Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Vollstreckungsschuldners bei einer Zwangsversteigerung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0228-I/03-RS1 | Ist der Vollstreckungsschuldner Unternehmer, so tätigt er mit dem Zuschlag eine steuerbare Leistung an den Ersteher (sog. "Einstufentheorie"), wobei als Entgelt der Verwertungserlös (abzüglich USt) anzusehen ist. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom betreffend Umsatzsteuer 1996 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kitzbühel führte beim Bw. u.a. umfassend die Umsatzsteuer 1996 gemäß § 151 Abs. 3 BAO eine Prüfung der Aufzeichnungen durch.
Die Ergebnisse der Prüfung wurden im Bericht vom festgehalten.
Unter TZ 16 stellte der Betriebsprüfer fest :
"
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Vereinbarte
Entgelte 10 % | 1996 |
vereinbarte
Entgelte lt. Erklärung | 883.066,52 |
a.)
Versteigerungserlös 24 t Bohnenkaffee | 304.946,36 |
b.)
Versteigerungserlös 125 t Bienenhonig | 1,570.925,19 |
vereinbarte
Entgelte 10 % lt. Bp. | 2,758.938,07 |
( alle Beträge in ATS)
zu a.)
Am wurden 24 t löslicher Bohnenkaffee versteigert. Der Versteigerungserlös in Höhe von brutto 335.441.- ATS wurde am dem Raika Konto Nr. xxxxxxxxxxxxxxx lautend auf den Bw. gutgeschrieben.
zu b.)
Am wurden 125 t tschechischer Bienenhonig versteigert. Der Versteigerungserlös in Höhe von 1,728.017,71 ATS wurde am dem Raika Konto Nr. xxxxxxxxxxxxxxxx lautend auf den Bw. gutgeschrieben.
Bei gerichtlicher Versteigerung kommt der Umsatz unmittelbar zwischen Gemeinschuldner und Ersteher zustande (OGH). Gesetzliche Fiktion kraft derer die Leistung als bewirkt gilt (Ersatz für unternehmerisches Verhalten).
Diese Erlöse sind daher vom Bw. umsatzzuversteuern."
Das Finanzamt Kitzbühel verfügte in der Folge den angeführten Feststellungen des Betriebsprüfers folgend gemäß § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ einen (geänderten) Umsatzsteuerbescheid (Ausfertigungsdatum ).
Gegen den angeführten Umsatzsteuerbescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung. In der Berufung bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass die Bank die Versteigerung der angeführten Waren ohne sein Wissen und ohne sein Zutun veranlasst habe und er überdies nicht mehr im Besitz der Versteigerungsware gewesen sei.
Das im BP- Bericht angeführte Bankkonto sei für ihn schon lange "als unzugänglich gesperrt" gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Vorinstanz die Berufung als unbegründet ab .
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach , EvBl 12/80, wird bei der Zwangsversteigerung die Verfügungsmacht durch den bisherigen Eigentümer (Verpflichteten) auf den Erwerber übertragen. Ihm wird durch die Zuschlagserteilung die Lieferung durch die Behörde aufgetragen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht bedeutet dies, dass der Vollstreckungsschuldner - sofern ihm wie im gegenständlichen Fall Unternehmereigenschaft zukommt- mit dem Zuschlag eine umsatzsteuerbare Lieferung an den Erwerber tätigt (). Entgelt ist hiebei der bei der Verwertung erzielte Erlös abzüglich USt (Ruppe, UStG 1994, Kommentar 2, TZ 51 zu § 1 UStG 1994).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Versteigerungserlöse zwingend der Umsatzsteuer unterliegen (10 % USt-Satz).
Auf den vom Bw. erhobenen Einwand, dass der Versteigerungserlös direkt zur Abdeckung von Bankkonten, die für den Bw. schon lange "als unzugänglich gesperrt" gewesen seien, herangezogen wurde, ist zu erwidern, dass es zum Wesen der behördlichen Exekution gehört, dass der Verwertungserlös nicht an den Exekutionsschuldner ausgefolgt, sondern zur Schuldabdeckung verwendet wird. An der umsatzsteuerlichen Beurteilung ändert dies jedoch nichts.
Da der Bw. somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Zwangsversteigerung USt-rechtliche Behandlung des Vollstreckungsschuldners |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at