jedoch kein Unternehmen mehr gehabt. Der Bf. habe geglaubt, mit der Richtigstellung des Zeitraumes auch Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben zu haben. Der Rechtsirrtum des Bf. habe auch für die Behörde erkennbar sein müssen und die Behörde hätte ihn zur Vornahme der entsprechenden Rechtshandlung und Erhebung des Einspruchs anleiten müssen. Bei der Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs treffe den Bf. jedenfalls kein grobes Verschulden, sondern höchstens ein minderer Grad des Versehens, der eine Wiedereinsetzung nicht hindere. Am habe der Bf. davon Kenntnis erlangt, dass er keinen Einspruch erstattet habe. Mit diesem Datum habe die Frist zur Erhebung der Wiedereinsetzung zu laufen begonnen. Die Frist gemäß § 167 Abs. 2 FinStrG sei gewahrt worden.

Diesem Schriftsatz waren (unter anderem)"Eidesstättige Erklärungen" des Bf. und seiner Lebensgefährtin M.K. beigelegt, wonach sich der Bf. nach Erhalt der Strafverfügung vom mehrere Male an das Finanzamt Innsbruck gewendet habe, offensichtlich an die Betriebsprüfungsabteilung, und er dabei der Meinung gewesen sei, dass er damit auch Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung erhoben hätte. Am habe der Bf. erstmalig davon Kenntnis erhalten, dass diese Strafverfügung rechtskräftig sei.

Der Bf. beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs gegen die oben angeführte Strafverfügung und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig erhob der Bf. gegen die Strafverfügung Einspruch und stellte für den Fall der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ein Zahlungserleichterungsansuchen.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus, der Bf. habe durch die Auskunft seines rechtlichen Vertreters als auch durch die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung davon Kenntnis, dass er ein Rechtsmittel bei der zuständigen bescheiderlassenden Behörde einbringen müsse. Rechtstunkenntnis oder ein Rechtsirrtum seien nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG zu werten. Es sei dem Bf. möglich und zumutbar gewesen, sich bei der zuständigen Behörde rechtskundig zu machen, was er aber unterlassen habe. Zudem habe der Bf. nicht einmal behauptet, verhindert gewesen zu sein, um fristgerecht das Rechtsmittel einbringen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Ein grobes Verschulden an der Fristversäumnis treffe den Bf. nicht. Er habe sich mehrere Male an die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Innsbruck gewandt und jene Zeiträume richtig gestellt, in welchen er kein Unternehmen mehr geführt habe. Er habe sich sohin an die richtige Behörde fristgerecht gewandt. Er habe nicht wissen können, dass verschiedene Abteilungen für die Angelegenheit zuständig wären. Er habe geglaubt, dass mit der Besprechung der Angelegenheit mit der zuständigen Betriebsprüfungsabteilung alle rechtlich notwendigen Schritte gesetzt worden wären und damit auch Einspruch gegen die Strafverfügung erstattet worden sei. Ein grobes Verschulden an der Fristversäumung wäre dem Beschuldigten nur vorwerfbar, wenn er sich nicht an die zuständige Behörde gewandt hätte. Zudem sei der Bf. im Mai 2002 mehrere Wochen krank und auch aus diesem Grund gehindert gewesen, Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben. Die Beschwerde mündet in den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom , Straf-Nr. 081/2002/00328-001 zu bewilligen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 167 Abs. 1 FinStrG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen (§ 167 Abs. 2 FinStrG). Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 167 Abs. 3 FinStrG).

Der Bf. vermeint, das für ihn unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis bestehe darin, dass er fälschlicherweise angenommen hat, er habe durch die Vorsprache bei der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Innsbruck Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Nun ist zwar eine bestimmte Form für den Einspruch nicht vorgeschrieben; es genügt vielmehr jede Erklärung des Beschuldigten, die zweifelsfrei erkennen lässt, dass er sich durch die Strafverfügung im Ausspruch über Schuld oder Strafe beschwert fühlt. Dabei muss der Wortlaut so eindeutig gefasst sein, dass er unverwechselbar als Einspruch anzusprechen ist. Der Einspruch ist grundsätzlich schriftlich einzubringen (vgl. zum Ganzen Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, 3. Aufl., Rz. 2f zu § 145). Einen derartigen Einspruch hat der Bf. unbestrittenermaßen nicht eingebracht. Sein Rechtsirrtum, er habe "mit der Richtigstellung des Zeitraumes" bei der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Innsbruck auch einen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben, stellt aber keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil - wie bereits die Vorinstanz zutreffenderweise ausführte - Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. z.B. , ). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Innsbruck hätte erschließen können, dass eine "Richtigstellung der Zeiträume" auch einen Einspruch gegen eine Strafverfügung darstellen solle.

Entgegen den Ausführungen des Bf. ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, wenn sie meint, den Bf. träfe mehr als nur ein minderer Grad des Versehens. Der Bf. hat vorgebracht, sein rechtsfreundlicher Vertreter habe ihm mitgeteilt, dass er gegen die Strafverfügung Einspruch erheben müsse. Diese Strafverfügung - die dem Bf. zugekommen ist - beinhaltet eine Belehrung über das Einspruchsrecht, in der unter anderem ausgeführt wird, dass gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erhoben werden kann. Das Vorbringen in der "Eidesstättigen Erklärung" des Bf., es sei nie eine Belehrung darüber erteilt worden, dass er "formell" Einspruch erheben müsse, geht damit ins Leere. Wenn ein Beschuldigter die Rechtsbelehrung nur flüchtig oder gar nicht liest oder den Inhalt der Belehrung unbeachtet lässt, kann er sich nicht mit Erfolg im Wiedereinsetzungsverfahren auf die Unkenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften berufen. Bei Zweifeln hätte der Bf. sich an seinen rechtsfreundlichen Vertreter oder an die zuständige Behörde wenden können, was er aber unterlassen hat.

Wenn in der Beschwerdeschrift weiters vorgebracht wird, der Bf. sei im Mai 2002 mehrere Wochen krank gewesen und er sei auch aus diesem Grund gehindert gewesen, Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben, so ist dazu festzuhalten, dass eine Erkrankung ein Verschulden nur dann ausschließen kann, wenn sie zu einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit geführt hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr imstande ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (; ). Für das Vorliegen von Dispositionsunfähigkeit bestehen jedoch keine Anhaltspunke, zumal sich der Bf. nach seinem eigenen Vorbringen nach dem Erhalt der Strafverfügung vom mehrere Male an das Finanzamt Innsbruck, offensichtlich an die Betriebsprüfung gewendet hat. Schon daraus ist ersichtlich, dass Dispositionsunfähigkeit jedenfalls nicht gegeben war. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die bloße Behauptung allein, durch eine Krankheit in einem Ausmaß beeinträchtigt gewesen zu sein, das die Dispositionsfähigkeit ausschloss, ohne für die Richtigkeit der Behauptung entsprechende Beweise beizubringen oder anzubieten, nicht ausreicht, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes darzutun (z.B. ). Das Vorbringen, der Bf. sei im Mai 2003 mehrere Wochen krank gewesen, vermag daher eine Wiedereisetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen.

Das Finanzamt Innsbruck hat den Antrag des Bf. auf Widereinsetzung in den vorigen Stand daher zu Recht abgewiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Rechtsunkenntnis
Rechtsirrtum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at