Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.01.2004, RV/0487-L/03

Haftung gemäß § 14 BAO bei Fortführung eines Gastronomiebetriebes durch neue Pächterin

Entscheidungstext


Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch MGI Linz Steuerberatungs Ges.mb.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Haftung gemäß § 14 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Daliborka M (geborene Daliborka D) war Pächterin des R-Hofes, eines Gasthauses in A, und führte den Betrieb bis . Das Verfahren zur Einbringung rückständiger Abgaben verlief wenig erfolgreich. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom wurde das von Daliborka M angestrebte Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Ab wurde der R-Hof von der Bw. geführt. In der Niederschrift vom über die anlässlich der Neuaufnahme durchgeführte Nachschau wurde unter anderem festgehalten, dass von der Bw. an die Vorpächterin Daliborka M eine Ablösezahlung für die Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von 35.000,00 € bezahlt worden sei. Der Betrag sei im August 2002 bar übergeben worden. Laut Pachtvertrag vom werde an die Verpächter ein monatlicher Betrag von 2.180,00 € zuzüglich Umsatzsteuer bezahlt. Mit dem Pachtvertrag seien auch sieben Fremdenzimmer übernommen worden.

In einem der Bw. nachweislich zugestellten Vorhalt vom wies das Finanzamt darauf hin, dass folgende Abgabenschuldigkeiten von der Vorpächterin nicht entrichtet worden wären:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag in €
Lohnsteuer
11/01

385,66
Lohnsteuer
12/01

154,21
Lohnsteuer
01/02

137,54
Umsatzsteuer
01/02

500,80
Lohnsteuer
02/02

135,50
Umsatzsteuer
02/02

348,22
Lohnsteuer
03/02

123,35
Umsatzsteuer
10-12/01

595,96
Umsatzsteuer
03/02

853,23
Lohnsteuer
04/02

123,35
Umsatzsteuer
04/02

1.313,40
Lohnsteuer
05/02

59,20
Umsatzsteuer
05/02

1.174,92
Umsatzsteuer
06/02

1.168,39



7.073,73

Die Bw. möge darlegen, ob sie im Zeitpunkt des Erwerbes Kenntnis von diesen Abgabenschuldigkeiten gehabt habe. Falls sie keine Kenntnis gehabt hätte, möge dargelegt werden, welche Maßnahmen sie zur Erkundung allfälliger betrieblicher Abgabenschulden des Veräußerers unternommen habe. Ferner möge der Wert der übernommenen Aktiva angegeben werden. Schließlich wurde die Bw. ersucht ihre derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

Die Bw. gab zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme ab. Das Finanzamt nahm sie daraufhin mit Haftungsbescheid vom gemäß § 14 BAO für die oben angeführten Abgabenschuldigkeiten in Anspruch, und führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Bw. am den R-Hof übernommen, an die Vorpächterin für die Betriebs- und Geschäftsausstattung die oben erwähnte Ablösezahlung von 35.000,00 € geleistet, und mit Pachtvertrag vom die Bestandrechte am Gastlokal erworben habe. Bei der Vorpächterin habe das Finanzamt ohne ausreichenden Erfolg Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgaben durchgeführt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Im Zeitpunkt des Erwerbes habe die Bw. keine Kenntnis von den Abgabenschulden gehabt. Laut Auskunft von Daliborka M hätten keine Steuerschulden bestanden. Seitens des Finanzamtes und des Steuerberaters der Vorpächterin habe die Bw. unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht keine Auskunft erhalten. Der Verpächter habe der Bw. diesbezüglich keine Auskunft geben können. Die Bw. habe den Betrieb nicht von Daliborka M übernommen, sondern vom Besitzer des Gasthofes gepachtet. Die Bw. habe sich ausreichend informiert, sodass die Unkenntnis nicht auf sorgloses Verhalten, sondern auf eine Falschinformation der Daliborka M zurückzuführen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Im Zeitpunkt der Übernahme des R-Hofes hätte bereits ein Abgabenrückstand von 7.625,65 € bestanden. Die Angaben der Daliborka M wären daher unrichtig gewesen. Die Bw. hätte bei gehöriger Sorgfalt und Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen die falsche Information erkennen können. Eine mangelhafte oder fehlende Buchführung sei Anlass zu besonderer Vorsicht, weshalb die Bw. - wenn sie von der Einsicht in die Buchhaltung abgesehen und sich mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht abgefunden habe - diesbezüglich der Vorwurf der Sorglosigkeit treffe.

Mit Schriftsatz vom wurde "Berufung" gegen diese Berufungsvorentscheidung erhoben. Diese Eingabe war als Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten. Inhaltlich führte die Bw. darin wortgleich aus wie in der Berufung vom . Auf die Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung ging die Bw. nicht ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet gemäß § 14 Abs. 1 BAO der Erwerber

a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

Die Haftungsregelung des § 14 BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines Unternehmens (oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) im Ganzen, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Unternehmens bzw. Betriebes an; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.

Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- bzw. Betriebstypus zu beantworten. Bei Gastronomieunternehmen zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung muss der Erwerber in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen Betrieb gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen.

Unter "Übereignung" im Sinne des § 14 Abs. 1 BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vorgängers in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens nach § 14 Abs. 1 BAO auch dann ausgegangen werden, wenn der zur Haftung Herangezogene die Einrichtungsgegenstände und die Mietrechte über das Geschäftslokal von unterschiedlichen Personen erhalten hat und nicht in unmittelbarer Rechtsbeziehung mit dem Primärschuldner stand ().

Im gegenständlichen Fall hat die Bw. nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes mit Pachtvertrag vom die Bestandrechte am Gastlokal erworben. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung wurde gegen eine Barzahlung von 35.000,00 € von der Vorpächterin erworben. Damit hat die Bw. die wesentlichen Grundlagen des gastgewerblichen Betriebes übernommen. Dass die Bw. nicht in der Lage gewesen wäre, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen Betrieb gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen, wurde weder behauptet, noch ist dies den vorliegenden Akten zu entnehmen.

Hinsichtlich der Frage des Kennens oder Kennenmüssens der Schulden ist die Literatur und Judikatur zu § 1409 ABGB heranziehbar (Stoll, BAO, 169). Danach steht die Unkenntnis der Abgabenschuldigkeiten einer Haftungsinanspruchnahme insbesondere dann nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld hätte erfahren müssen. Hierbei ist jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, und darüber hinaus jene besondere Sorgfalt, die gerade ein Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt erfordert die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des Veräußerers über die Passiven und die genaue Prüfung der dabei hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden. Die Auskunft des Veräußerers allein befreit den Erwerber nicht von der Pflicht, in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, andernfalls handelt er auf eigene Gefahr (, SZ 47/80 mwN).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die bloße Anfrage der Bw. bei der Vorpächterin über Abgabenrückstände beim Finanzamt nicht ausreichend war und sie auch nicht von der Pflicht befreien konnte, in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen. Darauf hat bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom zutreffend hingewiesen. Die Bw. trat diesen Feststellungen nicht entgegen.

Zum Einwand, dass die Bw. seitens des Finanzamtes unter Hinweis auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht keine Auskunft über bestehende Abgabenrückstände erhalten hätte, ist zweierlei anzumerken. Zum einen findet sich in den vorgelegten Akten kein Hinweis darauf, dass die Bw. tatsächlich mit einem derartigen Auskunftsersuchen an das Finanzamt herangetreten wäre. Zum anderen ist gemäß § 48a Abs. 4 BAO die Offenbarung von grundsätzlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegenden Verhältnissen oder Umständen zulässig, wenn ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten. Mit Zustimmung der Vorpächterin hätte das Finanzamt der Bw. daher jederzeit Auskunft über offene Abgabenschulden geben können. Die allfällige Verweigerung einer derartigen Zustimmung hätte Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen der Vorpächterin aufkommen lassen müssen.

Insgesamt gesehen liegt daher der Bw. eine schuldhafte Unkenntnis der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Last.

Die Haftung gemäß § 14 BAO besteht seit der Neufassung durch BGBl. 1992/448 nur insoweit, als der Erwerber an haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

Das Finanzamt forderte die Bw. im Vorhalt vom ausdrücklich auf, den Wert der übernommenen Aktiva bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam die Bw. zwar nicht nach, es besteht jedoch angesichts der Tatsache, dass allein für die übernommene Betriebs- und Geschäftsausstattung 35.000,00 € bezahlt wurden, kein Zweifel daran, dass die übernommenen Aktiva die gegenständliche Haftungsschuld von 7.073,73 € bei weitem übersteigen.

Die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Wie bei jeder Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Ermessen einräumenden Norm zu berücksichtigen. Bereits eingangs wurde ausgeführt, § 14 BAO diene dem Zweck, die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründende Abgabenschuld durch den Übergang des Unternehmens nicht verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist ferner der Grundsatz der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten, d.h. der Haftende darf in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Im vorliegenden Fall hat schon das Finanzamt im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass das Einbringungsverfahren bei der Vorpächterin wenig erfolgreich war, und wurde überdies mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom die Nichteröffnung des von der Vorpächterin angestrebten Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung ausgesprochen, sodass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin tatsächlich uneinbringlich sein werden, weshalb für eine Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme kein Raum blieb. Auch wurden von der Bw. keine Billigkeitsgründe vorgebracht, die eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen würden. Insgesamt gesehen schlossen daher die überwiegenden Interessen des Abgabengläubigers an der Abgabeneinhebung eine andere Entscheidung als die Haftungsinanspruchnahme aus.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1409 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Gastronomiebetrieb
Pachtvertrag
Erkundigungspflicht
Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at