Zuschätzung von Einnahmen auf Grund ungeklärten Vermögenszuwachses
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Horst Raberger, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996 und 1997, Umsatzsteuer für
die Jahre 1995 und 1997, Verspätungszuschlagsbescheide betreffend die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1997 entschieden:
Die
Berufung wird im Hinblick auf die Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre
1995 und 1997 und die von diesen abgeleiteten Verspätungszuschlagsbescheide
als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
in Bezug auf die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995, 1996 und 1997
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1997 und die davon
abgeleiteten Verspätungszuschläge bleiben
unverändert.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996 und 1997 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
1995 | Einkommen | 775.600,00 S | Einkommensteuer | 271.960,00 S |
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer | 19.764,10 € |
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
1996 | Einkommen | 129.500,00 S | Einkommensteuer | 12.195 S |
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer | 886,25 € |
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
1997 | Einkommen | 93.100,00 S | Einkommensteuer | 1.884,00 S |
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer | 136,92 € |
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind auch dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Makler im Hinblick auf den
Verkauf von Grundstücken. Im Jahr 1996 wurden auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Versicherungsvertreter erzielt.
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 wurden Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit 77.246,60 S angegeben. Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom wurden
diese erklärungsgemäß festgesetzt.
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 wurde ein Gewinn von
96.406,02 S als Einkünfte aus selbständiger Arbeit
angegeben.
Als Ausgaben wurden unter Anderem 33.925,38 S
Telefonkosten beantragt.
Diese würden sich wie folgt zusammensetzen
(in Schilling):
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11/96 | 3.352,44 | bezahlt im Jänner
1997 |
10/96 | 5.580,83 | bezahlt von der Gattin des
Bw. |
9/96 | 3.892,30 | betrifft den privaten
Festnetzanschluss |
9/96 | 4.181,14 | bezahlt von der Gattin des
Bw. |
8/96 | 2.273,87 | bezahlt von der Gattin des
Bw. |
6/96 | 3.657,30 | bezahlt von der Gattin des
Bw. |
5/96 | 2.593,63 | |
2/96 | 2.179,99 | |
1/96 | 998,28 | |
1/96 | 5.215,60 | betrifft den privaten
Festnetzanschluss |
Nach Ergänzungsvorhalt
durch die Abgabenbehörde I. Instanz vom gab der
Berufungswerber an, dass deshalb betreffend Telefonaufwand kein Privatanteil
ausgeschieden worden sei, weil es einen privaten Telefonanschluss gebe in seinem
Arbeitszimmer, obwohl auch zu Hause geschäftlich telefoniert werde. Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom wurden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 99.758,00 S festgesetzt.
Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Für die
Anerkennung von Betriebsausgaben sei das Jahr der Bezahlung maßgeblich
(Zufluss-Abflussprinzip). Die Telefonkosten von 3.352,44 S (Zahlung am
) hätten somit bei der Veranlagung 1996 nicht
berücksichtigt werden können.
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 wurden Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 58.452,98 S
angegeben.
Als Ausgaben wurden unter Anderem 35.775,22 S
Telefonkosten beantragt.
Diese wurden durch Zahlscheinkopien belegt,
wobei ein Betrag von 3.817,40 S auf den privaten Festnetzanschluss
entfällt.
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1997 vom wurden die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit vorerst erklärungsgemäß
festgesetzt.
Für die Jahre 1995 -
1997 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt.
Im Betriebsprüfungsbericht
vom wurde durch den Prüfer unter Anderem Folgendes
festgestellt:
Tz. 18 Zuschätzung von
Einnahmen 1995
Am sowie am
seien jeweils 350.000,00 S (insgesamt somit
700.000,00 S) in bar für Zwecke von Bauprojektrealisierungen
("Projectfinancing") an die Fa. F. ("F.F.") bezahlt worden. Die Geldbeträge
seien von Frau J. (Repräsentantin der Fa. F.) in München
übernommen worden (vgl. Bestätigungen).
Im Zuge der
Betriebsprüfung sei der Bw. aufgefordert worden, den Nachweis zu erbringen,
woher die aufgebrachten Mittel (700.000,00 S) stammen würden, da
aufgrund der bisher erklärten Einkünfte die genannten Beträge
nicht aufzubringen gewesen wären.
Seitens des Bw. sei bekannt
gegeben worden, dass die an die F.F. bezahlten Beträge mittels
"Fremdfinanzierung" über die Firma E.GmbH aufgebracht worden seien.
Bei dieser Gesellschaft
wäre der Bw. bis zum Verkauf der Gesellschaftsanteile (Verkauf der Anteile
am ) als Prokurist tätig gewesen bzw. mit 50 % am
Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen.
Als Nachweis über
die Fremdfinanzierung sei lediglich ein kopierter Kontoauszug der Erste Bank vom
mit einem Sollstand von 1,076.603,98 S vorgelegt
worden.
Weitere Kontoauszüge (insbesondere des Zeitraumes November
1995 bis Februar 1996) hätten trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden
können. Die Entwicklung des angesprochenen Bankkontos sei daher nicht
nachzuvollziehen. Da auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes die
Finanzierung der an die F.F. geleisteten Beträge nicht nachgewiesen werden
hätten können, sei nach Ansicht des Prüfers bzw. in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Finanzierung aus
nicht erklärten Einnahmen erfolgt sei und daher eine Zuschätzung von
700.000,00 S vorzunehmen sei.
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1995 | |
Umsatzerhöhung
(netto) | 583.333,33
S |
Umsatzsteuererhöhung | 116.666,67
S |
Tz.
21 Telefonaufwand 1996 und 1997
In den Jahren 1996 und 1997
seien Aufwendungen des Festnetzanschlusses in der Wohnung des Bw.
berücksichtigt worden (1996: 9.107,90 S, 1997: 3.817,40 S).
Da nach eigenen Angaben der Festnetzanschluss der Privatsphäre
zuzuordnen sei, würden die oben angeführten Beträge keine
Betriebsausgaben darstellen.
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1996 | 1997 | |
Kürzung der
Betriebsausgaben | 9.107,90
S | 3.817,40
S |
Tz.
22 Kfz-Aufwand
Hinsichtlich der betrieblichen
Fahrten sei bisher ein Kilometergeld als Betriebsausgaben berücksichtigt
worden. Wie aus den vorgelegten Aufzeichnungen zu ersehen sei, sei das Kfz
überwiegend betrieblich verwendet worden. Es seien daher die
tatsächlichen Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen.
