Keine Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG für Sparbücher im Betriebsvermögen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0984-W/02-RS1 | Sparbücher, die zum Betriebsvermögen des Erblassers gehören fallen nicht unter die Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG. Werden Betriebseinnahmen auf ein Sparbuch übertragen, so liegt notwendigen Betriebsvermögen vor, solange das eingelegte Geld nicht außerbetrieblichen Zwecken dient und das Sparbuch in der Bilanz ausgewiesen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Gerda Veit, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 289 Abs. 2 BAO wird der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:
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gemäß
§ 8 (1) ErbStG von €
349.570,87 | 9 % |
€ | 31.461,38 | |
gemäß
§ 8 (4) ErbStG von €
51.888,40 | 1 % |
€ | 518,88 | |
€ | 31.980,26 | |||
abzügl. § 17 ErbStG gem. § 8 (1) und
(4) |
€ | 600,20 | ||
gesamt |
€ | 31.380,06 |
Soweit durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsentscheidung fällig.
(Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag S 431.799,00 entspricht).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Nachlass der am verstorbenen Erblasserin M.V. befanden sich u.a. ein Fahrschulbetrieb, in dessen Bilanz sich zwei Sparbücher und zwar in Höhe von S 2,488.509,13, lautend auf den Namen der Erblasserin bzw. in Höhe von S 649.687,47, lautend auf Überbringer, befanden.
Mit endgültigem Bescheid vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien auf Grund der Ergebnisse einer seitens der Betriebsprüfung durchgeführten Nachschau diese Sparbücher dem Betriebsvermögen zugeordnet, wodurch eine Befreiung dieser Sparbücher gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nicht möglich war.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass diese beiden Sparbücher, entgegen den Feststellungen bei der Nachschau, dennoch dem Privatvermögen der Erblasserin zuzuordnen seien. Aus diesem Grund sei auch beim zuständigen Lagefinanzamt seitens der Verlassenschaft ein Antrag auf Bilanzänderung für die Jahre 1993 bis 1995 gestellt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr. 12/1993, unterliegen.
Voraussetzung für die Erbschaftssteuerbefreiung der bezeichneten Kapitalvermögen ist, dass die Erträge daraus zu den Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988 gehören. Ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung also dann, wenn die Erträge daraus zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, das sind die - betrieblichen - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gehören.
Gehört das Kapitalvermögen danach zu einem Betriebsvermögen des Erblassers, so ist es erbschaftssteuerpflichtig. Zur Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen ist sowohl die Funktion einer Kapitalanlage als auch deren buchmäßige Behandlung maßgeblich. Werden demnach Betriebseinnahmen auf ein Sparbuch übertragen, so liegt notwendiges Betriebsvermögen vor, solange das eingelegte Geld nicht außerbetrieblichen Zwecken dient und das Sparbuch in der Bilanz ausgewiesen ist (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/14/0284).
Im Berufungsfall befanden sich die beiden Sparbücher zweifelsfrei im Umlaufvermögen des Einzelunternehmens der Erblasserin. Sie wurden ab 1990 bis inklusive der Todfallsbilanz zum in den Bilanzen ausgewiesen und, wie der Bw. selber angibt, nachweislich aus der betrieblichen Kassa gespeist.
Auch eine im Jahre 1997 durchgeführte Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 ergab, dass die in den Bilanzen ausgewiesenen Bankverbindlichkeiten bzw. Bankguthaben Betriebsvermögen darstellten. Es wurden die angefallenen Zinsen in den abgegebenen G. u. V. - Rechnungen als betriebliche Erträge ausgewiesen und die erklärten Gewinne der Einkommensteuer zugrunde gelegt.
Der vom Bw. gestellte Antrag auf Bilanzberichtigung wurde daher vom zuständigen Lagefinanzamt abgewiesen. Ebenso war dem daraufhin eingebrachten Rechtsmittel kein Erfolg beschieden.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Auf Grund des Testamentes vom ergibt sich folgende Berechnung der Erbschaftssteuer:
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Aktiva laut
Nachschau vom | S | 5,984.153,43 | |||
abzüglich
Vorausvermächtnisse | S | ||||
Bw.:
Fahrschule (incl. Sparbücher und EZ 195) | - | S | 5,161.668,76 | ||
E.V.:
Liegenschaften EZ 10,226 und 227 | - | S | 332.000,00 | ||
- | S | 425.000,00 | |||
Aktiva nach
Abzug der Vorausvermächtnisse | S | 65.484,67 | |||
davon 50
% | S | 32.742,34 | |||
Passiva lt.
Nachschau | S | 413.043,50 | |||
abzügl.
Begräbniskosten (Bw.) | - | S | 135.156,50 | ||
S | 277.887,00 | ||||
davon 50
% | S | 138.943,50 | |||
Berechnung der
Erbschaftssteuer für den Bw.: | |||||
50 % Aktiva
| S | 32.742,34 | |||
plus
Vorauslegat | S | 5,161.668,76 | |||
plus
Versicherungserlös | S | 50.213,50 | |||
5,244.624,60 | |||||
50 %
Passiva | S | 138.943,50 | |||
plus
Begräbniskosten | S | 135.156,50 | |||
plus Wohnrecht
für E.V. (S 2000,00 x 12 x 5) | S | 120.000,00 | |||
S | 394.100,00 | ||||
Aktiva
| S | 5,244.624,60 | |||
Passiva | - | S | 394.100,00 | ||
Kosten
Regelung Nachlass 50 % | - | S | 40.321,00 | ||
gerundet gem.
§ 28 ErbStG | S | 4,810.200,00 |
€ | 349.570,87 | |
ErbSt gem.
§ 8 (1) ErbStG: 9 % | S |
432.918,00 |
€ | 31.461,38 | |
ErbSt gem.
§ 8 (4) ErbStG: 1 % von S 714.000,-- | S | 7.140,00 |
€ | 518,88 | |
S | 440.058,00 |
€ | 31.980,26 | ||
Berechnung
§ 17 ErbStG: |
Erworbenes Vermögen : Begünstigtem Vermögen (1/6 EZ 195) = ErbSt § 8 : x
1) Gem. § 8 (1) ErbStG:
S 5,244.624,60 : S 178.500,00 = S 432.918,00 : x
x = S 14.734,00 davon 50 % = S 7.367,00 (€ 535,38)
2) Gem. § 8 (4) ErbStG:
S 714.000,00 : S 178.500,00 = S 7140,00 : x
x = S 1.785,00 davon 50 % = S 892,00 (€ 64,82)
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Sparbücher Betriebsvermögen Endbesteuerung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at