Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.02.2004, RV/0945-W/03

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
hier jedoch Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben
Folgerechtssätze
wie RV/0265-L/03-RS1
Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz so weit enfernt, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und ist aus gewichtigen Gründen die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes unzumutbar ist jedoch dem Grunde nach von einer Abzugsfähigkeit auszugehen. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes kann ihre Ursachen auch in der privaten Lebensführung haben, wobei die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen als wesentlicher Grund anzusehen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist in P. wohnhaft und beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1997, 1998 und 2001 die Berücksichtigung der Kosten eines zweiten Wohnsitzes am Arbeitsort in Wien.

Folgende Aufwendungen (in ATS) wurden geltend gemacht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
2001
Wohnungskosten
41.400,--
41.400,--
34.500,--
Familienheimfahrten 2x wöchentlich
10.100,--
10.100,--
13.400,--
Insgesamt
51.500,--
51.500,--
47.900,--

Über Aufforderung des Finanzamtes legte die Bw. folgende Bestätigungen vor:

Bestätigung der Caritas der Erzdiözese Wien über erhaltene Mietzahlungen von S 34.368,12 im Jahr 1997 und S 39.919,32 im Jahr 1998

Bestätigung einer ImmobilienverwaltungsgesmbH. über erhaltene Mietzahlungen von € 3.191,60 (S 43.917,37) für das Jahr 2001

Ärztliche Bestätigung vom , in der bescheinigt wird, dass die Bw. an mehreren Krankheiten leidet und wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes nur reduziert belastbar ist. Aus ärztlicher Sicht sei daher in Anbetracht der Fahrzeit von 90 - 100 Minuten zum Arbeitsplatz ein Zweitwohnsitz in Wien unbedingt erforderlich.

Bestätigung der Caritas der Erzdiözese Wien als Dienstgeber, aus der hervorgeht, dass die Bw. als Sozialbetreuerin in einem Wohnheim für obdachlose Frauen mit 40 Stunden pro Woche angestellt ist. Die Leistung von Nachtdiensten und Wochenenddiensten sei notwendig, auch gebe es für die Mitarbeiter verpflichtende Abendveranstaltungen wie Stockbesprechungen, Hausversammlungen sowie Einzelsupervision.

Der Gatte der Bw. ist ab arbeitslos. Im Zeitraum von 1. Jänner - bezog er ein Einkommen von S 110.149,--. Zuletzt war er laut Auskunft des Landesschulrates Niederösterreich an der Handelsakademie Mödling beschäftigt.

Auf Grund der Entfernung Wohnort - Dienstort und der gut ausgebauten Verkehrsverbindungen nahm das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer keinen Abzug der beantragten Werbungskosten vor.

Die Bw. brachte gegen die Einkommensteuerbescheide 1997, 1998 und 2001 eine Berufung ein und führte aus:

Die tägliche Fahrzeit von der Wohnung in P. in die Arbeitsstelle betrage 2 Stunden für eine Strecke. Da sie an einer Autoimmunerkrankung leide, sei sie krankheitsanfälliger und nicht mehr so belastbar. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt wie in den Jahren bis 1991 sei ihr nunmehr zu anstrengend. Auch werde der Krankheitsverlauf dadurch negativ beeinflusst.

Die Arbeit im Obdachlosenheim sei sehr belastend. Wenn dienstliche Abendveranstaltungen stattfinden, könne sie sich zumindest zwischen den Diensten einige Stunden in ihrer Wiener Wohnung ausruhen.

Bei Bedarf habe sie auch bis 22 Uhr Spätdienst. Um diese Zeit gebe es keine Zugsverbindung nach P. Hinsichtlich des Frühdienstes hingegen könne sie wegen Zugsverspätungen, vor allem im Winter, pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz um 8.00 Uhr nicht garantieren und sei daher gezwungen in Wien zu übernachten.

Das Finanzamt wies die Berufung ab, da eine tägliche Rückkehr zum Wohnsitz sowohl auf Grund der Entfernung als auch in zeitlicher Hinsicht zumutbar sei und auch die Voraussetzungen des Familienwohnsitzes nicht gegeben seien und daher die doppelte Haushaltsführung nicht abziehbar sei.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt die Bw. vor, dass das Ansuchen ihres Gatten auf Berufsunfähigkeitspension noch nicht bewilligt sei. Des weiteren müsse ihre Schwiegermutter zusätzlich zur Pflege durch die Volkshilfe auch durch deren Sohn (den Gatten der Bw.) unterstützt werden, da eine Pflege rund um die Uhr durch Fremde nicht finanzierbar wäre.

Die Wohnung in Wien sei mit 22 m2 zu klein für die ganze Familie. Der Schwiegermutter sei auch nicht zuzumuten nach Wien zu ziehen.