Da die Belege über den Kfz-Aufwand nicht
vorgelegt werden hätten können (laut dem Bw. seien die Belege nicht
mehr vorhanden), seien die diesbezüglichen Kfz-Kosten zu schätzen
gewesen.
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1995 | 1996 | 1997 | |
Kilometer sonstige Fahrten lt.
Aufstellung | 6.055 | 7.581 | 8.554 |
Kilometer für Fahrten
Wohnung - Betrieb - Wohnung | 3.760 | 3.760 | 3.760 |
Kilometer
insgesamt | 9.815 | 11.341 | 12.314 |
Kilometergeld pro
km | 4,60
S | 4,60
S | 4,90
S |
Kfz-Aufwand lt.
Erklärung | 45.149,00
S | 52.168,60
S | 60.338,60
S |
geschätzte Kfz-Kosten pro
km lt. Bp | 2,00
S | 2,00
S | 2,30
S |
Kfz-Aufwand lt.
Bp | 19.630,00
S | 22.682,00
S | 28.322,20
S |
Differenz (Kürzung der
Betriebsausgaben) | 25.519,00
S | 29.486,60
S | 32.016,40
S |
Die
Kosten würden wie folgt geschätzt werden:
1995 und 1996 2,00 S pro Kilometer, 1997 2,30 S pro
Kilometer.
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1995 | 1996 | 1997 | |
Kürzung der
Betriebsausgaben | 25.519,00
S | 29.486,60
S | 32.016,40
S |
Tz.
23 Sozialversicherungsbeiträge
Im Jahr 1997 seien
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15.000,00 S und 20.000,00 S
mittels Banküberweisung entrichtet worden.
Die oben angeführten
Beträge seien jedoch nicht vom Bw. (laut Auskunft des Bw. hätte dieser
kein eigenes Bankkonto), sondern von der Gattin entrichtet worden.
Da
der Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt werde und somit
die Zahlung des Unternehmers maßgeblich sei, würden die oben
angeführten Beträge keine Betriebsausgaben im Jahr 1997 darstellen.
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1997 | |
Kürzung der
Betriebsausgaben | 35.000,00
S |
Tz.
24 Zusammenfassung
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1995 | 1996 | 1997 | |
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit lt. Erklärung | 77.247,00
S | 99.758,00
S | 58.453,00
S |
Kürzung
Telefonaufwand | 9.107,90
S | 3.817,40
S | |
Kürzung
Kfz-Aufwand | 25.519,00
S | 29.486,60
S | 32.016,40
S |
Kürzung
Sozialversicherungsbeitrag | 35.000,00
S | ||
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit lt. Bp | 102.766,00
S | 138.352,50
S | 129.286,80
S |
Tz.
26 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Zuschätzung von
Einnahmen
Am sowie am
seien jeweils 350.000,00 S (insgesamt somit
700.000,00 S) in bar für Zwecke von Bauprojektrealisierungen
("Projectfinancing") an die Fa. F. ("F.F.") bezahlt worden. Die Geldbeträge
seien von Frau J. (Repräsentantin der Fa. F.) in München
übernommen worden (vgl. Bestätigungen).
Im Zuge der
Betriebsprüfung sei der Bw. aufgefordert worden, den Nachweis zu erbringen,
woher die aufgebrachten Mittel (700.000,00 S) stammen würden, da
aufgrund der bisher erklärten Einkünfte die genannten Beträge
nicht aufzubringen gewesen wären.
Seitens des Bw. sei bekannt
gegeben worden, dass die an die F.F. bezahlten Beträge mittels
"Fremdfinanzierung" über die Firma E.GmbH aufgebracht worden seien.
Bei dieser Gesellschaft
wäre der Bw. bis zum Verkauf der Gesellschaftsanteile (Verkauf der Anteile
am ) als Prokurist tätig gewesen bzw. mit 50 % am
Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen.
Als Nachweis über
die Fremdfinanzierung sei lediglich ein kopierter Kontoauszug der Ersten Bank
vom mit einem Sollstand von 1,076.603,98 S vorgelegt
worden.
Weitere Kontoauszüge (insbesondere des Zeitraumes November
1995 bis Februar 1996) hätten trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden
können. Die Entwicklung des angesprochenen Bankkontos sei daher nicht
nachzuvollziehen.
Da auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes
die Finanzierung der an die F.F. geleisteten Beträge nicht nachgewiesen
werden hätten können, sei nach Ansicht des Prüfers bzw. in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Finanzierung aus
nicht erklärten Einnahmen erfolgt sei und daher eine Zuschätzung von
700.000,00 S vorzunehmen sei.
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1995 | |
Erhöhung der Einnahmen
(brutto) | 700.000,00
S |
Umsatzsteuererhöhung | 116.666,67
S |
Im
Arbeitsbogen des Betriebsprüfers finden sich folgende
Feststellungen:
Eine
Bestätigung der zuständigen Kraftfahrzeugstelle, dass der
gegenständliche PKW von bis
auf den Bw. angemeldet war. Erstzulassungsdatum sei
der .
Nach dem sei auf
den Bw. kein KFZ angemeldet gewesen.
Am wurde mit
den Eltern des Bw. eine Niederschrift aufgenommen, aus der Folgendes
hervorgeht:
Die Eltern des Bw. würden
übereinstimmend angeben, dass sie im Zeitraum 1995 - 1997
250.000,00 S an Geld übergeben hätten (Rechnungen seien bezahlt
worden, kleinere Beträge seien bar übergeben worden, 30.000,00 S
an das Finanzamt).
Dieser Betrag stamme aus Abfertigungsansprüchen
beider Elternteile.
Von einem Bankinstitut hätte kein Nachweis
über die übergebenen Geldbeträge an den Bw. erbracht werden
können.
Laut Angaben der Eltern handle es sich bei den Zuwendungen
um ein Leihgeld - über Rückzahlung gäbe es aber keine
Vereinbarungen.
1993 sei ein bestehendes
Darlehen der Erste Bank umgeschuldet worden. Neuer Darlehensnehmer sei der Vater
des Bw., Darlehenshöhe cirka 1,5 Mio S. Die monatliche Rückzahlung der
Eltern betrage 5.000,00 S pro Monat und würde bar übergeben werden.
Der Kreditvertrag liege beim Bw..
Niederschriftliche Angaben des
Bw. vom ergeben Folgendes:
Der Bw. gebe zum Gegenstand
"Beteiligung am P. der F.F. in der Höhe von 700.000,00 S" Folgendes
an:
Es würden zwar zwei Verträge für zwei Bauprojekte
abgeschlossen worden sein, er hätte aber nur einen Betrag in der Höhe
von 350.000,00 S an Frau J. einzahlen müssen, da es sich um ein
Gesamtbauprojekt handeln würde (Einkaufs- und Freizeitzentrum).
