Einstufung einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Leistung als Mietrechtszahlung nach dem Urkundenprinzip
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpentreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrssteuern in Linz betreffend
Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG 1957 im
Jahr 1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. als Leasingnehmer schloss am
mit der T.G. als Leasinggeber einen
Immobilienleasingvertrag in Bezug auf eine Tiefgarage, der folgende für die
Berufungsentscheidung wesentliche Vertragspunkte
enthält:
"2.Vertragsdauer
Der
Immobilien-Leasingvertrag beginnt mit der Unterzeichnung und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer
halbjährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes jeweils
zum Jahresende gekündigt
werden.
........
Der
Leasinggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer
Frist aufzulösen, wenn:
a)
der Leasingnehmer mit zwei Gesamtleasingraten ganz oder teilweise in Verzug
gerät und der Rückstand trotz eingeschriebener Mahnung nicht binnen 14
Tagen beglichen wird.
b) der
Leasingnehmer trotz Mahnung gegen sonstige Bestimmungen dieses Vertrages in
erheblichem Maße verstößt oder erhebliche Folgen von
Vertragsverletzungen nicht unverzüglich
beseitigt,
c) eine wesentliche
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers
eintritt, insbesondere Exekution gegen ihn geführt wird oder über das
Vermögen des Leasingnehmers ein Insolvenz- oder ein anderes der
Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches
Verfahren eingeleitet wird.
d)
die zur Anschaffung, Herstellung oder zur Benützung des Leasingobjektes
notwendigen behördlichen Genehmigungen oder sonstige
rechtsgeschäftliche Willenserklärungen Dritternicht erteilt
werden.
......
Mit
Ablauf der Kündigungsfrist ist der Leasingnehmer unter der Voraussetzung,
dass er bis dahin den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat,
berechtigt, vom Leasingnehmer zu begehren, dass dieser das finanzierte
Leasingobjekt an ihn verkauft. Als Basis für den Erwerb des Leasingobjektes
dient der der Leasingratenkalkulation zu Grunde liegende Restwert des
Leasingobjektes zuzüglich aller mit dem Verkauf zusammenhängenden
Kosten und Steuern zuzüglich der nicht amortisierten Teile der vom
Leasinggeber in das Leasingobjekt allenfalls getätigten
Aufwendungen.
Wird der
Immobilien-Leasingvertrag vor Ablauf der Kündigungsverzichtsfrist
aufgelöst, so zahlt der Leasingnehmer an den Leasinggeber einen sofort
fälligen
Ablösebetrag.
Dieser
Betrag errechnet sich aus dem Barwert aller zu diesem Zeitpunkt bis zum Ende der
Kündigungsfrist noch aushaftenden monatlichen Gesamtleasingraten
(exkl.MWSt) zuzüglich des Barwertes des zum Zeitpunkt der
Vertragsauflösung der Kalkulation der Gesamtleasingrate zu Grunde liegenden
Restwertes. Die Ermittlung der Barwerte erfolgt durch Abzinsung mit dem zum
Abrechnungszeitpunkt der Gesamtleasingrate zu Grunde liegenden Zinssatz
abzüglich 1% -
Punkt.
......
9.Steuern
und
Lasten
Alle
bei Abschluss, Änderung und Durchführung dieses Vertrages anfallenden
Kosten und Gebühren trägt der
Leasingnehmer.
Der
Leasingnehmer verpflichtet sich, dem Leasinggeber über die vereinbarten
Zahlungen nach Punkt 12 hinaus alle Steuern, Abgaben, Gebühren und Lasten
aller Art, insbesondere den Baurechtszins, die dem Leasinggeber in seiner
Eigenschaft als Baurechtsnehmer des Grundstückes und als Eigentümer
des Vertragsgegenstandes erwachsen, zu vergüten. Der Leasinggeber verlangt
dies ausdrücklich auch hinsichtlich der
Umsatzsteuer.
......
10.Gesamtinvestitionskosten
Die
vom Leasingnehmer zu leistenden monatlichen Gesamtleasingraten für das
Leasingobjekt werden auf der Grundlage der Gesamtinvestitionskosten berechnet.
