Nachversteuerung von als Sonderausgaben geltend gemachten Lebensversicherungsbeiträgen bei behaupteter wirtschaftlicher Notlage
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0462-L/02-RS1 | Kein Absehen von einer Nachversteuerung von als Sonderausgaben abgesetzten Lebensversicherungsprämien, wenn als Ursache für den Versicherungsrückkauf eine wirtschaftliche Notlage zwar behauptet, im Zuge des Ermittlungsverfahrens aber festgestellt wird, dass der Abgabepflichtige ein monatlich frei verfügbares Einkommen von 9.500.- S hatte, und im Versicherungsrückkaufszeitpunkt außerdem eine neue Lebensversicherung abgeschlossen bzw. ein Familienurlaub im Ausland verbracht wurde. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 4 EStG 1988 für die Jahre 1986 bis 1988 und 1990 bis 1996 vom 3. März 1999 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (geb. 1956) hat mit Versicherungsbeginn bei der R-Versicherung AG eine Lebensversicherung (Pol.Nr. xy) abgeschlossen. Die hiefür zu entrichtenden Versicherungsprämien wurden in den Jahren 1986 bis 1988 und 1990 bis 1996 als Sonderausgaben geltend gemacht. Am teilte die genannte Versicherungsanstalt der Abgabenbehörde mit, dass die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Pol.Nr. xy am im Umfang von 58.983,00 S innerhalb der steuerlichen Mindestbindungsfrist rückgekauft worden sind. Aus gegebenem Anlass wurde mit Bescheid vom die Nachversteuerung für die aus oben genanntem Versicherungsvertrag geltend gemachten Sonderausgaben im gesetzlichen Ausmaß von 10.238,00 S vorgenommen.
Dagegen erhob der Bw. rechtzeitig Berufung und beantragte, von einer Sonderausgabennachversteuerung im Anlassfall abzusehen, weil der vorzeitige Rückkauf der Lebensversicherungsansprüche durch eine wirtschaftliche Notlage indiziert gewesen sei. Der Bw. habe im Versicherungsrückkaufszeitpunkt 1998 als Bauhilfsarbeiter lediglich 15.000,00 S netto im Monatsdurchschnitt ins Verdienen gebracht, da er berufsbedingt mehrere Monate arbeitslos und sein Verdienst auch witterungsbedingt starken Schwankungen unterlegen gewesen sei. In dem der Großteil dieses Einkommens bereits durch fixe Zahlungsverpflichtungen für Kreditrückzahlungen (6.900,00 S), Alimente an ein außereheliches Kind (2.600,00 S) und Versicherungsprämien (1.500,00 S) aufgezehrt worden wäre, habe die fünfköpfige Familie des Einschreiters monatlich nur 4.000,00 S zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und des Wohnungsaufwandes verfügbar gehabt. Da diese Mittel nicht ausgereicht hätten und aufgrund von Insolvenzen dreier Arbeitgeber des Bw. zusätzliche Liquiditätsengpässe eingetreten seien, hätten zur Existenzsicherung laufend Fremdmittel in Anspruch genommen werden müssen. Dadurch bedingt hätten sich die wegen eines Dachgeschossausbaues (Schaffung von zusätzlichem Wohnraum) bereits bestandenen Bankverbindlichkeiten ständig weiter erhöht und sich allmählich Schulden von rd. 800.000,00 S angesammelt. Der vorzeitige Versicherungsrückkauf sei die einzige Möglichkeit gewesen, die drückenden Schulden und die damit verbundene hohe Rückzahlungsbelastung zumindest teilweise zu vermindern, und dadurch einen drohenden Privatkonkurs abzuwenden. Da aufgrund der nach wie vor äußerst angespannten Finanzlage keine Möglichkeit bestehe, die Mittel zur Begleichung des vorgeschriebenen Nachversteuerungsbetrages aufzubringen, werde ersucht, der Berufung aus genannten Gründen stattzugeben. Diesem Rechtsmittelschriftsatz schloss der Bw. ein Schreiben des O.Ö. Landes-, Wohnungs- und Siedlungsfonds an, aus dem hervorgeht, dass ihm 1998 beginnend ab März zufolge festgestellten mtl. Familieneinkommens von 15.211,70 S ein monatlicher Annuitätenzuschuss von 1.910,83 S zur Minderung des Wohnungsaufwandes zugesprochen worden ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen, weil der Rechtsmittelwerber 1998 aufgrund der erhobenen Einkommensverhältnisse zur Bestreitung der normalen Unterhaltskosten in mehr oder weniger bescheidenem Rahmen in der Lage gewesen und eine wirtschaftliche Notlage deshalb nicht vorgelegen wäre.