Der
Betrag von 350.000,00 S sei über Konto- (Wechsel-) Rahmen finanziert worden
und am eingezahlt worden.
Es liegt die Kopie einer
Empfangsbestätigung vom durch Frau J. auf. Diese
würde mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass der Bw. einen Betrag von
350.000,00 S zweckgebunden zur Einzahlung in ein P.-Projekt erhalten habe.
Des Weiteren liegt die Kopie
einer Auftragsbestätigung der PSK-Bank vor, wonach der Bw. 6.500,00 S
an die Kanzlei B. am bezahlt hätte.
Des Weiteren liegt die Kopie
eines Wechselzahlungsauftrages ohne Protest an das Landesgericht Linz vom
vor. Als klagende Partei scheint die Erste Sparkasse
auf, beklagte Partei ist der Bw. Die Erste Sparkasse wird durch die Kanzlei
Dr. B. vertreten. Es würde sich um eine Klagssumme von 500.000,00 S
handeln.
Die klagende Partei würde
folgenden Wechselzahlungsauftrag beantragen:
Auf Grund des Wechsels vom
über 500.000,00 S werde der beklagten Partei
aufgetragen, an die klagende Partei die Wechselsumme von 500.000,00 S samt
6 % Zinsen seit und die Wechselgebühr von
625,00 S sowie die gerichtlich bestimmten Kosten dieses
Wechselzahlungsauftrages binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen nach
Zustellung dieses Zahlungsauftrages bei Exekution zu bezahlen oder binnen der
selben Frist Einwendungen gegen diesen Zahlungsauftrag bei dem eingangs
bezeichneten Gericht anzubringen.
Des Weiteren scheint die Kopie
eines Kontoauszuges eines Kontos der Erste Bank mit der Nummer 410024-18667 der
E.GmbH mit einem Sollstand von 1,076.603,98 S vom auf.
Des Weiteren liegt eine
Empfangsbestätigung vom von Frau J. vor, die
bestätigt, dass sie vom Bw. den Betrag von 350.000,00 S zweckgebunden zur
Einzahlung in ein P. erhalten hätte.
Hiezu liegt eine Vereinbarung
vom zwischen dem Bw. und der F., vertreten durch
Herrn G. als Chairman of the Board, vor.
Der Bw. würde einen
Darlehensantrag in Höhe von 35 Mio US$ zur Realisierung von Projekten wie
Bauvorhaben von Wohn-, Geschäfts- und Bürohäusern stellen.
Hierzu würde ein gesonderter Darlehensantrag gestellt werden, dem
die entsprechenden Unterlagen beigefügt seien.
Dieses Darlehen
werde durch die Vermittlung von F. mit Promissory-Notes abgesichert, und der
Vertragspartner (Bw.) verpflichte sich hiermit, den gesamten Darlehensbetrag in
ein von F. zu benennendes Finanzprogramm zu investieren.
Der Bw.
hätte für die Opening Dossiers Charges in bar 350.000,00 S bezahlt.
Dies entspreche der Vereinbarung.
Der Bw. hätte sich für die
Durchführung des Geschäftes zur Verfügung zu
stellen.
Sollte das Geschäft nicht wie oben beschrieben zustande
kommen, würde der Bw. die gezahlten 350.000,00 S zurückerhalten.
Zusätzlich liegt eine
Empfangsbestätigung vom durch Frau J. vor, die
bestätige, dass der Bw. den Betrag von 350.000,00 S zweckgebunden zur
Einzahlung in ein P. entrichtet hätte.
Auch hier liegt eine
Vereinbarung zwischen dem Bw. und der F., vertreten durch Herrn G., Chairman of
the Board, vom vor.
Der Bw. würde
einen Darlehensantrag in Höhe von 50 Mio US$ zur Realisierung des Projektes
Potsdam-Nord Gewerbepark stellen.
Hiezu werde ein gesonderter
Darlehensantrag gestellt, dem die entsprechenden Unterlagen beigefügt
seien.
Dieses Darlehen werde durch
Vermittlung von F. mit Promissory-Notes abgesichert und der Vertragspartner
verpflichte sich hiermit, den gesamten Darlehensbetrag in ein von F. zu
benennendes Finanzprogramm zu investieren.
Der Bw. hätte für
die Opening Dossiers Charges in bar 350.000,00 S bezahlt. Dies entspreche der
Vereinbarung.
Der Vertragspartner hätte
sich für die Durchführung des Geschäftes zur Verfügung zu
stellen.
Würde das Geschäft nicht wie oben beschrieben zustande
kommen, erhalte der Vertragspartner die gezahlten 350.000,00 S
zurückerstattet.
Es liegt ein Schreiben der F.,
unterzeichnet durch Herrn G., vom vor. Dieses Schreiben
würde die PN-Rückabwicklung betreffen.
Es würde nochmals
bestätigt werden, dass bis zu obigem Datum 185 Rückabwicklungen
vorgenommen worden seien. Es würde hier ebenfalls bestätigt werden,
dass zweifelsfrei alle PN-Verträge von der F. rückabgewickelt werden
würden.
Der G. hätte keinerlei Einfluss auf die Reihenfolge
und die zeitliche Abfolge der Rückabwicklung.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am
obige Bescheide.
Zusätzlich wurde am ein
Verspätungszuschlagsbescheid im Hinblick auf die Umsatzsteuer 1995 in
Höhe von 10 % von 116.666,67 S, somit 11.666,00 S festgesetzt.
Des Weiteren wurde ebenfalls am
ein Verspätungszuschlagsbescheid im Hinblick auf die
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 10 % von 40.130,00 S, somit 4.013,00 S,
abgefertigt.
Binnen offener Frist wurde im
Hinblick auf die Steuerbescheide 1995 - 1997 nach der Betriebsprüfung
Berufung eingereicht wie folgt:
1. Telefonkosten 1996 und 1997
(Tz. 21):
Die Telefonkosten des
Festnetzanschlusses des Bw. seien in den angeführten Jahren aliquot auf den
betrieblichen bzw. privaten Bereich aufgeteilt worden. Der Hinweis des
Betriebsprüfers, die in Rede stehenden Telefonkosten seien laut dem Bw.
ausschließlich der privaten Sphäre zuzuordnen, sei in diesem Wortlaut
vom Bw. nie geäußert worden.
