Ist eine Zollschuld nicht entstanden, fehlt einer geltend gemachten Sachhaftung die Grundlage.
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
ZRV/0229-Z3K/02-RS1 | wie ZRV/0335-Z3K/02-RS1 Eine Entscheidung mit dem Inhalt, eine Zollschuld ist (noch) nicht bzw. nicht im Anwendungsgebiet entstanden, führt auch dazu, dass der aus dem Gesetz heraus wegen Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes entstandenen und geltend gemachten Sachhaftung (Art. 232 Abs. 1 ZK iVm § 80 Abs. 4 ZollR-DG) die Grundlage entzogen ist. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. xxxxx, betreffend Sachhaftung gemäß § 80 Abs. 4 ZollR-DG, entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. xxxxx, hat das Hauptzollamt Wien das Beförderungsmittel Omnibus der Marke Ikarus 396, Fahrgestellnummer: ABC, Kennzeichen: XYZ, gemäß § 225 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 des ZollR-DG beschlagnahmt.
Die beschlagnahmte sachhaftende Ware, für die eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von insgesamt € 9.002,13 (ATS 123.872,00), darin enthalten Zoll (Z1) im Betrage von € 3.674,34 (ATS 50.560,00) und Einfuhrumsatzsteuer (EU) im Betrage von € 5.327,79 (ATS 73.312,00), entstanden sei, hafte ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Eingangsabgaben. Die Sachhaftung ende mit der Entrichtung (dem Erlöschen) der Zollschuld.
Das Hauptzollamt Wien begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass im Ermittlungsverfahren zu Zl. xxxxx festgestellt worden sei, dass für das im Spruch angeführte beschlagnahmte Beförderungsmittel am eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 3.674,34 (ATS 50.560,00) an Zoll und € 5.327,79 (ATS 73.312,00) an Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei.
Gemäß § 80 Abs. 4 ZollR-DG würden Waren, für die eine Zollschuld entstanden sei und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhrabgaben haften und könnten aus diesem Grunde von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die Haftung beginne mit dem Entstehen und ende mit dem Erlöschen der Zollschuld.
Gemäß § 225 Abs. 1 BAO seien sachliche Haftungen, die nach den Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sache aussprechenden Bescheides geltend zu machen. Die Bf. verfüge in Österreich sonst über keine vollstreckbaren Vermögenswerte.
Dagegen wendet sich die Berufung vom . In ihr wird vor allem vorgebracht, dass mangels der Einfuhr einer einfuhrabgabepflichtigen Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union und mangels der Entziehung derselben aus der zollamtlichen Überwachung, wie dies in der Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. xxxxx, begründet worden sei, eine Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK nicht entstanden wäre.
Unter Benennung (z.B. PV) und Vorlage von Beweismitteln (Beilagen A bis D) wird vorgebracht, der Tatbestand des Art. 718 Abs. 1 ZK-DVO in Verbindung mit Art. 203 Abs. 1 ZK sei nicht erfüllt. Der Busfahrer und Dienstnehmer der Bf. habe weder bei der Einreise noch bei der planmäßigen Fortsetzung der Fahrt den Vorsatz gehabt, den Reisebus derart zu verwenden, dass die Beförderung weder außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union beginnt oder endet.
Die Einfuhr unterliege gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen im nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße. Die Einreise sei eine Leerfahrt gewesen, die Fahrgäste aus dem Drittland seien in Schwechat aufgenommen worden, es habe ein in Ungarn abgeschlossener Beförderungsvertrag zwischen E. E. und der Bf. vorgelegen und die Gruppe sollte nach Budapest, Ungarn, wo der gegenständliche Reisebus zugelassen sei, befördert werden. Der Busfahrer der Bf. habe die nach Art. 7 Abs. 2 der genannten Vereinbarung erforderlichen Kontrolldokumente (Beilagen E und F) bei sich geführt und daher gemäß den Vorschriften eine Zollanmeldung im Sinne des Art. 232 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 233 ZK-DVO abgegeben, so dass im Hinblick auf die erwähnte Vereinbarung durch die Einfuhr einer abgabenfreien Ware gemäß Art. 718 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d ZK-DVO in Verbindung mit Art. 718 Abs. 7 lit. c und der vorschriftsmäßigen Anmeldung gemäß Art. 232 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 233 ZK-DVO keine Zollschuld entstanden sei.