Dagegen stellte der Bw. innerhalb offener Frist einen als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wendete darin ergänzend zu bisher sinngemäß Folgendes ein: Die vorzeitige Auflösung des Lebensversicherungsvertrages wäre zwingend notwendig gewesen, um die hohen monatlichen Belastungen aus den Kreditrückzahlungen zumindest um 300,00 S zu senken. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage ergäbe sich im Berufungsfall entgegen erstinstanzlicher Ansicht schon daraus, dass es im maßgeblichen Zeitraum sogar an finanziellen Mitteln zur Deckung des notwendigen Bekleidungsbedarfes sämtlicher Familienmitglieder gefehlt hätte, und man deshalb auf Kleidungsspenden von Angehörigen angewiesen gewesen wäre. Da dem Berufungsvorbringen offensichtlich nicht Glauben geschenkt werde, erwäge der Einschreiter, sich mit gegenständlichem Anliegen an die Medien um Hilfestellung zu wenden. In einem Leserbrief v. , der in Kopie auch der Abgabenbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, trug der Bw. den vorliegenden Berufungsfall dem Ombudsmann der K-Zeitung vor und ersuchte um Unterstützung in dieser Rechtsangelegenheit. Zu einer entsprechenden Intervention der genannten Tageszeitung ist es aktenkundig nie gekommen.
Die Berufung gegen den SA-Nachversteuerungsbescheid vom wurde in der Folge Mitte 1999 unter Anschluss der Verwaltungsakten antragsgemäß der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz (BGBl. I 2002/97) wurde mit Wirksamkeit der unabhängige Finanzsenat als neue Abgabenbehörde zweiter Instanz installiert. Da die vorgenannte Berufung zu diesem Zeitpunkt noch unerledigt war, ist die Entscheidungskompetenz für sie damit auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen. Anhand der vorgelegten Verwaltungsakten konnten nunmehr nachfolgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen werden:
Mit Bescheid vom hat für den Bw. bereits vor dem Anlassfall eine Sonderausgabennachversteuerung wegen vorzeitig rückgekaufter Lebensversicherungsansprüche (Lebensversicherung Pol.Nr. uv bei der G-Versicherung) stattgefunden. Gegenstand dieses Nachversteuerungsverfahrens war ebenfalls ein Versicherungsrückkauf aus dem Jahr 1998. Gegen diesen Nachversteuerungsbescheid hat der Abgabepflichtige gleichfalls unter Berufung auf eine vorgelegene wirtschaftliche Notlage Rechtsmittel eingelegt. Mit Berufungsentscheidung vom (GZ. RV ab/1998) hat die Finanzlandesdirektion für O.Ö. als damals entscheidungsberufene Rechtsmittelbehörde diesem Rechtsmittel nach Prüfung der Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse des Bw. bezogen auf den Versicherungsrückkaufszeitpunkt keine Folge gegeben und damit das Vorgelegensein einer wirtschaftlichen Notlage im Jahr 1998 verneint. Im damals abgeführten Rechtsmittelverfahren gab der Bw. sein Nettomonatseinkommen 1998 mit rd. 20.000,00 S und die monatlichen Ausgaben mit ca. 26.000,00 S bekannt. Zu den Ausgaben wurde im Einzelnen angeführt, dass rd. 6.000,00 S auf Ernährung, 2.500,00 S auf den Wohnungsaufwand (Strom, Heizung, Gemeindeabgaben, Sachversicherungen etc.), 6.900,00 S auf Kreditrückzahlungen, 2.600,00 S auf Alimente für ein ae. Kind, 5.656,00 S auf die PKW-Kosten, 1.510,00 S auf Versicherungen, 650,00 S auf Telefon- und Fernsehgebühren und 550,00 S auf Kindergartenkosten entfallen wären. Das Vorhandensein jedwelchen Vermögens wurde verneint. Anlässlich des damaligen Rechtsmittelverfahrens legte der Bw. unter Hinweis, dass er sich im Bescheidzustellungszeitpunkt gerade auf Urlaub befunden hätte, zum Nachweis der Berufungsrechtzeitigkeit die Bestätigung eines Reisebüros vor, aus der sich ergibt, dass der Rechtsmittelwerber vom 11. bis ein Ferienhaus für max. 10 Personen in Portoroz, Slowenien, angemietet hatte. Für die gegenständliche Berufungserledigung erweist sich dieses Dokument deshalb als beachtlich, weil unmittelbar vor Antritt des darin bescheinigten Urlaubes () der vorzeitige mit vorgelegener wirtschaftlicher Notlage begründete Rückkauf der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Pol.Nr. xy () stattgefunden hat. Im Übrigen finden sich im Veranlagungsakt des Bw. noch weitere für diese Berufungserledigung entscheidungsrelevante Schriftstücke. Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt nämlich von der A-Versicherung mitgeteilt, dass der Bw. am sämtliche Ansprüche aus dem bei dieser Versicherungsanstalt am abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, Pol.Nr. ab, vorzeitig rückgekauft hat. Aus einer gleichfalls vorliegenden Bestätigung der A-Versicherung vom Jänner 2000 geht hervor, dass der Bw. für diese Lebensversicherung (Pol.Nr. ab) 1999 Prämien im Gesamtbetrag von 11.741,40 S geleistet hat. Durch diese Schriftstücke ist daher belegt, dass der Bw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur vorzeitigen Auflösung des Lebensversicherungsvertrages Pol.Nr. xy Anfang Juli 1998 erneut einen Lebensversicherungsvertrag mit der A-Versicherung (Pol.Nr. ab) eingegangen ist und er sich damit erneut zu monatlichen Prämienzahlungen von rd. 980,00 S verpflichtet hat.
Abgesehen von den vorstehenden Ermittlungsergebnissen war im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. anhand der vorliegenden Aktenlage festzustellen, dass der Bw. 1998 für seine nicht berufstätige Ehegattin und für drei eheliche Kinder, J.H., L.H. und S.H., im Alter von 11, 9 und 5 Jahren sorgepflichtig gewesen ist. Außerdem bestand eine Alimentationspflicht gegenüber der außerehelichen Tochter K.H. (geb. 1982) von monatlich 2.600,00 S. Aus dem Einkommensteuerbescheid 1998 ergibt sich, dass der Bw. vom 1. Jänner bis 1. Februar arbeitslos und vom 2. Februar bis 9. Oktober bzw. vom 12. Oktober bis 31. Dezember als Bauhilfsarbeiter bei den Firmen Ing. H-GmbH und T-Handelsgesellschaft mbH beschäftigt gewesen ist. Erhebungen (Abfragen in der Firmenbuchdatenbank) in Bezug auf diese Arbeitgeber des Bw. haben ergeben, dass hinsichtlich dieser Firmen Insolvenzverfahren niemals anhängig gewesen sind. Aus den oben genannten unselbstständigen Tätigkeiten erzielte der Bw. 1998 unter Miteinbeziehung der ausbezahlten Arbeitslosenunterstützung v. 12.669,00 S ein Jahresnettoeinkommen von 191.078,00 S, was einem monatlichen Durchschnittseinkommen von rd. 16.000,00 S entspricht. Der Vergleich dieses Monatseinkommens mit dem für die Jahre 1994 bis 1997 ermittelten Monatsdurchschnittseinkommen von je rd. 14.000,00 S netto zeigt konkret für das Jahr 1998 keine Einnahmeneinbußen wie behauptet, sondern sogar eine geringfügige Verbesserung der mtl. Einkommenssituation auf. Außer diesem Monatsdurchschnittseinkommen von rd. 16.000,00 S bezog der Bw. 1998 auch noch mtl. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge iHv. gesamt 5.725,00 S sowie eine mtl. Wohnbeihilfe des Landes O.Ö. iHv. 1.910,00 S, so dass sich seine mtl. Einnahmen insgesamt auf rd. 23.623,00 S beliefen. Dem gegenüber standen einerseits vom Bw. bekannt gegebene mtl. Fixkosten für Kreditrückzahlungen, Alimente und Versicherungen iHv. 11.000,00 S und andererseits weitere aus dem vorabgeführten Berufungsverfahren (RV ab/1998) ersichtliche Fixausgaben für Fernseh- bzw. Telefongebühren und den Wohnungsaufwand von gesamt rd. 3.150,00 S. Als frei verfügbarer Betrag verblieben der Familie des Bw. somit 1998 mtl. rd. 9.500,00 S.