Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 09.02.2004, ZRV/0019-Z3K/02

"Unveränderter Zustand" im Sinne des Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0019-Z3K/02-RS1
Unschädlich für den "unveränderten Zustand" (und damit für die differenzierte Ausfuhrerstattung) sind nur die in Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Behandlungen, wenn dadurch keine Änderung in der Erstattungsnomenklatur (Unterposition) eintritt. Behandlungen, die bewirken, dass das Erzeugnis in eine andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen ist, führen jedenfalls dazu, dass kein "unveränderter Zustand" im Sinne des Art. 28 Abs. 4 leg. cit. vorliegt.
ZRV/0019-Z3K/02-RS2
Es wurden frische oder gekühlte Hinterviertel von Rindern des Produktcodes 0201 (...) zur Ausfuhr überlassen. Nach dem Einfrieren wurden aber Hinterviertel von Rindern als Ware des Produktcodes 0202 (...) in das Drittland eingeführt. Das Einfrieren führte daher zu einer Änderung in der Position der Erstattungsnomenklatur, sodass die beantragte differenzierte Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren war. Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 betreffend Unschädlichkeit des Gefrierens ist hier hinsichtlich der differenzierten Erstattung nicht heranzuziehen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter und Mag. Mario Schmieder, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , GZ. xxxxx, betreffend Ausfuhrerstattung, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit ihrem am beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingelangten Antrag begehrte die Bf. die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindfleisch "frisch gekühlt". Namentlich wird die Ausfuhrerstattung begehrt für 48 Stück (Position 1) und 18 Stück (Position 2) Fleisch von Rindern frisch gekühlt, jeweils Hinterviertel zusammen oder getrennt mit höchstens 9 Rippen oder neun Rippenpaaren von ausgewachsenen männlichen Rindern und jeweils unter Zugrundelegung einer Ausfuhrlizenz.

Aufgrund dieses Antrages hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Bf. mit Bescheid vom vom Antrag abweichend eine Vorfinanzierung in der Höhe von ATS 49.423,00 nur für die Position 2 der zugrunde liegenden Ausfuhranmeldung gewährt. Der Antrag auf Zahlung einer Ausfuhrerstattung für Position 1 der Anmeldung wurde abgewiesen, weil durch die Codierung "7600 9" im Feld 37 der Ausfuhranmeldung eine Vorfinanzierung der Erstattung im Falle einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr beantragt worden sei und die zugrunde gelegte Lizenz für diese Abfertigung nicht habe herangezogen werden können.

Dagegen wendet sich die Berufung vom , in der die Bf. ausführte, dass bei der gegenständlichen Ausfuhr zur zollamtlichen Abfertigung eine näher genannte Lizenz vorgelegt worden sei. Es habe sich dabei um eine Kurzlizenz mit dem Vermerk "Lizenz 5 Arbeitstage gültig und nicht verwendbar für die Anwendung von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80" gehandelt. Da es bei der Ausfuhrabfertigung offensichtlich nicht bekannt gewesen sei, dass eine solche Lizenz nicht für die Abfertigung in das Zolllager geeignet sei, sei diese von ihr mit bestem Gewissen vorgelegt worden. Sollte diese Lizenz nicht zur Anwendung kommen, werde gebeten, die vorgesehene Sechzigtagefrist anzuwenden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab und begründet die Entscheidung im wesentlichen damit, am sei vom Hauptzollamt Salzburg eine Ausfuhranmeldung angenommen worden, in deren Position 1 die Bf. 48 Stück gekühlte Hinterviertel von männlichen ausgewachsenen Rindern, mit höchstens neun Rippen oder Rippenpaaren, des Produktcodes 0201 2050 110 angemeldet habe und die auf der vorgelegten Ausfuhrlizenz abgeschrieben worden seien. Als Bestimmungsland sei die Türkei erklärt worden. Durch Anführung des Verfahrenscodes "7600 9" in Feld 37 der Ausfuhranmeldung sei eine Überführung in die Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung beantragt worden.

Im vorliegenden Fall seien die Erzeugnisse jedoch in ein Zolllager ausgeführt und der Ausgangszollstelle eine Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk Zahlungserklärung vorgelegt worden. In Verbindung mit dem Antrag vom sei somit eine Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung des Erstattungsbetrages beantragt worden. Da die vorgelegte Ausfuhrlizenz von diesem Verfahren ausdrücklich ausgenommen worden sei, sei der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Vorfinanzierung in der Erstattungslagerung nicht zu entsprechen gewesen.