Im Grund der Verletzung von Formvorschriften habe die mit Z. S. aufgenommene Niederschrift nur eingeschränkte Beweiskraft, wenn diesem u.a. entgegen seinem Begehren eine Abschrift des Protokolls nicht ausgefolgt, ihm das Protokoll vor Unterzeichnung nicht vorgelesen, ihm vor Beginn der Vernehmung versichert worden sei, dass die Niederschrift nur eine Formalität sei und keine Wirkung hätte.
Es sei daher entgegen den Ausführungen im Bescheid kein Vorsatz vorgelegen, mit dem gegenständlichen Bus eine den Vorschriften der Vereinbarung nicht entsprechende Beförderung durchzuführen.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit des die Zollschuld vorschreibenden Bescheides entbehre die Beschlagnahme des gegenständlichen Reisebusses daher der Rechtsgrundlage.
Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen.
Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Hinweis auf § 80 Abs. 4 ZollR-DG und § 225 BAO begründet das Hauptzollamt Wien die Entscheidung im wesentlichen damit, dass hinsichtlich des im Verfahren rechtlich relevanten Sachverhaltes auf die diesbezüglichen Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. xxxxx, hingewiesen werde. Mit diesem Bescheid sei die Berufung abgewiesen und in der Begründung desselben dargelegt worden, aus welchen Gründen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei und dass durch die formlose Einbringung des in Rede stehenden Kraftomnibusses die Zollschuld sowohl für die Bf. als Dienstgeberin als auch für Z. S. entstanden sei.
Die in der Berufung in Abrede gestellte Voraussetzung für die Erlassung eines Sachhaftungsbescheides sei daher gegeben. Im Rahmen des der Behörde in diesem Falle zustehenden Ermessens sei daher der bekämpfte Bescheid aus Gründen der Zweckmäßigkeit, weil im Interesse der Öffentlichkeit an der Einbringung der Abgaben gelegen und weil es sich bei der Bf. und beim Mitschuldner um Personen handle, die ihren Firmen- bzw. Wohnsitz ausschließlich im Zollausland haben, zu Recht erlassen worden.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom , mit der die Bf. einerseits als Berufungsgründe vor allem unrichtige rechtliche Beurteilung, einen sekundären Verfahrensmangel und unrichtige bzw. mangelhafte Sachverhaltsermittlung einwendet und mit der sie andererseits einen Antrag auf Urkundenvorlage, einen Antrag auf Einholung einer Rechtsauskunft und einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbindet.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege im wesentlichen deshalb vor, weil auf den Gegenstand der Vereinbarung der Regierung der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen im nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße anzuwenden sei, so dass der Tatbestand des Art. 203 ZK nicht erfüllt sei.
Gemäß Art. 718 Abs. 7 lit. c ZK-DVO könnten gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese Möglichkeit vorsehen. Gemäß § 12 GelverkG könne durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Bewilligungspflicht des § 11 GelverkG geschaffen werden. Eine derartige Vereinbarung sei am zwischen den zuständigen Fachministern der Republik Österreich und der Republik Ungarn abgeschlossen worden. Die Vereinbarung sei durch Veröffentlichung im ungarischen Amtsblatt am in Geltung und sei mit diesem Zeitpunkt Bestandteil der ungarischen Rechtsordnung. Das Inkrafttreten der Vereinbarung bestimme sich nach Art. 13 derselben und sei auf den Gegenstand daher anwendbar.
Für die Bf. seien vom ungarischen Staat die nach der Vereinbarung vorgesehenen Kontrolldokumente ausgestellt worden. Die Einreise zur vorübergehenden Verwendung sei daher gesetzeskonform gewesen. Dies hätte auch das zuständige Verkehrsministerium der Republik Ungarn bestätigt. Die Bf. habe aufgrund der unterbrochenen Beförderung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowohl eine schwere Schädigung ihres Ansehens als Unternehmer als auch einen beträchtlichen finanziellen Schaden erlitten.
Gemäß Art. 9 der Vereinbarung sei als Kabotage folgende Beförderung definiert und verboten: "Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb des Staatsgebietes".
