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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 15.01.2004, RV/0566-S/02

Ein zu spät eingebrachtes Fristverlängerungsansuchen wirkt nicht fristhemmend.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0566-S/02-RS1
Ein außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Fristverlängerung hat keine fristhemmende Wirkung. Ein in der Folge gestellter Vorlageantrag ist als verspätet zurückzuweisen (siehe auch ).

Entscheidungstext

BescheidDer unabhängige Finanzsenat hat zum Vorlageantrag der BW, vertreten durch die UH-WT GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Körperschaftsteuer für 1998 beschlossen:Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Vorlageantrag richtet sich gegen die Berufungsvorentscheidung vom (Datum der gesonderten Begründung ) zur Körperschaftsteuer 1998.

Dieser Bescheid wurde nachweislich am zugestellt. Der Vorlageantrag wurde nach einer Reihe von Ansuchen auf Fristverlängerung mit Schreiben vom beim zuständigen Finanzamt Salzburg-Land gestellt. Das erste dabei relevante Fristverlängerungsansuchen ist mit datiert und trägt einen blauen Eingangsstempel mit Datum .

Auf Basis des streitgegenständlichen Vorlageantrages wurde die Berufung der Abgabenbehörde 2. Instanz vom zuständigen Finanzamt mit Schreiben vom vorgelegt.

Der Unabhängige Finanzsenat wies die BW mit Schreiben vom auf das Datum des am ersten Fristverlängerungsansuchen aufscheinenden Eingangsstempels hin und führte aus, dass die Frist für den Vorlageantrag mit (einem Freitag) geendet habe. Das Fristverlängerungsansuchen und damit der Vorlageantrag sei deshalb zu spät eingebracht worden.

Die steuerliche Vertreterin beantwortete dieses Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates und führte aus, dass das streitgegenständliche Fristverlängerungsansuchen von der Mitarbeiterin Fr. MKR persönlich zum Finanzamt gebracht worden sei. Am nächsten Tag sei von der Kanzlei ein Vermerk am Dokument angebracht worden, das den Übergabezeitpunkt festhalte. Dieser Vermerk sei mit Datum erfolgt. Wie seitens der Finanzverwaltung das Datum zustande komme, könne nicht nachvollzogen werden.

Der Unabhängige Finanzsenat vernahm daraufhin am Fr. MKR, Wirtschaftstreuhänderin und Gesellschafterin der steuerlichen Vertreterin, als Zeugin. Sie bestätigte die Darstellung im angeführten Antwortschreiben und führte ergänzend unter anderem aus, dass das Schreiben schon fertig kuvertiert gewesen sei und zur Post gebracht werden sollte. Sie habe dieses Kuvert dann aber von der Kanzlei erhalten um es in den Postkasten des Finanzamtes einzuwerfen. Sie sei in X wohnhaft, weshalb das Finanzamt auf ihrem Nachhauseweg liege. Sie erklärte, dass sie wenn sie Post beim Finanzamt einzuwerfen habe, es zum Teil abends mache und dass sie zum Teil auch morgens zum Finanzamt fahre. In diesem Fall warte sie aber bis die Einlaufstelle geöffnet habe und gebe sie die Post persönlich ab. Das streitgegenständlich Schreiben sei in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen worden. Diese Aussage wurde später (Fax vom ) von der Zeugin dahingehend ergänzt, dass sie das Kuvert in den Briefkasten beim Garageneingang eingeworfen habe.

Auf die Frage, warum sie dies alles noch ganz genau wisse, erklärte die Zeugin, dass sie auf Grund des Briefdatums davon ausgehe, dass es der 26. gewesen sei. An Details könne sie sich nicht mehr erinnern. Der erwähnte Abgabevermerk der Kanzlei müsse von der Sekretärin angebracht worden sein. Sie selbst habe diesen Vermerk nicht angebracht. Sie habe von der Kanzlei ein fertiges Kuvert erhalten und habe dieses Kuvert in den Postkasten eingeworfen. Sie habe auch den Inhalt des Kuvert nicht mehr überprüft.

