Vorschriftswidrige Verwendung von Reisegut
Rechtssätze
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ZRV/0111-Z2L/02-RS1 | Der Befreiungstatbestand für persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden erfasst nur solche Waren, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Reisetätigkeit von einer natürlichen Person ein- bzw. wiederausgeführt werden. Durch das Unterlassen einer (ausdrücklichen) Erklärung anläßlich des Grenzübertrittes ist davon auszugehen, dass der Reisende in seinem persönlichen Gepäck nur von den Eingangsabgaben befreite Waren ohne kommerziellem Charakter, die nur zu seinem persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, mitführt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/74074/96-2, betreffend Zollschuld, entschieden:
1. Der Spruch (lt. Bescheid vom , GZ. 100/74074/96-Vo) wird lediglich zum Zollschuldentstehungstatbestand geändert:
a) Gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO iVm. Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK ist die Zollschuld für den Bf. dadurch entstanden, dass er 2.550 Stück ausländische, unverzollte Zigaretten vorschriftswidrig verbracht hat.
b) Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK ist die Zollschuld für den Bf. dadurch entstanden, dass er im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung eine Armkette aus Gold der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 100/74074/96-Vo, schrieb das Hauptzollamt Wien dem Bf. für elf Stangen (2.550 Stück) Zigaretten gem. Art. 203 Abs. 1-3 ZK und für eine Armkette aus Gold (57 g, 14 Karat) gem. Art. 204 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Abl.EG 1992 Nr. L302/1) idgF (ZK), jeweils iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 idgF, Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 7.851,00 ÖS (= 570,55 €), darin enthalten 2.279,00 ÖS an Zoll, 3.019,00 ÖS an Einfuhrumsatzsteuer und 2.553,00 ÖS an Tabaksteuer, zur Entrichtung vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit Eingabe vom erhobene Rechtsbehelf der Berufung, worin der Bf. beantragt, den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, dass für die Goldkette keine Abgabenschuld und für die Zigaretten lediglich eine solche für 2.150 Stück entstanden sei. Als Berufungsgründe bringt der Bf. im Wesentlichen vor, dass er zwar 2.550 Stück Zigaretten von Ungarn nach Österreich verbracht habe, davon aber 400 Stück innerhalb der Reisefreigrenze gem. Art. 46 Abs. 1 lit. a der Zollbefreiungsverordnung (VO (EWG) Nr. 918/83) für den Bf. und seinen Beifahrer K.K. keiner Abgabenbelastung unterlägen. Gleiches gelte für die Armkette, die er einem anderen ungarischen Staatsbürger vorübergehend als Sicherheit für jene Geldsumme übergeben habe, die er sich für die zu erwartenden Einfuhrabgaben ausgeliehen habe. Er habe nach seiner Rückkehr nach Ungarn die Goldkette gegen Rückzahlung der ausgeliehenen Geldsumme zurückerhalten, sodass dafür keine Zollschuld entstanden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/74074/96-2, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom innerhalb offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG, worin der Bf. neuerlich beantragt, lediglich für die Zollschuld von 2.150 Stück Zigaretten in Anspruch genommen zu werden, weil die weiteren 400 Stück Zigaretten als eingangsabgabenfreie Tabakwaren im persönlichen Reisegepäck für seinen Eigenverbrauch und den seines Mitreisenden bestimmt gewesen seien. Auch das Goldarmband sei als Reisegut eingangsabgabenfrei zu belassen, weil dessen Einfuhr weder mit kommerziellem Charakter, noch mit der Absicht erfolgt sei, das Schmuckstück in Österreich zu verpfänden.
Mit den Schriftsätzen vom und wird dem Hauptzollamt Wien vom Vertreter des Bf. die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass sämtliche weitere Zustellungen an den Einschreiter persönlich vorzunehmen seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG idgF ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.
Gemäß § 120 Abs. 1 lit. h ZollR-DG geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten am noch nicht entschieden waren, mit diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über (Übergangsbestimmung).
Nach den Feststellungen des Hauptzollamtes Wien hat der Bf. am insgesamt 2.550 Stück Zigaretten als eingangsabgabepflichtige Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen und eine Armkette aus Gold entgegen den Verwendungsbestimmungen als abgabenfreies, persönliches Reisegut einem ungarischen Staatsbürger als Pfand überlassen, wodurch der Bf. das Entstehen einer Eingangsabgabenschuld von insgesamt 7.851,00 ÖS bewirkt hat. Im Wesentlichen stützt sich die Abgabenvorschreibung auf die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Wien, sowie auf die Sachverhaltsdarstellung des Abgabepflichtigen.
