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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 21.01.2004, RV/0264-S/03

Die einem Förderungsansuchen beigelegten Professionistenrechnungen sind jede für sich als einzelne Beilage zu vergebühren.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. beim Magistrat Salzburg Förderungen gemäß den Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes. Dieser Eingabe legte er verschiedene Unterlagen bei, wie 2 Grundbuchsauszüge, 3 Verhandlungsniederschriften in Kopie und 60 Rechnungen verschiedener Professionisten in Kopie.

Vom Magistrat Salzburg wurde der Bw. schriftlich aufgefordert, für die Vergebührung des Förderungsansuchens 2 Stück a S 180,- und 81 Stück a S 50,- Stempelmarken zu übersenden.

Dem Antwortschreiben vom legte der Bw. folgende Stempelmarken bei: 2 x S 180,- und 12 x S 50,- also insgesamt S 960,-. Der Bw. führte dazu wörtlich aus: "..., da die Beilagen alle inhaltlich deshalb zusammengehören, weil es sich um ein zu förderndes Bauwerk handelt und ich mich eines befugten Ziviltechnikers bedient habe, dieser jedoch in meinem Einvernehmen mehrere Professionisten und nicht einen Generalunternehmer beschäftigt hat. Aus diesem Grunde gehören sämtliche übersandten Professionistenrechnungen inhaltlich zusammen, da nicht einzelne Teile sondern das gesamte sanierte Bauvorhaben zu fördern ist und der Antrag sich darauf bezieht."

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg setzte aufgrund der Befundaufnahme vom die fehlende Gebühr für die einzelnen Beilagen in Höhe von S 4.050,- unter Anrechnung der in Stempelmarken entrichteten Gebühr von S 600,- also mit S 3.450,- sowie eine Gebührenerhöhung gemß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 %, S 1.725,- mit den Bescheiden vom fest.

Die Berufungen vom wurden mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom abgewiesen. Der Bw. brachte am den Vorlageantrag ein.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957, idF BGBl. Nr. 130/1997, unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,--.

Zur Entrichtung der Stempelgebühr ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 ist nach der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung des Gesetzes somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0033).

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von S 50,--, jedoch nicht mehr als S 300,-- je Beilage.

Eine Beilage setzt in erster Linie die Eignung des Schriftstückes voraus und die Vorlage der Urkunde muss in der offensichtlichen Absicht erfolgen, das Vorbringen in der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen, mit anderen Worten, die Erreichung des mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern. Das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimmt den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 (vgl. und vom , 2001/16/0174).

Dieses Merkmal ist im vorliegenden Falle erfüllt, da bereits im amtlichen Vordruck der Eingabe angeführt ist, dass diese Unterlagen vorzulegen sind und sie im Vordruck bereits als Anlagen ausgewiesen sind.

Aus dem Wortlaut § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 ergibt sich, dass JE BEILAGE eine von der Zahl ihrer Bögen abhängige, aber JE BEILAGE mit S 300,-- begrenzte feste Gebühr zu entrichten ist.

Diesen Standpunkt nahm der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Schrifttum und Gesetzesmaterialien bereits in seinem Erkenntnis vom , 80/15/3627, ein. Er hat dort unter Hinweis auf Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 14 TP 5 B III, aufgezeigt, daß der gleiche Inhalt der einzelnen Bestätigungen - also ein sich immer wiederholender Text - der Annahme einer einzigen Beilage entgegensteht, weil damit das für die Annahme EINER aus mehreren Bögen (Blättern) bestehenden Beilage wesentliche Kriterium eines inhaltlich fortlaufenden Textes keinesfalls gegeben ist (vgl. ).