Auf die Frage, warum das Kuvert nicht mit der Post aufgegeben worden sei, erklärte Zeugin, dass sie davon ausgehe, dass das Kuvert erst am Abend fertiggestellt worden sei. Die Post habe zu diesem Zeitpunkt schon geschlossen gehabt. Sie gehe davon aus, dass dies nach 18:00 Uhr war, da sie nie vor 18:00 Uhr nach Hause fahre. Sie betreue diesen Klienten normalerweise nicht. Sie habe das Fristverlängerungsansuchen zwar selbst unterschrieben, gehe jedoch davon aus, dass es ihr einfach von der Kanzlei vorgelegt worden sei.

Auf die abschließende Frage, ob sie absolut sicher sei, das Kuvert am eingeworfen zu haben, antwortete die Zeugin, das dies nicht zutreffe. Da dieser Tag ein Tag wie jeder andere gewesen sei, fehle ihr ein Anknüpfungspunkt, um dies behaupten zu können.

Daraufhin wurde der zuständige Sachbearbeiter der Einlaufstelle des Finanzamtes Salzburg-Land Herr AB schriftlich dazu aufgefordert, bekannt zu geben,

  • von wem der Eingangsstempelaufdruck angebracht worden sei,

  • was der blaue Stempel mit dem Datum bedeute und

  • wann der angegebene Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes passiert sein muss, damit das Schriftstück den angegebenen Stempelaufdruck erhalten hat.

Dazu führte Herr AB sinngemäß aus, dass festzustellen sei, dass der blaue Einlaufstempel von der Einlaufstelle des Finanzamtes Salzburg-Land angebracht worden sei. Einen blauen Stempelaufdruck erhielten demnach alle persönlich abgegebenen Schriftstücke, wobei es hier so sei, dass das persönlich abgegebene Schriftstück mit jenem Datum eines Tages gestempelt werde, an dem die betreffende Person in der Einlaufstelle sei. Als Einlauftag gelte hier die Dienstzeit von 7:30 bis 15:30 Uhr. Weiters sei ein Schriftstück als persönlich abgegeben zu betrachten und ebenso blau zu stempeln, wenn es in den Briefkasten eingeworfen werde.

  • Dazu diene ein Briefkasten mit Einwurfschlitz im Außenbereich des Gebäudes rechts neben dem Haupteingang, für dessen tägliche Entleerung die Kolleginnen des Finanzamtes Salzburg-Stadt verantwortlich seien.

  • Andererseits diene dazu auch der große Briefkasten, der sich links hinter der Abfahrt zur Tiefgarage befinde und für deren tägliche Entleerung die Einlaufstelle-Land zuständig sei.

Der angegebene Stempelaufdruck bedeute, dass der Einwurfzeitpunkt frühestens am Freitag nach 7:30 Uhr erfolgt sei. Der Späteste Einwurfzeitpunkt sei Montag vor 7:30 Uhr. Der (sein) Arbeitsbeginn am Freitag sei laut Zeitkarte um 7:30 Uhr gewesen. Die Reihenfolge seiner Tätigkeiten nach Betreten des Büros sei an diesem (wie auch an jedem anderen) Tag gewesen:

  • Einschalten seines PC's und bis dieser hochgefahren sei und der Arbeitsbeginn auf der Zeitkarte eingetragen werden könne

  • die eingeworfene Post aus dem großen Briefkasten holen.

Demzufolge könne er sicher davon ausgehen, dass der Inhalt des Briefkastens am Freitag den ab 7.30 Uhr leer gewesen sei. Die Post aus dem großen Briefkasten, die am Montag dem vor 7:30 Uhr geholt worden sei, sei mit dem blauen Eingangstempel des letzten Werktages, in diesem Fall mit zu versehen gewesen. Eine Uhrzeit könne auf den Schriftstücken, die aus dem Briefkasten geholt werden, neben dem Eingangsstempel nicht angegeben werden, weil von einem auf den anderen Tag nicht festzustellen sei, wann genau der Briefeinwurf erfolgte.

