Zurechnung von Zinseinkünften, Erstattung von Kapitalertragsteuer
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0398-I/02-RS1 | Die Freigrenze für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 hat zur Folge, dass Kapitalertragsteuer (bis maximal 75 S, 5,5 €) nicht erstattet wird, soweit sie auf Kapitaleinkünfte von nicht mehr 300 S (22 €) entfällt. Die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall endgültig zu tragen. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom reichte die Bw. beim Finanzamt Innsbruck eine Einkommensteuererklärung für "2000 - 1996 - Kest" ein und erklärte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte) endbesteuerte Kapitaleineinkünfte. Hinsichtlich der Höhe dieser Einkünfte verwies sie auf die der Erklärung beigelegte Aufgliederung der Zinsen, Spesen und Kapitalertragsteuer der Wohnungseigentumsgemeinschaft S. für die Jahre 1996-2000 sowie auf Kontoauszüge der R. Bausparkasse für die Jahre 1999 und 2000.
In einem Begleitschreiben führte sie im Wesentlichen aus, sie habe eine monatliche Nettopension von 8.120 S und habe daher Anspruch auf Erstattung der (einbehaltenen) Kapitalertragsteuer. Sie und ihr Lebensgefährte F.H. hätten sich darauf verständigt, dass F.H. als Eigentümer der Wohnung die Annuitäten bezahle und sie die Betriebskosten. Aus den Betriebskostenvorauszahlungen an die Wohnungseigentumsgemeinschaft S. 5. sei ein Zinsgewinn erwachsen für den Kapitalertragsteuer abgeführt worden sei. Anteilmäßig stehe ihr dieser Zinsgewinn und daher auch die Kapitalertragsteuer zu. Das Gesamtobjekt bestehe aus 20 Wohneinheiten mit 3440 Anteilen. Auf die Wohnung die sie mit F.H. bewohne entfielen 124 Anteile bzw. 3,604%. Die in Frage kommende Kapitalertragsteuer betrage, zurück bis ins Jahr 1996, 22.558,40 S. Ihr Anteil daraus sei 812,00 S, welchen sie beanspruche.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für die hier strittigen Jahr 1999 und 2000 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in keiner Weise der Bw. zuzurechnen seien und ihr daher auch eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht zukomme.
In der mit Schreiben vom dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, sie habe ausschließlich ihr Kapital eingesetzt. Der aus den Betriebskostenvorauszahlungen entstandene, wenn auch geringe Zinsgewinn, stehe ausschließlich ihr zu. Sie sei daher auch berechtigt, die Kapitalertragsteuer zurück zu verlangen.
Wie aus der von der Bw. vorgelegten Aufgliederung hervorgeht setzt sich die von ihr beanspruchte Kapitalertragsteuer wie folgt zusammen:
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1999 | 2000 | |
Sparbuch
Wohnungseigentumsgemeinschaft S. (Anteil 3,605%) | 62,98 | 79,50 |
R.
Bausparkasse | 31,73 | 32,18 |
Verzinsung
Geschäftsanteile RLB | 10,00 | 20,00 |
Kest
gesamt: | 104,71 | 131,68 |
In der Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, der Berufung sei insoweit stattzugeben als die einbehaltene Kapitalertragsteuer aus der Zinsgutschrift der R. Bausparkasse (1999: 31,73; 2000: 32,18 S) rückzuerstatten sei. Im Übrigen müsse die Berufung abgewiesen werden. Eigentümer der Wohnung in S. 5b sei Herr F.H.. Sämtliche Aktive und Passiva dieser Wohnung seien daher ihm zuzurechnen. Da sämtliche Einzahlungen ungeachtet der Abrechnung im Innenverhältnis für Herrn F.H. erfolgt seien, sei auch der Zinsgewinn und damit die Kapitalertragsteuer ihm zuzurechnen.
