Liebhaberei bei einem nebenberuflichen Musiker
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2316-W/02-RS1 | Neun Jahre sind als absehbarer Zeitraum zur Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes bei einer Betätigung mit Liebhabereivermutung (Musiker) genug. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Wolfgang Kainzner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Melk betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
berufungsgegenständlichen Abgaben werden gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der Aufstellung am Ende
der Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
a) Bescheide
Berufungsgegenständlich
ist die Liebhabereibeurteilung einer Musikertätigkeit als
Alleinunterhalter. Der Bw. erklärte in den Jahren 1996 bis 2001 zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb folgende Ergebnisse (ohne
Berücksichtigung IFB):
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Lt.
Erklärung | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | |
S | S | S | S | S | S | S | |
Einnahmen | 15.727,00 | 52.090,91 | 46.000,00 | 22.590,91 | 46.000,00 | 36.318,18 | |
Noten | -800,00 | -6.313,33 | -2.348,18 | -827,28 | |||
Verbrauchsmat. | -3.540,00 | -10.820,00 | -2.038,33 | -2.171,65 | -157,50 | ||
Weiterbildung | -2.272,73 | ||||||
GWG | -8.041,67 | -9.996,66 | |||||
Zinsen | -931,95 | -4.889,53 | -3.545,08 | -4.666,55 | -6.404,66 | -5.799,27 | |
Bankspesen | -628,05 | -3.538,28 | -296,00 | ||||
Afa | -27.832,00 | -61.718,00 | -57.632,00 | -58.052,00 | -36.395,00 | -14.807,00 | |
Werbung | -1.925,00 | ||||||
Ertrag
Anlagenabgang | 18.333,33 | 6.250,00 | 20.000,00 | ||||
Buchwert
Anlagenabgang | -22.747,00 | -5.331,00 | -15.001,00 | Gesamt- | |||
Beratungskosten | -7.660,00 | -12.126,50 | verlust | ||||
-28.319,40 | -51.523,56 | -19.859,59 | -49.867,57 | -3.927,16 | 15.554,41 | -137.942,87 |
In den
angefochtenen Bescheiden vom jeweils betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 wurde die
Tätigkeit als Alleinunterhalter steuerlich nicht anerkannt. (Die
Erklärungen für die Jahre 2000 und 2001 waren damals noch nicht
abgegeben.) In der schriftlichen Bescheidbegründung führte das FA aus,
der Bw. habe in den Jahren 1996 bis 1999 einen Gesamtverlust von insgesamt S
143.803,00 erwirtschaftet. Betätigungen gemäß
§ 1
Abs. 2 der LVO, aus den in absehbarer Zeit keinen Gesamtgewinn zu erwarten
sei, würden keine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle
darstellen.
b) Berufung
Dagegen erhob der Bw. nach
Fristerstreckung mit Schreiben vom Berufung (Akt 1999
Seite 48ff) und brachte vor, es werde in den angefochtenen Bescheiden nicht
näher ausgeführt, warum die Tätigkeit unter § 1 Abs. 2
LVO falle. Diese Bestimmung stelle auf die Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern ab, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen würden - wie die Wirtschaftsgüter, die der Freizeitgestaltung
dienten - und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen würden.
Die Richtlinien zur LVO
würden dazu ausführen, dass unter den Begriff Wirtschaftgüter nur
jene fielen, die sich vom Umfang her für eine private Nutzung eignen
würden. Unzweifelhaft dürfte sein, dass Musikinstrumente nicht unter
den Begriff Luxusgüter fielen. Auch der VwGH habe im Erkenntnis vom
, 97/15/0146, festgehalten, dass unter Umfang auch die Anzahl zu
verstehen sei. Bevor über die Ertragsfähigkeit und die Chancen, einen
Gesamtüberschuss erwirtschaften zu können, geurteilt werde, sei zu
klären, ob die Betätigung des Bw. der Liebhabereiannahme zugeordnet
werden könne.
Ausgehend von der Nutzung der
Wirtschaftsgüter sei zu berücksichtigen, dass die Art und Ausstattung
des Bw. weit über das einer privaten Nutzung dienende Ausmaß
hinausgehe. Die Art der Ausstattung sei rein darauf gerichtet, Veranstaltungen
als Alleinunterhalter betreiben zu können. Einzelteile wären wohl
privat nutzbar, die Zusammenstellung der Ausstattung weise eindeutig auf
unternehmerische - wirtschaftliche Betätigung hin.