Genehmigungsfreie Beförderungen seien nach Art. 7 der Vereinbarung "Rundfahrten mit geschlossenen Türen, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt."
Gemäß Art. 6 der Vereinbarung müsse jedenfalls eine Liste der Namen der Fahrgäste bei der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Kontrollbehörden vorgewiesen werden. Nach Art. 7 leg. cit. sei ein Kontrolldokument und ein entsprechender Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse), der die Erfüllung des Standes der Technik hinsichtlich des Reisebusses belege, mitzuführen. Ein dies näher ausführendes Memorandum sei wiederum zwischen den zuständigen Fachministern am abgeschlossen worden.
Aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde stelle sich die Beförderung als Fall des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung dar. Die Beförderung wäre auf der gesamten Strecke mit demselben Fahrzeug, welches auf der gesamten Strecke dieselbe Reisegruppe befördert hätte, durchgeführt worden und hätte die Bf. nach den Feststellungen der belangten Behörde an den Ausgangspunkt, den Flughafen Wien-Schwechat bringen sollen.
Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung sei einerseits im Sinne einer grammatikalischen Auslegung des Wortlautes der Bestimmung sowie mittels eines Vergleiches mit Art. 7 Abs. 1 lit. c in der Form auszulegen, dass es nach lit. a nicht relevant sei, ob die Ein- oder Ausreise eine Leerfahrt ist. Diese Bestimmung sei als Ausnahmebestimmung systematisch in Zusammenschau mit der Verbotsnorm des Art. 9 zu interpretieren. Folglich sei Art. 7 Abs. 1 lit. a nur zwei denkmöglichen Interpretationen zugänglich. Nach der ersten möglichen Auslegung seien Fahrten, bei denen Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb desselben Staatsgebietes aufgenommen werden, dann zulässig, wenn die Fahrten mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, dieselbe Reisegruppe befördert wird und diese an den Ausgangspunkt zurückgebracht werde. Nach der zweiten denkbaren Auslegung seien Fahrten, bei denen Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung nicht nur innerhalb desselben, sondern auch innerhalb des Gebietes eines Staates aufgenommen werden, dann zulässig, wenn die Fahrten mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, dieselbe Reisegruppe befördert wird und diese an den Ausgangspunkt zurückgebracht wird. Beide Ausnahmetatbestände habe die Bf. nach den Feststellungen der belangten Behörde erfüllt bzw. hätte er sie bei planmäßiger Fortsetzung der Reise erfüllt.
Die Auslegung, dass Rundfahrten mit geschlossenen Türen nur dann erlaubt seien, wenn die Fahrgäste nicht im Staatsgebiet des Vertragsstaates aufgenommen wurden, würde die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung redundant machen, da eine derartige Beförderung bereits nach Art. 718 Abs.3 lit. d ZK-DVO genehmigungsfrei sei. Die Auslegung sei denkunmöglich, da im Zweifel eine Interpretation zu wählen sei, nach der eine Norm nicht überflüssig werde.
Ein sekundärer Verfahrensmangel sei im wesentlichen darin begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe festzustellen, dass die Beförderung auch ungarisches Staatsgebiet inkludiert hätte, was sich aus dem an die Bf. erteilten Auftrag und aus dem final itinary ergebe. Das beim Dienstnehmer aufgefundene Reiseprogramm würde dem Beförderungsvertrag widersprechen und sei seitens der Bf. nicht genehmigt gewesen. Hätte die belangte Behörde diese Feststellung getroffen, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sowohl Art. 718 Abs. 3 lit. d ZK-DVO als auch Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der zwischenstaatlichen Vereinbarung erfüllt seien.
Nach Art. 718 Abs. 3 lit. d ZK-DVO seien nur solche Beförderungen zulässig, die außerhalb des Zollgebietes beginnen oder enden. Im gegenständlichen Falle hätte die Beförderung in Österreich begonnen und in Budapest geendet. Ein zweiter zollrechtliche Sachverhalt wäre durch die Beförderung von Budapest nach Österreich verwirklicht worden. Beide Beförderungen hätten jeweils in Ungarn oder in Österreich begonnen. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung seien beide Beförderungen somit eine bewilligungsfreie vorübergehende Verwendung gewesen.
