Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 21.01.2004, ZRV/0235-Z3K/02

Aussetzung der Vollziehung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0235-Z3K/02-RS1
wie ZRV/0355-Z4I/02-RS1
Nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache liegt keine angefochtene Entscheidung mehr vor, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würde.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. xxxxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, entschieden: Die Beschwerde wird aus Rechtsgründen als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom wurde seitens der Bf. ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. xxxxx, festgesetzten Abgaben im Gesamtbetrage von € 9.002,13 (ATS 123.872,00) gestellt und ersucht, einen Zahlungsaufschub im Sinne von § 212a Abs. 5 BAO zu gewähren sowie die Vollstreckung der Säumniszinsen auszusetzen.

Seitens der Bf. wird der Antrag im wesentlichen auf § 1 lit. a BAO und auf § 212a leg. cit. gestützt und vor allem bemerkt, die der Bf. auferlegten zollrechtlichen Abgaben würden auf dem Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. xxxxx, gegen den am berufen worden sei, basieren. Würde dem Begehren der Bf. Rechnung getragen, wäre die Abgabenfestsetzung aufzuheben. Es wären somit Abgaben gegeben, deren Höhe zur Gänze zumindest mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge.

Die Bf. sei durch die Abgabenfestsetzung zu einer Zahlung verpflichtet, was im Sinne des Gesetzes als Nachforderung zu verstehen sei. Wie dies in der Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom ausgeführt sei, habe die Bf. bei dem, dem Abgabenbescheid zugrunde gelegten Grenzübertritt eine Zollanmeldung gemäß Art. 232 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 233 ZK-DVO abgegeben. Diese Zollanmeldung sei ein Anbringen im Sinne des § 212a BAO. Der Bescheid weiche von dem Anbringen, welches auf einen einfuhrabgabenfreien Grenzübertritt gerichtet gewesen wäre, entscheidend ab, indem die einfuhrabgabepflichtige Verbringung des Reisebusses der Bf. in das Zollgebiet der Europäischen Union behauptet werde.

Das Hauptzollamt Wien hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom mit Bescheid vom , Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen und auf Art. 244 ZK und § 212a BAO gestützt.

Gemäß Art. 244 zweiter Abs. ZK würden die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werde die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese brauche jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Natur führen könnte.

Da die Zollbehörde aufgrund der Aktenlage keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe und das Entstehen eines unersetzbaren Schadens durch die Vorlage entsprechender Beweismittel nicht hinreichend bewiesen worden sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Dagegen wendet sich die Berufung vom . In ihr wird der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Umfange nach angefochten. Im wesentlichen wird unter Hinweis auf Art. 244 ZK geltend gemacht, dass der Bf. durch die Vollziehung der Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen würde.

Ein finanzieller Schaden sei nach der Rechtsprechung dann schwer und nicht wieder gutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren nicht vollständig ersetzt werden könne. Dies führe jedoch nur dann zur Annahme eines unersetzbaren Schadens, wenn die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung deren volle Wirksamkeit nicht behindere, falls der Rechtsbehelf erfolglos bleiben würde. Diesem grundsätzlichen Vorzugsinteresse werde beispielsweise die Duldung der Pfändung von Vermögen des Abgabenschuldners Rechnung getragen, wobei dem Aussetzungsbegehren gleichzeitig durch das Unterlassen der Verwertung des gepfändeten Vermögens entsprochen werde.

Das Hauptzollamt Wien habe als für die Einfuhrzollschuld im Betrage von € 9.002,13 (ATS 123.872,00) sachhaftende Ware den im Eigentum der Bf. stehenden Reisebus der Marke Ikarus 396, Kennzeichen: XYZ, mit Bescheid vom , Zl. xxxxx, beschlagnahmt. Durch Einbringungsmaßnahmen zur Vollziehung der Entscheidung über die Abgabenschuld, welche die Verwertung des sachhaftenden Beförderungsmittels bedeuten würden, würde ein nicht wieder rückgängig zu machender Zustand hergestellt werden, der Bf. ein irreversibler finanzieller Schaden entstehen. Die Verwertung einer beschlagnahmten Ware sei der, nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässigen Verwertung von gepfändetem Vermögen gleichzuhalten. Dem nach Art. 244 ZK bestehenden Erfordernis der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung werde bereits durch die gegenständliche Beschlagnahme des Eigentums der Bf. entsprochen.

Würde das Eigentum der Bf. vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abgabenschuld verwertet werden, würde damit ein irreversibler Schaden geschaffen, der sowohl den Bestimmungen des Zollkodex als auch den einschlägigen Bestimmungen der BAO (§ 212a) widersprechen würde. Durch eine Aussetzung der Vollziehung im gegenständlichen Verfahren sei aufgrund der bereits in Folge der Beschlagnahme erliegenden Sicherheit in Form des Reisebusses der Bf. für die Behörde keine Gefahr der Beeinträchtigung des Vollzugsinteresses gegeben.

Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen.

