Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Schätzung, Vorsatz bestritten
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbescheid in Pkt. b) hinsichtlich des Zeitraumes 1-12/1994 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 41.354,09 (entspricht S 569.045,00) herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
a) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1998 in Höhe von € 3.213,67 (entspricht S 44.221,00) bewirkt habe, indem er nicht sämtliche Provisionen erklärt habe, und
b) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner 1994 bis Juni 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) in Höhe von € 42.729,23 (entspricht S 587.967,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiedurch die Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
zu Pkt. a): Der Bf. bezahle in Österreich seit 40 Jahren Steuern und er sei niemals nachweislich überführt worden, fortgesetzt seine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben. Er habe ausschließlich irrtümlich nicht sämtliche Provisionserlöse in den Jahren 1997 und 1998 nicht erklärt. Zum einen sei Irren menschlich und der Bf. sei nicht so naiv nicht zu wissen, dass die Firma T GmbH eine ordentliche Buchhaltung führe und somit seine erhaltenen Provisionen lückenlos dokumentiert seien.
zu Pkt. b): Es sei richtig, dass der Bf. seit Jahren nicht monatlich die Umsatzsteuervoranmeldung vornehme, sondern jährlich, da er ohnedies nicht imstande sei, die Umsatzsteuer monatlich zu zahlen. Die Behauptung, der Bf. leiste keine Zahlung, sei falsch. Der Bf. würde Zahlungen wie festgeschrieben leisten. Die Steuererklärungen mögen verspätet sein, aber der Bf. erkläre seine Steuern seit 40 Jahren.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Der Bf. war im gegenständlichen Zeitraum selbständiger Handelsvertreter und war für die Einhaltung der abgabenrechtliche Vorschriften verantwortlich.
a) Zum Verdacht auf Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG:
Beim Bf. wurde zu AB-Nr. 105065/01 eine Prüfung der Aufzeichnungen für den Zeiträume 1997 bis 1999 sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum bis durchgeführt. Dabei wurde (unter anderem) festgestellt, dass der Bf. für die Jahre 1997 und 1998 von der T GmbH erzielte Provisionserlöse in Höhe von insgesamt S 123.000,00 brutto nicht erklärt hat. Aufgrund dieser Feststellungen ergaben sich Nachforderungen an Umsatzsteuer für 1997 von S 11.333,00 und für 1998 von S 9.167,00 sowie an Einkommensteuer für 1997 von S 14.815,00 und für 1998 von S 8.906,00, die dem Bf. mit Bescheiden vom vorgeschrieben wurden.
Gegen diese Feststellungen hinsichtlich der objektiven Tatseite hat der Bf. weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren Einwendungen erhoben. Auch in der Berufungsschrift vom gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 hat der Bf. diese Feststellungen nicht bestritten.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Aufgrund der obigen Feststellungen bestehen hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf. durch das Nichterklären von Provisionserlösen eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer für 1997 und 1998 in Höhe von insgesamt S 44.221,00 (entspricht € 3.213,67) bewirkt hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist schon bei Vorliegen bedingten Vorsatzes verwirklicht.
Der Bf. ist jedenfalls seit 1980 unternehmerisch tätig. Er hat schon aufgrund seiner langjährigen einschlägigen unternehmerischen Erfahrungen zweifellos gewusst, dass die aus seiner Tätigkeit erzielten Provisionserlöse vollständig zu erklären sind; dennoch hat er dies im oben dargestellten Umfang unterlassen. Für den Vorsatzverdacht spricht auch, dass die zugerechneten Erlöse mit jeweils mehr als 10% der erklärten Jahreserlöse eine nicht unerhebliche Höhe aufwiesen und dass diese Zurechnungen für zwei aufeinanderfolgenden Jahre erfolgten. Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf. hinsichtlich des in Pkt. a) des Spruchs des angeführten Bescheides jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt und somit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Bf. irrtümlich gehandelt habe, ist als Rechtfertigung anzusehen, die nicht im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren, sondern im Zuge des von der Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuwickelnden Untersuchungsverfahrens zu prüfen sein wird.