Die Gesamtinvestitionskosten bestehen aus sämtlichen Kosten, welche der
Leasinggeber für die Herstellung des Leasingobjektes und die ihm durch die
Finanzierung dieser Aufwendungen erwachsenen Kosten aller Art aufgewendet haben
wird. Nach vorläufiger Berechnung betragen die Gesamtinvestitionskosten
85,560.000,00 S exklusive
Umsatzsteuer.
Erhöhen
sich die tatsächlichen gegenüber den vorläufig berechneten
Gesamtinvestitionskosten, wird nach Wahl des Leasinggebers unter
Berücksichtigung der Interessen des Leasingnehmers und im Rahmen der
steuerlichen
Möglichkeiten,
a) der
Leasingnehmer den übersteigenden Betrag in Form einer
Leasingmietvorauszahlung oder einer Kaution leisten bzw.
erlegen,
oder nach vorheriger
gesonderter Entscheidung seitens des Leasinggebers,
b) der Leasingeber diesen
Betrag mit einer zu diesem Zeitpunkt neu festzulegenden marktüblichen
Verzinsung mitfinanzieren,
oder
c) der Leasingnehmer diesen
Betrag z.B. als "Einbauten in fremdes Objekt" selbst finanzierten,
oder
d) der Leasingnehmer den
übersteigenden Betrag in Form eines nicht rückzahlbaren, nicht mit den
Gesamtleasingraten verrechenbaren somit zur Gänze verlorenen
Baukostenzuschusses
bezahlen.
Die
endgültigen Gesamtinvestitionskosten werden durch den Leasinggeber mit
verbindlicher Wirkung für den Leasingnehmer festgestellt, wenn
sämtliche in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Errichtung des
Leasingobjektes stehenden Leistungen abgerechnet
sind.
......
12.Gesamtleasingrate
Ab
Übernahme des Leasingobjektes gemäß Punkt 2 leistet der
Leasingnehmer an den Leasinggeber für das Leasingobjekt eine
vorläufige monatliche Gesamtleasingrate von 560.213,00 S -
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, das sind 0,91748% der
vorläufigen, geschätzten zum Zeitpunkt der Übernahme zu
erwartenden Gesamtinvestitionskosten in der Höhe von 85,560.000,00 S
exkl.USt abzüglich der allenfalls geleisteten Mietrechtszahlung
gemäß Punkt 14.Die Gesamtleasingrate setzt sich zusammen
aus
a) der Gesamtleasingmiete
unter Berücksichtigung einer geleisteten
Mietrechtszahlung
b) der
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (derzeit
20%).
......
13.Anpassung
der
Gesamtleasingrate
Die
vorläufige Gesamtleasingrate wurde auf Basis der erreichbaren Absetzung
für Abnutzung, die in der Höhe von 4% p.a. auf die abnutzbaren Teile
des Leasingobjektes angenommen wurde, und vorläufigen Investitionskosten
gemäß Punkt 12 berechnet. Die Höhe der endgültigen
Leasingrate wird nach Fertigstellung und Abrechnung des Bauvorhabens
festgestellt. Der Leasinggeber ist zur Berichtigung der Gesamtleasingrate auf
Grund der tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten und der tatsächlichen
erreichten AfA
berechtigt.
......
14.Einräumung
eines
Mietrechtes
Der
Leasinggeber erklärt sich bereit, ab Vertragsbeginn und danach für die
Dauer von 20 Jahren ab Übergabe des Leasingobjektes dem Leasingnehmer das
Leasingobjekt in Bestand zu geben und für diesen Zeitraum auf das Recht der
Kündigung des Vertrages zu verzichten. Der Leasinggeber räumt dem
Leasingnehmer weiters das Recht ein, während des obigen Zeitraumes das
gesamte Leasingobjekt unter zu
vermieten.
Für
die Einräumung dieses Mietrechtes leistet der Leasingnehmer eine einmalige
nicht rückzahlbare Zahlung in der Höhe von 24,500.000,00 S an den
Leasinggeber; diese ist spätestens bis zur Übernahme des
Leasingobjektes kostenfrei auf das Konto des Leasinggebers
einzuzahlen.