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden dem Bw. die vorstehenden Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt und er außerdem zur Beantwortung und zum entsprechenden Nachweis des im Vorhaltsschreiben gleichzeitig enthaltenen Fragenkataloges aufgefordert. Bezogen auf das Jahr 1998 sollten danach sämtliche Gläubiger sowie die Gründe und die exakte Höhe der einzelnen Verbindlichkeiten bekannt gegeben und nachgewiesen werden. Weiters sollte dargelegt und nachgewiesen werden, ob und gegebenenfalls wann im maßgeblichen Zeitraum Forderungen seitens der Gläubiger fällig gestellt wurden, ob und wann mit den Gläubigern Gespräche wegen allfälliger Einleitung eines Privatkonkursverfahrens stattgefunden haben. Ferner sollte mitgeteilt werden, ob es wegen der angespannten Finanzlage jemals Verhandlungen mit der R-Versicherung AG im Hinblick auf eine vorläufige Versicherungsprämienfreistellung bzw. mit den Banken im Hinblick auf eine Stundung der Kreditrückzahlungsraten gegeben hat. Bezugnehmend auf das Berufungsvorbringen von insolvent gewordenen Dienstgebern wurde dem Bw. aufgetragen, die Namen dieser Dienstgeber, das jeweilige Insolvenzeröffnungs- bzw. Beendigungsdatum, Umfang der dabei angemeldeten Lohnforderungen und weiters bekannt zu geben, mit welcher Verzögerung und in welchem Ausmaß Entgeltsansprüche an ihn aufgrund dieser Insolvenzen ausbezahlt worden seien, und ob er Vorschüsse aus dem Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds beantragt bzw. Insolvenz-Ausfallsgeld erhalten hat. Hinsichtlich des im Berufungsschriftsatz angeführten Dachgeschossausbaues sollten Zeitpunkt, Umfang und Finanzierung dieser Investition entsprechend nachgewiesen und ferner dargelegt werden, ob hiefür staatliche Förderungen beantragt und gewährt wurden. Schließlich sollte auch der Nachweis darüber erbracht werden, dass der Rückkaufserlös aus der Lebensversicherung Pol.Nr. xy tatsächlich wie behauptet ausschließlich zur Abtragung aushaftender Bankverbindlichkeiten verwendet worden ist.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. mit Eingabe vom sinngemäß zusammengefasst mit, dass sich seine wirtschaftliche Situation mittlerweile weiter verschlechtert habe, weil er seit September 2003 geschieden und deshalb nun auch unterhaltspflichtig für die drei ehelichen Kinder sei. Außerdem wäre er 2003 längere Zeit krank bzw. auf Kur gewesen, was erneut zu Einnahmenausfällen geführt habe. Zum Abschluss der Lebensversicherung bei der A-Versicherung Anfang Juli 1998 wird ausgeführt, dass dieser wegen des gefährlichen Berufes zur Absicherung der Familie notwendig gewesen wäre, zumal die Lebensversicherung bei der R-Versicherung AG ja auf Drängen der Bank zwecks Schuldenabdeckung aufgekündigt werden hätte müssen. Dem Vorhalt der im Juli 1998 unternommenen Urlaubsreise setzte der Bw. entgegen, dass es sich dabei erst um seine zweite seit Familiengründung gehandelt, und er sie vorrangig deshalb gebucht habe, weil es in der Ehe bereits damals gekriselt hätte. Von diesen Ausführungen abgesehen enthielt dieser Schriftsatz weder ein weiteres Vorbringen zu den im Vorhaltsschreiben gestellten Fragen noch wurden aus Anlass dieser Eingabe die abverlangten Beweismittel vorgelegt. Der Bw. ist damit insbesondere auch den Nachweis der Verwendung des Versicherungserlöses zur teilweisen Tilgung der Bankverbindlichkeiten schuldig geblieben.
Anhand des Abgabenkontos des Bw. St.Nr. cd war schließlich noch festzustellen, dass der strittige SA-Nachversteuerungsbetrag v. 10.238,00 S durch Verrechnung mit saldowirksamen Zahlungen (vom 3. und bzw. 6. September und ) und einer Gutschrift aus der veranlagten Einkommensteuer 1998 (am ) mittlerweile bereits zur Gänze getilgt worden ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 stellen Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung Sonderausgaben dar. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat eine Nachversteuerung von als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 leg. cit.) u.a. dann zu erfolgen, wenn Ansprüche aus einem solchen Versicherungsvertrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Bindefrist ganz oder zum Teil rückgekauft werden. Die Nachversteuerung von als Sonderausgaben abgesetzten Versicherungsbeiträgen hat dem § 18 Abs. 5 EStG 1988 zufolge mit einem Steuersatz von 30 % für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.
