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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 02.02.2004, RV/0326-I/02

1. Umgehung der Normverbrauchsabgabe durch Benützung eines ausländischen Kennzeichens bei einem Kraftfahrzeug mit Standort im Inland 2. verspätete NOVA-Anmeldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0326-I/02-RS1
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen gemäß § 1 Z 3 NoVAG Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem (über drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgende Tage hinaus) verwendet werden, da diese bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Pendelt eine Halterin eines PKWs mit deutschem Kennzeichen jeden Tag von ihrem Wohnsitz in Österreich zu ihrer deutschen Arbeitsstätte und kehrt sie täglich hierher zurück, so stellt dieser Wohnsitz trotz eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland auf Grund des täglichen Aufsuchens den ordentlichen Wohnsitz der Halterin dar, zu welchem sie die stärkste persönliche Beziehung innehat. Mangels Gegenbeweises befindet sich der dauernde Standort des Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen in Österreich.
RV/0326-I/02-RS2
Einer Steuerpflichtigen kann nicht angelastet werden, dass sie auf Grund einer uneinheitlichen Auskunft des Finanzamtes der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung einzureichen habe und daher die Einreichung unterlassen hat. Der Steuerpflichtigen trifft sohin kein Verschulden an der nicht fristgerechten Abgabe der erforderlichen Anmeldung, weshalb gemäß § 135 BAO von der Verhängung eines Verspätungszuschlages abzusehen war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein, vertreten durch Finanzanwalt, betreffend Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat März 2001 und Verspätungszuschlag vom entschieden: Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat März 2001 wird als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleiben unverändert. Die Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.

Der Berufung gegen den Bescheid über einen Verspätungszuschlag wird Folge gegeben. Der Bescheid über einen Verspätungszuschlag mit dem Ausfertigungsdatum wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Auf Grund zollamtlicher Erhebungen der Zollwachabteilung Kufstein/MÜG vom wurde das Finanzamt Kufstein verständigt, dass die Bw. um 07.35 Uhr an der Bundes-/Landesstraße B-172 auf dem Parkplatz des ehemaligen Grenzüberganges N., von N. kommend in Richtung Deutschland, mit einem auf ihre Person zugelassenem Fahrzeug S mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Kz. angetroffen worden sei. Die Bw. habe seit ihren Hauptwohnsitz in Nb. inne. Sie sei in BA, Deutschland, beschäftigt und pendle täglich zwischen ihrem Wohnort und Beschäftigungsort. Der Ehegatte der Bw. sei derzeit noch in Deutschland beschäftigt und komme cirka alle zwei Wochen zum jetzigen Wohnsitz in Nb. nach Hause.

Laut der Haushaltsbestätigung der Gemeinde Nb. vom sowie der Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters vom hat die Bw. seit ihren Hauptwohnsitz in Nb. unter der Adresse Adr.1 inne; das Fahrzeug ist auf die Anschrift der Bw in Adr.2 zugelassen (vgl. Fahrzeugschein vom ).

In Folge obiger Kontrollmitteilung setzte das Finanzamt mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat März 2001 (mit Ausfertigungsdatum ) die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 32.740,00 S für das auf die Bw. mit dem amtlichen Kennzeichen Kz. (D) zugelassene Kraftfahrzeug S fest, wobei die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden. Darüber hinaus wurde gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe in Höhe von 2.292,00 S (= 7 % der Bemessungsgrundlage) festgesetzt. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, das gegenständliche Fahrzeug werde von Personen benützt, die seit März 2001 ihren Hauptwohnsitz (bzw. Familienwohnsitz) in Österreich hätten, weshalb die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum März 2001 festzusetzen gewesen wäre. Der Verspätungszuschlag sei wegen nicht entschuldbarer verspäteter Einreichung bzw. nicht erfolgter Einreichung der Normverbrauchsabgabeanmeldung festzusetzen gewesen.

In der fristgerecht erhobenen Berufung vom bekämpfte die Bw. die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sowie die Verhängung eines Verspätungszuschlages und führte begründend hiezu aus, sie sei in Deutschland noch mit einem ersten Wohnsitz gemeldet und halte sich auch nicht ständig in Österreich auf, da sich zum Beispiel ihr Arbeitgeber in Deutschland befinde. Auf ihre Nachfrage beim Finanzamt Kufstein im März 2001 habe man ihr dahingehend keine eindeutige Antwort gegeben, da lediglich gesagt worden wäre, dass die Normverbrauchsabgabe nicht erforderlich sei, wenn der Arbeitgeber und der erste Wohnsitz sich in Deutschland befänden. Soweit ihr bekannt sei, dürfe man in der Europäischen Gemeinschaft mehrere erste Wohnsitze haben, entscheidend sei lediglich die Aufenthaltsdauer und dies habe sie bereits dargelegt. Das genannte Fahrzeug werde hauptsächlich in Deutschland genutzt.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom begründete das Finanzamt damit, die Bw. habe ihren Hauptwohnsitz in Österreich, da sie zum einen am österreichischen Wohnsitz mit "Hauptwohnsitz" gemeldet sei, und sie zum anderen bei der Anhaltung am durch die Zollwachabteilung/MÜG Kufstein erklärt habe, sie würde täglich zwischen dem Wohnort in Österreich und dem Tätigkeitsort in Deutschland pendeln. Das Fahrzeug habe demnach ab dem Anmeldungsdatum den dauernden Standort in Österreich. In der mit Schreiben vom beantragten Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, sie werde die Angelegenheit an den Petitionsausschuss des EU-Rates mit der Bitte um endgültige Klärung weiterleiten.