Der von der Bf. vorgebrachten Unwissenheit in bezug auf die Einschränkung der Ausfuhrlizenz komme mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen keine bescheidaufhebende Wirkung zu.

Dem Antrag auf Gewährung der Erstattung auf Grund der Einhaltung der Sechzigtagefrist sei unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sowie auf die Art. 16, 17 und 28 Abs. 4 der genannten Verordnung zu entgegnen, dass die Erstattungssätze der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse zu dem im Voraus festgesetzten Zeitpunkt (), unterschiedlich hoch gewesen seien, sodass gemäß Art. 16 der genannten Verordnung auch die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 17 zu erfüllen seien. Im gegenständlichen Fall seien frische oder gekühlte Hinterviertel von Rindern des Produktcodes 0201 2050 110 zur Ausfuhr überlassen worden. Der Erstattungssatz für die Hinterviertel habe auf 196,50 ECU/100 kg gelautet. Im Zolllager seien diese Rinderteile gefroren als Waren des Produktcodes 0202 2050 100, mit einem Erstattungssatz von 145 ECU/100 kg, in das Drittland eingeführt worden.

Auf Grund der durch die Lagerbehandlung bedingten Änderung des Produktcodes und des Erstattungssatzes sei das im Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 angeführte Erfordernis der unveränderten Einfuhr der Erzeugnisse in ein Drittland nicht erfüllt.

In ihrer gegen die Berufungsvorentscheidung nach Fristverlängerung erhobenen Beschwerde vom macht die Bf. als Beschwerdegrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Im wesentlichen bringt die Bf. vor, dass der Rechtsansicht der Behörde nicht gefolgt werden könne, weil einerseits alle Marktordnungssektoren eine einheitliche Verfahrensabwicklung garantieren würden und weil auf der anderen Seite weder das einschlägige Sekundärrecht noch nationale Vorschriften die Möglichkeit einräumen würden, in einer Ausfuhrlizenz die Anwendung der einschlägigen sekundärrechtlichen Ausfuhrbestimmungen der EG verbindlich zu beschränken. Im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Fragen hat die Bf. noch mehrere Anregungen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gegeben.

Der Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Linz hat die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom mit Berufungsentscheidung vom aus formalrechtlichen Gründen aufgehoben und darüber hinaus ergänzend angemerkt, die zu behebende Berufungsvorentscheidung erweise sich auch dem Inhalte nach als rechtswidrig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Zollamt Salzburg/ Erstattungen die durch die Behebungsmaßnahme wieder unerledigte Berufung vom nach einem ergänzend durchgeführten Mängelbehebungsverfahren mit diversen Erklärungen und Mitteilungen der Bf. als unbegründet abgewiesen und den Spruch des Bescheides vom dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages der Bf. die Vorfinanzierung der Erstattung mit ATS 0,00 festgesetzt werde, weshalb sich ein Differenzbetrag von ATS 49.423,00 ergebe.

Seitens des Zollamtes Salzburg/Erstattungen wird die Entscheidung nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes zunächst zur Position 1 der Anmeldung im wesentlichen damit begründet, dass die diesbezüglich vorgelegte Ausfuhrlizenz ausdrücklich vom Verfahren einer Vorfinanzierung in der Erstattungslagerung ausgenommen gewesen sei. Der eingewendeten Unwissenheit in bezug auf die Einschränkung der Ausfuhrlizenz komme mangels gesetzlicher Regelung keine bescheidaufhebende Wirkung zu.

Im Hinblick auf den Eventualantrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung auf Grund der Einhaltung der Sechzigtagefrist bezüglich Position 1 bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen, der Erstattungssatz hinsichtlich der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse sei zu dem im Voraus festgesetzten Zeitpunkt () je nach Bestimmung unterschiedlich hoch gewesen. Die Zahlung des Erstattungsbetrages sei bei differenzierter Erstattung daher nicht nur von der Ausfuhr der Erzeugnisse innerhalb der Frist des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, sondern gemäß Art. 16 auch noch von der Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 17 abhängig.