Hinsichtlich Pkt. a) war der Beschwerde daher keine Folge zu geben.
b) Zum Verdacht auf Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 bzw. 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Im angefochtenen Einleitungsbescheid wird dem Bf. zur Last gelegt, er habe das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Zeiträume Jänner 1994 bis Juni 2001 verwirklicht. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Für 1-12/1994 hat der Bf. für jedes Monat - wenn auch verspätet - Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 131.077,66 geleistet (§ 29 FinStrG). Das Finanzamt Innsbruck hat wegen Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärung die Umsatzsteuer für 1994 gemäß § 184 BAO mit S 150.000,00 geschätzt und dem Bf. mit Bescheid vom vorgeschrieben. Im Umfang der Nachforderung von S 18.922,34 mit wurde dem Bf. im angefochtenen Bescheid eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorgeworfen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Nun hindert zwar die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung. Anders als im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnung mangelhaft ist, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, trifft jedoch im Finanzstrafverfahren die Abgabenbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung des Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (). Die Schätzung der Jahresumsatzsteuer für den Zeitraum 1994 beruht im gegenständlichen Fall lediglich auf einem nicht näher konkretisierten innerbetrieblichen Vergleich der Umsatzzahlen von 1993 und 1994. Für die Unrichtigkeit der Höhe der vom Bf. geleisteten Vorauszahlungen bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Die durch die Abgabenbehörde vorgenommene Zuschätzung begründet daher nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass der Bf. hinsichtlich des Zeitraumes 1994 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von S 18.922,34 verwirklicht habe. In diesem Umfang war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Für 1-12/1995 hingegen hat der Bf. keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin die Be-messungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 1995 geschätzt und mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für 1995 mit S 160.000,00 festgesetzt.
Im Zeitraum 1996 hat der Bf. lediglich für 1/96 und 2/96 Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 36.018,05 entrichtet; in der Folge wurden keine weiteren Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Das Finanzamt Innsbruck hat daher die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 1996 geschätzt, mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für 1996 mit S 160.000,00 festgesetzt und dem Bf. die Differenz von S 123.981,95 vorgeschrieben.
Für 1997 hat der Bf. keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Mit Umsatzsteuerjahreserklärung vom gab der Bf. die Umsatzsteuer für 1997 mit S 64.063,00 bekannt. Die Umsatzsteuer für 1997 wurde dem Bf. mit Bescheid vom in dieser Höhe vorgeschrieben.
Auch für 1998 hat der Bf. keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Mit Umsatzsteuerjahreserklärung vom gab der Bf. die Umsatzsteuer für 1998 mit S 37.000,00 bekannt. Die Umsatzsteuer für 1998 wurde dem Bf. mit Bescheid vom in dieser Höhe vorgeschrieben.
Für 1999 hat der Bf. wiederum keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Im Zuge der zu AB-Nr. 105065/01 durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen wurde die Veranlagung vorgenommen und auf Grundlage der vorhandenen Buchhaltung die Umsatzsteuer für 1999 mit S 81.500,00 festgesetzt und dem Bf. mit Bescheid vom vorgeschrieben. Dieser Betrag von S 81.500,00 wurde bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages durch das Finanzamt Innsbruck nicht berücksichtigt.
Auch für die Zeiträume 1-12/2000 und 1-6/2001 hat der Bf. keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Wie sich aus dem Bericht gemäß § 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen vom , AB-Nr. 105065/01, ergibt, wurde für diesen Zeitraum keine Buchhaltung und kein Belegmaterial vorgelegt. Die Festsetzung erfolgte daher im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO; Berechnungsgrundlage waren die Einnahmen aus dem Vorjahr. Mit Bescheiden vom wurde die Umsatzsteuer für 1-11/2001 mit S 118.000,00 und für 1-6/2002 mit € 4.796,41 festgesetzt. Die Schätzung der Umsatzsteuer für 12/00 in Höhe von € 145,53 erfolgte am und damit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und konnte daher bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages durch das Finanzamt Innsbruck nicht berücksichtigt werden.
