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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.02.2004, RV/0626-W/02

Kein Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit auf nahezu gleichbleibenden Routen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0626-W/02-RS1
Die Betreuung von Fernmeldeeinrichtungen auf bestimmten Autobahnstrecken führt zu einer Fahrtätigkeit auf nahezu gleichbleibenden Routen. Das hat zur Folge, dass bei diesen Reisen ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde und daher ein Verpflegungsmehraufwand nicht vorliegt. Die vom Bw. vorgebrachten konkreten Verpflegungsverhältnisse sind ohne Bedeutung, weil das Vorliegen des Verpflegungsmehraufwandes nach einem für alle Steuerpflichtigen gleichen, abstrakten Beurteilungsmaßstab zu erfolgen hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1996 und das Jahr 1997 des Finanzamtes Eisenstadt vom entschieden:

Spruch

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.


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Einkommensteuerbescheid 1996
EURO
Die Bemessungsgrundlage beträgt Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG
15.047,71
Die Höhe der Abgabe beträgt: Einkommensteuer - Anrechenbare Lohnsteuer Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
2.421,59 2.489,61 - 68,02


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Einkommensteuerbescheid 1997
EURO
Die Bemessungsgrundlage beträgt Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG
15.959,25
Die Höhe der Abgabe beträgt: Einkommensteuer - Anrechenbare Lohnsteuer Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
2.713,34 2.713,72 - 0,38

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw. genannt) beantragte in der Erklärung zu Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 und für das Jahr 1998 Reisediäten (1996:ATS 19.778,10 und 1997: ATS 21.399,90). Die Abgabenerklärungen wurde am dem Finanzamt Eisenstadt zugesandt.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996 und 1997 vom wurden vom Finanzamt diese Diäten nicht anerkannt, weil die Reisen des Bw. in einer Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf nahezu gleichbleibenden Routen bestanden haben. Der Bw. habe in dem regelmäßig befahrenen Gebiet einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet.

Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 und 1997 form- und fristgerecht Berufung und beantragte die Tagesgelder in voller Höhe anzuerkennen. Seine Hauptaufgabe sei es die Fernmeldeeinrichtungen (Notrufsäulen) bestimmter Autobahnabschnitte instandzuhalten und zu reparieren. Da ein Verlassen der vorgeschriebenen Fahrtroute gegen die Dienstordnung verstoße, sei er gezwungen seine Mahlzeiten in den vergleichsweise teuren Autobahnraststätten einzunehmen.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung vom wurde auf Grund des fristgerechten Vorlageantrages vom die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Zum Sachverhalt teilte der Bw. dem Referenten am Folgendes mit: "Sein berufliches Zuständigkeitsgebiet sei die A22 (von Stockerau bis Ende), die A4 (vom Beginn bis Bruck an der Leitha), die A23 (von Kaisermühlen bis Inzersdorf), die A21(vom Beginn bis Knoten Steinhäusel) und die A2 (vom Beginn bis Grimmenstein). Die Betreuung von Fernmeldeanlagen auf Bundesstraßen gehöre nicht zu seinen Aufgaben. Seine Tätigkeit habe er auch schon Jahre vorher in dieser Form und diesem Zuständigkeitsgebiet ausgeübt."

Diese Sachverhaltsangaben des Bw. stimmen mit seinen Reiseaufzeichnungen überein. Er führte 1996 210 Reisen und 1997 190 Reisen durch. Das Reiseziel der gesamten Reisen waren Streckenabschnitte der oben angeführten Autobahnen oder in deren Nähe befindlicher Autobahnmeistereien.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Verfahrensrechtliche Rechtslage

Gemäß § 260 BAO hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate über Berufungen der Finanzämter zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO), unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16 Abs. 4 UFSG).

Der UFS ist berechtigt den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).

1.2. Materielle Rechtslage

Grundlage für die Entscheidung bildet der vorstehende Sachverhalt, dessen Vorliegen nicht strittig ist. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht über die Rechtsfrage, ob für die wiederkehrenden Bereisung bestimmter Autobahnstrecken Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwand zustehen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten, Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt eine Reise gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG vor, wenn

  • sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog. Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt und

  • eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und

  • kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten für Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand, gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist typischer Weise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind ( Zl. 96/13/0132, vom , Zl. 93/13/0013 und vom , Zl. 94/13/0253 und 0254).

