Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2004, RV/0284-W/04

Säumniszuschlag, Stundung, VwGH Beschwerde, aufschiebende Wirkung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0284-W/04-RS1
Der mit der Beschwerde an den VwGH verbundene Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bewirkt keinen Aufschub der Fälligkeit einer Abgabenschuld und räumt keine Zahlungsfrist ein, er ersetzt nicht ein Stundungsansuchen gemäß § 212 Abs. 1 BAO. Werden bei offener Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die der Beschwerde zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist gemäß § 217 Abs.1 BAO ein Säumniszuschlag zu verhängen. (siehe ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden über die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am wurde wegen Nichtentrichtung der über den Bw. verhängten Geldstrafe, aus dem zu SN 2000/00259-001 abgeführten Finanzstrafverfahren, in Höhe von S 160.000,-- (Kosten S 5000,--) ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 232,55 festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . In der Berufung wird ausgeführt, dass der Bw. gegen die Entscheidung des Berufungssenates in Finanzstrafsachen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Es sei auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden, eine diesbezüglich Entscheidung des VwGH stehe derzeit noch aus. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne kein Säumniszuschlag verhängt werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Baden die Berufung ab und führte aus, dass gemäß § 217 Abs. 1 BAO, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintrete, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs. 4 bis 6 oder § 212 BAO hinausgeschoben werde.

Die Strafvorschreibung sei zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden, daher sei zu Recht ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages vorgeschrieben worden.

Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe keine Auswirkungen im Sinne eines Hinausschiebens der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.

Am brachte der Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs.2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs.3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nichtentrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a)ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b)ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d)ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Abs.5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entstehtnicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Abs.6 Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.

Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondereinsoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Unbestritten ist, dass die verhängte Geldstrafe (incl. Kosten) nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Daher war gemäß § 217 Abs. 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages, das sind € 232,55 vorzuschreiben.

Der Bw. brachte gegen die Entscheidung des Berufungssenates in Finanzstrafsachen zunächst eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde ein, über die, nach Abtretung an den VwGH, laut Mitteilung des das Vorverfahren eingeleitet wurde.

Mit wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.

Zur Frage, ob die Einbringung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim VwGH geeignet ist, die Verwirkung eines Säumniszuschlages hintanzuhalten, hat der VwGH am zu 87/15/0138 ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 217 Abs. 1 BAO und des § 218 Abs. 2 BAO sowie des § 218 Abs. 1 BAO idF BGBL 1980/151 keinen Hinweis darauf enthielten, dass durch einen Antrag an den VwGH, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit hinausgeschoben bzw. eine Zahlungsfrist eingeräumt werde, oder dass ein derartiger Antrag ein Stundungsansuchen ersetze oder als solches zu werten sei.

Die Aufhebung des § 218 BAO durch BGBL I 2000/142 hat keinen Einfluss auf den Aussagewert dieses Judikates, es ist auch nach derzeit geltender Rechtslage - Erfassung aller eine Säumniszuschlagsvorschreibung begründender Fakten unter § 217 BAO - weiterhin relevant.

Der mit der Beschwerde an den VwGH verbundene Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ersetzt sohin nicht ein Stundungsansuchen gemäß § 212 Abs. 1 BAO.

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist, da die Abgabenschuld bei Fälligkeit nicht entrichtet wurde und ein Antrag auf Zahlungsaufschub nach § 212 BAO nicht vorlag, zu Recht erfolgt.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Stundung
VwGH Beschwerde
aufschiebende Wirkung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at