Dieser stellte bereits in den Berufungs- und Beschwerdeausführungen außer Streit, dass er tatsächlich am anlässlich seiner Einreise aus Ungarn über das Grenzzollamt Nickelsdorf insgesamt 2.550 Stück ausländische, unverzollte Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft einführte, ohne diese einem förmlichen Zollverfahren zuzuführen. Seinen Ausführungen zufolge sei die Eingangsabgabenschuld aber lediglich für 1.750 Stück Zigaretten der Marke "Golden American" und für 400 Stück Zigaretten der Marke "HB" entstanden, weil die übrigen 400 Stück Zigaretten als eingangsabgabenfreies Reisegut zu seinem eigenen Verbrauch und dem seines Mitfahrers bestimmt gewesen seien.
Dessen ungeachtet hat der Bf. in der Vernehmungsniederschrift vom vor dem Zollamt Wien bestätigt, dass bei der vorangegangenen Durchsuchung seines Fahrzeuges durch Organe des Zollpostens Andau im Kofferraum seines Fahrzeuges sieben Stangen "Golden American", drei Stangen "HB" und eine Stange "Marlboro, light" vorgefunden wurden, die - seinen eigenen Angaben zufolge - für eine Werkstatt in Wien bestimmt waren, um die Kosten für das dort vorgesehene Service seines Fahrzeuges (als Gegenleistung für die elf Stangen Zigaretten) zu senken. Für die verbleibenden Servicekosten habe er zusätzlich einen Geldbetrag von ca. 27.000,00 ungarischen Forint und ca. 2.000,00 ÖS mitgeführt. Sein Beifahrer K.K. habe von diesen Zigaretten weder Kenntnis, noch sonst etwas mit den Zigaretten zu tun gehabt.
Gemäß Art. 45 f Zollbefreiungs-Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO) können u.a. 200 Zigaretten pro Person von Reisenden im persönlichen Gepäck ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch eingangsabgabenfrei eingeführt werden, sofern es sich nicht um eine Einfuhr mit kommerziellem Charakter handelt. Kommerzielle Waren sind von der Befreiung ausgeschlossen.
Im Beschwerdefall hat der Bf. anlässlich seiner Vernehmung am darauf hingewiesen, dass die Gesamtmenge der mitgeführten Zigaretten zur Reduktion von Servicekosten bestimmt war (Zitat: "Die in meinem PKW vorgefundenen 11 Stangen Zigaretten wären gleichfalls für die Werkstatt bestimmt gewesen, weil ... die Servicekosten billiger wären").
Im Hinblick auf die zeitliche Nähe zur Tat, die Tatumstände, die schlüssige Begründung der Gestaltungsabsichten und Ziele, ist der Verantwortung des Bf. vom zweifellos eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen, als dem späteren, unter rechtsfreundlicher Vertretung erfolgten geänderten Tatsachenvorbringen (vgl. Zl. 90/16/0077, u.a.).
Gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO entsteht die Zollschuld für Waren nach Art. 202 Abs. 1 ZK, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung iSd. Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 f leg. cit. erfüllen.
Im Beschwerdefall erfolgte anlässlich des Grenzübertrittes keine Mitteilung an die Zollstelle. Durch das Unterlassen der Erklärung des Bf. anlässlich des Grenzübertritts war durch sein Verhalten davon auszugehen, dass er in seinem mitgeführten persönlichen Gepäck nur von den Einfuhrabgaben befreite Waren ohne kommerziellen Charakter, die anlässlich seiner Reise zum persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmt sind, mitführte. Bei der nachfolgenden Kontrolle durch Organe des Zollpostens Andau hatte sich schließlich ergeben, dass der Bf. anlässlich seiner Einreise über das Zollamt Nickelsdorf für die im Kofferraum seines Fahrzeuges frei zugänglichen elf Stangen Zigaretten die vereinfachte Form der (konkludenten) Willensäußerung iSd. Art. 233 ZK-DVO in Anspruch genommen hat, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen dafür erfüllten, sodass die Zigaretten - ohne Anspruch auf eine Reisefreigrenze - gem. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO iVm. Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK insgesamt als vorschriftswidrig verbracht gelten.