Von der Bf. seien frische oder gekühlte Hinterviertel von Rindern des Produktcodes 0201 2050 110 zur Ausfuhr überlassen worden. Der Erstattungssatz für Hinterviertel habe 196,50 ECU/100 kg betragen. Im Zolllager seien diese Rinderteile gefroren und als Waren des Produktcodes 0202 2050 100 mit einem Erstattungssatz von 145,00 ECU/100 kg in das Drittland Türkei eingeführt worden. Wegen der als Folge der Lagerbehandlung erfolgten Änderung des Produktcodes und des Erstattungssatzes sei das mit Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 normierte Erfordernis der unveränderten Einfuhr der Erzeugnisse in ein Drittland nicht erfüllt.

Die Berichtigung des Erstbescheides im Hinblick auf die Position 2 der Anmeldung und Festsetzung der Ausfuhrerstattung mit ATS 0,00 begründet das Zollamt Salzburg/Erstattungen damit, dass das Einfrieren der Erzeugnisse, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen worden sei, gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 die Bestimmung über die unveränderte Ausfuhr nach Art. 4 Abs. 1 leg. cit. nicht beeinträchtige. Es enthalte aber Art. 17. Abs. 2 für die Fälle der differenzierten Erstattung Regelungen über die Unverändertheit von Erzeugnissen. Darin werde u.a. festgelegt, dass die in Art. 28 Abs. 4 genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur dann möglich seien, wenn dadurch das Erzeugnis nicht unter eine andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen sei, für die eine andere als die beantragte Erstattung gelte. Eine der möglichen Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 4 sei das Einfrieren. Bei der differenzierten Erstattung sei die Zahlung der Erstattung bzw. die Gewährung der Vorfinanzierung davon abhängig, dass das Erzeugnis nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in unverändertem Zustand in ein Drittland innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Anmeldung eingeführt werde.

Eine Einfuhr in unverändertem Zustand liege bei der differenzierten Erstattung allerdings nur vor, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis durch das Einfrieren in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition falle, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt worden sei, die für das ausgeführte Erzeugnis gelte.

Im vorliegenden Falle seien frische oder gekühlte Hinterviertel von männlichen Rindern (Produktcode: 0201 ..., Erstattungssatz: ECU 196,50/100 kg) beim Hauptzollamt Salzburg am zum Ausfuhrverfahren der Erstattungslagerung angemeldet und im Zuge der Abfertigung der Bf. überlassen worden. Danach seien die Hinterviertel in der Gemeinschaft (Bundesrepublik Deutschland) eingefroren und in weiterer Folge in diesem Zustand (Produktcode: 0202 ..., Erstattungssatz: ECU 145,00/100 kg) in das Drittland Türkei eingeführt worden.

Nach der geltenden Rechtslage sei daher (auch) der differenzierte Teil der Erstattung in der Höhe von ATS 49.423,00 nicht zu gewähren gewesen, weil die zusätzlichen Bedingungen des Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3675/87 nicht erfüllt worden seien, zumal für die Beurteilung, ob die Bedingungen eingehalten wurden, nicht der Zustand des Erzeugnisses im Zeitpunkt des Austrittes aus der Gemeinschaft mit dem Zustand bei Erreichen des Bestimmungsdrittlandes, sondern der Zustand der Ware im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung mit jenem zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Bestimmungsland zu vergleichen sei. Auf die möglichen und im Gegenstande tatsächlich durchgeführten Lagerbehandlungen des Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sei Bezug zu nehmen und könnten diese zweifelsfrei nur in einem Zolllager der Gemeinschaft stattfinden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . In ihr wendet die Bf. im wesentlichen ein, sie könne der Rechtsansicht der Behörde nicht folgen, weil einerseits alle Marktordnungssektoren eine einheitliche Verfahrensabwicklung garantieren würden und weil auf der anderen Seite weder das einschlägige Sekundärrecht noch nationale Vorschriften die Möglichkeit einräumen würden, in einer Ausfuhrlizenz die Anwendung der einschlägigen sekundärrechtlichen Ausfuhrbestimmungen der EG verbindlich zu beschränken.

Auch wenn Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 zwar die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer von Lizenzen unabhängig von deren Laufzeit zu beschränken, vorsehe, sei diese Bestimmung jedoch keine Grundlage dafür, die Lizenzen zur Gänze von einer Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 auszunehmen.