Der Bw. trete seit 1996 als
Alleinunterhalter bei Firmenfeiern, Veranstaltungen von Gasthäusern und
Vereinen sowie bei Privatveranstaltungen auf. Diese Tätigkeit falle unter
§ 1 Abs. 1 LVO. Es zeige sich folgendes Bild, wobei sich die
Prognose für 2001 bis auf 4/2001 abgeschlossene Aufträge
beziehe.
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1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | |
S | S | S | S | S | S | |
Umsätze
netto inkl. Verkäufe | 15.727,00 | 70.423,00 | 46.000,00 | 28.840,00 | 64.910,00 | 41.000,00 |
Ergebnis | -41.184,00 | -60.030,00 | -20.161,00 | -47.377,00 | 1.700,00 |
Die
Entwicklung zeige eindeutig ein ständiges Sinken der Verluste, was
Gewinnerzielungsabsichten erkennen lasse (). 1999 sei ein
aus der Reihe herausstechendes Jahr, man müsse hier die entfallenen
Aufträge, für die, aus diversen Gründen kein Ersatz geschaffen
habe werden können, berücksichtigen:
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1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | |
S | S | S | S | S | |
Wert
d. Aufträge brutto | 8.000,00 | 22.000,00 | 25.000,00 | 35.000,00 | 12.000,00 |
Korrigierte
Ergebnisse unter Berück- | |||||
sichtigung
der entfallenen Aufträge | -37.911,00 | -40.030,00 | 2.566,00 | -15.558,00 | 12.600,00 |
Weiters
sollte man das Sinken der Fixkosten (Afa) nicht außer Acht lassen, wodurch
sich in den Folgejahren eine positive Entwicklung der Ergebnisse
ergebe.
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1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | |
S | S | S | S | S | S | |
Afa | 27.832,00 | 61.718,00 | 57.632,00 | 58.052,00 | 36.395,00 | 14.810,00 |
Ein weiterer
für die Beurteilung maßgeblicher Punkt sei, dass der Bw. seine
Betätigung nicht aufgegeben habe und so das Ertragsstreben nicht beendet
sei. Nicht entscheidend laut LVO-Richtlinien sei ein tatsächlicher
erwirtschafteter Gesamtüberschuss, sondern die Eignung der Tätigkeit
einen solchen zu erwirtschaften. Falls, durch verschiedene Umstände, die
unerwartet seien, Verluste auftreten, worunter auch entfallende Aufträge
fallen würden, so seien diese der Qualifikation als Einkunftsquelle nicht
abträglich.
Bei der Art der Betätigung
sei von Bedeutung, wie bekannt man als Alleinunterhalter sei. Das bedinge jedoch
vorweg hohe Investitionen, damit verbunden hohe Fixkosten und in Folge die
entfallenden Umsätze. Auf Grund der Entwicklung der Umsätze sei die
Absehbarkeit des Gesamtüberschusses gegeben - wobei selbst der
Gesetzgeber einen Anlaufzeitraum von 3 - 5 Jahren zubillige.
Aus den bisherigen Darlegungen
sei unter Berücksichtigung einer Prognoserechnung für die Jahre 2001 -
2003 ein positiver jährlicher Erfolg und in Folge dessen auch ein
Gesamtgewinn zu erwarten (in den prognostizierten Umsätzen seien die bis
4/2001 abgeschlossenen Aufträge enthalten, wobei bis dato ca.
S 20.000,00 zugeflossen seien):
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2001 | 2002 | 2003 | |
S | S | S | |
prognostizierte
Umsätze netto | 82.000,00 | 82.000,00 | 82.000,00 |
Abschreibungen | -14.800,00 | -8.200,00 | -3.600,00 |
Zinsen | -6.500,00 | -6.000,00 | -5.500,00 |
Sonstige
Aufwendungen (Steuerberater, Fahrtspesen, Noten-,
Verbrauchsmaterial) | -25.000,00 | -25.000,00 | -25.000,00 |
35.700,00 | 42.800,00 | 47.900,00 |
Unter
Berücksichtigung der korrigierten Ergebnisse 1996 ergäbe sich ein
Totalergebnis bis 2003 von + S 48.067,00.
