Fortbildungsaufwand einer AHS-Lehrerin
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0135-W/04-RS1 | hier: Ausbildungskosten zur Wirtschaftstrainerin einer AHS-Lehrerin |
Folgerechtssätze | |
RV/0135-W/04-RS1 | wie RV/1621-W/03-RS1 Eröffnet eine selbständige Buchhalterin einen weiteren Betrieb, im gegenständlichen Fall NLP-Trainerin und NLP-Coaching, so ist der auf diese Tätigkeit entfallende Ausbildungsaufwand bei der Buchhaltungstätigkeit als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig, da nach der Verkehrsauffasssung ein Zusammenhang mit der Buchhaltungstätigkeit bzw. einer damit verwandten Tätigkeit nicht feststellbar ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezieht im Streitjahr als AHS Lehrerin im Dienstverhältnis eines Probe- sowie Vertragslehrers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten als Fortbildungskosten i.H.v. S 21.500,-- im Zusammenhang mit der Ausbildung zu einer Wirtschaftstrainerin, sowie die Kürzung eines Privatanteiles von 40 % betreffend die Anschaffung eines CD-Brenners.
Das Finanzamt führte im Rahmen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung ergänzend aus, dass auf Grund einer Anfrage beim Landesschulrat für N. bekannt geworden sei, dass die Bw. im Zeitraum 1. Jänner bis und 15. Jänner bis lohnsteuerpflichtige Einkünfte als Probelehrerin bzw. Vertragslehrerin bezogen hätte. Es lägen somit die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG vor. Die Rückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung sei daher nicht möglich.
Im frist- und formgerechten Vorlageantrag an die Finanzbehörde zweiter Instanz wird ergänzend eingewendet, dass die streitgegenständlichen Fortbildungsseminare für die Ausübung des Berufes als AHS Lehrerin für Geschichte, Mathematik und Informatik benötigt werden würden. Dabei hätte es sich insgesamt um zehn Wochenendseminare betreffend "Mentales Training - Fremdmotivation", "Methodik und Didaktik", "Bewerbung und AC", "Kommunikation und Körpersprache", "Rethorik und Präsentationstechnik", "NLP Seminar", "Coaching", "Energie und Körperarbeit", "Teaming und Gruppendynamik" sowie ein Prüfungsseminar gehandelt. Zum Nachweis der Seminarkosten legte die Bw. Kopien der Zahlungsbelege lautend auf je S 2.700,-- bzw. S 2.600,-- betreffend sieben Seminare vor. Darüberhinaus würden von der Bw. Fahrtkosten von rund 1100 km für die Fahrten zwischen St. P. und W. beantragt werden.
Weiters wird betreffend die geltend gemachten Computerkosten i.H.v. S 2.290,-- eingewendet, dass die Geräte in erster Linie für den Beruf als Informatiklehrerin benötigt werden würden und keine Mitverwendung im Haushalt mangels Kinder vorläge. Die Kürzung um einen Privatanteil von 40% sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Online-Kosten des Internetanschlusses würden von der Bw. nach Aufteilung weiters i.H.v. rund S 500,-- geschätzt werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
ad Seminare bzw. Ausbildung zur Wirtschaftstrainerin)
Fortbildungskosten liegen vor, wenn die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden. Sie dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Berufung auf dem laufenden zu bleiben, und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Nicht abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen für Ausbildungen bzw. der privaten Lebensführung (wie Esoterik, Persönlichkeitsbildung, usw.). Nach ständiger Rechtsprechung stellen weiters z.B. Aufwendungen für einen Lehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung Ausbildungskosten und nicht Fortbildungskosten dar.
Fortbildungskosten sind als Betriebsausgaben nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Als Fortbildungskosten sind die unmittelbaren Kosten der Fortbildung wie Kursgebühr, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand anzuerkennen (Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 102 zu § 16).
Im vorliegenden Fall sind somit die Aufwendungen für Seminare aufgrund mangelnder beruflicher Veranlassung nicht anzuerkennen, da sie mit der beruflichen Tätigkeit der Bw. nicht im Zusammenhang stehen, sondern Ausbildungsaufwand für eine weitere berufliche Tätigkeit darstellen. Die Ausbildung zur Wirtschaftstrainerin ist in Hinblick auf die berufliche Tätigkeit der Bw. als AHS-Lehrerin für Mathematik und Informatik nicht als Fortbildung zu beurteilen.
ad Computer-Aufwendungen)
Aufwendungen für einen Personal-Computer einschließlich Zubehör sind lt. herrschender Lehre als Arbeitsmittel abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Eine Nutzungsdauer von vier Jahren ist mindestens anzunehmen. Befindet sich der Computer in der Wohnung des Steuerpflichtigen, dann ist die berufliche Notwendigkeit sowie das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen, wobei lt. herrschender Lehre von einer Privatnutzung von mindestens 40% auszugehen ist. Die Kosten für die Nutzung des Internets sind lt. herrschender Lehre weiters grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, EStG, Auflg. ; Tz 220 zu § 16).
Die geltend gemachten Aufwendungen sind somit entsprechend der herrschenden Lehre und Verwaltungspraxis mit rund 40% als nicht beruflich veranlasst auszuscheiden. Eine darüberhinausgehende Verwendung des in der Wohnung aufgestellten Computers wurde von der Bw. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die anzuerkennenden Aufwendungen lauten somit auf S 1.374,--. Die Kosten des Internetanschlusses bzw. der allgemeine Beitrag für die Nutzung des Internets sind weiters entsprechend der herrschender Lehre als grundsätzlich nicht abzugsfähig nicht anzuerkennen.
Die Berufung war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Wirtschaft Seminare Fortbildung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at