Die Bf. bringt weiterhin vor, im Vorfeld der Abwicklung der gegenständlichen Ausfuhrangelegenheit neben Auskünften von einem Wirtschaftsbeteiligten mit parallel beim Zollamt Salzburg/Erstattungen anhängigen Verfahren auch selbst Auskünfte beim diesem Zollamt eingeholt zu haben und sei ihr im Zuge dieser Auskunftsbeantwortung mitgeteilt worden, die beantragten Lizenzen würden ausreichen, damit die beantragte Vorfinanzierung gewährt werden könne.

Sofern hier von den Zollbehörden eine unrichtige Auskunft gegeben worden sei, wäre analog zu Art. 220 des Zollkodex vorzugehen gewesen. Ein allfälliger Irrtum der Zollbehörde könne hier nicht zu Lasten desjenigen geraten, der auf die Richtigkeit der Auskunft habe vertrauen können.

Von der Bf. wurde auch noch darauf hingewiesen, dass ein Einfrieren der Ware (während der Sechzigtagefrist) auf Grund des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - auch unter Berücksichtigung des Art. 17 der genannten Verordnung - nicht erstattungsschädlich sein könne.

Im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Fragen hat die Bf. nochmals mehrere Anregungen auf Einleitung von Vorabentscheidungsverfahren gegeben.

Schließlich werden von der Bf. noch Einwendungen im Hinblick auf die von Amts wegen erfolgte Berichtigung vorgetragen, namentlich dass der Erstbescheid zu Unrecht berichtigt worden sei, weil dazu weder materiell noch formell die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen würden, weil die gewährte Ausfuhrerstattung bei rechtsrichtiger Betrachtung in Rechtskraft erwachsen sei. Es könne die Behörde daher nur mehr unter sehr eingeschränkten Möglichkeiten in diese Rechtskraft durch eine Abänderung des Bescheides eingreifen. Die von der Behörde herangezogene Bestimmung des § 85b ZollR-DG sei entgegen der Rechtsansicht der Behörde keine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Änderung. Mangels eines entsprechenden Verweises im ZollR-DG könnten demnach auch nicht die Bestimmungen der BAO, nämlich die §§ 293 ff, herangezogen werden.

Solle man eine allenfalls analoge Anwendung der Bestimmungen dennoch bejahen, so sei festzuhalten, dass in diesen Bestimmungen nur Berichtigungen offenkundiger Fehler Deckung finden würden, nicht jedoch die Änderung von begünstigenden Bescheiden, die in Ermangelung von vorliegenden Voraussetzungen im Rahmen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch nicht nach § 294 BAO möglich sei.

Ungeachtet dessen komme es entgegen der Ansicht der Behörde für die Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen auf den Zustand des Erzeugnisses im Zeitpunkt des Austrittes aus der Gemeinschaft mit dem Zustand bei Erreichen des Bestimmungsdrittlandes an.

Der Berufungssenat 1 der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Linz hat Entscheidung über die Beschwerde mit Bescheid vom wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen, für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens wesentlichen Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0240, entschieden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist für das gegenständliche Verfahren mutatis mutandis anwendbar.

Die auch für den Gegenstand maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 351 vom , Seiten 0001 bis 0031, lauten auszugsweise wie folgt:

Gemäß Art. 1 des Titels 1, Anwendungsbereich, legt diese Verordnung unbeschadet abweichender Vorschriften in besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr - nachstehend Ausfuhrerstattungen genannt - fest, die vorgesehen sind in: ... - Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (Rindfleisch), ...

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Titels 2, Ausfuhr nach Drittländern, Kapitel 1, Anspruch auf die Erstattung, Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften, ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung unbeschadet der Art. 5 und 16 von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben. Gemäß Abs. 3 leg. cit. beeinträchtigt das Einfrieren der Erzeugnisse oder Waren während dieser Frist nicht die Einhaltung des Abs. 1. Dies gilt auch im Fall der Umpackung bzw. Umfüllung, wenn diese nicht zu einer anderen Einreihung des Erzeugnisses in die kombinierte Nomenklatur oder in die Nomenklatur für Erstattungen oder andere Ausfuhrbeträge führt. Diese Umpackung bzw. Umfüllung darf nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstellen mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Im Fall einer Umpackung bzw. Umfüllung wird das Kontrollexemplar T 5 nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 mit einem entsprechenden Vermerk versehen.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abschnittes 2, Differenzierte Erstattung, ist bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen diese Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in Art. 17 und 18 festgelegt sind.