In einem weiteren Schreiben an das Finanzamt vom informiert die Bw. über die Übersiedlung in die G-Gasse in P. wegen der Pflege der Schwiegermutter.

Auf Anfrage der Abgabenbehörde zweiter Instanz wegen der Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter antwortete der Gatte der Bw., dass seine Mutter bis September 2002 in Wien gemeldet gewesen sei, tatsächlich aber in P. gewohnt hätte. Erst im Herbst 2002 habe sie die Wiener Wohnung aufgegeben. Er hätte mit seiner Gattin keinen Anspruch auf diese Wohnung gehabt, da es sich um eine Dienstwohnung gehandelt habe.

Aus zwei beigelegten Meldezetteln der Schwiegermutter der Bw. ist ein Hauptwohnsitz in Wien und ein Nebenwohnsitz in P., G-Gasse, welcher ab als Hauptwohnsitz gemeldet wurde, ersichtlich.

In einer ärztlichen Bestätigung betreffend die Schwiegermutter der Bw. (geboren 1920) ist festgehalten, dass diese wegen eines geschwächten Allgemeinzustandes, eines Herzleidens und anderer Leiden pflegebedürftig sei und wegen der sauerstoffreichen Luft seit 1997 in P. wohne.

Ein etwaiger Bezug von Pflegegeld wurde nicht nachgewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Unter die obigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG können grundsätzlich auch die von der Bw. geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten subsumiert werden.

Wie jedoch der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom , 88/13/0121, ausführt, gelten solche Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz

  • - vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

  • - - der Steuerpflichtige oder sein Partner am Familienwohnsitz relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt (mehr als 2.200,00 € jährlich) oder

  • - - aus anderen gewichtigen Gründen die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes nicht zugemutet werden kann.

Eine tägliche Rückkehr des Steuerpflichtigen ist dann als unzumutbar anzusehen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist.

Die Entfernung des Arbeitsplatzes in Wien vom Wohnort in P. beträgt für die Bw. laut Routenplanung im Internet lediglich rund 74 Straßenkilometer. Die Bw. benutzt nach ihren Angaben öffentliche Verkehrsmittel, wobei die Fahrzeit laut elektronischer Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Ostregion rund zwei Stunden beträgt. Auf Grund dieses Zeitaufwandes sowie auf Grund des angegriffenen Gesundheitszustandes der Bw., welcher ärztlich bestätigt wurde, kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass eine tägliche Rückkehr an den Wohnort unzumutbar wäre.

Eine steuerliche Anerkennung der Kosten des zweiten Wohnsitzes ist aber - wie bereits ausgeführt - nur dann möglich, wenn auch die zusätzliche Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes erfüllt ist.

Zur Frage der Verlegung des Familienwohnsitzes ist festzustellen, dass im strittigen Zeitraum weder die Bw. noch ihr Ehegatte am Familienwohnsitz einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Bis August 1997 bezog der Ehegatte der Bw. Einkünfte als Lehrer, seitdem ist er arbeitslos. Er unterrichtete allerdings nicht am Familienwohnsitz (oder der näheren Umgebung), sondern in Mödling. In der Erwerbstätigkeit des Ehepartners im Jahr 1997 kann daher kein Hindernis für eine Übersiedlung nach Wien gesehen werden.

Von der Bw. wird die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes mit der Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter und der zu geringen Wohnfläche der Wohnung in Wien begründet.

Auf Grund der Angaben der Bw. bzw. ihres Gatten und der vorgelegten Bestätigungen ist ersichtlich, dass die 1920 geborene Schwiegermutter seit 1997 pflegebedürftig ist. Seit 1997 lebt sie ständig in P., in der G-Gasse, und war vorher in Wien wohnhaft. Die Wohnung in Wien wurde im Jahr 2002 aufgegeben. 2003 ist die Bw. in die G-Gasse übersiedelt und wohnt offenbar seit damals mit der Schwiegermutter in einem Haus.

Das Vorbringen der Bw. ist nicht geeignet die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach Wien darzutun, da die Schwiegermutter bis 1997 ohnedies in Wien gelebt hat. Aus der ärztlichen Bestätigung und dem Hinweis, dass die sauerstoffreiche Luft in P. für die Patientin günstiger sei, lässt sich keineswegs auf eine massive Gefährdung des physischen Zustandes bei einem Verbleib in Wien schließen.

Es wäre daher eine Übersiedlung der Bw. und ihres Gatten in eine geeignete Wohnung in Wien durchaus zumutbar gewesen.

Es kann daher zusammengefasst werden, dass gewichtige Gründe für einen Verbleib des Familienwohnsitzes in P. von der Bw. nicht dargetan wurden und die doppelte Haushaltsführung samt den Familienheimfahrten nicht als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst anzusehen ist. Die geltend gemachten Werbungskosten sind daher nicht als abzugsfähig einzustufen.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
pflegebedürftige Angehörige
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAB-59055