Aufwendungen betreffend doppelte Haushaltsführung (Familienheimfahrten)
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0051-F/03-RS1 | wie RV/0380-F/02-RS1 Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sind trotz zweijähriger Kinderkarenz der Ehegattin und somit dem Fehlen eigener Einkünfte als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Bw die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Ungarn als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Nachdem das vom Finanzamt verfasste Ergänzungsersuchen vom unbeantwortet blieb und auch keine Unterlagen beigebracht und keinerlei Auskünfte erteilt wurden, führte das Finanzamt mit Bescheid vom die Arbeitnehmerveranlagung für 2001 ohne Berücksichtigung obgenannter Aufwendungen durch. Im Bescheid wurde hingewiesen, dass der Bw während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei jedoch von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung werden sämtliche Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Der Bw würde daher genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige zahlen, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat.
Mit Eingabe vom berief der Bw rechtzeitig und führte hiezu aus, dass er sich seit Juli 2002 im Ruhestand befinde. Seit dieser Zeit sei er sehr oft bei seiner Familie in Ungarn gewesen und seit Ende August wohne er endgültig in Ungarn, seinen Wohnsitz in N. habe er aufgegeben. Es treffe zu, dass er die Vorhalte des Finanzamtes nicht beantwortet habe, weil er sie infolge Abwesenheit nicht bekommen hat. Seine Gattin sei nicht berufstätig gewesen. Die Verlegung der Familienwohnung sei nicht nur aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, sondern die familiären Bindungen hätten es nicht zugelassen. Die Verlegung der Familie in ein sprachfremdes Land könne nicht zugemutet werden, weil damit sehr viele Risiken verbunden sind. Wenn man bedenke, dass man von heute auf morgen entlassen werden könne, so wird verständlich, dass man seine Familie nicht einer solchen Gefahr aussetzen kann, weil dadurch eine ganze Familie zum "Sozialfall" werden könnte. Bezüglich der Anrechnung von ausländischen Einkünften teile er mit, dass er in Deutschland für die Firma B. gearbeitet habe, die Zahlungen seien aber wie üblich nicht im Ausland, sondern in Österreich von obiger Firma überwiesen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes eine private Veranlassung zu unterstellen sei, da im vorliegenden Fall die Ehegattin des Bw laut seinen eigenen Angaben nicht berufstätig war und dementsprechend keine steuerlich relevanten Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielte.
Bezüglich der Auslandsbeschäftigung wurde ausgeführt, dass der Bw im Rahmen eines nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 begünstigten Auslandsvorhabens Bezüge erhalten hat. Diese Bezüge seien nach der zitierten Gesetzesstelle von der Einkommensteuer befreit. Nach § 3 Abs. 3 EStG 1988 seien jedoch diese Auslandseinkünfte bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des § 33 Abs. 10 EStG 1988 heranzuziehen gewesen (allgemeiner Progressionsvorbehalt). Gemäß § 25 Abs. 1 lit. c EStG 1988 gehörten auch Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie - wie im gegenständlichen Fall vorliegend - auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. Die Auszahlung solcher Bezüge könne durch den Arbeitgeber oder den Krankenversicherungsträger erfolgen. Solche Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung, die den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen seien, gelten immer als vorübergehende Bezüge im Sinne des § 69 Abs. 2 EStG 1988. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Versicherungsträger im Rahmen einer vorläufigen Besteuerung 22 % Lohnsteuer von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung einbehalten und an die Finanzverwaltung abführen müssen, allerdings nur insofern, als diese Bezüge den Freibetrag von ATS 230 (€ 16,72) täglich übersteigen. Im Rahmen der Veranlagung würden die Krankengelder dann der vollen Tarifbesteuerung unterzogen.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte hiezu aus, dass in seinem Fall ein Antrag auf Familienzusammenführung nach gründlicher Prüfung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Familienzusammenführung einige Jahre vor der Pensionierung bewilligt worden wäre. Für den Fall der Arbeitslosigkeit oder Pensionierung hätte für den Familienunterhalt in Österreich weder das Arbeitslosengeld noch seine Pension ausgereicht. Unzumutbar wäre eine Familienwohnsitzverlegung auch wegen der Kosten (Umsiedlungskosten, Wohnungsmiete, Kosten der Wohnungseinrichtung etc.), die mit einer Umsiedlung verbunden gewesen wären, gewesen. Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Unbestritten ist im vorliegenden Berufungsfall, dass der Beschäftigungsort des Bw vom Familienwohnsitz so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann.
Bei einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung ist betreffend Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes dann keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 leg.cit. aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.180,19 € jährlich erzielt () oder die Einkünfte in bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Von einer beruflichen Veranlassung kann daher im vorliegenden Berufungsfall nicht ausgegangen werden, da der Bw selbst angibt, dass seine Ehegattin nicht berufstätig war und daher auch keine Einkünfte in obgenanntem Sinne erzielte.
Bezüglich der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort hat das Finanzamt erhoben, dass der Bw bereits seit laufend in Österreich wohnhaft und beschäftigt war. Nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes hätte er daher bereits bei einem durchgehenden Aufenthalt bzw. durchgehender Beschäftigung von fünf Jahren in Österreich die Möglichkeit gehabt, um eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und in der Folge um Familienzusammenlegung anzusuchen. Die vom Bw ins Treffen geführte abstrakte Möglichkeit der Entlassung und Arbeitslosigkeit sowie mit der Übersiedlung verbundene Risiken allein reichen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht aus, die Beibehaltung des ungarischen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst zu sehen und auch in diesem Sinne die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten zum Abzug bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zuzulassen. Auch die persönliche Meinung des Bw, dass ein Antrag auf Familienzusammenführung nach gründlicher Prüfung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wurde weder konkret mittels durchgeführter Beantragung und tatsächlicher Handlungen seitens des Bw etc. unter Beweis gestellt, noch erscheint diese Ausführung dem Unabhängigen Finanzsenat dermaßen ernsthaft und konkret und vor allem auch nachvollziehbar, dass sie nicht als bloße Schutzbehauptung im vorliegenden Fall gesehen werden könnte.
Bezüglich der Besteuerung diverser Bezüge betreffend Auslandsbeschäftigung, Krankenversorgung etc. ist das Finanzamt bereits ausführlich in der Berufungsvorentscheidung auf die steuerrechtliche Behandlung dieser Leistungen im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eingegangen. Diese Ausführungen blieben in weiterer Folge (siehe Vorlageantrag vom und Eingabe vom ) unwidersprochen. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher auf die vom Bw in seiner ursprünglichen Berufung bemängelte Besteuerung sämtlicher Bezüge nicht mehr ein, zumal die Berufungsvorentscheidung bei im Rahmen des Vorlageantrages unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen die Wirkung eines nicht beantworteten Vorhaltes entfaltet ().
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch, 3. Feber 2004
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienheimfahrten ungarischer Gastarbeiter |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at