Reinigung der Berufskleidung (Uniform) eines Polizeibeamten.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Bw Werbungskosten für die Reinigung von Berufskleidung (Uniform) in Höhe von 1.141,08 €.
In einer Beilage listete der Bw die Ermittlung dieses Betrages auf und führte dazu aus, dass die Uniformsorten getrennt von der übrigen Wäsche gereinigt werden. Die Preise mit denen er die Höhe seine Werbungskosten berechnet hat, wurden von Ihm in einer Putzerei erhoben. Der Bw verwies auch auf die Entscheidung des .
Weiters führte der Bw aus, dass er als Sicherheitswachebeamter gemäß gültiger Uniformierungsvorschrift (UVBP) der Bundespolizeidirektion Wien zum Tragen von Uniformsorten verpflichtet ist.
Im Zuge der Veranlagung wurden diese Aufwendungen nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt begründet:
"Werbungskosten für die Kleiderreinigung werden nur dann zuerkannt, wenn entsprechende Fremdleistungskosten (gewerblicher Putzereibetrieb) vorliegen, die belegmäßig nachgewiesen werden können. Die Kleiderreinigung im Haushalt des Steuerpflichtigen führt grundsätzlich zu keinen Werbungskosten."
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom Berufung und führte darin aus, dass die Berufskleidung (Uniformstücke der Exekutive) als eine berufstypische Arbeitskleidung anzusehen sei und nicht der privaten Lebensführung zugerechnet werden könne.
Ferner werde die Reinigung der Berufskleidung separat von der übrigen Wäsche vorgenommen und könne nicht mit privater Kleiderreinigung in Verbindung gebracht werden. Betreffen die Kosten führte der Bw in der Berufung aus:
"Die angeführten Kosten ergeben sich aus der für die im eigenen Haushalt vorgenommenen Reinigung, wie erforderliche Aufwendungszeiten zum Waschen und Bügeln, Waschmittel sowie Strom- u. Wasserkosten der Waschmaschine, die nicht mit einer Rechnung belegt werden können.
Von der Abgabenbehörde I. Instanz wird in der Bescheidbegründung angeführt, dass die Reinigung der Uniform nur durch entsprechend vorliegende Fremdleistungskosten zuerkannt wird. Dem wird jedoch durch die VwGH-Entscheidung vom unter der Zl. 93/15/0122, wonach die im eigenen Haushalt, durch die durchgeführte Reinigung der Arbeitskleidung entstandenen Aufwendungen, abzugsfähige Werbungskosten darstellen, widersprochen.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer meiner Berufssparte vom Finanzamt St. Pölten bzw. Neunkirchen nachweislich sehr wohl eine Berücksichtigung der Berufskleidungsreinigungskosten ohne Fremdbeleg zugesprochen bekamen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte hierzu aus:
"Reinigungskosten für Berufskleidung sind nur dann nach § 16/1/7 EStG 1988 absetzbar, wenn der entsprechende Aufwand mittels Fremdbeleg (Reinigungsfirma) nachgewiesen wird. Erfolgt die Reinigung im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sind anteilige, auf die Berufskleidung entfallende Aufwendungen auf Grund des Aufteilungsverbotes gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig, weil der Aufwand (Waschmaschine, Bügeleisen, Strom, etc.) in nicht unbeträchtlichem Ausmaß auch Kosten der privaten Lebensführung betrifft. Die von Ihnen vorgenommene detaillierte Aufstellung ist kein Ersatz für tatsächliche Belege und die so "geschätzten Kosten" sind weitaus überhöht"
Der Bw stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und führte darin ergänzend aus:
"Die von mir in der a.o. Berufung angeführten Kosten wurden durch Anführung von Putzereipreisen "geschätzt". Eine Berücksichtigung von 50% dieser dargestellten Aufwendungen wäre im Bereich eines akzeptablen Ausmaßes.
Zu bemerken wäre, dass Arbeitnehmer meiner Berufsgruppe vom Finanzamt Wiener Neustadt 66% ihrer selbst geschätzten Berufsreinigungskosten berücksichtigt bekommen."
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die Finanzlandes-direktion.
Gemäß § 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung von Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung (Uniform).
Privat durchgeführte Reinigungen
Jeder Berufstätige benötigt für die berufliche Tätigkeit Bekleidung. Die Kosten dieser Bekleidung sind nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es widerspricht der Steuergerechtigkeit, wenn die Reinigungskosten für die bei der Berufsausübung vom Bw getragene Bekleidung Werbungskosten darstellen würden, während die Reinigungskosten für die bei der Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht abzugsfähig sind.
Für 2001 hat der Bw etwa die Reinigung und das Bügeln von 157 Uniformhemden, 51 Uniformhosen, 35 Uniformpullovern (leicht), 7 Uniformpullovern (schwer), 7 Uniformjacken, 6 Uniformbarett, 17 Kappenüberzügen, 2 Uniformoverall, 2 Uniformmäntel, 2 Diensttrainings-anzüge und 5 Uniformblousons geltend gemacht.
Aus dem Vorbringen des Bw ist nicht ersichtlich, dass dem Bw im Vergleich zu jenen Steuerpflichtigen, die zivile Kleidung bei der Tätigkeit tragen, ein höherer Aufwand für die Reinigung der bei der Berufsausübung getragenen Bekleidung entstanden ist.
Es besteht somit zwischen der Reinigung der Uniform des Bw und der Reinigung ziviler Bekleidung, die ein anderer Arbeitnehmer während seiner Beruftätigkeit trägt, kein Unterschied.
In seinem Erkenntnis vom , 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. 14/1161/80, vom , 92/13/0287, vom , 97/15/0079, und vom , 94/13/0171).
Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird darauf hingewiesen, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als Uniformbestandteilen zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung zukommt.
Weiters weist der Unabhängige Finanzsenat darauf hin, dass die vom Bw zur Berechnung herangezogenen Werte hinsichtlich der Reinigung der Arbeitskleidung im eigenen Haushalt - nach Angabe des Bw Preise einer Putzerei - weit überhöht sind und bei der Reinigung im eigenen Haushalt nicht anfallen. Die Preise der Putzerei enthalten einen Gewinnanteil sowie die Aufwendungen für das Personal die der Besitzer der Putzerei zu tragen hat. Beides sind "Größen" die bei der Reinigung im privaten Haushalt nicht in eine Berechnung des Aufwandes einfließen können.
Es ist nicht erkennbar, warum die Reinigung der Uniformhemden einen höheren Reinigungsaufwand verursachen sollte als die Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt auch für die in Rede stehende Reinigung der übrigen angeführten Bekleidungsstücke.
Die beantragten Aufwendungen für die im Haushalt durchgeführte Reinigung können daher nicht gewährt werden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Berufskleidung Arbeitskleidung Reinigung Wäschewaschen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at