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der zwischenstaatlichen Vereinbarung würden solche Verkehrsdienste keine Kabotage darstellen, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist, alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden, die Fahrgäste, die aus einem Drittland stammen und aufgrund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen sei, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefasst sind und in das Gebiet jener Vertragspartei befördert werden, in dem der Reisebus zugelassen sei. Im gegenständlichen Verfahren sei die Fahrt von Ungarn, dem Land, in dem der Bus zugelassen ist, nach Schwechat eine Lehrfahrt gewesen. Die Fahrgäste aus Taiwan, aus einem Drittland, seien in Wien-Schwechat aufgenommen und hätten im Grund eines Vertrages, der vor der Ankunft zwischen der Bf. und dem beauftragenden Reisebüro abgeschlossen worden sei, nach Ungarn, in das Gebiet in dem der Bus zugelassen sei, befördert werden sollen.
Bei vollständiger Sachverhaltsdarstellung hätte die belangte Behörde somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sowohl Art. 718 Abs. 3 lit. d ZK-DVO als auch Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der zwischenstaatlichen Vereinbarung erfüllt gewesen seien.
Die unter dem Titel einer als sekundärer Verfahrensmangel geltend gemachten Bemängelung werde auch unter dem Titel einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes als Folge einer unrichtigen Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit geltend gemacht. Die von der belangten Behörde unterlassene Feststellung, dass die Beförderungsstrecke auch ungarisches Staatsgebiet erfasst habe, ergebe sich aus den von der Bf. vorgelegten Reiseplänen. Die Feststellung wäre wesentlich gewesen, da sich daraus rechtlich ergeben hätte, dass die gegenständliche Beförderung auch unter Art. 718 Abs. 3 lit. d ZK-DVO und Art. 7 Abs. 1 lit. c sublit. a der Vereinbarung zu subsumieren gewesen wäre.
Seitens der Bf. wird abschließend beantragt, die bekämpfte Entscheidung des Hauptzollamtes Wien aufzuheben, ihr die Vernehmungsprotokolle im Wege der Rechtshilfe zukommen zu lassen, bei Ministerium für Verkehr in Ungarn über die Geltung und Auslegung der Vereinbarung eine Auskunft einzuholen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, um K. K. und Z. S. zu hören.
Im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt das Hauptzollamt Wien, dass die Sachhaftung gemäß § 80 Abs. 4 ZollR-DG im gegenständlichen Falle im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens mit Bescheid gemäß § 225 BAO geltend gemacht worden sei und dass dazu auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache verwiesen werde.
Mit Eingaben vom bzw. vom wurde der Vollmachtswechsel bekannt gegeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so machen gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex idgF, ZK) die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.
Im Sinne des Zollkodex (Art. 4 Nr. 23 ZK) ist geltendes Recht Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliches Recht.
Gemäß § 80 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend ergänzender Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr. 1994/659 idgF) haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der Zollanmeldung dieser Waren unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, dass die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder dass Umstände vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 204 ZK geführt haben.
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht "Besitz" jegliche Form der Innehabung.
Gemäß § 225 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom , betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl.Nr. 194/196 idgF) werden sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann gemäß § 8 BAO die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den Fällen des Abs. 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0228-Z3K/02, wurde die der Beschlagnahme zugrunde liegende und die Entstehung der Abgabenschuld betreffende, den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. xxxxx, bestätigende Berufungsvorentscheidung desselben vom , Zl. xxxxx, aufgehoben.
Die Behebungsmaßnahme wurde darauf gestützt, als Folge einer den Vorschriften entsprechenden formlosen Anmeldung, ohne dass auf den Gegenstand die Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen im nicht-linienmäßigen Verkehr auf der Straße (BGBl.Nr. 150/2002) und weil im Sinne der damals geltenden Rechtslage das eine Zollschuld zum Entstehen bringende Aussteigen wegen der behördlichen Unterbrechung der begonnenen Beförderung vom im Zollgebiet nicht stattgefunden habe, sei eine Zollschuld weder nach Art. 203 noch nach Art. 204 ZK entstanden.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Entscheidung Zollschuld Sachhaftung Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes Grundlage |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at