Nach der aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 klar erkennbaren Zielsetzung sollen den Versicherungsunternehmungen die Mittel jedenfalls von als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträgen und Versicherungsprämien durch bestimmte Mindestzeiträume zur Verfügung stehen. Der Absicherung dieser Zielsetzung dienen die einschlägigen Bestimmungen über die Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen u.a. bei vorzeitigem Rückkauf von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag. Nach der Intention des Gesetzgebers soll von einer Nachversteuerung von als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien, die der Versicherungsunternehmung nicht über den gesamten gesetzlich determinierten Mindestzeitraum hin zur Verfügung stehen, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Abstand genommen werden können. § 18 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass eine Sonderausgabennachversteuerung u.a. dann nicht zu erfolgen hat, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der vorzeitige (Teil)Rückkauf von Versicherungsansprüchen durch eine wirtschaftliche Notlage verursacht gewesen ist. Will ein Abgabepflichtiger diese begünstigende Ausnahmebestimmung für sich daher in Anspruch nehmen bzw. angewendet wissen, so liegt es angesichts der klaren Gesetzestextierung vorrangig an ihm, das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall zu behaupten und die Richtigkeit dieser Behauptungen anhand geeigneter Beweise stichhaltig und zweifelsfrei nachzuweisen.
Im Berufungsfall ist die Tatsache eines die Nachversteuerung von Sonderausgaben grundsätzlich auslösenden Lebensversicherungsrückkaufes unstrittig. Fraglich allein ist somit, ob diese Nachversteuerung im Anlassfall allenfalls zu unterbleiben hat, weil der Bw. nachweisen konnte, dass der Rückkauf der Lebensversicherungsansprüche zu Pol.Nr. xy durch eine wirtschaftliche Notlage verursacht war, und damit die begünstigende Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 Anwendung zu finden hat. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/14/0075, bedeuten verminderte Einnahmen und/oder steigende Ausgaben eines Abgabepflichtigen nicht in jedem Fall bereits eine wirtschaftliche Notlage. Erst wirtschaftliche Einbußen, die entsprechend der Bedeutung des Begriffes "Not" eine schlimme wirtschaftliche Lage herbeiführen, begründen eine wirtschaftliche Notlage iSd. § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988. Eine solche ist nach Ansicht des zit. Höchstgerichtes insbesondere immer dann anzunehmen, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und der von ihm zu erhaltenden Angehörigen gefährdet (gewesen) ist.
Berufungsgegenständlich bringt der Bw. zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage im Versicherungsrückkaufszeitpunkt vor, dass er damals hoch verschuldet gewesen sei, und deshalb ein Privatkonkurs gedroht habe. Als Gründe für die Verschuldung nennt er einerseits fremdfinanzierte Investitionen zur Schaffung zusätzlichen Wohnraumes für die Familie (Dachgeschossausbau im Haus der Mutter) und andererseits durch Arbeitslosigkeit, schlechte Witterungsbedingungen und Insolvenzen einiger seiner Arbeitgeber bedingte Einnahmenausfälle im Jahr 1998, die die laufende Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel unabdingbar gemacht hätten. 1998 habe die Hausbank die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel an ihn behauptetermaßen versagt, sofern die bestehenden Bankverbindlichkeiten nicht durch entsprechende Zahlungen zumindest teilweise verringert würden. Um einem Privatkonkurs zu entgehen und die wirtschaftliche Existenz der Familie weiterhin zu gewährleisten, habe der Bw. demnach den Lebensversicherungsvertrag bei der R-Versicherung AG gezwungenermaßen auf Drängen der Hausbank vorzeitig aufgelöst und den daraus lukrierten Versicherungserlös zur teilweisen Schuldenabtragung verwendet.
