Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 29.12.2003, RV/0019-K/02

Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommen
S
336.719,--
Einkommensteuer vor
Absetzbeträgen
S
90.414,--
Allg. Steuerabsetzbetrag
S
-8.840,--
Alleinverdienerabsetzbetrag
S
-5.000,--
= Steuer nach Absetzbetr.
S
76.574,--
Abgabenschuld gerundet
S
76.574,--
Betrag in Euro
5.564,85

Die Fälligkeit bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die zunächst einer vorläufigen Veranlagung unterzogen wurden.

Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. folgende Letterkäufe getätigt hat: mit Antrag vom 2 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von August 1993 bis Juli 1994 um S 19.600,--, mit Antrag vom 16 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Jänner bis Dezember 1994 zum Kaufpreis von S 156.800,--, mit Antrag vom 3 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis Jänner 1995 um zusammen S 29.400,-- und mit Antrag vom 4 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von März 1994 bis Feber 1995 um zusammen S 39.200,--. Darüberhinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass der Bw. von Feber bis September 1994 weitere 28 Letter zu einem Kaufpreis von S 274.400,-- und im Oktober 1994 weitere 7 Letter zu einem Kaufpreis von S 68.600,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus den Lettererwerben für 1994 in Höhe von S 95.200,--. Dabei ging das Finanzamt von Auszahlungen bis einschließlich Oktober 1994 aus.

Daraufhin wurde für das Jahr 1994 ein gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültiger Einkommensteuerbescheid erlassen und wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 95.200,-- der Besteuerung unterworfen.

In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bw. von einer Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen Abstand zu nehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Besteuerung von Zinsen erst erfolgen könne, wenn das gesamte Kapital rückerstattet worden sei. Im gegenständlichen Fall sei aber immer noch ein Darlehensbetrag von S 168.000,-- offen.

Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung als unbegründet abwies. Es seien die aus einem Letter tatsächlich erhaltenen Zinsen als Einkünfte zu erfassen, auch wenn insgesamt mehr hingegeben als zurückerhalten wurde. Der Verlust aus einer privaten Kapitalanlage dürfe abgabenrechtlich keine Berücksichtigung finden.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bw. den Antrag, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , RV 477/3 - 7/98, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß § 281 BAO ausgesetzt.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bw. der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten, dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken, wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis einschließlich September 1994 S 63.000,-- betragen. Dazu wurde dem Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu äußern.

Dieser nachweislich am zugestellte Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann ().

In seinem Erkenntnis vom , Zlen. 97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.

Nach der Aktenlage hat der Bw. im Juni 1993 2 Letter zu S 19.600,--, im November 1993 16 Letter zu S 156.800,-- und im Dezember 1993 3 Letter zu S 29.400,-- erworben. Aus diesen Lettern wurden dem Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von S 2.800,-- (S 1.400,-- x 2 Letter), S 22.400,-- (S 1.400,-- x 16 Letter) und S 4.200,-- (S 1.400,-- x 3 Letter) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 in Höhe von S 33.600,-- (Antrag vom Juni 1993: S 2.800,-- x 12 Monate), S 201.600,-- (Antrag vom November 1993: S 22.400,-- x 9 Monate) und S 33.600,-- (Antrag vom Dezember 1993: S 4.200,-- x 8 Monate) somit von insgesamt S 268.800,-- erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung des Auszahlungsguthabens über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem Schlussbericht über den European Kings Club (EKC) vom erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis einschließlich September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.

Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw. der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Lettern) bis September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes mehr entgegengehalten.

Somit hat der Bw. aus dem Erwerb von 21 Lettern im Jahr 1993, einen Gewinn im Jahr 1994 von S 63.000,-- realisiert (Auszahlungen bis September 1994 von S 268.800,-- abzüglich Kaufpreis von S 205.800,--).

Ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwiergkeiten und wurde in der Folge zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor, was annehmen ließe, dass der Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen erhalten hat und können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.

Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche) Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war daher teilweise Folge zu geben.

Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergebt sich für das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA
S
301.857,--
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt. BE
S
63.000,--
= Gesamtbetrag der Einkünfte
S
364.857,--
- Sonderausgaben lt. FA
S
28.138,--
= Einkommen
S
336.719,--

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zinsen
Letter
EKC
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at