Im Erkenntnis vom , 89/15/0072, führt der VwGH wörtlich aus:

"Die Zusammenfassung der im wesentlichen gleichlautenden Bestätigungen nimmt nämlich der einzelnen Bestätigung noch nicht den Charakter einer - selbständigen - Schrift im Sinne des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957. Gleiches gilt für die mechanische Verbindung (Zusammenheften) der Bestätigungen, und zwar auch dann, wenn man der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtsmeinung von Arnold, Bogen- oder Beilagengebühr?, Anw. 1/86, folgt. Arnold erwähnt dort (Seite 7f) das Beispiel eines ausländischen Universitätsprofessors, der anläßlich einer Bewerbung beim BMWF seine Publikationen als Beilagen einer gebührenpflichtigen Eingabe vorlegt. Jede Publikation wäre mit Beilagengebühr zu versehen. Hätten jedoch seine Schüler in einer Festschrift seine Publikationen zusammengefaßt und werde nur diese Festschrift vorgelegt, so falle nur einmal Beilagengebühr an. Nach Arnold entscheidet (letztlich) die allgemeine Verkehrsauffassung, ob mehrere Schriftstücke nach ihrem Zusammenheften (Zusammenkleben usw.) als EIN Schriftstück angesehen werden können. Auch wenn man aber die Verkehrsauffassung zur Beurteilung des Beschwerdefalles heranzieht, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn auch nach der Verkehrsauffassung wird eine Mehrzahl im wesentlichen gleichlautender Bestätigungen allein durch das mechanische Zusammenfassen nicht zu einem einzigen Schriftstück."

Wie die Bestätigungen verschiedener Personen sind auch die Rechnungen verschiedener Professionisten als selbständige Beilagen zu beurteilen.

Im Erkenntnis des , wurden - dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar - eine Vielzahl von Rechnungen vorgelegt, die zurecht als einzelne Beilagen gewertet wurden. Grundsätzlich ist jede Schrift für sich als Beilage anzusehen. Als Kriterium für die Zusammengehörigkeit mehrerer beschriebener Blätter zu einer Beilage ist anzusehen, ob die beschriebenen Blätter einen inhaltlich fortlaufenden Text enthalten. Bei den ausgestellten Rechnungen fehlt das wesentliche Kriterium eines inhaltlich fortlaufenden Textes.

Das mechanische Zusammenheften oder räumliche Zusammenfassung in einen Aktenordner ändert nichts am Erfordernis des fortlaufenden und zusammenhängenden Textes, um als eine einheitliche Beilage zu gelten.

Genausowenig hat der Umstand Relevanz, dass sich die Rechnungen auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen und nur für ein einziges Bauwerk Förderung beantragt wurde. Diese Ansicht des Bw. würde im Ergebnis bedeuten, dass je Eingabe die Obergrenze von S 300,- für alle der Eingabe beigefügten Beilagen bestehe, wenn diese nur inhaltlich zusammengehören in dem Sinne, dass sie das Begehren der gebührenpflichtigen Eingabe untermauern, fördern bzw. als Nachweis dienen. Kriterien für die Abgrenzungsfrage, ob eine Beilage mit mehreren Bögen oder mehrere selbständige Beilagen gegeben sind, können sein die Verkehrsauffassung und ganz wesentlich der Umstand, ob ein inhaltlich fortlaufender Text gegeben ist. Die Obergrenze von S 300,- gilt nicht für alle Beilagen einer gebührenpflichtigen Eingabe insgesamt, sondern für jede einzelne Beilage. Hinsichtlich der Anzahl der Beilagen gibt es keine Begrenzung, daher auch keine betragsmäßige Obergrenze für die Beilagengebühr zu EINER Eingabe. Die dem Förderungsansuchen beigelegten Rechnungen und sonstigen Beilagen sind jeweils als selbständige Beilagen zu beurteilen und jede für sich nach der Anzahl ihrer Bogen zu vergebühren.

Zur Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Wie aus dem Gesetzestext klar und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung der Erhöhnung nach dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig verschuldensunabhängig. Ebenso sind die Kriterien des § 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier unbeachtlich.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. die Erkenntnisse des und vom , 93/16/0082).

Um dieser Rechtsfolge zu entgehen, hätte der Bw. die fehlende Gebühr, zu deren Entrichtung er von der Behörde aufgefordert worden ist, zuerst entrichten müssen. In der Folge hätte er durch einen Antrag auf Rückerstattung gemäß § 241 Abs. 2 BAO seinen Rechtstandpunkt in einem Abgabenverfahren durchsetzen können.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beilagen
Rechnungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at