Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 04.02.2004, FSRV/0005-W/04

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens wegen Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom wurde der Bf. des Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. b FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG mit € 363,00 bestimmt.

Die Geldstrafe haftet derzeit mit einem Betrag von € 15.800,00 aus, während die Kosten des Verfahrens noch zur Gänze unberichtigt sind.

Mit Antrag vom ersuchte der Bf. um Bewilligung, den aushaftenden Strafrückstand in monatlichen Raten von € 35,00 entrichten zu dürfen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er sich im Privatkonkurs befinde und vom Existenzminimum lebe. Er erwarte jedoch Ende 2003, spätestens Anfang 2004 die Annahme seines Zahlungsplanes von den Gläubigern. Sein Vorschlag für die Gläubiger laute auf Zahlung von ca. € 15.000,00 in Raten auf zwei Jahre (also bis Ende 2005), so dass er derzeit jeden Euro dringend zur Befriedigung dieses Schuldenregulierungsverfahrens benötige. Erst ab 2006 könnte er Teilzahlungen hinsichtlich der Geldstrafe (€ 16.000,00) leisten. Bis dahin werde daher um die Genehmigung von Kontaktraten in Höhe von € 35,00 monatlich ersucht. Nach dem Schuldenregulierungsverfahren werde er sich dann bemühen, die Finanzstrafe abzustatten.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung, dass die Einbringlichkeit durch den Aufschub gefährdet sei, abgewiesen

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, als Berufung bezeichnete Beschwerde vom , in welcher nochmals vorgebracht wurde, dass infolge des beim BG Floridsdorf anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens das komplette Einkommen des Bf. von seinem Masseverwalter inkassiert werde und sich erst Ende 2005 die finanzielle Situation des Bf. ändern bzw. verbessern werde. Die Einbringlichkeit der "Abgabenschuld"(Strafschuld) sei nach Annahme durch seine Gläubiger (voraussichtlich im Frühjahr 2004) sehr wohl gegeben, da er ab diesem Zeitpunkt von seinen Schulden befreit und für Exekutionen zugängig sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen. Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Geldstrafe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung (bzw. bereits auch ohne Zahlungsaufschub) die Einbringlichkeit der Geldstrafe nicht gefährdet ist. Da bei derartigen Begünstigungstatbeständen der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung gegenüber der den Abgabepflichtigen bzw. den Bestraften treffenden Offenlegungspflicht in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung Beantragende von sich aus all jene Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann. Es sind daher vom Begünstigungswerber jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe (Geldstrafe) überzeugend darzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen ausgeführt, dass § 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht ().

Diese Beurteilung bedingt bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Ausgehend von der Aktenlage in Verbindung mit dem oben angeführten Vorbringen des Bw., er müsse zur Zeit vom Existenzminimum leben, ist der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch zur Ansicht gelangt, dass bei den gegebenen Verhältnissen das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte im Falle der sofortigen vollen Entrichtung der Strafe gegeben ist. Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist aber weiters zu prüfen, ob durch den mit einer Zahlungserleichterung erwirkten Aufschub die Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in allen Fällen, in denen erhebliche Härten der sofortigen Entrichtung als Grund für beantragte Zahlungserleichterungen geltend gemacht werden, diese in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten nicht von der Wirkung und der Schwere sein dürfen, dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Außenstände gelegen ist. Je deutlicher eine wirtschaftliche Notlage eine Zahlungserleichterung bedingt und geradezu verlangt, desto klarer wird damit die Gefährdung der Ansprüche des Gläubigers zu Tage treten.

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl.  Zl. 83/13/0142).

Gefährdung der Einbringlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass es bereits zu einem tatsächlichen Abgabenausfall gekommen sein muss, sondern vielmehr, dass anhand von Anhaltspunkten tatsächlicher Art eine Tendenz zur Nichtbezahlung erkennbar ist. Anhaltspunkte solcher Art liegen insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit sowie bei Überschuldung bzw. drohender Insolvenzgefahr des Antragstellers vor und stehen der Gewährung von Ratenzahlungen jedenfalls entgegen.

Der Bw. bringt im Wesentlichen vor, dass seine derzeitige Einkommens- und Vermögenslage im Hinblick auf das Schuldenregulierungsverfahren die sofortige Entrichtung der aushaftenden Geldstrafe nicht ermögliche und er erst Anfang 2006 höhere Teilzahlungen hinsichtlich der Geldstrafe leisten könne. Dieses Vorbringen belegt geradezu eine Gefährdung der Einbringlichkeit.

Die Bw. ist nunmehr seit mehr als einem Jahr in Kenntnis der bestehenden Zahlungsverpflichtung und wäre bei der angebotenen Ratenhöhe von € 35,00 pro Monat der Strafrückstand bis Ende 2005 nur geringfügig reduziert. Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde erscheint die Einbringlichkeit der Geldstrafe durch eine Gewährung der vom Bw. angebotenen Ratenzahlung auch unter Bedachtnahme von höheren Ratenzahlungen ab 2006 als höchst gefährdet und widersprechen derart lange Fristen nicht nur dem intendierten Strafcharakter, sondern wäre dies im gegenständlichen Fall auch nicht zweckmäßig, da keinerlei Sicherheitsleistung für die tatsächliche Einbringung des Rückstandes geboten werden kann.

Da der Grundgedanke des § 212 BAO im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgaben (Straf)rückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldner (Bestraften) liegt, kann auch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, da eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, von dem ihr eingeräumten Ermessen, die beantragte Zahlungserleichterung zu gewähren, nicht Gebrauch machen.

Das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen war daher aus Rechtsgründen abzuweisen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass über ein neuerlich eingebrachtes Ratenansuchen betreffend eines monatlichen Ratenanbotes von € 200,00 die Finanzstrafbehörde erster Instanz mittlerweile abgesprochen hat und eine erste Zahlung im Januar 2004 geleistet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

HR Dr. Josef Graf

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Gefährdung der Einbringlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at