Nach Aussagen des Bw. hätte
er nur behauptet, der Festnetzanschluss befände sich im Bereich seiner
Privatsphäre, was natürlich keine Feststellung über die
aufzuteilenden Kosten darstelle.
Die Telefonkosten seien daher im
erklärten Ausmaß zu belassen.
2. Kfz-Aufwand (Tz.
22):
Unbestritten sei im Zuge der
Ermittlung des Kfz-Aufwandes nicht von der Verrechnung eines Kilometergeldes,
sondern von den tatsächlichen Kosten auszugehen, da das Fahrzeug laut
Fahrtenbuch überwiegend betrieblich genutzt werde.
Seitens des
Betriebsprüfers seien für einen Mercedes 300 E durchschnittliche
Kosten von 2,00 S pro Kilometer angesetzt worden. Es würde daher
folgende neue Kostenschätzung eingebracht werden, da obiger Wert utopisch
erscheine.
Es würde begehrt werden, die Kfz-Kosten nach den
Berechnungen (beigelegt) anzusetzen.
3.
Sozialversicherungsbeiträge (Tz. 23):
Anlässlich der Begleichung
von Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 1997 hätte der Bw. von seiner
Gattin 35.000,00 S leihweise erhalten.
Grundsätzlich bleibe es
einem Steuerpflichtigen überlassen, wie er seine Betriebsausgaben
finanziere. Jedenfalls führe die Begleichung von Betriebsausgaben aus
Fremdmitteln auch bei § 4 Abs. 3-Ermittlern zu einem
betrieblichen Aufwand im Jahr der Entrichtung und nicht im Jahr der
Schuldtilgung.
4. Zuschätzung von
Einnahmen (Tz. 18):
Die vom Bw. vorgebrachten
Angaben über die Aufbringung der in Rede stehenden Mittel von
700.000,00 S würden den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Als Nachweis würde der Berufung eine Fotokopie des diesbezüglichen
Darlehensvertrages beiliegen.
Zur Finanzierung dieses Darlehens
hätte die E. GmbH einen Wechselkredit aufgenommen, wofür der Bw. eine
teilweise Haftung übernommen habe. Der Wechselkredit sei seitens der
E. GmbH nicht beglichen worden, sodass der Bw. seine Darlehensschuld direkt
an die Erste Bank zurückzahle.
Der abgabenrechtlichen
Würdigung obigen Sachverhaltes in Anwendung des § 21 BAO
(wirtschaftliche Betrachtungsweise) als umsatzsteuerpflichtige Einnahme
könne nicht gefolgt werden.
Es würde daher begehrt werden,
diese Prüferfeststellung ersatzlos aufzuheben.
Beigelegt wurde folgende
Tabelle:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schätzung
Kfz-Kosten | |||
1995 | 1996 | 1997 | |
Fahrleistung in
km | 10.647 | 13.136 | 13.629 |
davon betrieblich | 9.815 | 11.341 | 12.314 |
S | S | S | |
Anschaffungskosten 1991 zu
470.000,00 S, jährliche AfA 12,5 % | 58.750,00 | 58.750,00 | 58.750,00 |
Benzinkosten bei
13,5 l Verbrauch | 15.811,00 | 19.507,00 | 20.239,00 |
Reparaturen
einschließlich Service | 10.910,00 | 11.170,00 | 11.300,00 |
Versicherungen | 15.000,00 | 15.000,00 | 15.000,00 |
100.471,00 | 104.427,00 | 105.289,00 | |
ergibt Schilling pro
km | 9,44 | 7,95 | 7,73 |
Kosten der betriebliche
gefahrenen km | 92.619,79 | 90.157,32 | 95.130,14 |
Beigelegt
wurde eine Kopie eines Darlehensvertrages zwischen der E. GmbH als
Darlehensgeber und dem Bw. als Darlehensnehmer.
Es werde ein Darlehen von
700.000,00 S zu einem jährlichen Zinssatz von 7,5 % jeweils
nachschüssig zahlbar vereinbart.
Weiters sei vereinbart worden,
dass der Darlehensnehmer dieses Darlehen bei der Anlage- und Finanzierungsfirma
F.F. als Kapitaleinlage einzahle. Die Erträge hieraus sollten zur
Finanzierung der Projekte Donaulände - Donaupark verwendet werden.
Die Bauorganisation sowie die Bauausführung übernehme die Fa. E. GmbH.
Die Rückzahlung des Darlehens werde nach Zuteilung der Projektfinanzierung
vereinbart.
Der Darlehensvertrag ist datiert mit .
Mit Schreiben vom
wurde durch die Betriebsprüfung folgende
Stellungnahme vorgenommen:
1. Telefonkosten 1996 und 1997
(Tz. 21)
Der Bw. sei mit dem Ersuchen
vom seitens des Veranlagungsreferates ersucht worden
bekannt zu geben, warum für den Telefonaufwand kein Privatanteil
ausgeschieden worden sei. Mit hätte der Bw. schriftlich
bekannt gegeben, dass es einen weiteren (privaten) Telefonanschluss (Festnetz)
gäbe. Die Aufwendungen hinsichtlich des Mobiltelefons seien daher zu
100 % als Betriebsausgaben anerkannt worden. Aus Vereinfachungsgründen
seien somit die Mobiltelefonaufwendungen zu 100 % als Betriebsausgaben
anerkannt worden und der Festnetzanschluss zu 100 % der Privatsphäre
zugeordnet worden. Würde eine andere Aufteilung vorgenommen werden, so
würden einerseits entsprechende aussagekräftige Aufzeichnungen
hinsichtlich der Privatgespräche mit dem Mobiltelefon und andererseits
Aufzeichnungen der beruflich/betriebsbedingten Gespräche, die mit dem
Festnetzanschluss geführt worden seien, vorzulegen sein. Würden keine
Aufzeichnungen vorgelegt werden können, würden die
Privatgespräche des Mobiltelefons bzw. die berufsbedingten Gespräche
des Festnetzanschlusses entsprechend zu schätzen sein.
2. Kfz-Aufwand (Tz.
22)
Die in der Berufung
durchgeführte Kfz-Kostenschätzung für den Zeitraum 1995 -
1997 könne nicht nachvollzogen werden. Wie der Berufung zu entnehmen sei,
seien die Kosten für einen Pkw der Marke Mercedes Benz, Type 300 E
ermittelt worden. Ausgehend von Anschaffungskosten in Höhe von
470.000,00 S im Jahr 1991 sei für den oben angeführten Zeitraum
die AfA ermittelt worden. Weiters seien Aufwendungen wie Benzinkosten,
Reparaturen einschließlich Service sowie die Kfz-Versicherung in die
Schätzung miteinbezogen worden.
