sachliche Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbescheides
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FSRV/0032-I/03-RS1 | Die Finanzstrafbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Für die Zuständigkeit ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassen wird. War die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig, muss dieser im Rechtsmittelverfahren wegen Unzuständigkeit aufgehoben werden, auch wenn dieser Umstand im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch die K. D. Nairz Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt: Aus Anlass der Beschwerde wird der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein hinsichtlich der Monate 1/00, 12/00, 1-2/01, 8-9/01, 11/91, 12/01, 1/01 (gemeint offensichtlich: 1/02), 4/02, 5/02, 6/02, 8/02, 9/02, 11/02, 12/02 und 2-5/03 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von € 83.138,78 (entspricht S 1,144.014,55) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Da im Finanzstrafverfahren die Umkehr der Beweislast gelte, sei in der Einleitungsverfügung darzustellen, warum nach Auffassung der Behörde Vorsatz vorliegen solle. Weiters sei nicht angegeben worden, warum sich objektiv aus den USO-Prüfungen ein Tatverdacht ergeben solle. Es gäbe Differenzen zwischen der Einleitungsverfügung und der Betriebsgründung in zeitlicher Hinsicht. Die erstatteten Selbstanzeigen würden Zeiträume betreffen, die in der Einleitungsverfügung angegeben seien. Diese könnten nicht Gegenstand eines Strafverfahrens sein. Materiell sei sohin die Einleitung eines Strafverfahrens wegen eines vorsätzlich begangenen Strafverfahrens nicht rechtens. Die Beschwerde mündet in den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die ihr zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt diese Prüfung, dass für die Durchführung des Strafverfahrens das Gericht zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten, als dies § 197 FinStrG vorsieht. Fällt die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (vgl. § 82 Abs. 1 bis 3 FinStrG).
Gemäß § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), € 75.000,00 übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 75.000,00 übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind gemäß § 53 Abs. 6 FinStrG von den Finanzstrafbehörden zu ahnden. Finanzordnungswidrigkeiten hat das Gericht niemals zu ahnden (§ 53 Abs. 5 FinStrG)
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt Kufstein gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des (keine Finanzordnungswidrigkeit darstellenden) Vorsatzdelikts nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet; als strafbestimmenden Wertbetrag hat es dabei einen Betrag in Höhe von € 83.138,78 zugrunde gelegt. Da dieser Betrag die Wertgrenze des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG (€ 75.000,00) überschreitet, fällt die Ahndung dieses Finanzvergehen in die Zuständigkeit des Gerichtes.
Das Finanzamt Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz war somit als Verwaltungsbehörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sachlich nicht zuständig. Ein von einer unzulässigen Behörde erlassener Bescheid ist rechtswidrig.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich im Strafakt des Bf. eine "Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages" vom befindet, in welcher hinsichtlich des dem Bf. vorgeworfenen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein strafbestimmender Wertbetrag von nunmehr € 72.917,09 angeführt ist, und dies auch in einem Aktenvermerk vom festgehalten wurde. Gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, daher auch die Berufungsbehörde in Ansehung der Unterinstanz. Für die Zuständigkeit ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassen wird ( Slg. 4819; ). War die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig, muss dieser im Rechtsmittelverfahren wegen Unzuständigkeit aufgehoben werden, auch wenn dieser Umstand im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde. Da das Finanzamt Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Einleitungsbescheides für dessen Erlassung jedenfalls nicht zuständig war, war dieser im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 53 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 64 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Einleitung sachliche Zuständigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at