Nach geraffter Wiedergabe des zugrundeliegenden Sachverhaltes hat das Hauptzollamt Wien im wesentlichen erwogen, dass gemäß Art. 194 bis 197 ZK sowohl eine obligatorische als auch fakultative Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder einer dieser gleichgestellten Sicherheit, durch die Stellung eines Bürgen oder durch eine andere von einem Mitgliedstaat zugelassene Art geleistet werden könne.

Demzufolge bestimme § 69 ZollR-DG, dass neben der Leistung einer Barsicherheit auch auf den Überbringer lautende Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit Sitz und Niederlassung im Anwendungsgebiet zugelassen seien, des weiteren alle Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 223 ZK verwendet werden können. Die Überlassung einer Ware, ob freiwillig oder durch behördliche Beschlagnahme werde nicht als Sicherheitsleistung im Sinne der angeführten Gesetzesvorschrift angesehen.

Darüber hinaus hafte jede Ware, für die eine Zollschuld entstanden sei, unter bestimmten Voraussetzungen, ohne Rücksicht auf Rechte anderer Personen, für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (§ 80 Abs. 4 ZollR-DG). Die Geltendmachung der Sachhaftung liege im Ermessen der Abgabenbehörde und sei im gegebenen Fall als zusätzliche Einhebungsmaßnahme durchgeführt worden.

Als unersetzbarer Schaden im Sinne des Zollrechtes gelte ein finanzieller Schaden, der im Falle des Obsiegens nicht wieder gut gemacht werden könne, jedoch werde dabei auf die Schwere des Schadens abgestellt. So sei darunter die Existenzgefährdung bei einem Unternehmen zu verstehen.

Das Hauptzollamt Wien sehe weder in der durch die Beschlagnahme bedingten gegenwärtigen Stilllegung des Reisebusses noch in einer vor Rechtskraft der zugrundeliegenden Sachentscheidung unüblichen Verwertung desselben eine Existenzgefährdung für ein Transportunternehmen wie es die Bf. sei. Die in der Berufung geltend gemachten Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung im Sinne des Art. 244 ZK seien daher nach Ansicht des Hauptzollamtes Wien nicht gegeben.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . Die Bf. bekämpft den Bescheid seinem gesamten Umfange nach und stützt die Beschwerde vor allem auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil der Bf. durch die Vollziehung der Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen würde.

Ein finanzieller Schaden sei nach der Rechtsprechung dann schwer und nicht wieder gutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren nicht vollständig ersetzt werden könne. Dies führe jedoch nur dann zur Annahme eines unersetzbaren Schadens, wenn die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung deren volle Wirksamkeit nicht behindere, falls der Rechtsbehelf erfolglos bleiben würde. Diesem grundsätzlichen Vorzugsinteresse werde beispielsweise die Duldung der Pfändung von Vermögen des Abgabenschuldners Rechnung getragen, wobei dem Aussetzungsbegehren gleichzeitig durch das Unterlassen der Verwertung des gepfändeten Vermögens entsprochen werde.

Das Hauptzollamt Wien habe als für die Einfuhrzollschuld im Betrage von € 9.002,13 (ATS 123.872,00) sachhaftende Ware den im Eigentum der Bf. stehenden Reisebus der Marke Ikarus 396, Kennzeichen: XYZ, mit Bescheid vom , Zl. xxxxx, beschlagnahmt. Durch Einbringungsmaßnahmen zur Vollziehung der Entscheidung über die Abgabenschuld, welche die Verwertung des sachhaftenden Beförderungsmittels bedeuten würden, würde ein nicht wieder rückgängig zu machender Zustand hergestellt werden, der Bf. ein irreversibler finanzieller Schaden entstehen. Die Verwertung einer beschlagnahmten Ware sei der, nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässigen Verwertung von gepfändetem Vermögen gleichzuhalten.

Die belangte Behörde gehe fehl, wenn sie die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Unternehmens als die einzige denkbare Form eines nicht ersetzbaren Schadens nach dem gegenständlichen Sachverhalt darstelle. In der Entscheidung des , welche für die Auslegung des Art. 244 ZK heranzuziehen sei, entstehe ein irreversibler finanzieller Schaden bereits dann, wenn gepfändetes Vermögen verwertet werde. Dies sei im Zweifelsfall der vorliegenden Verwertung des beschlagnahmten Eigentums der Bf. gleichzuhalten. Es sei auch nicht die bereits seit beinahe sechs Monaten andauernde Stilllegung des Reisebusses, welche die Bf. konkret zu gewärtigen hätte, sondern vielmehr die Verwertung desselben zur Begleichung der bereits eingemahnten Zollschuld.