Zusammengefasst ergibt sich damit, dass sich der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz ermittelte strafbestimmende Wertbetrag wie folgt zusammensetzt:
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Zeitraum | Betrag in S | Betrag in € |
U 1994 | 18.922,34 | 1.375,14 |
U 1995 | 160.000,00 | 11.627,65 |
U 1996 | 123.981,95 | 9.010,12 |
U 1997 | 64.063,00 | 4.655,64 |
U 1998 | 37.000,00 | 2.688,89 |
U 1999 | 0,00 | 0,00 |
U 2000 | 118.000,00 | 8.575,39 |
U 1-6/01 | 66.000,00 | 4.796,41 |
Summe | 587.967,29 | 42.729,24 |
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen für den Zeitraum 1994 keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass der Bf. eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt hat.
Hinsichtlich der übrigen Zeiträume hingegen erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde zu Recht. Der Bf. hat von 1995 bis Juni 2001 - mit Ausnahme der Zeiträume 1/96 und 2/96 - keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages für 1997 und 1998 ergibt sich aus den vom Bf. eingereichten Jahresumsatzsteuererklärungen. Für die übrigen Zeiträume mussten die Bemessungsgrundlagen mangels vorgelegter Unterlagen gemäß § 184 BAO geschätzt werden. Die durch einen internen Betriebsvergleich ermittelten Zahlen stehen dabei den Umsätzen in den Vergleichsperioden in einem durchaus realistischen Verhältnis, es kann daher davon ausgegangen werden, dass das im Abgabenverfahren erzielte Schätzungsergebnis die Lebenswirklichkeit mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit getroffen hat. Da der Bf. zudem zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kein konkretes Vorbringen erstattet hat, war auch dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren das Schätzungsergebnis zugrunde zu legen. Die vom Bf. für 1/96 und 2/96 entrichteten Beträge wurden bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages ausgeschieden.
Wenn der Bf. in der Beschwerdeschrift vorbringt, er nehme die Umsatzsteuervoranmeldung nicht monatlich, sondern jährlich vor, so ist dazu zu bemerken, dass der Bf. gemäß § 21 UStG 1994 zur monatlichen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung ist er unbestrittenermaßen nicht nachgekommen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verkürzung einer Abgabe schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger (von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen) nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Veranlagung bzw. Schätzung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichtbeibringung der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern (). Die vom Bf. eingereichten Jahressteuererklärungen können daher den bereits verwirklichten Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht mehr beseitigen. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, der Bf. sei nicht imstande gewesen, die Umsatzsteuer monatlich zu bezahlen, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Steuerpflichtige zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (in objektiver Hinsicht) nicht entgegensteht. Die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung kann er sich durch die Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien ( Zl. 97/13/0113). Schließlich ist zum Vorbringen, der Bf. habe Zahlungen geleistet, zu bemerken, dass auf dem Abgabenkonto des Bf., StNr. X, ersichtlich ist, dass die Umsatzsteuer für sämtliche hier inkriminierten Zeiträume noch nicht entrichtet wurde.
Somit besteht nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Bf. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner 1995 bis Juni 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) in Höhe von € 41.354,11 (entspricht S 569.045,00) bewirkt und damit die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Auch dem Bf., der jedenfalls bereits seit 1980 unternehmerisch tätig ist, war dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal es sich hierbei es sich hier um Bestimmungen handelt, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Zudem ist der Bf. in Vorperioden (so etwa 1994) seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen; auch daraus ergibt sich, dass ihm diese Verpflichtungen bekannt waren. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt.
Es liegen damit auch hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite vor, sodass der Beschwerde - abgesehen der Bescheidaufhebung hinsichtlich des Zeitraumes 1994 - ein Erfolg versagt bleiben musste.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die Finanzvergehen nach den §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Finanzstrafverfahren Vorsatz Schätzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAB-59128