Artikel 17: (1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen von Art. 47 verlängert werden kann, eingeführt worden seien. (2) Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, dass eine Verarbeitung stattgefunden hat. Jedoch dürfen die in Art. 28 Abs. 4 genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur durchgeführt werden, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition fällt, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt wurde, für die das ausgeführte Erzeugnis gilt.

Nach Art. 28 Abs. 4 Buchstabe g des Kapitels 3, Vorfinanzierung der Erstattung im Fall einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr [Anwendung der Verordnung (EWG) NR. 565/80], können die in Zolllagern oder Freizonen eingelagerten Erzeugnisse oder Waren dort unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen eingefroren werden.

Im Gegenstande ist die eben erwähnte Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anwendbar, obwohl diese Verordnung nunmehr durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom , Seiten 0011 bis 0052 ersetzt wurde (vgl. Art. 55 der zuletzt genannten Verordnung).

Die Bf. vertritt - wie erwähnt - die Ansicht, aus Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ergebe sich die Zulässigkeit des - im Beschwerdefall unbestritten vorgenommenen - "Einfrierens". Es sei zwar richtig, dass Art. 17 der genannten Verordnung als Regelung der differenzierten Erstattung vorsehe, dass die in Art. 28 Abs. 4 leg. cit. genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur durchgeführt werden dürften, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine Unterposition falle, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt werde, die für das ausgeführte Erzeugnis gelte. Der erste Satz des Abs. 2 des Art. 17 leg. cit. normiere demgegenüber, dass als in unverändertem Zustand eingeführt jene Zeugnisse gälten, bei denen in keiner Weise ersichtlich sei, dass eine Verarbeitung stattgefunden habe. Zu einer Veränderung des Zustandes komme es demnach dann, wenn eine Verarbeitung stattgefunden habe. Das Einfrieren als solches stelle jedoch - wie sich aus Art. 4 leg. cit. ergebe - keine Verarbeitung der Ware bzw. des Erzeugnisses dar, sondern einen nicht erstattungsschädlichen Vorgang.

Zunächst ist davon auszugehen, dass die Bf. im Gegenstande eine differenzierte Erstattung nach Titel 2 Abschnitt 2 (und nicht nach Abschnitt 1 dieses Titels) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 beantragt hat. Schon deshalb erscheint die Anwendung des Art. 4 Abs. 3 erster Satz leg. cit. als der allgemeineren Vorschrift zweifelhaft, besteht doch eine eigene Regelung für die differenzierte Erstattung.

Selbst dann aber, wenn man die Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 grundsätzlich bejahen wollte, wäre die von der Bf. zutreffend aufgeworfene Frage der Auslegung des Art. 17 leg. cit. zu beantworten. Nach der genannten Bestimmung muss das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland eingeführt worden sein.

Als in unverändertem Zustand befindlich gelten nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz leg. cit. die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, dass eine Verarbeitung stattgefunden hat. Die in Art. 28 Abs. 4 leg. cit. genannten Behandlungen, die der Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand dienen, dürfen jedoch - nach dem weiteren Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 leg. cit. - nur durchgeführt werden, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition fällt, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt wurde, die für das ausgeführte Erzeugnis gilt.

Mit anderen Worten: Unschädlich für den "unveränderten Zustand" (und damit für die differenzierte Ausfuhrerstattung) sind nur die in Art. 28 Abs. 4 leg. cit. genannten Behandlungen, wenn dadurch keine Änderung in der Erstattungsnomenklatur (Unterposition) eintritt. Behandlungen, die bewirken, dass das Erzeugnis in eine andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen ist, führen aber jedenfalls dazu, dass kein "unveränderter Zustand" im Sinne des Art. 28 Abs. 4 leg. cit. vorliegt.

Gerade dies ist im Beschwerdefall aber gegeben: Unbestritten wurden frische oder gekühlte Hinterviertel von Rindern des Produktcodes 0201 (...) zur Ausfuhr überlassen. Nach dem Einfrieren wurden aber Hinterviertel von Rindern als Waren des Produktcodes 0202 (...) in das Drittland eingeführt. Das Einfrieren führte daher zu einer Änderung in der Position der Erstattungsnomenklatur, sodass schon aus diesem Grund die beantragte differenzierte Ausfuhrerstattung hinsichtlich beider Positionen der Anmeldung nicht zu gewähren war.