Durch
diese Zahlung erwirbt der Leasingnehmer das unbedingte und unwiderrufliche
Recht, das Leasingobjekt während des oben erwähnten Zeitraumes als
Leasingnehmer zu
besitzen.
Für
den Fall der vorzeitigen Auflösung dieses Immobilienleasingvertrages
- aus welchem Grund immer - erfolgt keine Rückerstattung der
für das Mietrecht geleisteten Zahlung an den
Leasingnehmer.
......
17.Allgemeine
Bestimmungen
......
Mündliche
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem
Formerfordernis.
......
Dieser
Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die im
Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages stehenden Verträge - auch
gegenüber Dritten - rechtswirksam werden. Sollten diese Verträge nicht
rechtswirksam werden, so hat der Leasingnehmer alle bis dorthin entstandenen und
nachträglich dem Leasinggeber noch entstehenden Kosten zu tragen und dem
Leasinggeber auf dessen Verlangen sofort zu vergüten, mindestens jedoch 1%
der vorläufigen Gesamtinvestitionskosten.
......"
Am wurde durch die
Abgabenbehörde erster Instanz folgender Bescheid
erlassen:
Für den Immobilienleasingvertrag vom
mit der T.G. werde gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 die Gebühr mit 1% von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 48,701.201,60 S festgesetzt mit
(gerundet gemäß
§ 27 GebG 1957)
487.012,00 S.
Dies wurde wie folgt
begründet:
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wiederkehrende Leistung (Monatsentgelt): Miete, Pacht etc. einschließlich USt | 672.255,60 S |
Vertragsdauer: | |
Unbestimmte Zeit = 36-faches Monatsentgelt | 24,201.201,60 S |
Einmalige Leistungen | 24,500.000,00 S |
Bemessungsgrundlage | 48,701.201,60 S |
Da die Bezahlung der Umsatzsteuer beurkundet
worden sei, sei diese dem Entgelt hinzuzurechnen.
Entgelt für die
Einräumung des Mietrechtes.
Binnen offener First wurde durch die Bw. Berufung eingelegt
mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Es werde der Antrag
gestellt, die Rechtsgeschäftsgebühr mit 450.262,00 S
festzusetzen.
Als Begründung werde angeführt, dass die
Mietvorauszahlung nicht wie derzeit doppelt zu versteuern sei.
Die
Mietvorauszahlung sei auf die Leasingrate anzurechnen.
Die um die
Mietvorauszahlung reduzierte Leasingrate errechne sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mtl. Leasingrate | 560.213,00 S |
+20% USt | 112.042,60 S |
= mtl. Gesamtleasingrate | 672.255,60 S |
- mtl.
Leasingmietvorauszahlung (24,500.000,00 S /20/12) | -102.083,00 S |
= monatliche Zahlung
von | 570.172,60 S |
Da ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vorliege,
ergebe sich die Gesamtgebühr wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mtl. Zahlung 570.173,00 S x 36 | 20,526.228,00 S |
+ Mietvorauszahlung | 24,500.000,00 S |
Bemessungsgrundlage | 45,026.228,00 S |
Rechtsgeschäftsgebühr | 450.262,00 S |
Mit ergänzendem Schreiben vom
wurde obige Berufung wie folgt angepasst:
Es werde der Antrag
gestellt, die Rechtsgeschäftsgebühren mit 242.012,00 S
festzusetzen.
Als Begründung werde angeführt, dass die
Mietvorauszahlung nicht wie derzeit doppelt zu besteuern sei. Die
Mietvorauszahlung sei bereits in der Leasingrate enthalten.
Die
Basis für die Bemessungsgrundlage stelle die vertraglich vereinbarte
Nettoleasingrate zuzüglich 20% USt dar. Da der Vertrag auf unbestimmte
Dauer vorliege, ergebe sich die Gesamtgebühr wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatliche Zahlung | 560.213,00 S |
+ 20% USt | 112.042,60 S |
Monatliche Gesamtleasingrate | 672.255,60 S |
Monatliche Zahlung 672.256,00 S x 36= | 24,201.216,00 S |
davon 1% | 242.012,00 S |
Mit Berufungsvorentscheidung vom
der Abgabenbehörde erster Instanz wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Dies mit folgender Begründung:
Bei dem Betrag
von 24,500.000,00 S handle es sich gemäß Punkt 14 des
Immobilienleasingvertrages vom nicht um eine
Mietvorauszahlung, sondern um eine einmalige Zahlung für die
Einräumung des Mietrechtes (Mietrechtszahlung).