Mit Ergänzungsvorhalt vom hat die Berufungsbehörde den Einschreiter aufgefordert, zum Nachweis der Richtigkeit seines Berufungsvorbringens zu den im Vorhaltsschreiben näher angeführten Fragen konkret Stellung zu nehmen und das entsprechende Vorbringen gleichzeitig durch geeignete Beweismittel zu erhärten. Im nachfolgend eingegangenen Antwortschreiben vom ließ der Bw. sämtliche an ihn gerichtete Fragen jedoch unbeantwortet. Sein Vorbringen erschöpfte sich abgesehen davon, dass er zum Vorhalt einer Anfang Juli 1998 bei der A-Versicherung neu abgeschlossenen Lebensversicherung und eines im Juli 1998 absolvierten Familienurlaubes Stellung bezog und diese Ermittlungsergebnisse dabei grundsätzlich außer Streit stellte, im Wesentlichen in der Darstellung der für die gegenständliche Berufungsentscheidung nicht entscheidungsrelevanten aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ebenso wenig hat der Bw. im Berufungsverfahren aber auch die mit Vorhaltsschreiben ausdrücklich abverlangten Beweismittel, die allein sein bisheriges Rechtsmittelvorbringen untermauern hätten können, vorgelegt. Das Berufungsvorbringen erschöpft sich somit in bloßen Behauptungen, für die der Bw. trotz der ihn gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 treffenden Beweispflicht jeglichen Nachweis der Richtigkeit aber schuldig geblieben ist. Vor allem hat es der Bw. damit trotz ausdrücklicher Aufforderung auch unterlassen, Bestand, Höhe und Ursachen der für 1998 behaupteten Verschuldung im Einzelnen nachzuweisen bzw. seine Behauptung zu belegen, dass der Erlös aus der Lebensversicherung Pol.Nr. xy tatsächlich auf Betreiben der Gläubigerbank zur Schuldentilgung verwendet werden musste bzw. worden ist. Mangels entsprechender Mitwirkung des Bw. hat die erkennende Behörde die gegenständliche Berufungsentscheidung somit im Wesentlichen auf die nach der Aktenlage und durch ergänzende Erhebungen zu gewinnen gewesenen Ermittlungsergebnisse zu stützen und danach im Lichte dieser Verfahrensergebnisse das konkrete Rechtsmittelvorbringen in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Zur wirtschaftlichen Situation des Rechtsmittelwerbers im Jahr 1998 ergibt sich danach folgendes Bild: Der fünfköpfigen Familie des Bw. sind im genannten Zeitraum unter Einrechnung der Lohneinkünfte und Arbeitslosengelder des Bw., der Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge und Wohnbeihilfe durchschnittlich monatliche Einnahmen von 23.636,00 S zugeflossen. Vergleicht man die Einkommensentwicklung beim Bw. von 1994 bis 1998, so ergeben sich dabei keine Anhaltspunkte, die auf die für das Jahr 1998 behaupteten massiven Einnahmeneinbußen schließen ließen. Ganz im Gegenteil ist festzustellen, dass der Bw. 1998 vergleichsweise zu den vorangegangenen Jahren sogar kürzer, nämlich insgesamt nur ein Monat, arbeitslos und sein Monatsdurchschnittseinkommen mit rd. 16.000,00 S überdies um 2.000,00 S höher als in den Vorjahren gewesen ist. Da das Parteivorbringen, es wäre 1998 arbeitslosen- und witterungsbedingt zu erheblichen Einnahmenausfällen und u.a. dadurch bedingt zum Eintritt der behaupteten wirtschaftlichen Notlage gekommen, in der ausgewiesenen Aktenlage somit nicht Deckung findet, erweist es sich als haltlos. Nicht verifizierbar ist im Übrigen auch, da ein diesbezüglicher Nachweis vom Bw. ebenfalls nicht erbracht wurde, dass es beim Bw. 1998 auch wegen Insolvenzen damaliger Arbeitgeber zu Liquiditätsengpässen gekommen wäre. Aufgrund durchgeführter Erhebungen war nämlich festzustellen, dass weder die Fa. Ing. H GmbH noch die Fa. T-Handelsgesellschaft mbH, bei denen der Bw. 1998 nachweislich beschäftigt war, aber auch nicht die Fa. Dr. W-GmbH, die im Jahr 1997 Arbeitgeber des Bw. gewesen ist, jemals insolvent waren. Angesichts dieser Ermittlungsergebnisse erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Parteivorbringen, der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang aber angemerkt, dass infolge Insolvenz eines Arbeitgebers ausständige Lohnforderungen von Arbeitnehmern grundsätzlich durch die einschlägigen Bestimmungen des Insolvenzrechtes (Konkurs- bzw. Ausgleichsordnung) abgesichert sind, und die Zeit des Lohnzahlungsausfalles außerdem durch Vorschussleistungen und Zahlungen aus dem Insolvenzentgeltsicherungsfonds (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) überbrückt werden kann. Zu existenzbedrohenden Einnahmenausfällen kann es beim Arbeitnehmer aus Anlass der Insolvenz seines Arbeitsgebers regelmäßig daher nicht kommen.