Wie die Bf. überdies noch zutreffend dargelegt hat, käme ein "Einfrieren" nach Art. 28 Abs. 4 lit. g leg. cit. nur dann als unschädlich für die differenzierte Erstattung in Betracht, wenn dadurch das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition fällt, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt wurde, die für das ausgeführte Erzeugnis gilt (Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.). Dass aber diesbezüglich ein Unterschied zwischen Fleisch von Hausrindern, frisch oder gekühlt und Fleisch von Hausrindern, gefroren, besteht, wird auch von der Bf. nicht bestritten (vgl. dazu die Verordnung (EG) Nr. 681/96 der Kommission vom zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor, ABl. Nr. L 106, Seiten 22 und 23).

Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis im Beschwerdefall noch durch die Erwägungsgründe der Verordnung (EWG) Nr. 1523/70 der Kommission vom über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.01 A II A) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs, ABl. Nr. L 167 vom , Seite 0028. [Diese Verordnung wurde aufrecht erhalten und (nur) an die Codes der Kombinierten Nomenklatur angepasst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission vom , mit der in bestimmten Verordnungen zur Einreihung von Waren die auf der Basis der am geltenden Tarifnummern des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt werden, ABl. Nr. L 261 vom , Seiten 0024 - 0027.]

Dort heißt es u.a.: "Der Begriff 'Fleisch, frisch oder gekühlt' der Tarifstelle ... umfasst nicht Fleisch, das eine Behandlung erfahren hat, die zu einer Änderung seiner Beschaffenheit führt, wie z.B. das Gefrieren. Außerdem wird in den Erläuterungen zu Kapitel 2 des Brüsseler Zolltarifschemas ... angeführt, - dass sich der Ausdruck 'frisch' auf die Erzeugnisse in natürlichem Zustand bezieht, - dass sich der Ausdruck 'gekühlt' auf Erzeugnisse bezieht, die auf eine Temperatur von 0 Grad C abgekühlt und gehalten, aber noch nicht gefroren wurden, - dass sich der Ausdruck 'gefroren' auf bis in die innersten Teile durch Kälteeinwirkung erstarrte Erzeugnisse bezieht. Fleisch, das zunächst bis in die innersten Teile gefroren und dann ganz oder teilweise aufgetaut wurde, kann nicht als frisches oder gekühltes Fleisch betrachtet werden. Das Gefrieren des Fleisches führt zu einer Veränderung der Beschaffenheit, die sich im aufgetauten Fleisch wieder findet. Ganz oder teilweise aufgetautes Fleisch gehört infolgedessen zu Tarifstelle ..."

Im Sinne der mutatis mutandis anzuwendenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist daher aus den dargelegten Erwägungen die Ansicht der Bf. nicht zu teilen, dass Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 betreffend die Unschädlichkeit des Gefrierens im gegenständlichen Beschwerdefall hinsichtlich der differenzierten Erstattung heranzuziehen ist.

Auf Grund der klaren Rechtslage besteht im Gegenstande keinerlei Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne des Art. 234 EG.

Dem im Rechtszug eingewendeten Vorbringen, dass selbst dann, wenn man der eben dargelegten Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 folgen wollte, die Behörde hätte dem Antrag auf Gewährung der Vorfinanzierung bzw. der Ausfuhrerstattung dahingehend Folge geben müssen, dass sie zumindest jene Erstattung gewährt hätte, die für Produkte des entsprechenden Produktcodes vorgesehen seien, ist im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen.

Zutreffend verweist diesbezüglich das Zollamt Salzburg/Erstattungen in der strittigen Berufungsvorentscheidung darauf, dass eine Ausfuhrerstattung (bzw. eine Vorfinanzierung) für Produkte erfolgt wäre, für die keine Ausfuhrlizenz vorgelegen sei; eine derartige Übereinstimmung sei aber systemimmanent eine zwingende Voraussetzung für eine Ausfuhrerstattung (bzw. eine Vorfinanzierung).

Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist nach dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass sich die Bf. allenfalls auf Auskünfte eines Mitbewerbers verlassen hat, die dieser von den Zollbehörden erhalten haben soll. Selbst bei Zutreffen ihres Vorbringens wäre es demnach der Bf. zumindest zum Vorwurf zu machen, sich nicht selbst bei den Zollbehörden (nach eingehender Befassung mit der Rechtslage) erkundigt zu haben. Schon deshalb kommt auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex, wie von der Bf. vertreten, ebenso wenig in Betracht wie sie das Vorliegen eines relevanten Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuzeigen vermag.