Laut vorliegenden Informationen
(Bezirkshauptmannschaft) handle es sich bei dem gegenständlichen Kfz zwar
um einen Mercedes 300 E, jedoch sei dieser bereits im Jahr 1990 bei der
Zulassungsbehörde angemeldet worden. Es könne daher davon ausgegangen
werden, dass die Anschaffung bereits im Jahre 1990 erfolgt sei. Weiters
würden die Anschaffungskosten von 470.000,00 S nicht den Tatsachen
entsprechend erscheinen. Das Kfz sei bereits am
erstangemeldet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich beim Kfz um
ein Baujahr 1987 wenn nicht 1986 handle.
Die seinerzeitigen
Anschaffungskosten des Jahres 1987 hätten laut Eurotax-Liste rd.
610.000,00 S betragen. Der Durchschnittswert (Eurotaxein-/verkauf)
hätte zum Zeitpunkt der Kfz-Zulassung im Jahr 1990 rund 275.000,00 S
betragen. Der Durchschnittswert (Eurotaxein-/verkauf) hätte zum
rund 100.000,00 S betragen. Wie oben bereits
angeführt, würden die Kfz-Kosten des Mercedes 300 E auf den Zeitraum
1995 bis 1997 "umgelegt" werden. Offensichtlich sei übersehen worden, dass
das Kfz bereits im Jahr 1996 abgemeldet worden sei. Es sei daher schwer
vorstellbar, dass die betrieblich gefahrenen Kilometer mit dem Mercedes 300 E
zurückgelegt worden seien. Vollständigkeitshalber werde angemerkt,
dass nach der behördlichen Abmeldung des Mercedes keine Neuzulassung eines
Kfz mehr erfolgt sei.
3.
Sozialversicherungsbeiträge (Tz. 23)
Im
Betriebsprüfungsverfahren sei seitens des Abgabepflichtigen nie von einem
"Leihgeld" gesprochen worden. Es sei lediglich bekannt gegeben worden, dass die
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 35.000,00 S durch die
Gattin des Bw. getragen worden seien. Nach Ansicht des Prüfers würden
daher folgende Unterlagen beizubringen sein: Vertrag über die
Darlehensgewährung, Erbringung eines Nachweises wer der/die Kontoinhaber/in
des Kontos, von dem die Zahlungen überwiesen worden seien, sei, wann sei
die Rückzahlung erfolgt. Sollte es keinen Vertrag geben, sondern nur eine
mündliche Vereinbarung, so würden die wesentlichen Punkte dieser
Vereinbarung bekannt zu geben sein.
4. Zuschätzung von
Einnahmen (Tz. 18)
Ob die Angaben in der Berufung
den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden, könne
aufgrund der Ausführungen bzw. des beigeschlossenen Vertrages seitens des
Prüfers nicht objektiv beurteilt werden.
Es werde darauf
hingewiesen, dass auch im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens hinsichtlich
des Finanzierungsnachweises nur Fragmente bekannt gegeben bzw. vorgelegt worden
seien. Ausschlaggebend sei nach Ansicht des Prüfers der Geldfluss. Da
diesbezüglich in der Berufung keine Ausführungen erfolgt seien,
wäre dieser anhand von Originalunterlagen vollständig zu
dokumentieren.
Da im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens ein lückenloser Finanzierungsnachweis nicht
erbracht werden hätte können, sei eine Zuschätzung (nicht
erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb) in Höhe von
700.000,00 S brutto vorgenommen worden. Diese Zuschätzung sei als
umsatzsteuerpflichtige Einnahme behandelt worden. Dies sei auch in Tz. 18
des Berichtes entsprechend dargestellt worden.
Besprechung über den
Prüfungsabschluss
Zur restlosen Klärung der
Punkte 1 - 4 würde eine Besprechung mit dem Bw. erforderlich gewesen sein.
Da eine derartige Besprechung aus Verschulden des Bw. laufend hinausgeschoben
worden sei und letztlich nicht zustande gekommen sei, wäre gemäß
dem Besprechungsprogramm der Prüfungsfall abzuschließen gewesen.
Auch die im Zuge der Berufungsschrift vorgelegten
Sachverhaltdarstellungen könnten keine Klärung herbeiführen. Die
zur Diskussion stehenden Punkte würden durch substanziell
aussagekräftige Unterlagen entsprechend zu ergänzen sein und
aufzuklären sein bzw. im Rahmen einer Vorsprache darzulegen
sein.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom wurden sämtliche obigen Berufungen als unbegründet
abgewiesen.
Dies mit der Begründung,
dass trotz mehrmaliger Aufforderung bzw. Erinnerung keine Stellungnahme zur
Gegenäußerung der Betriebsprüfung erbracht worden
sei.
Mit Schreiben vom
wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz im Hinblick auf die
Einkommensteuerbescheide 1995 - 1997 die Umsatzsteuerbescheide 1995
- 1997, sowie die Verspätungszuschläge 1995 - 1997
eingebracht.