Dass eine derartige Verwertung vor Rechtskraft der zugrundeliegenden Sachentscheidung nach Ansicht der Behörde unüblich sei, wäre in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Es sei einzig relevant, ob ein finanzieller Schaden im Falle des Obsiegens der Bf. vollständig ersetzt werden könne, sowie, ob die Aussetzung der Vollziehung die volle Wirksamkeit der Entscheidung, falls der Rechtsbehelf dagegen erfolglos bleibe, behindern würde. Würde der Reisebus der Bf. zur Begleichung der Zollschuld verwertet, könnte dieser im Falle des Obsiegens nicht vollständig ersetzt werden. Durch eine Aussetzung der Vollziehung werde die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise behindert. Aufgrund dieser Gegebenheiten sowie der angeführten Judikatur des EuGH sei die belangte Behörde in ihren Schlussfolgerungen fehlgegangen. Die Vollziehung wäre auszusetzen gewesen. Eine Verwertung des Eigentums der Bf. vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abgabenschuld würde sowohl den Bestimmungen des ZK als auch den einschlägigen Bestimmungen der BAO (§ 212a) widersprechen.

Die beschlagnahmte, für die Einbringung der Zollschuld haftende Ware, der Reisebus der Bf., befinde sich seit bereits mehr als sechs Monaten in Gewahrsam der belangten Behörde. Die Bf. habe durch die Stilllegung ihres Betriebskapitals über einen derart langen Zeitraum bereits einen finanziellen Schaden in nicht zu beziffernder Höhe erlitten. Die Stilllegung eines Betriebsmittels über einen derart langen Zeitraum sei auch für ein Transportunternehmen in der Größe der Bf., wie es von der belangten Behörde bezeichnet werde, geeignet, diese in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen. Es wäre der Bf. absolut nicht zumutbar, zusätzlich zu der nunmehr bereits seit über sechs Monaten aufrechtgehaltenen Beschlagnahme und des damit verbundenen Verdienstentganges für das Unternehmen der Bf. darüber hinaus noch eine Sicherheit in bar zu erlegen. Der Erlag einer derartigen Sicherheit in Verbindung mit der weiteren Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung würde für die Bf. durchaus eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz bedeuten.

Seitens des Hauptzollamtes Wien wird im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei abgewiesen worden, weil keine der gesetzlich geforderten Voraussetzungen gegeben gewesen sei. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache und auf die Ausführungen in der im gegenständlichen Verfahren bekämpften Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Mit Eingaben vom bzw. vom wurde der Vollmachtswechsel bekannt gegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex idgF, ZK) sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar. Dem gemäß wird auch die Vollziehung einer durch Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt, es sei denn, es liegt einer der Aussetzungsgründe des Art. 244 ZK vor.

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Art. 244 ZK regelt die materiellen Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten erlassen, so dass für das Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK nationale Vorschriften anzuwenden sind, dies aber nur, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Spezielle nationale Regelung betreffend das Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK sind im Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG; BGBl.Nr. 659/1994 idgF) nicht ausdrücklich normiert. Deshalb gelten im Aussetzungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften des Bundesgesetzes vom , betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl.Nr. 194/196 idgF).

Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die in dieser Bestimmung normierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind ().

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Einhebung einer Abgabe kann nur dann ausgesetzt werden, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. In Art. 244 ZK wird die Aussetzung der Vollziehung vom Vorliegen einer angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht. Eine wesentliche Grundvoraussetzung für dieses Verfahren ist somit ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einem noch nicht erledigten Rechtsbehelf.

Ein nach dem Ergehen der Berufungserledigung in der Hauptsache noch unerledigter Aussetzungsantrag ist jedenfalls als unbegründet abzuweisen bzw. kommt ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht (; , 95/15/0220; , 93/15/0235; , 96/16/0200).

Im vorliegenden Fall ist das Rechtsbehelfsverfahren in der Sache selbst mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0228-Z3K/02, abgeschlossen worden. Das Rechtsbehelfsverfahren in der Sache selbst hatte sich mit der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass bzw. ob durch Z. S., einem Beschäftigten der Bf., am eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich der Omnibus der Bf., Marke: Ikarus 396, Fahrgestellnummer: ABC, Kennzeichen: XYZ, der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei, ob bzw. dass dadurch für Z. S. gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des ZollR-DG die Einfuhrzollschuld in der Höhe von insgesamt € 9.002,13 (ATS 123.872,00) entstanden sei, ob bzw. dass für Z. S. dadurch außerdem gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung im Betrage von € 76,09 (ATS 1.047,00) entstanden sei und ob bzw. dass gemäß § 79 Abs. 2 des ZollR-DG die für Z. S. entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt auch für die Bf. als Dienstgeber des Z. S. entstanden sei, zu beschäftigen.

Dadurch, dass das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist, liegt im Gegenstande keine angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen bzw. bei deren Vollziehung die Gefahr besteht, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, der durch eine allenfalls stattgebende Berufungsvorentscheidung nicht mehr gutzumachen wäre, mehr vor.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es eines weiteren inhaltlichen Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung
Beschwerde nicht mehr anhängig
Aussetzungsvoraussetzungen
Rechtsbehelfsverfahren
angefochtene Entscheidung
streitverfangene Abgaben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at