Einem Antragsteller ist es zumutbar, sich selbst intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinander zu setzen und danach seine Dispositionen zu treffen; verlässt er sich allein auf eine fernmündliche Auskunft, dann ist ihm der Vorwurf zu machen, sich der Probleme bei der Ausfuhrerstattung nicht in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben; bei diesen vom Antragsteller zu vertretenden Unzulänglichkeiten besteht kein Vertrauensschutz (vgl. dazu und , 2002/17/0007).

Aus dem Spruch der bekämpften Berufungsvorentscheidung vom ergibt sich zweifelsfrei, dass das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Spruch des mit Berufung angefochtenen Bescheides vom abgeändert hat. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung ist unzweifelhaft so zu verstehen, der Bf. stehe aufgrund des Antrages vom nach § 3 des Ausfuhrerstattungsgesetzes eine Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung weder hinsichtlich der Position 1 noch hinsichtlich der Position 2 der zugrundeliegenden Anmeldung zu.

Mit den Art. 6 bis 10 (zollrechtliche Entscheidungen) bzw. den Art. 243 bis 246 des Zollkodex (Rechtsbehelf) wurden gemeinschaftsrechtliche Regelungen eingeführt, die entsprechend dem Vorrang des Gemeinschaftsrechtes die jeweils entsprechenden Bestimmungen der BAO überlagern und diese insofern unanwendbar machen. Die Unanwendbarkeit erstreckt sich gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch auf Bescheide, die sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben betreffen.

Für das Rechtsbehelfsverfahren gibt es nach den Art. 243 bis 246 Zollkodex gemeinschaftsrechtliche Vorgaben hinsichtlich der Rechtsbehelfslegitimation und hinsichtlich des zwingend zweistufigen Rechtsbehelfsverfahrens. Ausgehend von den Vorgaben hat das Rechtsbehelfsverfahren seine gegenstandsrelevante nationale Ausprägung in den §§ 85a ff des ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 13/1998 bzw. idF des BGBl. I Nr. 126/1998 gefunden.

Der Rechtsbehelf der ersten Stufe ist gemäß § 85a Abs. 1 ZollR-DG die Berufung. Über diese hat die Berufungsbehörde zwingend mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Die Berufungsbehörde hat gemäß § 85b Abs. 3 leg. cit., soweit nicht ein Zurückweisungsgrund vorliegt, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall und damit die Sache (im Gegenstande beide Positionen der Anmeldung) des bekämpften Bescheides nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung bei gegebener Sachidentität "nach jeder Richtung abändern" (reformatorische Entscheidung), aufheben (kassatorische Entscheidung) oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Die Bestimmung des § 85b Abs. 3 ZollR-DG ist zweifelsfrei jener des § 289 Abs. 2 BAO nachgebildet. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/14/0087, das sich u.a. mit § 289 Abs. 2 BAO beschäftigt, ergibt sich, dass im Rahmen der Sache (dort Jahresausgleich) keine Teilrechtskraft eines angefochtenen Bescheides bezüglich nicht in Streit gezogener Bescheidteile besteht. Damit sind die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. in ihrer Beschwerde entkräftet. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn eine Berufungsbehörde die Richtigkeit eines erstinstanzlichen Bescheides "auch über die beantragten Änderungen hinaus" prüft.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/16/0199, ergibt sich, dass die Zweistufigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens vor allem dazu dient, den Zollbehörden zunächst die Möglichkeit zu geben, getroffene Entscheidungen "in vollem Umfang erneut zu prüfen und erforderlichenfalls zu ändern (u.U. auch zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers, vgl. § 289 Abs. 2 BAO)" bzw. dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Entscheidungen der (weisungsgebundenen) Zollbehörden durch eine unabhängige Instanz überprüfen zu lassen.

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG kann gegen Berufungsvorentscheidungen auf einer zweiten Rechtsbehelfsstufe Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat erhoben werden. Der Berufungssenat hat, soweit kein Zurückweisungsgrund vorliegt, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Auch er kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung hin abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen (vgl. dazu § 85c Abs. 3 der in diesem Zusammenhang auf § 85b Abs. 3 verweist).

