Welchem Elternteil steht Freibetrag nach § 34 Abs. 8 EStG zu?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1642-L/02-RS1 | Hat der Kindesvater keinen durch das auswärtige Studium seines Kindes verursachten höheren Unterhalt geleistet, steht ihm der Freibetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom , betreffend
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist geschieden. Seine beiden Kinder P.
(geboren 1984) und L. (geboren 1986) leben bei der geschiedenen Gattin. Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom wurde der Bw.
schuldig erkannt, in Änderung der bisherigen Unterhaltsbemessung (Vergleich
des BG Urfahr-Umgebung vom ) zum Unterhalt der Kinder ab bis
zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder monatlich S 6.800,-- für
den mj. P. und S 6.150,-- für die mj. L. zu Handen deren Mutter zu
zahlen. Der Antrag der geschiedenen Gattin den Rechtsmittelwerber zur Leistung
des Sonderbedarfes für den mj. P. zu verpflichten (ab
zuzüglich zum monatlichen Unterhalt allmonatlich S 1.000,-- als
Beitrag für die Internatskosten und Fahrtkosten) wurde abgewiesen. Die mit
S 6.800,-- für den mj. P. und S 6.150,-- für die mj. L. neu
festgesetzten Unterhaltsbeträge entsprechen den nach der Rechtsprechung
üblichen Prozentsätzen für Kinder dieser Altersstufe (20 %
für P. und 18 % für L.). Aus diesem Grunde war auch das
Mehrbegehren abzuweisen. Der mj. P besucht ab September 1999 die Hotelfachschule
in B..
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte der Berufungswerber ua.
auch den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes
P. für die Zeit ab September 1999 geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom setzte das
Finanzamt (unter Berücksichtigung der Unterhaltsabsetzbeträge für
die beiden Kinder) die Gutschrift an Einkommensteuer mit S 12.898,-- fest.
Nicht berücksichtigt wurde der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8
EStG für den Sohn P., weil dieser bereits von der Kindesmutter geltend
gemacht worden sei.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Sein Sohn P., geboren
1984, besuche seit dem Schuljahr 1999/2000 die Hotelfachschule in B.. Dadurch
entstünden außergewöhnliche Kosten (Internat, Fahrtkosten),
weshalb der Pauschbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG grundsätzlich zustehe. Dieser
sei seiner geschiedenen Frau gewährt worden. Gemäß
§ 6 der
VO des BM für Finanzen vom über außergewöhnliche
Belastungen sei der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung
bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der Kostentragung für
die Berufsausbildung aufzuteilen. Nach der Scheidung sei die Obsorge für
die mj. Kinder P. und L. der Kindesmutter übertragen worden.
Gemäß
§ 140 ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Kinder nach ihren
Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führe,
in dem er die Kinder betreue, leiste dadurch seinen Beitrag, während der
andere Elternteil, der so genannte nicht obsorgeberechtigte Elternteil, seine
Unterhaltsverpflichtung in Form von Geld zu erbringen habe. Da nun die mj.
Kinder im Haushalt der Mutter betreut würden, leiste diese dadurch ihren
Beitrag und es sei der Vater verpflichtet, einen angemessenen Unterhaltsbetrag
in Geld zu erbringen. Die obsorgeberechtigte Mutter wäre gemäß
§ 140 Abs. 2 ABGB neben der Haushaltsführung nur dann zu einer
zusätzlichen geldwerten Unterhaltsleistung verpflichtet, soweit der andere
- nichtobsorgeberechtigte - Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse
des Kindes nicht im Stande sei oder mehr leisten müsste, als es seinen
eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Der Berufungswerber komme
seiner Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von
S 6.800,-- für den Sohn P. regelmäßig und pünktlich
nach. Der Kindesmutter stünden daher für die Befriedigung der
Bedürfnisse des Sohnes P. folgende Geldmittel zur Verfügung: Alimente
S 81.600,-- (6.800,-- x 12), zuzüglich Familienbeihilfe
S 28.800,--- (S 2.400,-- x 12), abzüglich Internatskosten
jährlich S 37.520,--, abzüglich Fahrtkosten jährlich
S 7.500,--, womit ein Betrag von S 65.380,-- jährlich (monatlich
S 5.448,30) verbleibe. Der Kindesmutter stünden also, nach Abzug der
aussergewöhnlichen Kosten für die auswärtige Berufsausbildung
noch immer monatlich ca. S 5.500,-- zur Befriedigung der sonstigen
Bedürfnisse des Sohnes zur Verfügung. Da dies immer noch in etwa dem
so genannten Regelbedarf entspreche, scheine also klar nachgewiesen zu sein,
dass die Kindesmutter von ihrem eigenen Einkommen keinerlei Beiträge
für die Bedürfnisse des Sohnes zu leisten habe und der Berufungswerber
die entsprechenden Kosten zu 100 Prozent alleine trage. Dies sei auch der
Grund, warum vom BG Urfahr der Antrag seiner Ex-Gattin auf Bewilligung von
Sonderbedarf in Höhe von monatlich S 1.000,-- zur Deckung der
auswärtigen Schulkosten als unbegründet abgewiesen worden sei. Da der
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG gebührende Pauschbetrag
bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der tatsächlichen
Kostentragung aufzuteilen sei, beantrage er nochmals die 100 %ige
Gewährung des entsprechenden Pauschbetrages.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das
Finanzamt das Begehren ab. Laut den vom Gericht getroffenen Feststellungen sei
der Unterhalt auch bei einer Berufsausbildung am Wohnort oder in dessen
Einzugsbereich in derselben Höhe von S 6.800,-- festzusetzen gewesen.