Im Nahegebiet im Umkreis von 25 Kilometer um die Betriebsstätte (Arbeitsstätte) wird in gleicher, typisierender Betrachtung davon ausgegangen, dass jenes Maß an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt, welches die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes ausschließt. Reisebewegungen im Umkreis von weniger als 25 Kilometer um die Arbeitsstätte stellen daher keine Reisen im Sinne des 16 Abs. 1 Z 9 EStG dar.

Dieselben Überlegungen gelten aber auch bei regelmäßigen Außendienst- oder Fahrtätigkeiten, wenn diese innerhalb eines lokal begrenzten Gebietes oder auf nahezu gleichbleibenden Routen ausgeübt werden. So wird ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei Zustelldiensten, mit wiederkehrend denselben Zielorten oder bei Befahren eines Streckennetzes - und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes (selbst im Falle des bundesweiten Schienennetzes der ÖBB) begründet.

Durch die laufenden Reisen innerhalb eines lokal begrenzten Gebietes oder auf einem bestimmten Streckennetz, entsteht ein vergleichbares Maß an Vertautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten, wie im Nahgebiet um den ständigen Dienstort. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist bei solchen Reisen ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben (vgl. BMF, LStR 1999, RZ 304 - 310; Doralt, EStG4 § 16 RZ 179 - 181 und Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 1999, § 16 Anmerkung 16/65, beide Fundstellen mit Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des VwGH; sowie VwGH E , 94/13/0101 hinsichtlich der Patrouillentätigkeit eines Beamten der Autobahngendarmerie und VwGH E , 94/15/0045 hinsichtlich eines Buslenkers im Linienverkehr).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, E , Zl. 99/13/0001, betonte, gilt das auch dann, wenn der Abgabepflichtige innerhalb des Einsatzgebietes an ständig wechselnden Tätigkeitsorten (Ortsgemeinden) beschäftigt ist.

Die vom Bw. in der Berufung vorgebrachten konkreten Verpflegungsverhältnisse sind ohne Bedeutung, weil das Vorliegen des Verpflegungsmehraufwandes nach einem für alle Steuerpflichtigen gleichen, abstrakten Beurteilungsmaßstab zu erfolgen hat.

2. Anwendung auf den Berufungsfall

Die Reisetätigkeit des Bw. erfolgt in einem festgelegten Zuständigkeitsgebiet. Innerhalb dieses Zuständigkeitsgebietes, das eine regionale Größe nicht überschreitet, werden laufend wiederkehrend nahezu die gleichen Routen befahren. Das hat zur Folge, dass bei diesen Reisen ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde. Die auswärtigen Dienstverrichtungen des Bw. erfüllen daher nicht die Voraussetzungen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG, sodass vom Finanzamt zu Recht kein Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt wurde.

Eine Anfangsphase lag nicht vor, weil der Bw. auch in den letzten sechs Monaten des Vorjahres immer wiederkehrend das ihm zur Betreuung der Fernmeldeanlagen zugewiesene Autobahnnetz bereist hatte.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gemäß § 117 BAO war für den Bw. nichts zu gewinnen, weil die der Berufungsentscheidung zugrundeliegende Rechtsauslegung schon vor der Einbringung der Abgabenerklärung des Bw. () wiederholt in Erkenntnissen des VwGH vertreten wurde.

Die Berufung hatte somit keine Aussicht auf Erfolg.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verpflegungsmehraufwand
Diäten
Fahrtätigkeit
gleichbleibende Routen
Anfangsphase
Mittelpunkt der Tätigkeit
typisierende Betrachtungsweise
Vertrauensschutz
Verweise
Anmerkung
Verweise: Doralt, EStG4 § 16 RZ 179 - 181; Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 1999, § 16 Anmerkung 16/65 BMF, LStR 1999, RZ 304 - 310

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at