Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied Dr. Alfred Klaming des Finanzstrafsenates 3 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , SN 400/2003/00095-001 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG wegen des Verdachtes der Begehung der Finanzvergehen nach §§ 35 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. e FinStrG
zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/2003/00095-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am anlässlich seiner Einreise in die Europäische Union beim Zollamt Villach, Zweigstelle Bahnhof, vorsätzlich vier eingangsabgabepflichtige Anzüge mit einer Eingangsabgabenbelastung von € 138,56 in das Zollgebiet verbracht, dabei Maßnahmen der in den Abgaben- und Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht verletzt und damit die Finanzvergehen nach §§ 35 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. e FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er nicht genügend Bargeld mit führte, um die geforderten Zollabgaben zu begleichen. Wegen einer Beschädigung des Magnetstreifens der "Bank EC-Karte" sei er auch nicht in der Lage gewesen Bargeld bei einem Geldausgabeautomaten zu beheben. Seinem Wunsch auf Ausstellung eines Zahlscheines seien die Beamten nicht nachgekommen und hätten ihm daraufhin die Fahrzeugpapiere und den Reisepass abgenommen. Es sei ihm somit nichts anderes übrig geblieben, als seine Heimreise fortzusetzen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat sie gemäß § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern könnten.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des Zl. 88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß § 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen haben wird (vgl. das Erkenntnis des Zl. 93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar, sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu prüfen.
Gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.
Gemäß § 35 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) ist jedermann verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten.
Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am stellte sich der Bf. mit seinem PKW mit dem Autoreisezug aus Edirne in der Türkei kommend beim Zollamt Villach, Zweigstelle Bahnhof zur Einreiseabfertigung. Die Frage nach mitgeführten Waren und dabei insbesondere nach Zigaretten, Alkoholika, Bekleidung und Goldschmuck wurde vom Bf. und dessen Gattin verneint. Im Zuge der in der Folge durchgeführten Fahrzeugrevision wurden die verfahrensgegenständlichen vier Anzüge vorgefunden. Der Bf. räumte daraufhin ein, diese Anzüge in der Türkei erworben zu haben. Sie hätten zwischen 100 und 120 Euro je Anzug gekostet. Der Bf. wurde daraufhin in den Amtsraum des Zollamtes gebeten um die weiteren Maßnahmen durchzuführen. Als eine außerstrafrechtliche Erledigung gem. § 108 ZollR-DG und eine Erledigung mittels vereinfachter Strafverfügung gem. § 146 FinStrG vom Bf. abgelehnt wurde, ist er aufgefordert worden die Anzüge aus dem Fahrzeug zu holen um sie im Rahmen der Erstellung der Anzeige an die Finanzstrafbehörde einer Beschlagnahme zuzuführen. Der Bf. hat daraufhin unter Zurücklassung seiner Reisedokumente und des Fahrzeugscheines mit seinem Fahrzeug und den noch darin befindlichen verfahrensgegenständlichen Anzügen den Amtsplatz verlassen.
Auf Grund der auch in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung des Abfertigungsbeamten vom , wonach der Bf. die verfahrensgegenständlichen Anzüge nicht deklariert und die Anordnung die Anzüge in den Amtsraum des Zollamtes zu verbringen, nicht befolgt hat, ist der Verdacht begründet, der Bf. habe die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen begangen.
Für die gemäß § 35 Abs. 1 ZollR-DG dazu verpflichteten Personen, den von den Zollorganen in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten, besteht nicht nur ein Erschwerungs- und Verhinderungsverbot, sondern auch eine Mitwirkungspflicht. Seiner Mitwirkungspflicht kommt nur nach, wer aktiv tätig wird. Wird z.B. ein Kraftfahrer von einem Zollorgan aufgefordert, einen mit Schraubverschlüssen versehenen Behältnisdeckel zu öffnen, verletzt er seine Mitwirkungspflicht, wenn er dies verweigert (). Ebenso verhindert oder erschwert die amtliche Aufsicht, wer offensichtlich unverzollte Waren der drohenden Beschlagnahe entzieht, wenn diese geboten ist um Nichtgemeinschaftswaren einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Nach § 18 ZollR-DG umfasst die amtliche Aufsicht unter anderem auch die Beschlagnahme von Waren nach § 26 leg.cit..
Das Vorbringen des Bf., keinen vernünftigen Ausweg außer der Fortsetzung der Heimreise gesehen zu haben, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen und zu würdigen sein wird.
Durch den vorliegenden Sachverhalt und auf Grund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen begangen haben, war dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung des Strafverfahrens Verdacht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at