Am wurden obige
Berufungen der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Am
wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw. abgefertigt:
Folgende
Fragen würden zu beantworten bzw. angeführte Unterlagen einzureichen
sein:
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1. | Sozialversicherungsbeiträge |
In der Berufungsschrift sei
von einer leihweisen Zurverfügungstellung der 35.000,00 S durch die
Ehegattin des Bw. ausgegangen worden. Jegliche Vereinbarungen darüber, schriftlich oder mündlich ergangen, würden einzureichen sein. Dies insbesondere im Hinblick auf die Laufzeit des Darlehens, die Zins- und Wertsicherungsvereinbarungen, die Kündigungs-, Tilgungs- und Zahlungsmodalitäten. Wann sei der offene Betrag zurückbezahlt worden? Die Rückzahlung samt Entrichtung von Zinsen sei belegmäßig nachzuweisen. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. | Zuschätzung
700.000,00 S |
Auf Grund der bisher laut
Aktenlage unterschiedlichen Angaben würde der Sachverhalt wie folgt zu
klären sein: Sämtliche Vereinbarungen mit der F., sowohl schriftlich, als auch mündlich, würden einzureichen sein. Laut Aktenlage würden bereits solche vom und vom vorliegen. Welcher Betrag sei an diese bzw. an Frau J. in welcher Form ausbezahlt worden? Belege darüber würden einzureichen sein. Im Schreiben vom würde Bezug genommen auf eine bevorstehende Rückabwicklung. Der Bw. würde nun aufgefordert werden bekannt zu geben, welche Vereinbarungen rückabgewickelt werden hätten sollen und diese einzureichen. Des Weiteren sei der diesbezügliche Schriftverkehr mit der Firma F., sowie etwaige mündliche Vereinbarungen einzureichen. Seien die Beträge rücküberwiesen worden? Wenn ja, welche, wann, ein belegmäßiger Nachweis darüber würde einzubringen sein. Laut Aktenlage sei der Bw. 50%-Gesellschafter der E.GmbH. Er werde aufgefordert, sämtliche mit dieser abgeschlossene Vereinbarungen im Hinblick auf den gegenständlichen Darlehensvertrag vom einzureichen, sei es in schriftlicher Form oder mündlich durch Darlegung der wesentlichen Vertragspunkte. Dies insbesondere in Bezug auf die Laufzeit der Vereinbarung, eventuelle Wertsicherungsklauseln, Kündigungs-, Tilgungs- und Zahlungsmodalitäten. In welcher Form sei die Darlehenssumme an den Bw. ausbezahlt worden? Ein belegmäßiger Nachweis wäre erforderlich. Seien vom Bw. Rückzahlungen an die E.GmbH geleistet worden? Auch diese würden nach Zeitpunkt gegliedert belegmäßig nachzuweisen sein. Sämtliche Vereinbarungen im Hinblick auf eine Haftung auf Seiten des Bw. würden einzureichen sein. In welcher Höhe würde der Bw. für den ausstehenden Betrag haften? Der in der Berufung erwähnte Kreditvertrag (Wechselkredit) im Hinblick auf die Finanzierung des Darlehens durch die E.GmbH sei samt sämtlichen Nebenabreden - schriflich oder mündlich - einzureichen. Sämtliche Zahlungen des Bw. im Hinblick auf den Wechselzahlungsauftrag vom seien durch Belege darzulegen. Des Weiteren sei der diesbezügliche Wechsel in Kopie einzureichen. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. | KFZ-Kosten |
Zu den durch den
Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme vom
getätigten Feststellungen wäre Stellung zu nehmen. Wann sei das gegenständliche KFZ erstmals betrieblich verwendet worden? Die Nutzung würde in privat und betrieblich zu untergliedern sein für sämtliche Jahre der Nutzung. Die Anschaffungskosten würden belegmäßig nachzuweisen sein. Die Reparatur-, die Service- und die Versicherungskosten laut der in der Berufungsschrift eingereichten Schätzung würden nachzuweisen sein. Werde keine Stellungnahme abgegeben, müsse laut Aktenlage entschieden werden. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
4. | Telefonkosten |
Auch diesbezüglich
würde zu den Ausführungen des Betriebsprüfers vom
Stellung zu nehmen sein. Könne die betriebliche bzw. private Nutzung der Telefone durch Aufzeichnungen belegt werden? Wenn ja, würden diese einzureichen sein. Der Bw. würde aufgefordert werden anzugeben, wie viele Festnetzanschlüsse und wie viele Mobiltelefone im Haushalt des Bw. in den Jahren 1996 und 1997 vorhanden gewesen wären. Deren Nutzung würde jeweils in eine solche durch die Gattin des Bw. und in eine solche des Bw. - getrennt nach betrieblich und privat - einzureichen sein. Die vom Betriebsprüfer vorgenommene Schätzung gehe davon aus, dass sich der Privatanteil aus den Mobilkom-Rechnungen mit dem betrieblichen Anteil aus dem Festnetzanschluss ausgleiche. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Rechnungen Mobilkom 10/96 über 5.580,83 S, 9/96 über 4.181,14 S, 8/96 über 2.273,87 S und 6/96 über 3.657,30 S gehe aus den eingereichten Belegen hervor, dass diese über das Konto der Gattin des Bw. beglichen worden seien. Die unter Punkt 1. getätigten Ausführungen würden daher auch diesbezüglich zu beantworten sein. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Akteneinsicht in den
Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung und den Veranlagungsakt würde nach
vorheriger Terminvereinbarung mit der Referentin möglich sein. |
Nach einer
telefonischen Rücksprache mit dem Bw. wurde am
die Frist zur Beantwortung des obigen Ergänzungsvorhaltes bis
verlängert.
Eine Antwort wurde
nicht eingereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sozialversicherungsbeiträge
1997
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von
35.000,00 S wurden im Jahr 1997 unstrittigerweise vom Konto der Gattin des
Bw. abgebucht und daher von dieser entrichtet.
Laut Berufungsschrift
würde der Bw. den Betrag von seiner Gattin leihweise erhalten haben, somit
ein Darlehensvertrag vorliegen.
Gemäß
§ 25 BAO
sind Ehegatten als nahe Angehörige anzusehen, weshalb der vom Bw. mit
seiner Gattin abgeschlossene Vertrag als Angehörigenvereinbarung zu
beurteilen ist.
Angehörigenverträge sind nach
ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch das Erkenntnis vom ,
92/13/0301) dahingehend zu prüfen, ob hinter der nach außen
vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung
besteht.
Dies, weil es zwischen nahen Angehörigen in der Regel an
dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz fehlt, der aus dem
Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im Hinblick
auf den möglicherweise vorliegenden Interessengegensatz müssen
eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare
Abgrenzung zwischen steuerlich beachtlicher Sphäre der Einkommenserzielung
und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung
zulassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe auch
das Erkenntnis vom , 99/14/0082) werden Verträge zwischen nahen
Angehörigen nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen klaren, eindeutigen und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und
- unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Klarer, eindeutiger Inhalt
Trotz Aufforderung
sowohl in der Stellungnahme des Betriebsprüfers, als auch im
Ergänzungsvorhalt durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom
Bw. weder ein schriftlicher Vertrag, noch eine Zusammenfassung der wesentlichen
mündlichen Vertragspunkte eingereicht.
Der Inhalt der Vereinbarung
ist daher gänzlich unbekannt.
Publizität
Wie
oben ausgeführt wurden keinerlei Unterlagen zu Beweiszecken eingereicht.
Die ausreichende Publizität ist daher jedenfalls nicht
gegeben.
Fremdvergleich
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis
vom , 94/14/0067, ausführt, beinhalten zwischen Fremden
abgeschlossene Darlehensverträge jedenfalls klare Kündigungs-,
Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen.
Der Abschluss eines
Darlehensvertrages zwischen Fremden ohne jegliche Vereinbarungen
diesbezüglich ist folglich undenkbar.
