Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 03.12.2003, RV/0050-K/02

Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Hermann Klokar, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommen gem. § 3 Abs.
Einkommensteuer vor
2 EStG hochgerechnet
S
206.305,--
Absetzbeträgen
S
45.016,--
Allg. Steuerabsetzbetrag
S
-8.840,--
Verkehrsabsetzbetrag
S
-4.000,--
Arbeitnehmerabsetzbetrag
S
-1.500,--
= Steuer nach Absetzbetr.
S
30.676,--
ergibt Durchschnittsteuersatz
14,86%
Einkommen gem. § 2
S
196.748,--
davon 14,86%
S
29.236,75
Lohnsteuer
S
-13.888,70
Abgabenschuld gerundet
S
15.348,--
Betrag in Euro
1.115,38

Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die zunächst einer Arbeitnehmerveranlagung unterzogen wurden.

Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. mit Antrag vom 1 Letter zum Gesamtpreis von S 9.800,-- (Gültigkeitsdauer von Juni 1993 bis Mai 1994), mit Antrag vom 9 Letter zum Preis von S 88.200,-- (Gültigkeitsdauer von Oktober 1993 bis September 1994) und mit Anträgen vom 7. und (Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis Jänner 1995) und vom (Gültigkeitsdauer von März 1994 bis Feber 1995) jeweils 1 Letter zum Preis von jeweils S 9.800,--gekauft habe. Darüberhinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass der Bw. in der Zeit von Feber bis September 1994 weitere 6 Letter zu einem Kaufpreis von S 58.800,-- und von Oktober 1994 bis Feber 1995 weitere 7 Letter zu einem Kaufpreis von S 68.600,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus dem Lettererwerb in Höhe von S 77.000,--. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass Zuflüsse vom EKC bis einschließlich Oktober 1994 erfolgt seien.

Daraufhin wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1994 wieder aufgenommen und Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 77.000,-- der Besteuerung unterworfen.

Dagegen richtet sich die Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Gewinne ausgezahlt worden sondern die gutgeschriebenen Lettergewinne zum Ankauf neuer Letter verwendet worden seien.

Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , RV 594/2-7/98, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß § 281 BAO ausgesetzt.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bw. der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten, dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken, wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis einschließlich September 1994 S 72.800,-- betragen. Dazu wurde dem Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu äußern.

Dieser nachweislich am zugestellte Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann ().

In seinem Erkenntnis vom , Zlen. 97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.

Nach der Aktenlage hat der Bw. im April 1993 1 Letter, im August 1993 9 Letter und im Dezember 1993 2 Letter jeweils zu S 9.800,-- pro Letter somit um insgesamt S 117.600,--erworben. Aus diesen Lettern wurden dem Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von S 1.400,-- (Antrag vom April 1993, Laufzeit von Juni 1993 bis Mai 1994), S 12.600,-- (Antrag vom August 1993, Laufzeit Oktober 1993 bis September 1994) und S 2.800,-- (Anträge vom Dezember 1993, Laufzeit Feber 1994 bis Jänner 1995) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 in Höhe von S 16.800,-- (Antrag vom April 1993, S 1.400,-- x 12 Monate) S 151.200,-- (Antrag vom August 1993: S 12.600,-- x 12 Monate) und S 22.400,-- (Antrag vom Dezember 1993: S 2.800,-- x 8 Monate) erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung des Auszahlungsguthabens über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem Schlussbericht über den European Kings Club (EKC) vom erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC jedenfalls bis September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.

Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw. der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Letters) bis September 1994 hat der Bw. nichts mehr Konkretes entgegengehalten.

Andererseits kam im Verfahren auch nichts hervor, was annehmen ließe, dass der Bw. ab Oktober 1994 noch Zahlungen erhalten hat und können in den Reinvestitionen ab diesem Zeitpunkt auch keine (einen Zufluss bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.

Somit hat der Bw. aus dem Erwerb von 1 Letter im April 1993, 9 Lettern im August 1993 und 2 Lettern im Dezember 1993 einen Gewinn von S 72.800,-- realisiert (Auszahlungen bis September 1994 von S 16.800,--, S 151.200,-- und S 22.400,-- abzüglich Kaufpreis von zusammen S 117.600,--).

Ein sich aus den anderen Letterkäufen allenfalls ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche) Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit :
vor Abzug von Werbungskosten lt. FA
S
135.798,--
-Pauschbetrag für Werbungskosten lt. FA
S
1.800,--
S
133.998,--
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt. BE
S
72.800,--
= Gesamtbetrag der Einkünfte
S
206.798,--
- Sonderausgaben lt. FA
S
10.050,--
= Einkommen
S
196.748,--

Infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld (von S 10.407,--) für 24 Tage im Jahr 1994 waren die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Betrag von S 135.798,-- durch 341 Tage zu dividieren und mit 365 Tage zu multiplizieren. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag von S 145.355,--und den Einkünften aus Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben wurde das Einkommen rechnerisch mit S 206.305,-- ermittelt. Auf dieses Einkommen wurde der Tarif angewendet. Daraus ergab sich ein Durchschnittssteuersatz von 14,86%. Mit diesem Steuersatz war das Einkommen von S 196.748,-- zu versteuern.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
EKC
Letter
Zinsen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at