Legt man im Berufungsfall nun für 1998 aktenmäßig dokumentierte monatliche Einnahmen iHv. 23.636,00 S zu Grunde und bringt man davon die vom Bw. im gegenständlichen und im vorabgeführten Berufungsverfahren (RV ab/1998) selbst genannten monatlichen Fixkosten für Alimente, Kreditrückzahlung, Versicherungen, Wohnungsaufwand, Telefon und Fernsehen in Gesamthöhe von rd. 14.150,00 S in Abzug, so ergibt sich, dass dem Bw. und seiner Familie danach immer noch ein monatlicher Betrag von rd. 9.500,00 S zur Befriedigung der höchstpersönlichen, in keiner Weise gebundenen Bedürfnisse zur Verfügung gestanden ist. Angesichts dieser frei verfügbar gewesenen finanziellen Mittel und der aufgrund durchgeführter Erhebungen für 1998 nicht erweislich gewesenen Einnahmenausfälle kann im Berufungsfall nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde von einer im Versicherungsrückkaufszeitpunkt vorgelegenen wirtschaftlichen Notlage im Sinne einer massiven Gefährdung des notwendigen Lebensunterhaltes des Bw. und seiner Familie nicht ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts, dass der Bw. 1998 behauptetermaßen Schulden iHv. 800.000,00 S und dadurch bedingt monatliche Rückzahlungsverpflichtungen von 6.900,00 S hatte. Dem Einschreiter ist in diesem Zusammenhang nämlich entgegen zu halten, dass er im abgeführten Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung und ihn treffender Beweispflicht weder den tatsächlichen Bestand dieser Verbindlichkeiten noch nachgewiesen hat, in welchem Umfang diese Schulden durch die Fremdfinanzierung des Dachgeschossausbaues und in welchem Umfang sie durch Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten entstanden seien. Dieser Nachweis wäre berufungsgegenständlich aber zur Prüfung der behaupteten wirtschaftlichen Notlage notwendig gewesen, weil Kreditaufnahmen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Notlage nur dann indizieren, wenn es sich um langfristige hohe Verschuldungen handelt, denen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht (). Kreditaufnahmen und damit allenfalls einhergehende hohe Rückzahlungsverpflichtungen, zu denen sich der Abgabepflichtige im Hinblick auf die Schaffung von Vermögenswerten freiwillig entschlossen hat, und die daher einer Vermögensumschichtung gleichkommen, stellen für ein Absehen von einer SA-Nachversteuerung hingegen schon deshalb keinen tauglichen Grund dar, weil die dadurch geschaffene Einengung der Liquiditätslage nicht auf einer Zwangslage, sondern auf freiwilligem Entschluss gründet. Da der Bw. nicht dargelegt hat, inwieweit die für 1998 behaupteten Schulden durch Fremdmittelaufnahmen zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten, also aufgrund einer Zwangslage bedingt waren, die Aktenlage darüber aber auch keinen Aufschluss geben kann, ist auch mit dem Parteivorbringen einer in der hohen Verschuldung bzw. den hohen Rückzahlungsbelastungen begründet gelegenen wirtschaftlichen Notlage für eine stattgebende Berufungsentscheidung nicht zu gewinnen. Einer solchen steht im Übrigen auch entgegen, dass der Bw. am 1. Juli 1998 wenige Tage vor Auflösung der Lebensversicherung Pol.Nr. xy eine neue Lebensversicherung bei der A-Versicherung (Pol.Nr. ab) mit einer Jahresprämienverpflichtung v. rd. 11.741,00 S abgeschlossen hat. Es widerspricht nämlich jeglicher Lebenserfahrung, dass bei tatsächlich vorliegender wirtschaftlicher Notlage im Sinne eines schon gefährdeten Nahrungsstandes etc. eine Lebensversicherung zum einen vorzeitig rückgekauft wird, um mit dem Erlös behauptetermaßen drückende Schulden abzutragen, bzw. die damit verbundene nicht mehr finanzierbare hohe mtl. Kreditrückzahlungsbelastung zu senken, zum anderen aber gleichzeitig eine neue Lebensversicherung eingegangen wird, die wiederum mit einer entsprechenden Prämienzahlungsbelastung verbunden ist und dazu führt, dass die mtl. Liquiditätslage damit erneut eingeschränkt ist. Auch im Lichte dieser Feststellungen und Erwägungen vermag die Berufungsbehörde