Es handle sich um
Einkünfte gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO. Die dazu
anzuwendende Bestimmung verneine die Liebhaberei im Rahmen der Umsatzsteuer,
betreffend Einkommensteuer wäre nach Ablauf der Anlauffrist zu prüfen,
ob Gewinnerzielungsabsicht vorliege.
Zu berücksichtigen sei
auch, dass die Auftraggeber des Bw. teilweise Unternehmer seien und die
nachträglich veränderten Verhältnisse nicht nur zum Verlust der
Vorsteuer, sondern auch zur zusätzlichen Abfuhr von Mehrwertsteuer
führen würden. Diese Tatsache, das Auftreten gegenüber zum
Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen, würde außerdem eine
Sofortbeurteilung nötig machen. Ein Beobachtungszeitraum wie bei der
ertragsteuerlichen Betrachtung stehe nicht zur Verfügung - dies habe
der VwGH in seiner Rechtsprechung vom entschieden. Ein, wie im
vorliegenden Fall vierjähriger Beobachtungszeitraum wäre nach diesem
Erkenntnis nicht praktikabel. Die Vorläufigkeit der zuletzt endgültig
erklärten Bescheide habe dem Bw. Gutschriften beschert, die in Summe jetzt
zu einer Belastung, die existenzgefährdend erscheine, führen
würde. Zusammengefasst beantrage der Bw. die Berücksichtigung als
Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO und die
Anerkennung als Einkunftsquelle.
c) Vorhalt UFS
Im Schreiben vom wurde der Bw. um Stellungnahme zu folgenden Punkten
ersucht:
An Hand der zwischenzeitig
eingebrachten Erklärungen und der Ergebnisse der Vorjahre ist in den Jahren
1996 bis 2001 ohne Berücksichtigung des IFB ein Gesamtverlust von rund
S 137.000,00 erwirtschaftet worden. Die vom Bw. noch in der Berufung vom
abgegebene Prognoserechnung hätte sich daher unter
Berücksichtigung der Erklärungen für 2000 und 2001 als
unzutreffend erwiesen. In den Jahren 1996 bis 1999 war die Afa höher als
die Einnahmen.
Der Bw. wurde ersucht, an Hand
nachvollziehbaren Zahlenmaterials darzulegen, ob die
berufungsgegenständliche Betätigung geeignet ist, innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes einen Gesamterfolg abzuwerfen. Dabei sollen auch die
Ergebnisse der letzten beiden Jahre 2002 und 2003 dargestellt
werden.
Für die Annahme einer
Liebhabereibetätigung nach § 1 Abs. 2 LVO
(Freizeitbetätigung) spreche der Umstand, dass der Bw. seinen
Lebensunterhalt aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei
mehreren Dienstgebern (Versicherung, Musikschule, R-GmbH) bezieht.
Weiters solle der Bw. angeben,
aus welchen Gründen die Steuerberatungskosten S 24.000,00 im Jahr 2001
als Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG 1988 und nicht wie schon
in den Jahren 1999 und 2000 als Betriebsausgaben bei der
berufungsgegenständlichen Tätigkeit erklärt wurden. Da das
Verfassen der vorliegenden Berufung in das Jahr 2001 fällt, wären die
Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben der Tätigkeit als
Alleinunterhalter zuzuordnen und würden für dieses Jahr ebenfalls
einen Verlust verursachen.
d) Antwort Bw.
Im Schreiben vom
gab der Bw. dazu an, die Entwicklung der
Ergebnisse weise ab 2000 eine steigende Tendenz auf. Obwohl das Ergebnis 2001
von der Prognose abweiche, die Differenz liege in den nicht erfolgten
Aufträgen, sei ein Gewinn von € 1.130,00 (S 15.554,00)
ausgewiesen.
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Laut
Bw.: | € |
= S |
Vom
festgestellten Gesamtverlust (1996-2001) von | -10.024,70 | |
seien
die Ergebnisse von 2002 | 4.594,78 | |
und
von 2003 | 4.310,82 | |
in
Abzug zu bringen. Gesamtergebnis | -1.119,10 | -15.399,15 |
Wie aus den
dem Schreiben beiliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ersichtlich sei, sei im
Jahr 2003 ein Beratungshonorar für die Erstellung der Steuererklärung
und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezahlt worden. Die steuerliche Vertretung habe
mit dem Bw. nach Insolvenz seiner R-GmbH, in der der Bw.
