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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 03.07.2003, FSRV/0002-K/02

Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Einleitungsbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0002-K/02-RS1
Im Einleitungsbescheid muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen beschrieben werden

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen der Bf. wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens 2002 gemäß § 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes St. Veit über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt St. Veit als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes St. Veit vorsätzlich

a.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen in den Jahren 1998 bis 2000 die Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben an Umsatzsteuer und Einkommensteuer in noch festzusetzender Höhe bewirkt;

b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in noch festzusetzender Höhe bewirkt

und hiedurch die Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Firma A., Inhaberin Frau B. E., Einzelunternehmen, eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 stattfinde. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Geräten für Kommunikationstechnik und damit verbundenen Dienstleistungen. Im Zuge mehrerer Gespräche mit Frau B. E. im Prüfungsverfahren habe sich herausgestellt, dass der überwiegende Teil der Geschäfte dieses Unternehmens durch den Bf. (Ehegatte der Frau B. E.) angebahnt und abgewickelt werde. Nachdem Frau B. E. seit Ende März 2002 für die Betriebsprüferin plötzlich nicht mehr erreichbar war, gab der Bf. an, dass alle Fragen mit ihm abzuklären wären.

Im Prüfungsverfahren wurde schließlich festgestellt, dass der Bf. im Unternehmen über die Handlungs-, Bankvollmacht verfüge sowie Zugang zum Bargeldbestand und zu sämtlichen betrieblichen Unterlagen habe. Daraus ergäbe sich, dass der Bf. als Wahrnehmender dieser Firma handle.

Der Bf. habe alleine den Geschäftsfall mit der Firma "R. Sch." angebahnt und abgewickelt. Sämtliche Handy-Lieferungen an diese Firma seien gegen Barzahlung erfolgt. In der Buchhaltung der Firma A. scheine jedoch bloß eine Gutschrift in Höhe von ATS 270.000,-- und eine Darlehensrückzahlung in Höhe von ATS 100.000,-- auf.

Ähnlich verhalte es sich mit der Lieferung von Mobiltelefonen an die Firma "D. L. KEG" im Jahr 1999. Demnach wäre im Rechenwerk der Firma A. am Kundenkonto ein Gesamterlös in Höhe von ATS 927.024,-- storniert worden, ohne diesen Vorgang anhand von Unterlagen nachvollziehen zu können. Frau B. E. verwies auch hinsichtlich dieses Geschäftsfalles und dessen Abwicklung ausschließlich auf den Bf.. Der Bf. gab hiezu lediglich an, er habe die Ausbuchung aufgrund der Auskunft, dass Einbringungsmaßnahmen bei diesem Kunden erfolglos wären veranlasst.

Ähnlich verhalte es sich mit der Stellung des Bf. im Unternehmen der Firma E. Handels GesmbH. Über die Geschäfte dieser Firma konnte die Geschäftsführerin Frau B. E. Auskünfte nicht erteilen, sondern der Bf. Dieser verfüge auch über die Handlungs- und Bankvollmacht dieser Firma und habe die meisten Geschäfte angebahnt, verhandelt und unterschrieben.

So werden Geschäftsbeziehungen zu einer Firma unterhalten, welche unter der angeführten Adresse nicht existiere. Eine Eingangsrechnung der Firma P. sei von einem Sparbuch der Bank bezahlt worden, dessen Mittelherkunft zu klären sei.

Es bestehe der Verdacht, dass der Bf. als tatsächlich Wahrnehmender beider Unternehmen durch fingierte Betriebsausgaben und Aufwendungen sich selbst bereichere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er sei im Einzelunternehmen der Frau B. E. lediglich nicht selbständig tätig gewesen und habe die Buchhaltung nicht geführt.

In der E. Handels GmbH habe er weder die Geschäftsführung noch eine andere Funktion inne gehabt. Er sei nie Geschäftsführer gewesen. Seine Verbindung zur E. Handels GmbH habe lediglich darin bestanden, dass man für diese Firma Garantie- und Reparaturaufträge durchgeführt habe.

Der Bf. führte wörtlich zu seiner Tätigkeit in beiden Firmen aus:

"Wenn meine Gattin im Zuge der Betriebsprüfung zu diversen Sachverhalten mich als Auskunftsperson angegeben hat, dann wohl deswegen, weil ich über manche Geschäfte ebenfalls Auskunft erteilen kann, diese Geschäfte jedoch nicht in meinen sondern im Namen meines Dienstgebers durchgeführt habe.

Wie dem Finanzamt bekannt ist, ist mein Dienstgeber auch meine Gattin, mit welcher ich derzeit in Scheidung lebe. Nicht nur für die Betriebsprüfung, sondern auch für mich war meine Gattin plötzlich nicht mehr erreichbar, da sie ihren Wohn- und Arbeitsort gewechselt hat. Wenn ich im Zuge der Betriebsprüfung daher Auskünfte gegeben habe, dann deswegen, weil ich mich der Wahrheitspflicht und Auskunftsoffenheit verpflichtet gefühlt habe."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder

81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).

Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die

Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter dieses Verwirklichen für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 FinStrG).

Nach § 33 Abs. 3 lit. a. FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von den Entstehung des Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt wurden.

Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahren bei der Einzelunternehmung Firma A. kamen neue Tatsachen hervor. So wurde festgestellt, dass der Umsatzerlös mit der Firma "D. L. KEG" in Höhe von ATS 772.520,-- zu Unrecht als uneinbringlich ausgebucht wurde.

Am wurde zu Gunsten der Firma R. Sch. eine Gutschrift über S 225.000,-- für die Rücknahme von Handys gebucht. Die Überprüfung der Firma R. Sch. ergab, dass eine derartige Gutschrift tatsächlich nicht ausgestellt wurde. Handys wurden auch nicht retourniert.

Eine Forderung an die Mobilkom Austria in Höhe von S 1,047.065,-- wurde zu Unrecht nicht

der Umsatzsteuer unterworfen.

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass in den Buchhaltungen der Firma A. und der E. Handels GmbH schwere Mängel vorliegen und Betriebsaufwendungen ohne zugrundeliegenden Geschäftsfall verbucht wurden.

Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens wurde für die Prüferin offenbar, dass der Bf. im Unternehmen seiner Gattin die Stellung gleich einem faktischen Geschäftsführer innehatte. Die Ehegattin konnte zu wesentlichen Geschäftsfällen Auskünfte nicht erteilen und verwies diesbezüglich auf den Bf.; in der Folge war sie nicht mehr erreichbar. Beide leben nunmehr in Scheidung.

Fest steht, dass der Bf. nach wesentliche Vertretungshandlungen für die geprüften Unternehmen gesetzt hat und es im Zusammenhang mit angeführten Geschäftsfällen zu massiven, schwerwiegenden Falschbuchungen gekommen ist. Der Bf. trat nach außen hin gleich einem Geschäftsführer auf. Der Bf. hatte die Vertretungsvollmacht und die Bankvollmacht inne. Die Ehegattin gab an, dass er alleinige Entscheidungsfreiheit in allen Angelegenheiten habe und Geschäfte ohne ihren Einfluss geschlossen würden. Er hatte Zugriff zum Bargeldbestand. Er nahm sich unmittelbar der laufenden betrieblichen Agenden an und setzte nach außen hin die wesentlichen Vertretungshandlungen. Seine Gattin konnte zu diesen Geschäftsfällen Auskünfte nicht erteilen. Die Stellung des Bf. geht in den genannten Unternehmungen deutlich über die des einfachen Angestellten seiner Gattin als Dienstgeber hinaus.

Bereits aus der geschilderten umfangreichen Geschäftsführertätigkeit wird ersichtlich, dass der Bf. maßgeblichen Einfluss ausübte und die dargestellten Falschbuchungen von ihm veranlasst worden sein könnten, zumal es sich um zu Unrecht geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit Kunden, welche vom Bf. überwiegend alleine betreut wurden handelt.

Aufgrund der Aktenlage steht weiter fest, dass derart grobe formelle Mängel in der Buchhaltung vorliegen, dass die materielle Richtigkeit der Buchhaltung insgesamt in Zweifel zu ziehen sei.

Das Beschwerdevorbringen, er sei lediglich Angestellter im Unternehmen seiner Gattin und keinesfalls für die Buchhaltung zuständig gewesen, steht insofern in Widerspruch zur Aktenlage, weil nach dem bisherigen Stand der Erhebungen der Bf. durchaus als "faktischer Geschäftsführer" die zu Unrecht geltend gemachten Aufwendungen veranlasst haben könnte und folglich zur finanzstrafrechtlichen Verantwortung heranzuziehen wäre.

Gemäß § 119 BAO war der Bf. als faktischer Geschäftsführer und Wahrnehmender bereits in den Jahren 1998 und 2000 verpflichtet, die für den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen, wobei diese Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen hätte müssen.

In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben begründet sei. Im vorliegendem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen Obliegenheiten Bescheid weiß und in diesem Wissen die strafbaren Handlungen gesetzt haben könnte.

Bei den Beträgen welche fälschlich als Betriebsaufwand gelten gemacht wurden, handelt es sich um höhere Beträge und um die Verbuchung von Geschäftsfällen, die tatsächlich nicht stattfanden.

Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht, der Bf. könne die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen haben. Dieser Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage, die Ergebnisse und Feststellungen der durchgeführten Prüfung und dem Prüfungsbericht. Insbesondere bestehe der Verdacht, der Bf. habe es zu verantworten, dass Betriebsaufwendungen zu Unrecht in das Rechenwerk der Unternehmen eingeflossen sind. So wurden Erlöse nicht der Besteuerung zugeführt, eine Gutschrift zu Unrecht aufgenommen und eine hohe Forderung ohne nachweislicher Uneinbringlichkeit als uneinbringlich ausgebucht. Damit liegen Tatsachen vor, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Als Täter von Finanzvergehen kann jeder in Betracht kommen. Insbesondere wäre unmittelbarer Täter (Ausführungstäter) im Sinne des § 11 FinStrG jeder, der eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt.

Eine Abgabenverkürzung liegt bereits dann vor, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles.

Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.

Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf. nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird, war der Beschwerde ein Erfolg versagt.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitungsbescheid
Beschwerde
Abgabenhinterziehung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAB-59223