Keine der drei durch
die ständige Rechtsprechung des VwGH herausgebildeten Kriterien zur
Anerkennung eines Angehörigenvertrages sind erfüllt.
Die
gegenständliche Vereinbarung ist daher nicht
anzuerkennen.
Es ist folglich davon auszugehen, dass nicht der
Bw., sondern seine Gattin die Beträge in Höhe von insgesamt
35.000,00 S entrichtet hat.
Auf Grund des für
Einnahmen-Ausgaben-Rechner gültigen Zu- und Abflussprinzips konnte vom Bw.
kein Abfluss nachgewiesen werden, weshalb keine Anerkennung als Betriebsausgabe
erfolgen kann.
Telefonkosten
1996 und
1997
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Telefonkosten können ihrem
Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch aus privaten Gründen
anfallen.
Laut Aktenlage besitzt der Bw. ein Mobiltelefon, sowie
einen Festnetzanschluss in der privaten Wohnung gemeinsam mit seiner
Gattin.
Der Bw. konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine
Aufzeichnungen über die Nutzung der Anschlüsse vorlegen.
Es
kann also weder die Aufteilung in privat und betrieblich, noch jene in beim Bw.
und seiner Gattin angefallene Telefonkosten getroffen
werden.
Mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen
hat daher gemäß
§ 184 BAO eine Schätzung der Telefonkosten
zu erfolgen (siehe auch das Erkenntnis des ).
Laut den Angaben des Bw. würde im Hinblick auf
die Kosten für das Mobiltelefon kein Privatanteil ausgeschieden worden
sein, schließlich werde auch vom privaten Festnetzanschluss betrieblich
telefoniert.
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom
, 93/14/0167, ausführt, ist jedoch bei der Nutzung bestimmter
Wirtschaftsgüter wie dem Telefon eine ausschließliche betriebliche
Nutzung so unwahrscheinlich, dass ein diesbezüglicher Nachweis durch
Aufzeichnungen zu erbringen ist.
Solche konnten vom Bw. nicht vorgelegt
werden.
Die vom Betriebsprüfer vorgenommene Schätzung
- Anerkennung von 100% Mobiltelefonkosten und 0% Festnetzkosten -
blieb trotz nochmaliger Aufforderung unkommentiert.
Hingewiesen
wird auf das Erkenntnis des , wonach derjenige,
der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt - im vorliegenden
Fall der Bw. - die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen muss. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise
ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur
bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen.
Der Senat sieht keine Veranlassung, von der
Schätzung durch die Betriebsprüfung abzugehen, zumal auch der Bw.
keine konkreten Einwendungen vorgenommen hat.
Grundsätzlich
werden daher die gesamten Mobiltelefonkosten und keine Festnetzkosten
anerkannt.
Des Weiteren sind in den im Jahr 1996 geltend
gemachten Telefonkosten 15.693,14 S enthalten, die von der Gattin des Bw.
bezahlt worden sind.
Dies wurde dem Bw. im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens vorgehalten. Er wurde aufgefordert, etwaige Vereinbarungen
mit seiner Gattin bezüglich der Zurverfügungstellung des Geldes
einzureichen.
Dies ist nicht erfolgt, weshalb dahingehend auf die
Begründung im Hinblick auf die Entrichtung der Sozialversicherungskosten
verwiesen wird und die 15.693,14 S nicht als Betriebsausgaben anerkannt
werden.
Telefonkosten in folgender Höhe (in Schilling) werden
berücksichtigt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1996 | |
geltend gemacht | 33.925,38 |
1997 bezahlt | -3.352,44 |
privater
Festnetzanschluss | -8.107,90 |
Zahlung durch Gattin des
Bw. | -15.693,14 |
Telefonkosten
anerkannt | 5.771,90 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997 | |
geltend gemacht | 35.775,22 |
Rechnung aus 1996, 1997
bezahlt | +3.352,44 |
privater
Festnetzanschluss | -3.817,40 |
Telefonkosten
anerkannt | 35.310,26 |
KFZ-Kosten
1995, 1996 und 1997
Unstrittig laut Aktenlage
ergibt sich folgende Aufteilung der mit einem PKW vom Bw. gefahrenen
Kilometer:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995 | 1996 | 1997 | |
km gesamt | 10.647 | 13.136 | 13.629 |
davon betrieblich | 9.815 | 11.341 | 12.314 |
Der PKW wird
überwiegend betrieblich genutzt, gehört daher grundsätzlich zum
Betriebsvermögen, weshalb die tatsächlich angefallenen KFZ-Kosten
anzusetzen sind (siehe auch das Erkenntnis das ).
Trotz Aufforderung durch den Senat wurden durch den
Bw. die von ihm in der im Zuge der Berufung erstellten Berechnung der
tatsächlichen Kosten angesetzten Kostenpunkte nicht
nachgewiesen.
Wie auch der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme
zur Berufung festgestellt hat, stimmen die Angaben des Bw. nicht mit den
Auskünften der Zulassungsbehörde überein.
Die vom
Bw. angesetzten Beträge können daher nicht als erwiesen angesehen
werden.
Die tatsächlichen Kosten sind daher gemäß
§ 184 BAO zu schätzen.
Die vom Betriebsprüfer
vorgenommene Schätzung 2,00 S bzw. 2,30 S pro Kilometer erscheint
jedenfalls als zu gering angesetzt. Der Prüfer hat die angenommenen Werte
mit keinerlei Berechnungen oder Schätzungsgrundlagen hinterlegt. Die
Schätzung ist daher nicht nachvollziehbar.
Wie auch der VwGH
in seinem Erkenntnis vom , 97/14/0140, ausführt, ist eine
Schätzung der Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld mangels exakten
Kostennachweises durch den Abgabepflichtigen nicht rechtswidrig.
Bei
einer Kilometerleistung von über 30.000 km jährlich wird das
Kilometergeld als Schätzungsmethode abgelehnt (siehe auch das Erkenntnis
das ), da dies ein lineares Ansteigen der Kosten
ergeben würde, die Kosten für PKW-Fahrten sich jedoch auf Grund des
hohen Anteiles an Fixkosten degressiv entwickeln.
Im
gegenständlichen Fall ergibt sich jährlich eine Kilometerleistung von
um die 10.000 km.
Es ist daher der Ansatz des amtlichen
Kilometergeldes - wie ursprünglich durch den Bw. beantragt -
als nachvollziehbares und realitätsnahes Instrument der Schätzung
anzusehen.
