Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.02.2004, RV/0057-W/04

Keine Schulfahrtbeihilfe für Studenten an einer Fachhochschule

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0057-W/04-RS1
Beim Besuch einer Fachhochschule steht keine Schulfahrtbeihilfe zu, da § 30a FLAG 1967 nur für Schüler und Lehrlinge, nicht jedoch für Studenten eine Schulfahrtbeihilfe vorsieht. Der Begriff "Schule" ist an Hand der schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen auszulegen (). Im SchOG 1962 (§ 3, Gliederung der österreichischen Schulen) werden Fachhochschulen bzw. Fachhochschulstudiengänge nicht als "Schulen" iSd SchOG 1992 genannt. Die Förderungen für Studenten sind im Studienförderungsgesetz geregelt. Dazu zählt auch der Fahrtkostenzuschuss den die Studienbeihilfenbehörde bei vorliegen der Voraussetzungen automatisch ohne Antrag an die Studienbeihilfenbezieher ausbezahlt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend den Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2002/2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) beantrage für das Schuljahr 2002/2003 für seine Tochter Schulfahrtbeihilfe. Die Tochter besuchte den FH - Diplomstudienlehrgang Biotechnisches Verfahren der Fachhochschule Wiener Neustadt, in Tulln.

Das Finanzamt ersuchte um die Vorlage eines Meldenachweises für die im Antrag angeführte Zweitunterkunft in Tulln.

Der Bw teilte daraufhin dem Finanzamt mit, dass sich seine Tochter immer nur kurzeitig in der Wohnung in Tulln aufgehalten habe, und aus diesem Grund habe sie sich nicht in Tulln gemeldet.

Das Finanzamt forderte danach telefonisch eine Kopie des Mietvertrages an.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für P. R., für das Schuljahr 2002/2003 ab. In der Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:

"Durch das Bundesgesetz vom wurde eine Schul-, und Heimfahrtbeihilfe nur für Schüler und Lehrlinge eingeführt.

Da ihre Tochter R. eine Fachhochschule besucht und daher Studentin ist, besteht kein Anspruch auf Schul.- und Heimfahrtbeihilfe."

Gegen diesen Bescheid brachte der Bw am eine Berufung ein. In dieser führte er wie folgt aus:

"Lt. den geltenden Bundesgesetzen haben Anspruch auf Fahrtkosten u.a. Schüler(innen) und Lehrlinge.

Meine Tochter R. besuchte 2002/2003 die Fachhochschule, somit war sie nach dem Wortlaut des Gesetzes S c h ü l e r i n.

Es findet sich in den Gesetzen keinerlei Bestimmung, wonach eine Fahrtkostenbeihilfe für den Besuch dieser Schule ausgeschlossen ist.

Bei Auslegungszweifeln entscheidet der Sinn des Gesetzes, nämlich Aus- bzw. Bildungswilligen für außergewöhnliche Belastungen Beihilfe zu gewähren.

Der Großteil der Fahrtkosten ist übrigens dadurch entstanden, dass die Verlautbarung des Bundes, Wr. Neustadt werde Standort dieser Schule sein - worauf sich meine Tochter verlassen hat - nicht eingehalten wurde, sondern dann der Unterricht in Tulln aufgenommen wurde; und zwar zu einem Zeitpunkt wo für meine Tochter ein Umplanung nicht mehr möglich war."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte hierzu aus:

"Ab 1. Sept. 2002 wurde für Schüler und Lehrlinge eine Fahrtenbeihilfe eingeführt, wenn diese zu Ausbildungszwecken notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb ihres Hauptwohnortes bewohnen. Ihre Tochter besuchte im Schulj. 2002/2003 die Fachhochschule. Laut § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, ist eine Fachhochschule eine Studienrichtung. Ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Studenten ist nicht gegeben."

Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte der Bw am einen Vorlageantrag mit folgendem Inhalt ein:

"Bestätige dankend den Erhalt Ihrer Berufungsvorentscheidung vom , mir zugestellt am ; die Abweisung mit dem Hinweis auf das Studienförderungsgesetz 1992 ist für mich aber nicht nachvollziehbar, weshalb ich den oben angeführten Antrag stelle. Soviel ich feststellen konnte sind das Studienförderungsgesetz 1992 und jenes über die Schulfahrtbeihilfe für Schüler und Lehrlinge zwei voneinander unabhängige Gesetze.

Wenn im Gesetz über die Fahrtenbeihilfe für Schüler und Lehrlinge keine Ausnahmebestimmung für Fachhochschüler enthalten ist, kann meiner Meinung nach ein Fachhochschüler von dieser Beihilfe nicht ausgeschlossen werden.

Der von Ihnen angeführte § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 enthält keine Definition darüber wer Schüler und wer Student ist, sondern lediglich eine Aufzählung jener österreichischen Staatsbürger, die Förderungen nach diesem Gesetz erhalten können.

Folglich kann sich das Gesetz über die Fahrtenbeihilfe für Schüler und Lehrlinge hinsichtlich einer allfälligen Unterscheidung zwischen Schülern und Studenten auch nicht auf den § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 beziehen."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob dem Bw für seine Tochter eine Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2002/2003 zu gewähren ist.Die Tochterbesuchte in Tulln den FH - Diplomstudienlehrgang Biotechnisches Verfahren der Fachhochschule Wiener Neustadt.

§ 30a FLAG in der für den Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/2002 lautet:

"§ 30a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind

a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder

b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder

c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte SchülerInnen besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn die Vollwaise

a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder

b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder

c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht und der Schulweg bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule mindestens 2 km lang ist. Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

(3) Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a gilt auch eine Schule, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962).

(4) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.

(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden."

Nach dieser Bestimmung steht die Schulfahrtbeihilfe nur für Schüler und Lehrling, nicht jedoch für Studenten zu. Diese Änderung wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 201/1996) eingeführt, durch das der Abs. 3 des § 30a FLAG in der damals geltenden Fassung, wonach unter Schüler auch Hörer (=Studenten) zu verstehen sind, gestrichen wurde.

Der Begriff "Schule" ist an Hand der schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen auszulegen ().

Im SchOG 1962 (§ 3, Gliederung der österreichischen Schulen) werden Fachhochschulen bzw. Fachhochschulstudiengänge nicht als "Schulen" iSd SchOG 1992 genannt.

Die Tochter des Bw besucht eine Fachhochschule. Fachhochschulen sind im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge geregelt. Dieses Gesetz regelt unter anderem die staatliche Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge sowie die fachlichen Zugangsvoraussetzungen die "Studierende" erfüllen müssen. Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die Tochter des Bw gilt danach als Studentin.

Für Studenten werden die Förderungen im Studienförderungsgesetz (StdFG) geregelt. Zu diesen Förderungen zählt auch der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 52 StdFG, welcher ebenfalls mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 201/1996) eingeführt wurde und der durch die Studienbeihilfenbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch ohne Antrag an die Studienbeihilfenbezieher ausbezahlt wird.

Da es sich im berufungsgegenständlichen Fall nicht um eine Schülerin im Sinne des § 30a FLAG handelt wird die Berufung abgewiesen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Student
Hörer
Studentin
Hörerin
Fachhochschule
Universität
Schulfahrtbeihilfe
Verweise
§ 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 52 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 3 SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962

§ 3 FHStG, Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993
§ 4 FHStG, Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993
Anmerkung
FLAG 1967 § 30a idF BGBl 158/2002; FLAG 1967 § 30a idF BGBl 511/1994

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at