Nacherhebung der Mineralölsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck vom , Zahl 800/03023/2/2003, betreffend eine Mineralölsteuerschuld, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom , Zahl 800/03023/2003, wurde die Mineralölsteuer gemäß § 201 BAO für die Monate Mai 2000 und November 2000 (richtig wohl Oktober 2000) neu festgesetzt und ein Betrag von € 1.817,55 (zuzüglich eines Säumniszuschlages von € 36,35) nachgefordert. Bei einer Prüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll habe sich ergeben, dass in den betreffenden Mineralölsteueranmeldungen die Mengen und somit die Mineralölsteuerbeträge in unrichtiger Höhe erklärt worden seien. In einzelnen Fällen sei die Dichte unrichtig ermittelt bzw. die aus dem Steuerlager verbrachte steuerpflichtige Mineralölmenge in den Aufscheibungen in unrichtiger Höhe erfasst worden. Die Erklärung der Bf., dass die Differenzmengen in den Lagertank zurückgebracht worden wären, werde durch die entsprechenden Aufzeichnungen nicht belegt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und als Begründung angeführt, dass im Falle der tatsächlichen Wegbringung der Differenzmengen sich am Jahresende ein Überschuss von 2.119 Liter Normalbenzin und von 2.813 Liter Eurosuper 95 ergeben hätte müssen, was aber wirklich nicht sein könne.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl 800/03023/2/2003, vom als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der vorliegenden Fuhrrapporte der Bf. als erwiesen feststehe, dass am 5.736 Liter Eurosuperbenzin, am 5.003 Liter Normalbenzin und am 5.736 Liter Eurosuperbenzin aus dem Steuerlager weggebracht worden seien. Geeignete Nachweise für die Aufnahme der festgestellten Differenzmengen in das Steuerlager lägen jedoch nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995) habe der Inhaber eines Mineralöllagers Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen müsse, wieviel Mineralöl in das Mineralöllager aufgenommen worden sei. Die Aufnahme (Zurückführung) der entsprechenden Mengen in das Steuerlager, wie es vom Betriebsleiter niederschriflich erklärt worden sei, sei aus den entsprechenden Lageraufzeichnungen jedenfalls nicht ersichtlich. Für die konkreten verfahrensgegenständlichen Differenzmengen fehle daher der gesetzlich vorgeschriebene Buchnachweis. Selbst bei Zutreffen der Richtigkeit der Lagerbestandsaufzeichnungen würden sich diese nicht als Nachweis dafür eignen, dass die konkreten Mengen wegen fehlender Lagerkapazität im Tankstellentank wieder in das Steuerlager aufgenommen worden seien. In Anbetracht der Angaben in den oben angeführten Fuhrrapporten würden sich die betreffenden Mengenangaben hinsichtlich der Wegbringung aus dem Steuerlager für den , und als unrichtig erweisen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wird auf die Erklärungen des Unterzeichnenden in der Niederschrift verwiesen und die Nachforderung der Mineralölsteuer für 47 Liter für die Wegbringung vom wegen eines Umrechnungsfehlers als unstrittig festgestellt. Hinsichtlich der Wegbringung von Normalbenzin am und von Eurosuperbenzin am wurde auf den Kommentar von Mag. Helmut Schamp/Mag. Brigitte Leitgeb zum MinStG 1995, herausgegeben vom Grenz-Verlag zu § 29 Abs. 1 verwiesen, wonach es für die Aufnahme von Mineralöl in ein Steuerlager nicht unbedingt erforderlich sei, dass diese tatsächlich in die Lagerräume oder Lagerbehälter gelangen. Es genüge vielmehr auch, dass sie in ihrem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Bahnwaggon, Schiff, ...) auf das Gelände des Steuerlagers verbracht werden. Logischerweise müsse dies folglich sinngemäß auch für die Wegbringung gelten. In beiden Fällen hätte der Tankwagen das Gelände des Steuerlagers nicht verlassen, es seien lediglich mit den geladenen Mengen aus Tank 1 bzw. Tank 2 die Tanks der Lagertankstelle aufgefüllt worden und die zuviel geladenen Mengen wieder in die Lagertanks Nr. 1 und 2 zurückgebracht worden. Die wirklichlichen Wegbringungen aus dem Steuerlager (Einfüllungen in die Lagertankstelle) seien in den Aufzeichnungen erfasst worden. Die in die Steuerlagertanks Nr. 1 und 2 zurückgeladenen Mengen seien buchmäßig nicht erfasst worden, da sie ja vom Gelände des Steuerlagers (und aus den Lagertanks) nicht weggebracht worden seien. Nach Ansicht der Bf. stehe es aufgrund der Fuhrrapporte nicht als erwiesen fest, dass die Mengen von 5.003 Liter Normalbenzin am und 5.736 Liter Eurosuperbenzin am aus dem Steuerlager weggebracht worden seien. Das Formular "Fuhrrapport" diene als Lieferauftrag für den Fahrer, als ADR-Beförderungspapier und als Kontrollmittel der aufgeladenen und zugestellten Waren. Die aufgeladenen Mengen müssen mit den zugestellten Mengen übereinstimmen; ebenso muss die Summe