Eine auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes behauptete
Mehrbelastung des Rechtsmittelwerbers sei nicht zu erkennen gewesen.
In dem fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage des
Rechtsmittels an die zweite Instanz führte der Einschreiter u.a. aus: Wie
den entsprechenden Materialien (EStG., dazu ergangene Verordnungen bzw.
VwGH-Erkenntnisse) zu entnehmen sei, sei es unerheblich, ob eine Mehrbelastung
vorliege. Für den Fall, dass mehrere unterhaltspflichtige Personen den
Pauschbetrag geltend machen würden - und nur für diesen Fall - sei zu
hinterfragen, wer diese Mehrkosten tatsächlich trage, wobei dann der
Pauschbetrag gegebenenfalls im Verhältnis der tatsächlichen
Kostentragung zwischen den Antragstellern aufzuteilen sei. Das Mehrbegehren
seiner geschiedenen Frau, der Berufungswerber möge zur Deckung der
ausbildungsbedingten Mehrkosten zur Leistung eines Sonderbedarfes in Höhe
von monatlich ATS 1.000,-- verpflichtet werden, sei vom zuständigen
Gericht abgewiesen worden. Dies allerdings nicht, weil der übliche
Prozentsatz schon ausgeschöpft sei, sondern weil mit dem ermittelten
Unterhalt die zweifellos vorliegenden Mehrkosten problemlos zu decken seien.
Wäre das nämlich nicht der Fall, hätte ihn das Gericht - wiederum
entsprechend der ständigen Rechtsprechung - mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit verpflichtet, diesen Sonderbedarf zu tragen. Es sei also
tatsächlich richtig, dass die von ihm zu zahlenden Alimente nicht niedriger
wären, wenn sein Sohn seine Ausbildung im Einzugsbereich dessen Wohnortes
genießen würde. Das beweise lediglich, dass durch die pauschale,
prozentuelle Bemessung des Unterhaltsbetrages bei Unterhaltspflichtigen mit
einem relativ guten Einkommen Ergebnisse herauskommen würden, die deutlich
über den tatsächlichen Bedürfnissen liegen würden.
Würde die in der Bescheidbegründung vom vertretene
Rechtsmeinung nämlich konsequent umgesetzt, würde das de-facto
bedeuten, dass nichtobsorgeberechtigte Elternteile (in der Regel die Väter)
mit einem guten Einkommen praktisch keine Chance auf die Gewährung des
Pauschbetrages hätten, obwohl sie nachweislich den gesamten Geldbedarf zur
Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes, inklusive der durch die
auswärtige Schulausbildung anfallenden Extrakosten allein tragen
würden, während es umgekehrt für den obsorgeberechtigten
Elternteil (in der Regel die Mutter) offensichtlich reiche, mit dem vom Vater
zur Verfügung gestellten Geld die entsprechenden Zahlungen (Zahlschein
ausfüllen) zu tätigen. Dem Vater, der alle Kosten vollständig
alleine trage, werde der Pauschbetrag verwehrt, weil er angeblich keine
Mehrbelastung habe.
Auf Ersuchen des Finanzamtes, belegmäßige
Nachweise über sämtliche vom Berufungswerber getragenen Aufwendungen
für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes vorzulegen, teilte der
Einschreiter mit Schreiben vom mit, dass er neben den monatlichen
Alimenten laut Beschluss des Bezirksgerichtes keine weiteren Nachweise vorlegen
könne.