daher für den Berufungsfall eine im Versicherungsrückkaufszeitpunkt vorgelegene existenzbedrohende Notlage nicht zu erkennen. Untermauert wird diese Ansicht bzw. die Haltlosigkeit des Berufungsvorbringens abschließend noch dadurch, dass der Bw. mit seiner Familie im Juli 1998, also zum Zeitpunkt des gegenständlichen vorzeitigen Versicherungsrückkaufes, einen einwöchigen Auslandsurlaub in Slowenien verbracht hat. Zweifellos ist es dem Einschreiter, dies im Hinblick auf seine Einwendungen im Vorhaltbeantwortungsschreiben vom , unbenommen, Urlaubsreisen so oft und wann er möchte zu unternehmen. Mit dem vorliegenden Berufungsbegehren, das auf Anwendung der Begünstigungsbestimmung des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, also ein Absehen von einer Sonderausgabennachversteuerung wegen vorgelegener wirtschaftlicher Notlage, abzielt, ist dieses konkrete Ermittlungsergebnis aber nicht vereinbar, weil es danach einerseits, wie der Bw. Glauben machen will, an den finanziellen Mitteln für den notwendigen Lebensunterhalt der Familie gefehlt haben, und der vorzeitige Versicherungsrückkauf deshalb zwangsläufig notwendig gewesen sein soll, andererseits aber Mittel für einen (jedenfalls nicht lebensnotwendigen) Urlaub der fünfköpfigen Familie offensichtlich vorhanden waren.
Zusammenfassend muss aufgrund sämtlicher vorstehender Ermittlungsergebnisse und Erwägungen für 1998 eine wirtschaftliche Notlage des Einschreiters somit verneint und da der Rechtsmittelwerber die behauptete Verwendung des Lebensversicherungserlöses zur Schuldenabtragung im abgeführten Verfahren nicht nachgewiesen hat, insgesamt in freier Beweiswürdigung der Schluss gezogen bzw. davon ausgegangen werden, dass der aus der vorzeitigen Auflösung des Lebensversicherungsvertrages Pol.Nr. xy im Juli 1998 lukrierte Erlös wenn überhaupt dann nur teilweise für die Schuldenabtragung, im Übrigen aber zur Abdeckung der damals angefallenen Urlaubsreisekosten verwendet worden ist. Damit liegen im Berufungsfall die Voraussetzungen für ein Absehen von der Sonderausgabennachversteuerung aber in mehrfacher Hinsicht nicht vor, weil der Annahme der dafür geforderten wirtschaftlichen Notlage sämtliche Erhebungsergebnisse des abgeführten Rechtsmittelverfahrens widersprechen, und hierdurch außerdem offenkundig geworden ist, dass die vorzeitige Lebensversicherungsauflösung jedenfalls auch in ursächlichem Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Finanzierung der Urlaubsreise vom Juli 1998 gestanden ist.
Abschließend bleibt somit festzuhalten, dass es dem Bw. infolge unterlassener Mitwirkung im abgeführten Rechtsmittelverfahren nicht gelungen ist, seine Berufungsbehauptungen im Hinblick auf eine 1998 vorgelegene wirtschaftliche Notlage, die ihn zum vorzeitigen Rückkauf der entscheidungsgegenständlichen Lebensversicherungsansprüche gezwungen hätte, stichhaltig und glaubhaft unter Beweis zustellen. Da aufgrund der aktenmäßig dokumentierten Sachlage und der ergänzend dazu angestellten Ermittlungen aber Feststellungen im obigen Sinn zu treffen waren, die die behauptete wirtschaftliche Notlage nicht zu stützen vermochten, erfolgte die Nachversteuerung der aus dem Lebensversicherungsvertrag Pol.Nr. xy als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsbeiträge daher zu Recht. Die Berufung gegen den Nachversteuerungsbescheid vom war deshalb spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Schlussendlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass der strittig gewesene, aber zu Recht vorgeschriebene Nachversteuerungsbetrag v. 10.238,00 S inzwischen bereits zur Gänze entrichtet worden ist.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Sonderausgaben Sonderausgabennachversteuerung Lebensversicherung vorzeitiger Rückkauf von Lebensversicherungsansprüchen Nachversteuerung von als Sonderausgaben abgesetzten Lebensversicherungsbeiträgen wirtschaftliche Notlage Beweislast Mitwirkungspflicht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAB-59190