Geschäftsführer gewesen sei, die Vereinbarung getroffen, da er die
persönliche Haftung für die Honorare übernommen habe, in
monatlichen Raten von S 2.000,00 diese übernommene Verpflichtung zu
tilgen. Anfänglich seien die Honorare für die Musiktätigkeit mit
den Ratenzahlungen aufgerechnet worden. Da der Bw. darüber hinaus keine
Zahlungen getätigt habe, habe sich diese Regelung für die
Rückführung des alten Rückstandes nicht als zielführend
erwiesen. Im Jahr 2001 seien daher die Ratenzahlungen nur für die Tilgung
des Rückstandes aus der R-GmbH-Verpflichtung verwendet worden. Gleiches
gelte für das Jahr 2002.
Das Jahr 1997 sei 1999
verrechnet worden, das Jahr 1998 in Jahr 2000, die Erklärungen 1999 und
Erklärungen 2000 im Jahr 2003. Mittlerweile sei wegen
Liquiditätsproblemen die Rate auf € 73,00 (S 1.000,00)
reduziert und zur Bedeckung der laufenden Tätigkeit Akonto dafür
eingeholt, 2003 seien brutto € 700,00 dafür geleistet worden. Auf
Grund dieser Konstellation ergebe sich für 2001 und 2002 keine
Beratungsaufwand.
Aus den bisherigen Ergebnissen
und den vorgelegten fertigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sei eindeutig die
Tendenz zu erkennen, dass in absehbarer Zeit ein Gesamterfolg zu erwarten sei.
Laut Bw. würden die Ergebnisse für die zwischenzeitlich abgelaufenen
Jahre 2002 und 2003 wie folgt lauten:
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Laut
Bw.: | 2001 | 2002 | 2003 | 2001 | 2002 | 2003 |
= € | € | € | S |
= S |
= S | |
Erlöse | 2.639,35 | 5.616,36 | 5.580,91 | 36.318,18 | 77.282,80 | 76.795,00 |
Verbrauchsmat. | -11,45 | -99,24 | -198,48 | -157,50 | -1.365,57 | -2.731,14 |
Leasing-Instrumente | -137,08 | -1.886,26 | ||||
Provision
an Dritte | -45,00 | -619,21 | ||||
Zinsen | -421,45 | -297,56 | -233,13 | -5.799,27 | -4.094,51 | -3.207,94 |
Geldspesen | -30,60 | -33,50 | -421,07 | -460,97 | ||
Afa | -1.076,07 | -594,18 | -247,83 | -14.807,00 | -8.176,10 | -3.410,22 |
Beratungskosten | -583,33 | -8.026,80 | ||||
Ertrag
Anlagenabgang | 208,33 | 2.866,68 | ||||
Buchwert
Anlagenabgang | -0,07 | -0,96 | ||||
Gewinn | 1.130,38 | 4.594,78 | 4.310,82 | 15.554,41 | 63.225,55 | 59.318,18 |
e) Stellungnahme FA
Im Schreiben vom
gab das FA zur Vorhaltsbeantwortung des Bw. an, der
Bw. habe inzwischen eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002
abgegeben, aus der hervorgehe, dass die Umsätze au der Tätigkeit als
Musiker in diesem Jahr netto € 5.616,36 betragen hätten. Dies
entspreche der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Für das Jahr 2003
habe der Bw. für die ersten drei Vierteljahre Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben, die Zahllast habe insgesamt € 249,21 betragen. Laut einer
Aufstellung hätten die Nettoeinnahmen 2003 € 5.580,91
betragen.
Aus den übermittelten
Lohnzettel der Musikschule gehe hervor, dass der Bw. seine Tätigkeit als
Musikschullehrer in den letzten Jahren eingeschränkt habe. Die
steuerpflichtigen Bezüge laut KZ 245 würden im Jahr 2000 €
8.117,99, im Jahr 2001 € 5.443,49 und im Jahr 2002
€ 1.952,94 betragen. Das möge ein Grund dafür sein, dass ab
2002 mehr Zeit für die Tätigkeit als Musiker zur Verfügung
gestanden sei und dort doppelt so hohe Einnahmen wie in den Vorjahren
hätten erzielt werden können. Aus Sicht des FAes spreche unter
Berücksichtigung der Entwicklung in den letzten Jahren nichts dagegen, die
berufungsgegenständlichen Abgaben vorläufig zu veranlagen und das
Ergebnis des Jahres 2004 abzuwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl Nr. 33/1993 liegen
Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Diese Absicht muss an Hand objektiver in
§ 2 Abs. 1 und 3 LVO näher geregelter Umstände
nachvollziehbar sein.