Mit Schreiben vom hielt der UFS dem
Rechtsmittelwerber Folgendes vor:
Auf Grund einer Anfrage übersandte
die geschiedene Gattin eine Kostenaufstellung über den im
Kalenderjahr 1999 angefallenen
schulischen Bedarf für den Sohn Philipp, wobei fast alle Ausgaben durch
Belege nachgewiesen wurden. Der dort genannte Betrag von S 72.680,20 ist
insoweit noch zu korrigieren, als die Fahrtkosten für das Schuljahr
1999/2000 (S 7.316,--) herauszunehmen und durch den Betrag von
S 10.164,-- zu ersetzen sind, was zu einer Erhöhung auf
S 75.528,20 führt. Der Betrag von S 10.164,-- resultiert aus 14
Fahrtkosten des Sohnes à S 236,-- sowie aus sieben Fahrten der
geschiedenen Gattin nach Bad Ischl mit dem PKW (1.400 km x S 4,90) im
Zusammenhang mit Elternsprechtagen, Info-Veranstaltungen, Tag der offenen
Tür und Sportehrung. Nicht in der Aufstellung enthalten sind diverse (im
1. Halbjahr 1999 getätigte) Ausgaben für Wäsche sowie die
Ausgaben für Unterwäsche, für das Taschengeld, Toilettenartikel
usw., für Verpflegung und Getränke (der Sohn wohnte von Jänner
bis zum Beginn des Schuljahres 1999/2000 noch zu Hause und hielt sich auch
später während der Wochenenden und Ferien dort auf), sowie für
den Urlaub, sodass mit dem obgenannten Betrag die Kosten für den Sohn bei
weitem nicht gedeckt sind.
Dazu teilte der Rechtsmittelwerber (ohne Vorlage geeigneter
Beweismittel) mit, dass seine im Jahr 1999 tatsächlich geleisteten
Unterhaltszahlungen für seinen Sohn ATS 64.400,-- betragen hätten.
Dazu komme noch die am für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1999
geltende Differenznachzahlung von ATS 3.300,-- auf Grund des Beschlusses
des Bezirksgerichtes vom . Die Familie des Berufungswerbers sei immer
eine durchaus sportliche gewesen, weshalb es schon einer gewissen
Unverfrorenheit bedürfe, so zu tun, als ob all die im Herbst 1999 gekauften
Sportartikel ausschließlich im Zusammenhang mit der Schulausbildung in B.
zusammenhängen würden. Zu diesem Charakterzug passe dann
natürlich auch, dass Geschenke von Dritten (Großeltern, Tante,... )
wie z.B. das Mountine-Bike anlässlich des 15. Geburtstages des Sohnes im
September 1999 als selbst getragene Kosten angegeben und als Preis für ein
gebrauchtes Tennisracket ATS 3.000,--- genannt würden. (Im Jahr 2003
bekomme man im Sportfachhandel gute Tennisschläger zum Neupreis von 150,--
bis 200,-- Euro = ATS 2.064,-- bis 2.750,--). Wenn die Kindesmutter die
Verpflegung an den Wochenenden sowie zB. fallweise Fahrten nach B. mit dem
amtlichen Kilometergeld als zusätzliche Kosten in Rechnung stelle,
möchte der Berufungswerber darauf hinweisen, dass auch ihm als Vater -
zusätzlich zu den laufend in nicht unbeträchtlicher Höhe
überwiesenen Alimenten - weitere Kosten entstanden seien bzw.
entstünden. Es sei weder rechtlich möglich, noch wäre er jemals
auf den Gedanken gekommen, die Bereitstellung von Wohnraum (auch wenn die Kinder
nur jedes zweite Wochenende kommen würden, bräuchten sie ein
Kinderzimmer samt Bett zum Schlafen), Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke
(häufig übrigens Sportausrüstung oder Kleidung), gemeinsame
Schitage, Kinobesuche, Gokart-Fahren, Hallenbad, Urfahrmarkt, Treffen im Kaffee-
oder Gasthaus, aber auch das gelegentliche Fahren nach B., weil auch er sich als
Vater in der Schule über den schulischen Fortschritt seines Sohnes
informiere, als zusätzliche Kosten anzuführen oder aufzurechnen.
Bedürfe es der zusätzlichen Erwähnung, dass all diese
außertourlichen Kosten für ihn gleichzeitig eine Reduzierung des
mütterlichen Aufwandes - Ausnahme Fahrten nach B. sowie die Kosten für
die Kinderzimmer - darstellen würden?
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
S 1.500,-- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Unbestritten ist, dass der Sohn P. des Berufungswerbers
seit dem Schuljahr 1999/2000 die Hotelfachschule B. besucht und für die
dadurch entstehenden Mehrkosten der Anspruch auf den Pauschalbetrag nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Strittig ist allein, ob die vom
Rechtsmittelwerber an seinen Sohn ab Beginn des auswärtigen Studiums
geleisteten Zahlungen auf Grund seiner auswärtigen Berufsausbildung als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über außergewöhnliche Belastungen
(BGBl Nr. 675/1988) ist durch § 8 der Verordnung BGBl Nr.