In den im automatisierten Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 1999 und 2000 schied das Finanzamt entgegen der Begründung in der Berufungsvorentscheidung die Einkünfte aus Kapitalvermögen gänzlich aus der Bemessungsgrundlage aus und rechnete auch keine Kapitalertragsteuer an, sodass es für die Jahr 1999 und 2000 bei einer Einkommensteuer von 0 S auch zu keiner Gutschrift der von der R. Bausparkasse einbehaltenen Kapitalertragsteuer kam.
Mit Schreiben vom stellte die Bw. einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, "bei den bezahlten Geldern, woraus Zinsen und Kest entspringen, handelt es sich nicht um Aktiva oder Passiva im Sinne der Wohnung F.S., sondern ausschließlich um von ihr mitverursachte Betriebskosten". Es sei ihr eingebrachtes Geld, die Zinsen daraus würden daher ausschließlich ihr zustehen. Dem liege ein mündlicher Mietvertrag zwischen Herrn F.H. und ihr zugrunde, weil 1995/96 eine gemeinsame Eintragung der Wohnung ins Grundbuch nicht möglich gewesen sei. In der Berufungsvorentscheidung werde ihr zwar die Kapitalertragsteuer aus dem Bausparvertrag zugesprochen, erhalten habe sie sie aber nicht, denn in beiden "Jahresausgleichsbescheiden" sei darauf vergessen worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut iSd § 93 Abs. 2 Z. 3 lit. a EStG 1988 wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag als Kapitalertragsteuer erhoben (§ 93 Abs. 1 EStG 1988). Mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (§ 95 Abs. 1 EStG 1988), welche vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten (§ 95 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 Z. 4 EStG 1988) und abzuführen ist, gilt nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 für natürliche Personen die Einkommensteuer als abgegolten. Soweit die Steuer nach § 97 Abs. 1 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 3 EStG 1988).
Gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 ist jedoch der allgemeine Steuertarif anzuwenden, wenn die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer ist. In diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Betragen die Einkünfte aus Kapitalvermögen jedoch nicht mehr als 300 S (22 €), so bleiben sie nach § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 bei der Veranlagung außer Ansatz.
Nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer nur jenes Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Da die Kapitalertragsteuer nach der ausgeführten Rechtslage eine Erhebungsform der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer darstellt und sie für Zwecke der Rückerstattung nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 im Rahmen einer Veranlagung auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, kann Gegenstand der Anrechnung und Rückerstattung nur jene Kapitalertragsteuer sein, welche von Einkünften einbehalten wurde, die dem die Rückerstattung beantragenden Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechtes sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, dem in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Dispositionsbefugnis über die Einkünfte zukommt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 7 zu § 2 EStG 1988). Während bei den betrieblichen Einkunftsarten das qualifizierte Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Sinne der Ausnutzung von Marktchancen durch Leistungserbringung oder -verweigerung und das damit zusammenhängende Tragen eines Unternehmerrisikos im Vordergrund der Einkunftserzielung steht, bringt bei Kapitalvermögen überwiegend das Vermögen den Ertrag. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind idR demjenigen zuzurechnen, der zur Nutzung befugt ist, maßgebend ist dabei die tatsächliche nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 13 zu § 2 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, Tz 46 zu § 2; Doralt, EStG 4 , Tz 142, 157 zu § 2; EStR 2000, Tz 106).
Der zwischenzeitlich verstorbene Lebensgefährte F.H. der Bw. war in den Berufungsjahren alleiniger Eigentümer der oben angeführten Eigentumswohnung. Als solcher war nur er über die Wohnung verfügungsberechtigt und gegenüber der Wohnungseigentumsgemeinschaft verpflichtet seine anteiligen Betriebskosten und die sonstigen mit der Erhaltung der Wohnanlage verbundenen anteiligen Kosten zu tragen. Wie eine Anfrage bei der Hausverwaltung G. als Vertreter der Wohnungseigentumsgemeinschaft der Wohnanlage S. ergab, hat nur gegenüber F.H. als Wohnungseigentümer eine vertragliche Beziehung bestanden, dementsprechend sind auch nur ihm die a conto Zahlungen und die Endabrechnung für die Betriebskosten seiner Wohnung vorgeschrieben worden.