Gemäß Art. 563 ZK-DVO wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden iSd. Art. 236 leg. cit. eingeführt werden.
Persönliche Gebrauchsgegenstände des Reisenden sind alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände auf seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt. Dazu gehören Kleidungsstücke, Toiletteartikel, Fotoausrüstung, persönlicher Schmuck, etc. und alle anderen offensichtlich persönlichen Gegenstände.
Verlässt der Reisende das Zollgebiet der Gemeinschaft, sind auch seine persönlichen Gebrauchsgegenstände wieder auszuführen. Der Befreiungstatbestand erfasst daher nur solche Waren, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Reisetätigkeit von einer natürlichen Person ein- bzw. wiederausgeführt werden. Durch die Abgabe der Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung iSd. Art. 230 f ZK-DVO wird die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Reisetätigkeit des Reisenden bewilligt.
Im Beschwerdefall hat der Bf. anlässlich seiner Einreise nach Österreich über das Zollamt Nickelsdorf am u.a. ein Armband aus Gold durch eine andere (konkludente) Form der Willensäußerung als persönlichen Gebrauchsgegenstand zur vorübergehenden Verwendung im Gebiet der europäischen Gemeinschaft angemeldet. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des Verfahrens erfüllt, so gelten die Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen.
Im Zuge seiner Reisebewegung hat der Bf. die Armkette in Österreich einem (namentlich unbekannten) ungarischen Staatsbürger um den Betrag von 5.000,00 ÖS verkauft (ausgehändigt), um die vom Hauptzollamt Wien zu erwartende Geldstrafe entrichten zu können, gegebenenfalls in der Erwartung, das Armband zu einem späteren Zeitpunkt gegen Rückgabe des ausgeliehenen Geldbetrages samt Zinsen wieder zu erhalten. Diesen Sachverhalt hat der Bf. in seiner Verantwortung vom insoweit konkretisiert, dass er die in Rede stehende - als persönliches Reisegut eingeführte - Armkette auf der Straße in Nickelsdorf einem Ungarn um 5.000,00 ÖS verkauft habe.
Gemäß Art. 37 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung.
Grundsätzlich unterliegen alle Zollverfahren mit Ausnahme des zollrechtlich freien Verkehres der zollamtlichen Überwachung. Damit dauert die Überwachung der Waren auch nach Überlassung zu einem Zollverfahren gem. Art. 73 ZK an, um die Einhaltung der zollrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Wird nun eine solche einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen, entsteht gem. Art. 203 ZK die Einfuhrzollschuld für jene Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat oder die an dieser Entziehung beteiligt war, obwohl sie wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entzieht. Darunter ist jede Handlung oder Unterlassung zu verstehen, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware oder der Durchführung zollamtlicher Prüfungen gehindert ist. Der Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn eine Ware, die der zollamtlichen Überwachung unterliegt, sich nicht mehr dort befindet, wo sie zu erwarten ist, wobei ausschließlich die tatsächliche Überlassung zollschuldrechtlich relevant ist, ohne dass es auf innere Umstände (Gründe, Motive, Absichten, etc.) ankommt.
Gegenständlich hat der Bf. den Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK dadurch verwirklicht, dass er die ihm im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch abgabenfrei überlassene Armkette einem (namentlich unbekannten) ungarischen Staatsbürger ausgehändigt hat, wobei es unerheblich ist, welche Absichten oder Ziele mit dieser Überlassung an eine dritte Personen verfolgt wurden.
Art. 204 ZK kommt als Zollschuldentstehungstatbestand nicht zur Anwendung, weil dieser nur subsidiär bei Verfehlungen, die nicht bereits ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung gem. Art. 203 Abs. 1 leg. cit. zur Folge haben, in Betracht kommt.
Dessen ungeachtet ist aber nach dem dargestellten Sachverhalt die Vorschreibung der Eingangsabgaben sowohl für die Zigaretten, als auch für das Goldarmband zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 563 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 45 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1 |
Schlagworte | Reisegut Reisefreigrenze vorübergehende Verwendung Verwendungsbestimmung Entziehung aus der zollamtliche Überwachung vorschriftswidriges Verbringen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at