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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.02.2004, RV/1709-W/03

Vorliegen einer erfolgsversprechenden Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1709-W/03-RS1
Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt (vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166).

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Johann Springer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Aussetzung der Einhebung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Berufung vom beantragte der Bw. die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Einkommensteuer 2001 in Höhe von S 14.410,00 (€ 1.047,22) und der Anspruchszinsen 2001 in Höhe von S 388,00 (€ 28,20).

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom als wenig erfolgversprechend im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass für den konkreten Fall die Ansicht vertreten werde, dass die 3 Jahres-Bindung sowie jede zeitliche Begrenzung nicht dem Sanierungserfordernis angemessen sei. In der beiliegenden Beilage zur noch offenen VwGH-Beschwerde vom würden ebenso wie im Anbringen vom die Argumente und Sachverhaltsdarstellungen angeführt. Die Berufung sei somit nicht als wenig erfolgversprechend zu bezeichnen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Gemäß § 18 Abs. 7 EStG sind Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.

Nach dem Berufungsvorbringen ist strittig, ob der im Jahr 2000 entstandene Verlust des Bw., der den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, aus seinem im Jahr 1995 eröffneten Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens und Berechnung der Einkommensteuer 2001 zu berücksichtigen ist.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, steht das Berufungsbegehren des Bw. mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch, woran auch die eingewendete Unangemessenheit der zeitlichen Begrenzung für das Sanierungserfordernis nichts zu ändern vermag. Die Erfolglosigkeit der Berufung ist somit nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes offenbar.

Abgesehen davon, dass auf Grund der offenbaren Erfolglosigkeit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid auch die Berufung gegen die entgegen den Ausführungen des angefochtenen Bescheides davon mittelbar abhängigen Nachforderungszinsen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128) offenbar erfolglos ist, wurde bezüglich der Anspruchszinsen die Berufung bereits mit Berufungsvorentscheidung vom erledigt, daher war entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, , 90/15/0039, und , 94/15/0039), dass aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach

anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, folgt, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt, auch hinsichtlich der Anspruchszinsen keine Aussetzung der Einhebung zu bewilligen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Anlaufverluste
Erfolgsaussichten
Erfolglosigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at