Allein die Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft, die zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet sind, können auch über die Zinsgutschriften aus den auf ein Sparbuch der Wohnungseigentumsgemeinschaft geleisteten Betriebskosten a conto Zahlungen verfügen und einen Auszahlungsanspruch geltend machen. Somit sind die Zinserträge aus den angeführten Sparbuch auch einkommensteuerrechtlich den Wohnungseigentümern entsprechend ihren Anteil an der Wohnungseigentumsgemeinschaft zuzurechnen.
In dem sich die Bw. gegenüber ihrem Lebensgefährten F.H. bereit erklärt hat, als Beitrag zu den Wohnungskosten die Betriebskosten zu bezahlen, hat sie lediglich eine Verpflichtung des F.H. übernommen. Diese (interne) Kostenübernahme führt nicht zu einer Zurechnung der aus diesen Zahlungen erzielten Zinserträge an die Bw. Sie kann aus den von ihr geleisteten Zahlungen weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Anspruch gegenüber der Wohnungseigentumsgemeinschaft und damit einen Anspruch auf die aus diesen Zahlungen erzielten Zinserträge ableiten. Kann die Bw. über diese Zinsen aber in keiner Weise verfügen, so können sie ihr gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 auch nicht zugeflossen und daher einkommensteuerrechtlich auch nicht zugerechnet werden (vgl. ). Mangels Zurechnung der Zinserträge hat die Bw. auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der davon einbehalten Kapitalertragsteuer.
Was die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer aus der Verzinsung der Geschäftsanteile bei der RLB betrifft ist festzuhalten, dass der Bw. im Jahr 1999 aus der Verzinsung der Geschäftsanteile auf ihrem Bankkonto zwar 30 S gutgeschrieben, dafür aber keine Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist. Auch für das Jahr 2000 ist für die Geschäftsanteilverzinsung keine Kapitalertragsteuer einbehalten worden, zudem ist, wie aus dem vorgelegten Kontoauszug zu entnehmen ist, im Jahr 2000 die Geschäftsanteilverzinsung F.H. und nicht der Bw. gutgeschrieben worden.
Aus dem Bausparguthaben bei der R. Bausparkasse sind der Bw. nach den vorliegenden Kontoauszügen im Jahr 1999 126, 95 S und im Jahr 2000 128,74 S an Sparzinsen gutgeschrieben worden, wovon die oben angeführte Kapitalertragsteuer von 31,73 S bzw. 32,18 S einbehalten worden ist. Diese Kapitalertagsteuer ist vom Finanzamt - entgegen der Ankündigung in der Bescheidbegründung vom - zu Recht nicht erstattet worden.
Wie bereits oben ausgeführt, bleiben nach § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 bei der Veranlagung Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu denen nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 auch die oben angeführten Sparzinsen aus dem Bausparguthaben gehören, außer Ansatz, wenn sie 300 S (22 €) nicht übersteigen. Dies hat zur Folge, dass Kapitalertragsteuer (bis maximal 75 S) nicht erstattet wird, soweit sie auf Kapitaleinkünfte von nicht mehr als 300 S entfällt. Die Freigrenze soll verhindern, dass geringste Kapitalertragsteuerbeträge durch ein kostenintensives Veranlagungsverfahren erstattet werden müssen. Die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall endgültig zu tragen (vgl. VwGH 24.06,2003, 2000/14/0052).
Die von der Bw. erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen aus Bausparguthaben) von 126,95 S im Jahr 1999 und 128,74 S im Jahr 2000 lagen in beiden Jahren unter der Freigrenze von 300 S. Die Erstattung der von diesen Sparzinsen einbehaltenen Kapitalertragsteuer hatte daher zu unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kapitalertragsteuer Erstattung Zurechnung Zinserträge Freigrenze |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at