der zugestellten (abgeladenen) Litermengen mit dem Gesamtmengenzähler (Differenz Stand Zähler Vorabend und Lieferabend) übereinstimmen. Es werde nicht bestritten, dass die Mitarbeiter in diesen zwei Fällen nicht ganz exakt gearbeitet hätten. In den Aufzeichnungen "Warenausgang" seien in beiden Fällen die wirklich in die Tanks der Lagertankstelle weggebrachten Mengen erfasst worden. Das Zollamt irre sich auch hinsichtlich des Vorliegens der Nachweise. Das Hauptzollamt Innsbruck verlange seit dem Steuermonat November 1995 eine monatliche Bestandsaufnahme und dessen Mitteilung auf der monatlichen Meldung "Mengenbewegung". Durch diese Aufzeichnungen sei ja nachgewiesen, dass sämtliche Aufzeichnungen (wie Wareneingang, Warenausgang und Lagerbestandsaufzeichnungen) mengenmäßig übereinstimmen. Abschließend wird noch auf die Anführung von unrichtigen KN-Codes im Budgetbegleitgesetz 2003 hingewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 entsteht die Steuerschuld, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dadurch, dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Nach Abs. 5 des § 21 MinStrG 1995 liegt eine Wegbringung von Mineralöl vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird. Nach dem auch von der Bf. nicht bestrittenen Sachverhalt wurden 5.003 Liter Normalbenzin am und 5.736 Liter Eurosuper 95 am (Mengenangabe jeweils bei Aktualtemperatur) aus den als Steuerlager zugelassenen Tanks zum Zwecke der Befüllung der nicht als Steuerlager zugelassenen Tanks der Lagertankstelle entfernt und somit im Sinne des Gesetzeswortlautes weggebracht. Da das entfernte Mineralöl in kein Steueraussetzungsverfahren übergeführt worden ist, ist mit dem Zeitpunkt der Entnahme aus den Tanks die Mineralölsteuerschuld für die entnommene Gesamtmenge entstanden. Diese Gesamtmenge wäre im Rahmen der Selbstbemessung in die jeweilige Monatsanmeldung aufzunehmen gewesen. Selbst wenn man in diesem Fall die Steuerschuldentstehung wegen Wegbringung aus dem Steuerlager verneinen würde, wäre für die Bf. nichts gewonnen, da die Steuerschuld zumindest nach dem zweiten alternativen Tatbestandsmerkmal entstanden wäre, welches die Steuerschuldentstehung auch vorsieht, wenn Mineralöl in einem Steuerlager zum Verbrauch also in den freien Verkehr entnommen wird. Die von der Bf. zitierte Verwaltungspraxis bei der Verbringung in das Steuerlager kann somit nicht für die Wegbringung bzw. Entnahme von Mineralöl aus einem Steuerlager angewendet werden, da andernfalls die Befüllung der ebenfalls auf dem Betriebsgelände befindlichen Tanks der Lagertankstelle auch nicht der Steuerpflicht unterliegen würde. Die Tanks der Lagertankstelle wie eben auch der Behälter des Tankwagens sind jedoch von der Mineralöllagerbewilligung nicht umfasst. Gerade die Abgrenzung zwischen den als Steuerlager dienenden Tanks und den anderen Betriebseinrichtungen soll eine klare Feststellung des Vorliegens des Tatbestandes an den das Gesetz die Steuerschuldentstehung knüpft ermöglichen.
Sinn und Zweck eines Mineralöllagers ist die Lagerung von Mineralöl unter Steueraussetzung (§ 29 Abs. 2 MinStrG 1995). Es ist also grundsätzlich nicht dafür vorgesehen, Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens, um welches es sich im gegenständlichen Fall nach der Entfernung aus den als Mineralöllager bewilligten Tanks handelt, zu lagern. Der Gesetzgeber hat im § 5 Abs. 1 MinStrG 1995 jedoch ein Erstattungsverfahren für den Fall vorgesehen, wenn nicht gebrauchtes, im Steuergebiet versteuertes Mineralöl in ein Steuerlager aufgenommen werden soll, wobei jedoch Abs. 6 par.cit. vorsieht, dass Erstattungs- und Vergütungsanträge bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen sind. Ein derartiger Antrag wurde nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, womit der Anspruch erloschen ist. Die in den Aufzeichnungen enthaltenen Mengen - richtigerweise wäre jeweils die gesamte entommene Menge ohne Abzug der wieder zurückgebrachten Menge anzuschreiben gewesen - sind vom Hauptzollamt Innsbruck somit zutreffend als unrichtig festgestellt worden.
Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob die Zurückbringung des entfernten Mineralöls durch die vorgelegten Aufzeichnungen und niederschriftlich festgehaltenen Erklärungen als nachgewiesen gilt oder nicht. Ebenso hat der Inhalt des Budgetbegleitgesetzes 2003 keinen Bezug auf den im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Sachverhalt aus dem Jahr 2000. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 5 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 21 Abs. 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Schlagworte | Mineralöl Wegbringung Mineralölsteuerlager Erstattung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at