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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 26.01.2004, RV/0392-S/03

Auch für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind, ist das Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung für die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0392-S/03-RS1
Ein zweijähriges Kolleg stellt eine von einem im Anschluss daran geplanten Universitätsstudium getrennt zu beurteilende eigene Ausbildung dar. Die Zeit zwischen dem Abschluss eines solchen Kollegs und dem Beginn des Studiums stellt eine Lücke dar, die ab dem Überschreiten eines Zeitraumes von drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG den Entfall des Anspruches auf Familienbeihilfe bewirkt (siehe auch ).
RV/0392-S/03-RS2
Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches kann der nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b und h FLAG erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden. Das gilt auch, wenn eine Ausbildung aufgrund einer Behinderung tatsächlich nicht begonnen wurde - hier nicht begonnenes Universitätsstudium ().

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe von September bis Oktober 2003 vom entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe für seine im Mai 1979 geborene Tochter A. Dieser Antrag langte am beim zuständigen Finanzamt ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Tochter also 24 Jahre alt.

Unstrittig ist, dass die Tochter A in den vergangenen beiden Jahren das zweijährige Kolleg MTO an der Schule T besucht hat. Sie hat dieses Kolleg im Sommersemester 2003 (Diplomprüfungszeugnis vom ) mit Auszeichnung abgeschlossen.

Im Antrag führt der Bw aus, dass sich die Tochter A aus arbeitsmarktpolitischen und gesundheitlichen Gründen entschlossen habe, ein weiterführendes einjähriges Studium an der ausländischen Universität C zu besuchen. Da sie zur Zeit aber psychisch und physisch auf grund ihrer schweren Krankheit dazu nicht in der Lage sei, müsse der Beginn dieser weiterführenden Ausbildung verschoben werden. In einem dazu vorgelegten ärztlichen Gutachten vom wurde eine voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltende Behinderung von 50 v.H. attestiert. Es wurde ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich sei. Die Untersuchte sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mittels Bescheid vom abgewiesen. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Tochter die Berufsausbildung in der Schule T im Mai 2003 abgeschlossen habe. Da im Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides keine weitere Berufsausbildung gegeben sei, bestehe ab September 2003 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Dagegen wurde Berufung erhoben. In der Berufung wurde noch einmal die feste Absicht der Tochter angeführt, ein weiterführendes Studium im Ausland, das mit dem Magisterium (FH) abschließe, zu besuchen. Da die Tochter aber dazu momentan - wie in dem erwähnten Gutachten bestätigt werde - nicht in der Lage sei, habe die Aufnahme des Studiums voraussichtlich um ein Jahr verschoben werden müssen. Mit Schreiben vom wurde zur Beschleunigung des Verfahrens um sofortige Vorlage der Berufung bei der 2. Instanz ersucht. Diesem Begehren wurde mit der Vorlage vom 26. November umgehend entsprochen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu Beginn ist klarzustellen, dass der Unabhängige Finanzsenat die Bezeichnung des Gültigkeitszeitraumes des angefochtenen Bescheides "September 2003 bis laufend" als September bis Oktober 2003 interpretiert, da der Bescheid mit 28. Oktober datiert ist und somit der Oktober das letzte "laufende" Monat darstellt. Die Spruch dieser Berufungsentscheidung bezieht sich deshalb ausdrücklich auf diesen Zeitraum.

Der Bw stützt seinen Antrag ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 lit. b und lit. h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG). Letztere Bestimmung lautet auszugsweise:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,.....h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; ...

§ 8 Abs. 5 FLAG lautet:

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Es steht für die Parteien des Verfahrens aufgrund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens vom außer Zweifel, dass die Tochter A zu 50 v.H. und voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend behindert ist und dass damit die Voraussetzungen des oben erwähnten § 8 Abs. 5 FLAG gegeben sind. Die Tochter ist im streitgegenständlichen Zeitraum 24 Jahre alt. Die zitierte Gesetzesbestimmung kommt deshalb prinzipiell in Frage.

Das Finanzamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass die Berufsausbildung der Tochter an der Schule T im Mai 2003 abgeschlossen wurde und dass derzeit keine weitere Berufsausbildung gegeben sei. Der Bw hingegen stützt seinen Antrag auf die Behauptung, das abgeschlossene Kolleg sei ein "weiterer Schritt der Berufsausbildung der Tochter" und keine abgeschlossene Berufsausbildung, da mehrere weiterführende Schulen den Abschluss mit dem Magisterium (FH) anböten. Dazu komme, dass der Tochter ein akademischer Abschluss zustehe.

Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich, für eine weitere Ausbildung im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. Dem FLAG ist nicht zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt. Für den Bezug von Familienbeihilfe ist es aber nötig, dass sich die Tochter tatsächlich in einer Ausbildung befindet.

Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen - aufgrund des Beginnes der Ausbildung - bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören etwa Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien ().

Anders ist eine Lücke zwischen zwei Ausbildungen zu beurteilen. Eine solche Lücke ist gemäß § 2 Abs.1 lit. d FLAG nämlich nur insoweit unschädlich, als sich diese über einen Zeitraum von maximal drei Monaten erstreckt ().