Gemäß
§ 1
Abs. 2 Z 2 LVO ist demgegenüber Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste
aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Diese
Annahme ist widerlegbar.
Im vorliegenden Fall
erwirtschaftete der Bw. mit seiner Tätigkeit als Musiker im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 1996 (Beginn) bis 1999 einen
Gesamtverlust von S 137.942,87. Bezüglich Entwicklung der einzelnen
Einnahmen und Ausgaben sowie der Jahresergebnisse wird auf die Feststellungen
(Aufstellung) in Punkt a der vorliegenden Berufungsentscheidung
hingewiesen.
Neben seiner
Musikertätigkeit bezog der Bw. auch noch laufend Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit, teilweise von mehreren Dienstgebern
gleichzeitig, in einer Höhe, die allein zur Deckung des Lebensunterhalts
ausreichte:
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nsA
des Bw.: | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 |
S | S | S | S | |
Versicherung | 150.819,00 | 198.253,00 | ||
Musikschule | 23.504,00 | 74.683,00 | 111.289,00 | 128.561,00 |
R-GmbH | 188.433,00 | 210.331,00 | 14.128,00 | |
GKK | ||||
Werbungskosten | -15.157,00 | -19.373,00 | -87.713,00 | -70.719,00 |
Gesamt | 196.780,00 | 265.641,00 | 188.523,00 | 256.095,00 |
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nsA
des Bw.: | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 |
S | S |
= S |
= S | |
Versicherung | 199.326,00 | 210.407,00 | 256.623,00 | 255.613,00 |
Musikschule | 111.706,00 | 74.904,00 | 26.873,00 | |
R-GmbH | ||||
GKK | 4.176,00 | |||
Werbungskosten | -113.118,00 | -129.215,00 | ||
197.914,00 | 156.096,00 | 287.672,00 | 255.613,00 |
Der Bw. war
somit bei der Finanzierung seines Lebensunterhalts nicht auf die
Musikertätigkeit angewiesen und übte diese, neben seinen
Dienstverhältnissen, nur nebenberuflich aus. An der nebenberuflichen
Tätigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Einkünfte des
Bw. aus nichtselbständiger in den letzten Jahren leicht
rückläufig sind (so auch der Hinweis des FAes im Schreiben vom
) und demgegenüber die Einkünfte aus der
Musikertätigkeit leicht angestiegen sind, da die Einkünfte aus dem
Dienstverhältnis zuletzt 2001 von S 156.096,00 (nach Abzug der
erklärten, jedoch noch nicht veranlagten Werbungskosten) immer noch weit
höher sind, als jene aus der Musikertätigkeit laut Erklärung von
S 15.554,00. Dass der Bw. ab 2003 neben dem nach wie vor bestehenden
Dienstverhältnis bei der Versicherung die Befassung mit seiner
Musikertätigkeit vielleicht zeitlich ausdehnen wird, ändert ebenfalls
nichts an der Nebenberuflichkeit, ist jedoch bestenfalls ein Indiz für den
Nachweis gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO (siehe
unten).
Eine Betätigung iSd
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO liegt vor, wenn diese im Konkreten bei Anlegen
eines abstrakten Maßstabes ("typischerweise") einen Zusammenhang mit einer
in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Dies trifft nach
der Rechtssprechung vor allem auf nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
zu (vgl. , mit weiteren Zitaten).
Gerade eine musikalische
Betätigung entsteht in typisierender Betrachtung aus der persönlichen
Neigung zur Musik, dies umso mehr als der Lebensunterhalt - wie im
vorliegenden Fall - tatsächlich über eine andere Tätigkeit
bestritten wird.
Die Annahme einer
Liebhabereibetätigung nach § 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist jedoch
widerlegbar: Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei einer
Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhaberei nämlich dann
nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt.
Laut Stellungnahme des FAes
sind die in der Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom
für die inzwischen abgelaufenen Folgejahre 2002 und 2003 angegebenen
Ergebnisse (teilweise) durch entsprechende Abgabenerklärungen gedeckt.