Nach dem letzten
Absatz des Punktes 14 des Vertrages erfolge auch bei vorzeitiger Auflösung
des Vertrages keine Verrechnung nach der tatsächlichen Dauer, was für
eine Mietvorauszahlung typisch sein würde.
Die eingewendete doppelte
Versteuerung der Mietrechtszahlung liege nicht vor, weil der Betrag bei der
Ermittlung der monatlichen Gesamtleasingrate (auf Basis der
Gesamtinvestitionskosten) berücksichtigt (d.h. abgezogen) sei. Die
beurkundete monatliche Gesamtleasingrate von 560.213,00 S sei im Sinne des
Punktes 12 des Vertrages wie folgt ermittelt worden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
erwartete Gesamtinvestitionskosten | 85,560.000,00 S |
abzüglich Mietrechtszahlung | -24,500.000,00 S |
61,060.000,00 S | |
davon 0,91784% | 560.213,00 S |
Die Mietrechtszahlung sei somit nicht in der
Gesamtleasingrate enthalten und sei aus den oben angeführten Gründen
als einmalige Zahlung zu vergebühren.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag
gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Als Begründung werde auf die Berufungsschrift
vom verwiesen.
Die tatsächlich in
Rechnung gestellte und aus Punkt 12 des Leasingvertrages sich ergebende
Leasingrate berechne sich wie folgt (siehe auch beigelegte Berechnung der
Gesamt-Leasingrate, als Beilage zum Leasingvertrag):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mtl. Leasingrate | 560.213,00 S |
+20% USt | 112.042,60 S |
= mtl.Gesamtleasingrate | 672.255,60 S |
- mtl.
Leasingmietvorauszahlung (24,500.000,00 S /20/12) | -102.083,00 S |
= monatliche Zahlung
von | 570.172,60 S |
Da ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vorliege, ergebe sich
die Gesamtgebühr wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mtl. Zahlung 570.173,00 S x 36 | 20,526.228,00 S |
+ Mietvorauszahlung | 24,500.000,00 S |
Bemessungsgrundlage | 45,026.228,00 S |
Rechtsgeschäftsgebühr | 450.262,00 S |
Es werde daher der Antrag gestellt, die
Rechtsgeschäftsgebühr mit 450.262,00 S
festzusetzen.
Beigelegt wurde folgende Aufstellung über die
vorläufige Gesamtleasingrate:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Vorläufige Gesamtinvestitionskosten
(exkl.MWSt) | |
für das Gebäude | 85,560.000,00 S |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. | Berechnungsgrundlagen | |
Abschreibungsdauer | 25 Jahre | |
Leasingdauer | 20 Jahre | |
Restbuchwert nach 20 Jahren | 17,112.000,00 S | |
Mietrecht | 24,500.000,00 S |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. | Gesamtleasingratenkalkulation | |
mtl. Gesamtleasingmiete | 560.213,00 S | |
+20% MWSt | 112.042,60 S | |
mtl. Gesamtleasingrate | 672.255,60 S | |
- mtl. Leasingmietvorauszahlung | 102.083,00 S | |
= mtl. Zahlung | 570.172,60 S |
Datiert ist diese Berechnung mit
.
Am wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem § 33 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält einer Gebühr nach dem Wert im
allgemeinen 1 v. H..
Nach Abs. 2 leg cit zählen einmalige und
wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches
vereinbart werden, auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten
Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden
können.
Nach Abs. 3 leg cit sind bei unbestimmter Vertragsdauer die
wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu
bewerten.
Unstrittig liegt ein Vertrag gemäß
§ 33 TP
5 Abs. 1 GebG 1957 vor, der auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist und
folglich sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes
zu ermitteln.