Als Grundlage für die weitergehende Beurteilung ist deshalb zu untersuchen, ob sich die Tochter in den streitgegenständlichen Monaten in einer Berufsausbildung befand oder nicht. War die (eine) Ausbildung der Tochter an der Schule T mit dem unbestrittenen Abschluss des zweijährigen Kollegs am als abgeschlossen zu betrachten und der allfällige Besuch eines folgenden einjährigen Studiums an der ausländischen Universität C eine davon getrennt zu betrachtende (weitere) Ausbildung oder war der Besuch dieser beiden Bildungseinrichtungen als ein einheitlicher Ausbildungsweg zu beurteilen?

Der Bw wirft dem Finanzamt in diesem Zusammenhang vor, dass es lediglich infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens zur Aufstellung der Behauptung kam, dass das erwähnte Kolleg eine abgeschlossene Berufsausbildung sei, obgleich mehrere weiterführende Schulen den Abschluss mit dem Magisterium (FH) anböten, und dass der Tochter ein akademischer Abschluss zustehe.

Der Unabhängige Finanzsenat vermag dabei nicht zu erkennen, in welchen Bereichen das bisherige Ermittlungsverfahren bezüglich dieser Beurteilung mangelhaft gewesen sein sollte, und kann dieser Auffassung aus den nachstehenden Gründen nicht zustimmen.

Das FLAG enthält keine Legaldefinition des Begriffes "für einen Beruf ausgebildet". Die Rechtsprechung hat dazu aber die Regel entwickelt, dass unter den Begriff "Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. ).

Das zu beurteilende Kolleg stellt eine Sonderform einer höheren gewerblichen Lehranstalt im Sinne des § 73 Abs. 1 lit. c Schulorganisationsgesetz (SchOG) dar. Es endet mit der erfolgreich abgelegten Diplomprüfung und ist somit eine in sich abgeschlossene Ausbildung. Diese Beurteilung deckt sich mit der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der zweijährige Kollegs als eigene Ausbildung beurteilt hat, wenn Maturanten im Rahmen eines lehrgangsmäßigen Kurses für einen speziellen Beruf ausgebildet werden (so auch ).

Damit muss aber festgestellt werden, dass der Besuch des von der Tochter A erfolgreich absolvierten Kollegs isoliert betrachtet eine Berufsausbildung darstellt. Der Abschluss dieses Kollegs ist somit als Abschluss einer eigenen Ausbildung anzusehen und kann nicht als unselbständiger Bestandteil einer Ausbildung im Rahmen eines Universitätsstudiums beurteilt werden. Dieses im Anschluss geplante Studium stellt eine weitere Ausbildung dar, die davon unabhängig und getrennt zu beurteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn das im Rahmen des Kollegs erworbene Wissen Vorteile für diese weitere universitäre Ausbildung bietet.

Der Zeitraum zwischen dem Kolleg und einem folgenden Universitätsstudium ist deshalb als Lücke zu beurteilen und insofern schädlich als er drei Monate übersteigt.

Es steht außer Streit, dass die Tochter A das geplante Studium bisher nicht begonnen hat. Der Bw führt dazu in der Berufung noch einmal dezidiert aus, dass sich die Aufnahme des Studiums "voraussichtlich um ein Jahr verschieben" wird. Unbestritten ist auch die feste Absicht, ein weiterführendes Studium zu besuchen. Die Begründung für die Verzögerung liegt nach den Angaben des Bw in der Behinderung der Tochter im Ausmaß von 50 v.H..

Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einem Erkenntnis () über einen vergleichbaren Fall. Es handelte sich dabei um eine volljährige und ebenfalls behinderte Tochter. Sie bemühte sich nach dem Abbruch der Konditorlehre bei einem Lehrherren nach zwei Jahren um eine neue Lehrstelle für das letzte Lehrjahr bei einem neuen Lehrherrn. Sie schloss die Berufsschule ab und gab ihr Berufsziel auch dann nicht auf, als es ihr offenbar aufgrund der Behinderung nicht gelang, eine neue Lehrstelle zu finden. Unbestritten war auch in diesem Fall, dass sich die Tochter im Zeitpunkt der Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe in keinem konkreten Ausbildungsverhältnis befand.

Das Höchstgericht entschied in diesem Fall, dass die Familienbeihilfe ab dem dem Abschluss der Berufsschule folgenden Monat nicht mehr zusteht, da das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches der nach dem Tatbestand erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden kann.

Aus diesem Grunde steht auch im konkret zu beurteilenden Fall die Familienbeihilfe für die Tochter A für die Monate September und Oktober 2003 nicht zu. Weder die Absicht, ein Studium zu beginnen, noch die Behinderung der Tochter vermögen einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln, wenn die Tochter in keinem konkreten Ausbildungsverhältnis steht.

Der Vollständigkeit halber soll hier noch erwähnt werden, dass der Unabhängige Finanzsenat auch die Möglichkeit eines Anspruches auf Familienbeihilfe auf Basis des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG untersucht hat, der dann gegeben sein könnte, wenn ein volljähriges Kind, das wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Möglichkeit scheidet aber von vornherein aus, da im erwähnten ärztlichen Gutachten vom eben ausdrücklich bescheinigt wird, dass die Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Berufung war deshalb als unbegründet abzuweisen.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kolleg
Studium
Universitätsstudium
Universität
Unterbrechung
Lücke
Abschluss
Beginn
Matura
Diplomprüfung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at