Durch den Berufungssenat kann als Sache des Beschwerdeverfahrens immer nur die konkret angefochtene Berufungsvorentscheidung aufgehoben werden, nicht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung (arg. "Gegen Berufungsvorentscheidungen ... ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe ... die Beschwerde ... zulässig" - § 85c Abs., 1 ZollR-DG). Die erstinstanzliche Entscheidung ist im ursprünglichen Rechtszug nämlich durch die Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich ersetzt worden und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Nach einer allfälligen Aufhebung einer angefochtenen Berufungsvorentscheidung lebt die erstinstanzliche Entscheidung wieder auf.

Eine als Folge einer Behebungsmaßnahme ergangene neue Berufungsvorentscheidung ist im rechtlichen Kontext nicht als eine neue Mitteilung der Zollschuld zu verstehen. Es wird keine Teilrechtskraft begründet, sondern stellt eine neue Berufungsvorentscheidung eine durch das Rechtsbehelfsverfahren notwendig gewordene Ausgestaltung im Rechtszug bekämpfter Bescheide dar. Insofern bildet auch die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 3 Zollkodex iVm § 74 Abs. 2 ZollR-DG kein Hindernis für eine anderslautende Berufungsvorentscheidung.

Da das neue Zollrecht die Möglichkeit zur Nacherhebung bzw. zur Erstattung, zum Erlass von Abgaben ohne Rücksicht auf die eingetretene Rechtskraft und damit Bestandskraft von Abgabenbescheiden generell innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen für zulässig erklärt (Art. 220f bzw. Art. 236 Zollkodex), sind im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen die in der BAO enthaltenen Bescheidberichtigungsinstrumente, also die in der Beschwerde berührten, eine Korrektur von Bescheiden ermöglichenden Rechtsinstrumente (§§ 293, 293a, 293b, 295, 299 und 303 BAO) auf Abgabenbescheide nicht mehr anwendbar. Dem ist, weil die Abgabenerhebung in die Zuständigkeit der Zollbehörden erster Instanz fällt, ergänzend hinzuzufügen, dass eine Nacherhebung bzw. eine Erstattung, ein Erlass von Abgaben darüber hinaus nur durch Abgabenbehörden, nicht aber im Rechtszug erfolgen kann.

Den Einwendungen im Hinblick auf die von Amts wegen erfolgte Berichtigung, namentlich dass der Spruch des Erstbescheides zu Unrecht berichtigt (geändert) worden sei, weil dazu weder materiell noch formell die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen würden, weil die gewährte Ausfuhrerstattung bei rechtsrichtiger Betrachtung in Rechtskraft erwachsen sei, kommt im Hinblick auf die obigen Ausführungen keine Berechtigung zu. Der Inhalt des Abs. 3 der im Rechtszug herangezogenen Bestimmung des § 85b Abs. 3 ZollR-DG ist die Rechtsgrundlage für die vorgenommene Änderung, weil dessen Inhalt auf den Gegenstand bezogen jener ist, dass, soweit nicht ein Zurückweisungsgrund vorliegt, die Berufungsbehörde (und im Rechtszug der Berufungssenat) in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sie (er) hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall und damit die Sache des bekämpften Bescheides nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung bei gegebener Sachidentität (Sache des Bescheides vom und der Berufungsvorentscheidung vom sind beide Positionen der Anmeldung) nach jeder Richtung abändern (reformatorische Entscheidung - u.U. auch zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers) oder aufheben (kassatorische Entscheidung) oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Der Einwand, es komme - entgegen der Ansicht der Behörde - für die Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen des Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 komme es auf den Zustand des Erzeugnisses im Zeitpunkt des Austrittes aus der Gemeinschaft und den Zustand des Erzeugnisses bei Erreichen des Bestimmungsdrittlandes an, kann mit dem Hinweis auf entsprechende Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom ,

Zl. 2000/17/0240, bzw. mit dem Hinweis auf Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 begegnet werden.

Nach Abs. 1 leg. cit. gilt als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen. Nach Abs. 2 ist der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde und die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde, maßgebend. Schließlich ist gemäß Abs. 4 der Tag der Ausfuhr (im Sinne des Abs. 1 also der Tag der Annahme der Anmeldung) für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses maßgebend.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 3 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 3 Abs. 2 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 3 Abs. 4 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 4 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 4 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 16 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 17 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 17 Abs. 2 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 28 Abs. 4 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 8 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 9 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 10 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 246 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85a Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
differenzierte Ausfuhrerstattung
unveränderter Zustand
Behandlungen
Erstattungsnomenklatur
Unterposition
Einfrieren
Ausfuhr
andere Position
Produktcode
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at