Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit/Glan vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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1994: Einkommen | S | 261.530,-- | Einkommensteuer
vor Absetzbeträgen | S | 62.680,-- |
Allg. Steuerabsetzbetrag | S | -8.840,-- | |||
Alleinverdienerabsetzbetrag | S | -5.000,-- | |||
Verkehrsabsetzbetrag | S | -4.000,-- | |||
Arbeitnehmerabsetzbetrag | S | -1.500,-- | |||
= Steuer nach Absetzbetr. | S | 43.340,-- | |||
Gem. § 67 Abs.1u.2 EStG | S | +1.260,60 | |||
Einkommensteuerschuld | S | 44.600,60 | |||
Lohnsteuer | S | -10.683,60 | |||
festges. Einkommensteuer | S | 33.917,-- | |||
Betrag in Euro |
€ | 2.464,84 |
Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde zunächst mit im Streitjahr erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlagt.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass die Bw. in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" beim European Kings Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass die Bw. folgende Letterkäufe getätigt hat: mit Antrag vom 10 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von August 1993 bis Juli 1994 um S 98.000,--, mit Anträgen vom 10. und 13 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Oktober 1993 bis September 1994 um zusammen S 127.400,--, mit Antrag vom 2 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Jänner bis Dezember 1994 zum Kaufpreis von S 19.600,--, mit Antrag vom 4 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis Jänner 1995 um S 39.200,-- und mit Antrag vom 5 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von März 1994 bis Feber 1995 um S 49.000,--. Darüberhinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass die Bw. von Feber bis September 1994 weitere 50 Letter zu einem Kaufpreis von S 490.000,-- und von Oktober bis Dezember 1994 weitere 22 Letter zu einem Kaufpreis von S 215.600,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus den Lettererwerben für 1994 in Höhe von S 187.600,--. Dabei ging das Finanzamt von Auszahlungen bis einschließlich Oktober 1994 aus.
Mit Vorhalt vom wurde die Bw. ersucht, sich dazu zu äußern.
Mit Schreiben vom 13. Feber 1998 entgegnete die Bw., dass sie aus dem Erwerb von Lettern insgesamt einen Verlust von S 264.000,-- realisiert habe. Bei den EKC-Lettern handle es sich um ein Glücksspiel, welches nicht der Einkommensteuer unterliege.
In der Folge wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1994 wiederaufgenommen und Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 187.600,-- angesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, bei den Auszahlungen des EKC handle es sich um steuerfreie Einnahmen aus einem Glücksspiel. Von den zustehenden Gewinnauszahlungsansprüchen sei nur ein geringer Teil in Kapital ausgezahlt, der Rest jedoch in Form von neuen Lettern gutgeschrieben worden. Auf Grund des Systems sei von Haus aus klar gewesen, dass nicht alle Auszahlungsversprechen eingehalten werden könnten. Im Jahr 1994 sei die Überschuldung des EKC mit Sicherheit schon so groß gewesen, dass die gutgeschriebenen Letter keinen tatsächlichen Geldzufluss mehr dargestellt hätten. Auf Grund der finanziellen Situation des EKC habe die Bw. keine andere Wahl gehabt, als die Gutschriften zu akzeptieren. Dies gelte insbesondere für zugeflossene Geldbeträge ab Mitte des Jahres 1994. Das Finanzamt möge erheben, ab wann tatsächlich vom Tatbestand der Überschuldung ausgegangen werden könne. In eventu wurden Werbungskosten in Höhe von S 19.800,-- resultierend aus Reise- und Telefonkosten geltend gemacht.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , RV 523/2-7/98, wurde die Erledigung der Berufung bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in einem Musterfall (Zl. 97/14/0094) gemäß § 281 BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw. der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder anstelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten, dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken, wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis September 1994 S 172.200,-- betragen. Dazu wurde der Bw. eine detaillierte Aufstellung der Einkünfte mit dem Ersuchen übermittelt, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu äußern und die begehrten Werbungskosten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Mit Schriftsatz vom schränkte die Bw die beantragten Werbungskosten auf den Betrag von S 9.900,-- ein. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt außer Streit gestellt. Ein weiteres Vorbringen wurde von der Bw. nicht mehr erstattet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann ().
In seinem Erkenntnis vom , Zlen. 97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Lettern des EKC stellt keine Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat die Bw. im Juni 1993 10 Letter um S 98.000,--, im August 1993 13 Letter um S 127.400,--, im November 1993 2 Letter um S 19.600,-- und im Dezember 1993 4 Letter um S 39.200,-- somit zusammen um insgesamt S 284.200,-- erworben. Aus diesen Lettern wurden der Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von S 14.000,-- (S 1.400,-- x 10 Letter), S 18.200,-- (S 1.400,-- x 13 Letter), S 2.800,-- (S 1.400,-- x 2 Letter) und S 5.600,-- (S 1.400,-- x 4 Letter) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 in Höhe von S 168.000,-- (Antrag vom Juni 1993: S 14.000,-- x 12 Monate), S 218.400,-- (Anträge vom August 1993: S 18.200,-- x 12 Monate), S 25.200,-- (Antrag vom November 1993: S 2.800,-- x 9 Monate) und S 44.800,-- (Antrag vom Dezember 1993: S 5.600,-- x 8 Monate) somit von insgesamt S 456.400,-- erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und gleich zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung der Auszahlungsgutschrift über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist jedenfalls solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich September bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem Schlußbericht über den European Kings Club (EKC) vom erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw. der Erfüllung der Zahlungsversprechen bis einschließlich September 1994 hat die Bw. nichts Konkretes mehr entgegengehalten. Die im Berufungsschriftsatz angestellte Vermutung der Bw., dass eine Überschuldung des EKC bereits ab Mitte des Jahres 1994 gegeben gewesen sein müsste, findet in der Aktenlage keine Deckung. Es trifft daher auch nicht zu, dass die Bw. bereits ab diesem Zeitpunkt infolge der finanziellen Situation des EKC keine andere Wahl gehabt habe, als die Gutschriften zu akzeptieren.
Somit hat die Bw. aus dem Erwerb von 29 Lettern im Jahr 1993 einen Gewinn im Jahr 1994 von S 172.200,-- realisiert (Auszahlungen bis September 1994 von S 456.400,-- abzüglich Kaufpreis von S 284.200,--). Zieht man davon die unstrittigen Werbungskosten in Höhe von S 9.900,-- ab, dann ergeben sich Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 162.300,--.
Ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwiergkeiten und wurde in der Folge zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor, was annehmen ließe, dass der Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen erhalten hat und können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche) Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war daher teilweise Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA | S | 139.096,-- | ||
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE | S | 162.300,-- | ||
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
lt.FA | S | 1.134,-- | ||
= Gesamtbetrag der Einkünfte | S | 302.530,-- | ||
- Sonderausgaben lt. FA | S | 41.000,-- | ||
= Einkommen | S | 261.530,-- |
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Zinsen Letter EKC |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at