Die KFZ-Kosten ergeben sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995 | 1996 | 1997 |
45.149 S | 52.168,60 S | 60.338,60 S |
Es ergeben sich daher
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in folgender Höhe (in
Schilling):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995 | 1996 | 1997 | |
laut
Erklärung | 77.247,00 | 96.406,00 | 58.453,00 |
Kürzung
Sozialversicherungsbeiträge | +35.000,00 | ||
Kürzung
Telefonkosten | +28.153,48 | +464,96 | |
laut
Berufungsentscheidung | 77.247,00 | 124.559,00 | 93.918,00 |
Zuschätzung
1995
Unstrittig ist, dass
durch den Bw. an Frau J. Geld übergeben worden ist.
Primär ist
zu klären, welcher Betrag geflossen ist.
Der Betriebsprüfer ist
von 700.000,00 S ausgegangen und hat diese als Bruttoumsätze sowohl im
Hinblick auf die Umsatzsteuer, als auch auf die Einkommensteuer
angesetzt.
In einer Niederschrift mit dem Bw. vom
wurde von diesem die Leistung von lediglich
350.000,00 S behauptet.
In der Berufungsschrift wiederum wird von
einem Betrag von 700.000,00 S ausgegangen.
Da zum Einen der
Bw. in der Berufung selbst von 700.000,00 S ausgegangen ist, zwei
Zahlungsbestätigungen (vom und vom
) über je 350.000,00 S vorliegen und auch
in den beiden mit der F. abgeschlossenen Verträgen (vom und vom ) eine Barzahlung von jeweils
350.000,00 S bestätigt werden, geht der Senat eindeutig von einem
geleisteten Betrag in Höhe von 700.000,00 S
aus.
Unstrittig ist weiters, dass dieser nicht aus den laufenden
Einkünften des Bw. stammen kann, daher vorerst als ungeklärter
Vermögenszuwachs vom Betriebsprüfer behandelt worden
ist.
Der Bw. beruft sich diesbezüglich auf ein Darlehen
(Darlehensvertrag vom ) gewährt durch die
E.GmbH.
Der Zahlungsfluss der 700.000,00 S laut "Darlehensvertrag"
konnte nicht nachgewiesen werden.
Eingereicht wurde lediglich ein
Kontoauszug eines Kontos der Erste Bank, lautend auf die E.GmbH vom
mit einem Sollstand von 1,076.603,98 S. Weitere
Informationen gehen aus diesem nicht hervor. Andere Auszüge, die eine
etwaige Überweisung darlegen könnten, wurden nicht
vorgelegt.
Der Kontoauszug ist jedenfalls nicht geeignet, einen
Zahlungsfluss nachzuweisen.
Weiters wird vom Bw. auf die
Finanzierung über Wechsel durch die E.GmbH verwiesen.
Vereinbarungen
darüber konnten jedoch keine vorgelegt werden.
Der eingereichte
Darlehensvertrag enthält weder Vereinbarungen betreffend eine Finanzierung
durch Wechsel, Rückzahlungsmodalitäten, Tilgungspläne oder
Haftungsfragen.
Dass der Betrag von 700.000,00 S
tatsächlich von der E. GmbH an den Bw. geflossen wäre, konnte nicht
glaubhaft gemacht werden.
Auch der Verweis auf einen
Wechselzahlungsauftrag vom geht ins
Leere.
Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, welcher Zweck
dieser Wechsel gehabt hat und welchen Zusammenhang dieser mit dem
gegenständlichen Sachverhalt haben soll.
Vielmehr ist dem
Wechselzahlungsauftrag zu entnehmen, dass es sich um einen solchen über
500.000,00 S vom handelt. Die Geldbeträge sind
jedoch Ende 1995 bzw. Anfang 1996 geflossen.
Ein Zusammenhang mit einer
Darlehensübergabe durch die E.GmbH auf Grund eines Vertrages vom
kann nicht erblickt werden und erscheint vor allem
auch auf Grund der zeitlichen Diskrepanz nahezu
unmöglich.
Da vom Bw. die Herkunft der Mittel nicht
glaubhaft gemacht werden konnte, jedoch deren Abfluss unstrittigerweise
feststeht, wurden diese nach der ständigen Judikatur des VwGH den
Einkünften des Bw. zugerechnet.
Verwiesen wird auf die Erkenntnisse
des , vom , 95/14/0077, und vom
, 95/13/0132.
Der Bw. hat sich weder zur Stellungnahme
des Betriebsprüfers, noch zum Ergänzungsvorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz geäußert.
Festzuhalten
ist, dass - wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom ,
95/13/0132, ausführt - die Abgabenbehörde zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen,
um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht
von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs. 1 BAO offen zu
legen.
Die amtswegige Ermittlungspflicht steht der Offenlegungspflicht
des Abgabepflichtigen gegenüber.
Da der Bw. die Mitwirkung
am Verfahren verweigert hat, tritt die Verpflichtung der Behörde, den
Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte
Maß hinaus zu prüfen in dem Ausmaß zurück, in dem die
Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung
hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt (siehe auch das
Erkenntnis des ).
Die Zurechnung
der Einkünfte wie durch den Betriebsprüfer vorgenommen ist daher nicht
in Zweifel zu ziehen und bleibt aufrecht.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb im Jahr 1995 bleiben unverändert.
Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1995 und 1997
Die in der Berufung beantragten
Änderungen betreffen nur im Hinblick auf die Zuschätzung im Jahr 1995
auch einen Umsatzsteuerbescheid, und zwar den für das Jahr 1995.
Da
wie oben ausgeführt diesbezüglich die Feststellungen aufrecht bleiben,
kann auch keine Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1995
erfolgen.
Der Umsatzsteuerbescheid 1997 ist von den Berufungspunkten
nicht berührt, weshalb auch dieser aufrecht bleibt.
Verspätungszuschlagsbescheide
betreffend den Umsatzsteuerbescheid 1995 und den Umsatzsteuerbescheid
1997
Die betreffenden
Umsatzsteuerbescheide bleiben wie oben ausgeführt aufrecht, weshalb sich
auch die Bemessungsgrundlage für die Verspätungszuschlagsbescheide
nicht verändert.
Der Ansatz von 10% Zuschlag erscheint durchaus
gerechtfertigt, da es sich in beiden Jahren um nicht erklärte Umsätze
gehandelt hat.
Zudem wurde der Prozentsatz des Zuschlages in der Berufung
nicht gerügt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 6
Berechnungsblätter
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zuschätzung ungeklärter Vermögenszuwachs Angehörigenvertrag Darlehen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at