Die BW wurde mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom über dessen Ermittlungsergebnisse informiert und zur Stellungnahme sowie zur Formulierung von Anträgen aufgefordert.

Die steuerliche Vertreterin beharrte in ihrer Antwort darauf, dass das Fristverlängerungsansuchen am eingeworfen worden sei. Der Termin sei im Sekretariat (Frau SchL) vorgemerkt worden. Als Beilage wurde eine Kopie des Durchschlages zum Fristverlängerungsansuchen übermittelt, auf der folgender Vermerk ersichtlich ist:

Termin vorgemerkt!

(Brief von Fr. MKR eingeworfen!)

Wie die Sache weitergegangen sei, entziehe sich naturgemäß ihrer Kenntnis. Sie sei der Ansicht gewesen, alles getan zu haben, was in ihrer Macht gestanden sei und sie könne den Verlauf eines Schriftstückes nach Abgabe beim Finanzamt selbstverständlich nicht nachvollziehen. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum ein Fehler, der "möglicherweise" auch beim Finanzamt gelegen sein könne, ausschließlich zu Lasten eines Klienten gehen könne. Angesichts dieser Argumente und Angesichts der Tatsache, dass eine möglichst hohe Rechtssicherheit für alle Abgabepflichtigen gewahrt werden sollte, ersuchte sie, sich ihren Argumenten anzuschließen und die Fristverlängerung als das anzusehen, was sie tatsächlich gewesen sei, nämlich rechtzeitig.

Über den Vorlageantrag wurde erwogen:

Gemäß § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Diese Gesetzesstelle bestimmt, dass die Abgabenbehörde einen Vorlageantrag durch Bescheid zurückzuweisen hat, wenn dieser

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Ein Vorlageantrag gilt dann als fristgerecht eingebracht, wenn er innerhalb eines Monats nach wirksamer Erlassung der Berufungsvorentscheidung eingebracht wurde (§ 276 Abs. 2 BAO). Diese Frist beginnt am Tag der Zustellung der Berufungsvorentscheidung und endet einen Monat später mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (§ 108 Abs. 2 BAO).

Diese Frist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs. 3 BAO). Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung ().

Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung erfolgte unbestrittenermaßen am . Die Monatsfrist endet deshalb mit um 24:00 Uhr. Damit einem Fristverlängerungsansuchen fristhemmende Wirkung zuerkannt werden könnte, müsste es bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde als eingelangt gelten.

Im konkreten Fall muss also geprüft werden, wann das mit datierte Fristverlängerungsansuchen als eingelangt gilt. Dieses Schriftstück wurde ohne Zweifel von Fr. MKR in den "großen" Postkasten bei der Tiefgaragenabfahrt des Finanzamtes eingeworfen. Bei Einwurf eines Schriftstückes in den beim Finanzamt angebrachten Einwurfkasten ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einwurfes maßgebend. Dies gilt auch, wenn der Einwurf außerhalb der Amtsstunden erfolgt (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Tz 16 zu § 108 unter Hinweis auf ). Strittig ist im konkreten Fall, wann dieser Einwurf erfolgte.

Die Beurteilung dieses Sachverhaltselementes hat in freier Beweiswürdigung zu erfolgen. Für diese Beurteilung kommen die folgenden Beweismittel in Frage:

  • Eingangsstempelaufdruck mit und Auskunft des dafür zuständigen Mitarbeiters der Finanzverwaltung

  • Zeugeneinvernahme Fr. MKR

  • handschriftlicher Vermerk von Fr. SchL auf dem Durchschlag zum Fristverlängerungsansuchen.Es bestehen keine Zweifel, dass der erwähnte Vermerk auf dem Durchschlag von der genannten Mitarbeiterin am angebracht wurde, weshalb auf eine Bekräftigung dieser Tatsache durch eine entsprechende Zeugenaussage verzichtet werden konnte.

Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es auch als unbestritten, dass die erwähnte Zeugin MKR ein vorbereitetes Kuvert in den "großen" Briefkasten des Finanzamtes bei der Tiefgaragenabfahrt eingeworfen hat. Der Unabhängige Finanzsenat hält es jedoch nicht für erwiesen, dass der Einwurf des konkreten Antrages auf Fristverlängerung vor dem um 24:00 Uhr erfolgte.

Es liegen keine Gründe vor, an der Richtigkeit des Datums im Einlaufstempel sowie an den sehr konkreten Aussagen des dazu zuständigen Mitarbeiters zu zweifeln.

Die Zeugin MKR konnte lediglich mit Gewissheit sagen, dass sie "ein Kuvert" in den Briefkasten eingeworfen hat. Sie ging davon aus, dass ihr dieses Kuvert nach 18:00 Uhr ausgefolgt wurde. Sie hat vor diesem Einwurf den Inhalt des Kuverts nicht mehr überprüft und kann sich deshalb nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates schon allein aus diesem Grund nicht sicher sein, das streitgegenständliche Schriftstück eingeworfen zu haben. Sie selbst brachte keinen schriftlichen Vermerk an, dass und wann sie das übergebene Kuvert eingeworfen hat. Sie führte im Rahmen der Zeugeneinvernahme auf die Frage, ob sie absolut sicher sei, das Kuvert am eingeworfen zu haben aus, dass dies nicht zutreffe. Da dieser Tag ein Tag wie jeder andere gewesen sei, fehle ihr ein Anknüpfungspunkt, um dies behaupten zu können.

Der Vermerk am Durchschlag des Fristverlängerungsschreibens stammt nicht von der einwerfenden Zeugin selbst sondern von einer Mitarbeiterin des Sekretariats. Der Vermerk lautet: (Bf. von Fr. MKR eingeworfen!)

Auch aus diesem Vermerk vermag der Unabhängige Finanzsenat keinen Beweis dafür abzuleiten, dass der Einwurf tatsächlich am bis 24:00 Uhr passiert ist. Im Zusammenhang mit der Risikotragung der Beweisbarkeit der tatsächlichen Absendung eines Schriftstückes mit der Post führte etwa der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, das Risiko auf sich nimmt, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können ().

Legt man diese Rechtslage zur Postaufgabe nun auf den Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes um, wäre es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, im vorliegenden Verfahren zu beweisen, dass das Schriftstück entgegen dem angebrachten Einlaufstempel der Behörde nicht erst am , sondern schon am in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen wurde. Dieser Beweis wurde nicht geführt.

Dazu konnte auch nicht der auf der Durchschrift angebrachte Vermerk beitragen, da dieser Abfertigungsvermerk nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Einwurf durch die einwerfende Person (Fr. MKR) erfolgte und sich diese einwerfende Person heute selbst nicht mehr sicher ist, wann sie den Einwurf tatsächlich getätigt hat. Gerade in einer solchen Sachverhaltskonstellation bleibt es aber unbewiesen, das das streitgegenständliche Schriftstück auch tatsächlich am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingelangt ist.

Somit muss festgehalten werden, dass der Einwurf in den Briefkasten der Behörde als zu spät gewertet werden muss und damit eine fristhemmende Wirkung nicht eintreten konnte. Da somit auch der tatsächliche Vorlageantrag zu spät eingebracht wurde, war dieser als nicht fristgerecht zurückzuweisen.

Im Vorlageantrag wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Diese mündliche Verhandlung kann gemäß § 284 Abs. 3 BAO im Falle einer Zurückweisung entfallen. Von dieser Möglichkeit wurde gebraucht gemacht,

  • da einem solchen Entfall entgegenstehende Gründe trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben wurden,

  • ein umfangreiches Ermittlungsverfahren abgehandelt und dessen Ergebnis der Bw. mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde und

  • auch den Akten entgegenstehende Umstände nicht zu entnehmen sind.

Salzburg, 15. Jännner 2004

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
nicht fristgerecht
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
Fristverlängerungsantrag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at