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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.02.2004, RV/0067-W/04

Vorsoll als Spruchbestandteil

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0067-W/04-RS1
wie RV/0108-K/03-RS1
Der Ausspruch über die Differenz zwischen dem Vorsoll und der Abgabenhöhe ("bisher war vorgeschrieben") in einem Umsatzsteuerbescheid bringt keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Eine Berufung gegen diesen Bescheidteil richtet sich daher nicht gegen den Spruch des Bescheides und ist somit auch nicht geeignet, eine Änderung desselben herbeizuführen. Eine Berufung diesen Inhalts ist nicht mit derartigen Mängeln behaftet, dass ein Mängelbehebungsverfahren in die Wege zu leiten wäre.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatzsteuersteuerbescheid 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Auf Grund der vom Bw. abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2001 erließ das Finanzamt am den Umsatzsteuerbescheid 2001. Mit diesem Bescheid wurde die Umsatzsteuer mit - € 1.467,63 (bisher vorgeschrieben - € 1.459,84) festgesetzt.

Der Bw. erhob mit Schreiben vom gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:

"Der Umsatzsteuerbescheid ist in dem Schriftsatz des Bescheides "Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer" unrichtig: die Finanzbehörde hat bisher nicht Euro 1459,84 an Guthaben vorgeschrieben, obwohl eine entsprechende Gutschrift aus insgesamt 4 Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale 1, 2, 3, 4/2001 seitens der Finanzbehörde durchzuführen gewesen wäre. Dagegen hat das Finanzamt für den 13. Bezirk Euro 745,12 für UST-Voranmeldungen 1-3/01 S 5175,-- = Euro 376,08 und für 4-6/01 S 4767,-- = Euro 3346,43 gutgeschrieben.

Das Finanzamt für den 19. Bezirk, das die Zuständigkeit für die UST-Voranmeldungen ab dem 3. Quartal 2001 beanspruchte, hat diese nicht berücksichtigt und in der Folge die erforderliche Vorschreibung auf 07-09/01 S 5494,-- = Euro 399,26 und für 10-12/01 S 4652,-- = Euro 338,07 unterlassen."

Mittels Bescheid vom wies das Finanzamt obige Berufung mit der Begründung zurück, nach § 198 Abs. 2 BAO sei das "Vorsoll, also die Summe der laut Finanzkassa geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen", nicht Spruchbestandteil. Zur Überprüfung der Höhe des Vorsolls stehe die Möglichkeit zur Verfügung, bei der Finanzkassa gemäß § 216 BAO einen Abrechnungsbescheid zu beantragen.

Nach Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid erging eine Berufungsvorentscheidung, in der im Wesentlichen die im Zurückweisungsbescheid vom zum Ausdruck kommende Rechtsansicht bestätigt und der eine Aufstellung der für das Streitjahr mittels Umsatzsteuervoranmeldungen angemeldeten Überschüsse beigeschlossen wurde.

Gegen den Umstand, dass das Vorsoll keinen Spruchbestandteil darstellen solle, richtet sich der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung dann zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Da nur der Spruch eines Bescheides angefochten werden kann (vgl. zB. Stoll, BAO-Kommentar, 959 mwN), ist der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für den Fall, dass das sog. "Vorsoll" tatsächlich keinen Spruchbestandteil darstellt, zu Recht ergangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mittels Erkenntnis vom , 2001/14/0203, über einen völlig identen Rechtsfall abgesprochen. Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Ansicht vertreten, das Vorsoll stelle keinen Spruchbestandteil dar. Wörtlich hat er ausgeführt:

"Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass Teile des Spruches der gemäß § 200 Abs 2 BAO erlassenen Umsatzsteuerbescheide ..., mit denen inhaltlich die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide übernommen worden sind, unrichtig sind, und zwar der Ausspruch über die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Finanzamt den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Worte "bisher war vorgeschrieben" oder "... ergibt sich eine Nachforderung" der in Rede stehenden Bescheidteile erkennen lassen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird. Dieser Teil der Bescheide bringt in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Im Übrigen erwähnt auch § 198 Abs 2 BAO das "Vorsoll" nicht."

Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung, von diesem schlüssig begründeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anfechtungsumfang
Verweise
Anmerkung
VwGH 2239/43 v.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAB-59080