303/1996 außer Kraft getreten. Die im Kalenderjahr 1999 gültige
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl Nr. 624/1995)
enthält keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn beide Elternteile Anspruch
auf den Pauschalbetrag erheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis
vom , Zl. 97/14/0055, in einem vergleichbaren Fall mit der
Streitfrage befasst. Für entscheidungswesentlich hat er dabei die Frage
gehalten, ob der Beschwerdeführer einen durch das auswärtige Studium
veranlassten höheren Unterhalt geleistet habe als ein solcher -
unabhängig vom im pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich
festgesetzten Betrag - ohne dieses auswärtige Studium angefallen wäre.
Unbestritten ist, dass der Einschreiter im Kalenderjahr
1999 keinen durch das auswärtige Studium veranlassten höheren
Unterhalt geleistet hat. Im Vorlageantrag hat er selbst die Auffassung des
Finanzamtes, dass die von ihm zu zahlenden Alimente nicht niedriger wären,
wenn sein Sohn seine Ausbildung im Einzugsbereich seines Wohnortes
genießen würde, für richtig angesehen. Bereits damit ist der
Tatbestand des § 34 Abs. 8 EStG 1988 beim Berufungswerber im
Kalenderjahr 1999 nicht erfüllt.
Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom geht
ebenfalls hervor, dass die Erhöhung der Unterhaltszahlungen für die
beiden Kinder aus der geschiedenen Ehe
nicht durch das auswärtige Studium des Sohnes, sondern durch das
höhere Alter der Kinder und das höhere Einkommen des Einschreiters
verursacht wurde. Sachgerechter als der Regelbedarf ist nach M. Schwimann,
Unterhaltsrecht, 2. Auflage, S. 31ff die allgemeine Bedarfsermittlung
des Restbedarfes neben der Betreuung durch den haushaltsführenden
Elternteil nach Prozentsätzen von der Einkommensbemessungsgrundlage des
Unterhaltspflichtigen, weil sie die konkrete "Angemessenheit" des
Unterhaltsbedarfes nach den "Lebensverhältnissen" der Eltern
(§ 140 Abs. 1 ABGB) stärker berücksichtigt, die
wiederum maßgeblich von den Einkommensverhältnissen geprägt
sind, zugleich aber auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen
Elternteiles (nämlich seine "Kräfte") Bedacht nimmt und auf diese
Weise beide Unterhaltsbemessungsfaktoren miteinander verknüpft, dh ihnen
beiden gleichermaßen gerecht wird. Die Prozentkomponente sichert (unter
Beachtung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen) zumindest
für Durchschnittsfälle den Anspruch des Kindes, an den
Lebensverhältnissen des verpflichteten Elternteiles angemessen teilzuhaben.
Außerdem dienen die Prozentsätze dem Bedürfnis nach
Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle und nach Voraussehbarkeit der
Entscheidung, insgesamt somit der Rechtssicherheit. Daher liegt das Hauptgewicht
der Unterhaltsbemessung auf der Prozentkomponente. Für
Durchschnittsverhältnisse werden die pauschalierenden Unterhaltssätze
nach der ständigen Rechtsprechung nach Altersstufen gegliedert und betragen
für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren 20 % und über 15 Jahren
22 % der Einkommensbemessungsgrundlage. Weitere Unterhaltspflichten des
Unterhaltsschuldners werden durch Abzüge von Prozentpunkten vom
maßgebenden Unterhaltssatz berücksichtigt. Abzuziehen sind für
jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind über 10 Jahren 2 %.
Angesichts des Alters der beiden Kinder aus der geschiedenen Ehe ergibt sich der
vom Gericht festgesetzte Prozentsatz von 20 % für P. und 18 %
für L..
Was das Kalenderjahr 1999 betrifft, hat schließlich
die geschiedene Gattin, selbst unter Berücksichtigung der Einwände des
Einschreiters, für wesentlich mehr Kosten für den Sohn P. aufkommen
müssen als der Berufungswerber für ihn Unterhalt geleistet hat, sodass
auch die Mehrkosten durch das auswärtige Studium zu ihren Lasten gegangen
sind. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Familienbeihilfe wird auf
§ 12a FLAG 1967 in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden
Fassung verwiesen, wonach die Familienbeihilfe kein Einkommen des Kindes ist und
dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Außergewöhnliche Belastung auswärtiges Studium eines Kindes Belastung Elternteil Kostentragung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAB-59100