Bezüglich Entwicklung der einzelnen Ein- und Ausgaben sowie der
Jahresergebnisse 2002 und 2003 wird auf die Feststellungen (Aufstellung) in
Punkt d der vorliegenden Berufungsentscheidung hingewiesen. Mit Schreiben
an das FA vom widerrief der Bw. einen Antrag auf
Regelbesteuerung mit Wirkung . Auf Grund des vom Bw. vorgelegten
Zahlenmaterials, nämlich den Abgabenerklärungen 1996 bis 2001 sowie
den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für 2002 und 2003, verringert sich der
Gesamtverlust für acht Jahre der Betätigung von 1996 bis 2003 auf nur
mehr S 15.399,15 (€ 1.119,10, siehe ebenfalls oben
Punkt d).
Sollte in dem im
gegenwärtigen Zeitpunkt erst am Beginn stehenden Jahr 2004 ein
ähnliches Ergebnis wie zuletzt 2002 und 2003 (Jahresgewinn laut Bw.
durchschnittlich € 4.000,00) erwirtschaftet werden, würde
erstmals ein positives Gesamtergebnis aus der Musikertätigkeit im Jahr
2004, somit im neunten Jahr der Betätigung erwirtschaftet
werden.
Ein Zeitraum von neun Jahren
wird für eine Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2
LVO als gerade noch absehbar iSd § 2 Abs. 4 LVO angesehen. Da
neun Jahre jedoch an der äußersten Grenze zur Absehbarkeit liegen,
ist entscheidungswesentlich, welche Ergebnisse im Jahr 2004 tatsächlich
erwirtschaftet werden.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht ungewiss ist. Gemäß Abs. 2 ist, wenn die
Ungewissheit beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige zu ersetzen.
Da die tatsächlichen
Ergebnisse des Jahres 2004 noch nicht vorliegen und somit die Abgabepflicht zwar
noch ungewiss, aber wahrscheinlich ist, sind die berufungsgegenständlichen
Abgaben zunächst gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig festzusetzen. Die Zeckmäßigkeit (Ermessensentscheidung
gemäß
§ 20 BAO) einer vorläufigen Abgabenfestsetzung
ergibt sich aus dem eben Gesagten. Berechtigte Interessen des Bw., die einer
vorläufigen Veranlagung gewichtig entgegenstehen würden, bestehen
angesichts des kurzen Zeitraumes bis zum Ablauf des Jahres 2004 nicht.
Überdies wird es am Bw. gelegen sein, durch rasche Abgabe der
Erklärungen für das Jahr 2004 die tatsächlichen Ergebnisse
nachzuweisen.
Da die Betätigung nach
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO gemäß
§ 2 Abs. 4
widerlegt erscheint, ist § 6 LVO nicht anzuwenden. Die Begründung
der vorläufigen Abgabenfestsetzung bezieht sich auch auf die
Umsatzsteuer.
Auf Grund der Höhe der
Steuerberatungskosten S 24.000,00 (€ 1.744,15) im Jahr 1991 macht
es für die Liebhabereibeurteilung keinen Unterschied, ob sie als
Sonderausgaben oder doch als Betriebsausgaben angesetzt werden, da auch im
letzteren Fall - vorbehaltlich der tatsächlichen Ergebnisse des
Jahres 2004 - sich rechnerisch nichts an einem neunjährigen Zeitraum
zur Erreichung eines Gesamtgewinns ändern würde.
Informativ wird darauf
hingewiesen, dass für Zwecke der Liebhabereibeurteilung in den Ergebnissen
laut den oa. Aufstellungen der IFB nicht berücksichtigt wurde. Bei der
Festsetzung der Einkommensteuer war der IFB anzusetzen.
Die Höhe der
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzten Abgaben
beträgt:
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Umsatzsteuer | Einkommensteuer | |||
S | € | S | € | |
1996 | -31.488,00 | -2.288,32 | -1.680,00 | -122,09 |
1997 | -30.199,00 | -2.194,65 | 1.440,00 | 104,65 |
1998 | 3.286,00 | 238,80 | -2.570,00 | -186,77 |
1999 | 1.460,00 | 106,10 | -5.009,00 | -364,02 |
Minusbeträge
drücken Abgabengutschriften aus.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte | Liebhabereibetätigung Musiker absehbarer Zeitraum |
Anmerkung | Ähnlich auch RV/1503-L/03, RV/2130-W/02 und RV/0289-W/02. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at