Strittig ist hierbei die Höhe der
wiederkehrenden Leistungen (Gesamtleasingrate gemäß Punkt 12) und die
Art der Einbeziehung der Einmalzahlung gemäß Punkt 14 des
gegenständlichen Vertrages in Höhe von
24,500.000,00 S.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG 1957 ist für
die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend.
Nach Abs. 2 leg cit wird, wenn aus der Urkunde
die Art oder Beschaffenheit des Rechtsgeschäftes oder andere für die
Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu
entnehmen sind, bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die
Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge
hat.
Mietrechtszahlung
Strittig ist die
Einstufung der in Punkt 14 des Vertrages vereinbarten einmaligen nicht
rückzahlbare Zahlung in Höhe von 24,500.000,00 S zum Erwerb des
unbedingten und unwiderruflichen Rechtes, das Leasingobjekt während eine
Zeitraumes von 20 Jahren ab Übergabe des Bestandsobjektes zu
besitzen.
Ebenso in Punkt 14 wurde vereinbart, dass für den Fall der
vorzeitigen Auflösung des Immobilienmietvertrages - aus welchem Grund
immer - keine Rückerstattung der für das Mietrecht geleisteten
Zahlung an den Leasingnehmer erfolgt.
Nach ständiger
Judikatur des VwGH werden einmalige Leistungen, für die bei vorzeitiger
Vertragsauflösung keine Erstattung erfolgt, mit ihrem vollen Wert in die
Bemessungsgrundlage einbezogen (siehe auch die Erkenntnisse des , vom , 94/16/0050 und vom ,
95/16/0278).
Der gegenständliche Vertrag geht eindeutig von
einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Leistung aus, die aus obigen
Gründen gänzlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
ist.
Wiederkehrende Leistung
In Punkt 12 des
gegenständlichen Vertrages wird eine monatliche Gesamtleasingrate von
560.213,00 S netto, somit 672.255,60 S brutto zur Zahlung
vereinbart.
Die von der Bw. eingewendete Verminderung dieser monatlichen
Rate findet weder in Punkt 12, noch in den weiteren Vertragspunkten
Erwähnung.
Im Gegenteil, im weiteren Text des Punkt 12 wird diese
monatliche Rate mit 0,91748% der Gesamtinvestitionskosten exkl. USt
abzüglich der allenfalls geleisteten Mietrechtszahlung gemäß
Punkt 14 definiert.
Die auch durch die Abgabenbehörde erster Instanz
in ihrer Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Kontrolle der Berechnung ergibt
eindeutig einen monatlichen Betrag von 560.213,00 S
netto.
Sowohl der absolut erwähnte Betrag, als auch die
vorzunehmende Berechnung bestätigen daher den Ansatz laut Erstbescheid bzw.
Berufungsvorentscheidung.
Nach dem im § 17 Abs. 1 GebG 1957
festgelegen Urkundenprinzip unterliegt ein Rechtsgeschäft der Gebühr,
wie es beurkundet ist. Der Gebührenfestsetzung können daher andere als
in der Urkunde festgehaltene Umstände nicht zu Grunde gelegt werden (siehe
auch das Erkenntnis des ).
Eine Urkunde
schafft lediglich Beweis darüber, was in ihr beurkundet ist (Erkenntnis des
).
Das im Zuge des Vorlageantrages
eingereichte Berechnungsblatt vom wurde nicht Teil
des gegenständlichen Vertrages und widerspricht diesem. Auch wurde im
Vertrag in keinster Weise auf ein etwaiges Berechnungsblatt
verwiesen.
Die darin vorgenommene Berechnung ist folglich für die
rechtliche Beurteilung des vorliegenden Immobilienleasingvertrages
irrelevant.
Die Argumentation der Bw. lässt den Inhalt des
Vertrages nicht in Zweifel ziehen, weshalb die wiederkehrende Leistung
Leasingrate wie durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu berechnen und
anzusetzen ist.
Zusammengefasst ergeben sich daher keine Änderungen im
Hinblick auf den angefochtenen Bescheid und die Berufung war folglich als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Urkundenprinzip Mietrechtszahlung rückzahlbar |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at