Im Zuge des vom Senat durchgeführten Ermittlungsverfahrens erklärte die Bw., sie habe sich bis dato nicht an den Petitionsausschuss des EU-Rates bzw. an eine Parteienvertretung der Europäischen Union gewandt, da sie zuvor die Entscheidung der österreichischen Behörde abzuwarten gedenke. Im Schreiben vom wies die Bw. nochmals hieraufhin, dass der Wohnsitz in Deutschland immer noch ihr erster Wohnsitz sei, sie in Deutschland arbeite, dort ihre Steuern und ebenso ihre Kfz-Steuern entrichte und sich nicht ständig in Österreich aufhalte. Die österreichische Adresse sei somit nicht der Familienmittelpunkt, zumal in ihrem Haushalt keine schulpflichtigen oder sonstige Kinder leben würden. Des weiteren verwies die Bw. auf das Gleichheitsprinzip, da ein Rentner, der ständig in Österreich lebe, nicht die Normverbrauchsabgabe entrichten müsste, wenn er daneben einen Hauptwohnsitz in Deutschland besitze und sein Auto in Deutschland angemeldet habe. Dies sei auch seitens der Regierung bekannt und werde bisher toleriert, weshalb sie ungerecht behandelt werde. Über telefonische Anfrage gab der Finanzanwalt am an, er und seine Mitarbeiter hätten die behauptete Anfrage der Bw. beim Finanzamt nicht in Erinnerung. Auf Grund der Vielzahl der persönlichen Anfragen von Steuerpflichtigen im Rahmen des Parteienverkehrs könnte allerdings ein Auskunftsersuchen von der Bw. auch nicht ausgeschlossen werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

  • Normverbrauchsabgabe:

Nach § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, Art. V) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen einschließlich Kleinbussen und Campingbussen sowie Motorräder) zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe. Nach dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/122, gilt ab als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG, BGBl. Nr.267/1967) zugelassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen finden sich in § 82 KFG 1967, wobei dem Absatz 8 (Standortvermutung) besondere Bedeutung beigemessen wird. § 82 Abs. 8 KFG 1967 lautet wie folgt:

"Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgende Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung gründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich folgende Rechtsansicht ():

  • " Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG 1967).

  • Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG 1967."

Demnach unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG (idF. BGBl I 1999/122) ab die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland der Normverbrauchsabgabe, wenn dieses nach den vorgenannten Bestimmung des KFG 1967 zuzulassen wäre. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 2 NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird bzw. im Ausland zugelassen wurde. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung bzw. mit dem Tag, an dem das Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre (§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG).

Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung des KFG 1967 (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Der Abgabeschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (§ 11 Abs. 2 NoVAG).

Zusammenfassend kommt es darauf an, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 zur Anwendung, ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen.

Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des KFG 1967 ist dem § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG, BGBl. Nr. 311/1985) entnommen, der, ebenso wie bereits der gleichlautende § 2 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz (WEvG, BGBl. Nr. 601/1973) lautet: "Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben" (Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987). Dass eine Person unter einer bestimmten Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass sie allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, und bedeutet somit keineswegs, dass sie dort auch ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hat (). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ( 946/73). Dies trifft auch im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 487, 1987).

Auf Grund der Verantwortung der Bw. und der Aktenlage lässt sich folgender Sachverhalt feststellen:

Die Bw., eine deutsche Staatsbürgerin, verfügt über Hauptwohnsitze sowohl in Österreich (vgl. die Bestätigungen des Zentralen Melderegisters vom und der Gemeinde Nb. vom ) als auch in Deutschland. Von ihrem Wohnort Nb. in Österreich (Adr.1) pendelt die Bw. täglich zu ihrer Arbeitsstelle nach BA in Deutschland (vgl. Berufungsvorentscheidung vom ). Für ihre täglichen Fahrten zu der Arbeitsstelle verwendet die Bw. das Fahrzeug S mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Kz., welches auf die Bw. unter ihrem weiteren Hauptwohnsitz in Adr. 2 in Deutschland zugelassen ist.

In Würdigung dieses Sachverhaltes besteht für die ho. Behörde grundsätzlich kein Zweifel, dass die Bw. ihren ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Inland (Nb.) hat. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die Bw. täglich von Nb. nach BA pendelt und sohin täglich zu ihrem Wohnsitz nach Österreich zurückkehrt. Diese Feststellung des Referenten fußt auf den Angaben der Zollwachabteilung Kufstein/MÜG vom , welche vom Finanzamt der Bw. in der Berufungsvorentscheidung vom vorgehalten wurden und in Folge von dieser unbeeinsprucht blieben bzw. nicht widersprochen wurden. Der Referent geht sohin von der Richtigkeit dieser Feststellung aus, sodass von einem täglichen Aufenthalt der Bw. in Nb. auszugehen ist. Da von der Bw. kein Vorbringen erstattet wurde, demzufolge sie ebenso täglich an ihrem weiteren Wohnsitz in Deutschland aufhältig sein würde, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung hievon auszugehen, dass der Wohnsitz in Nb. auf Grund des täglichen Aufsuchens der ordentliche Wohnsitz der Bw. darstellt, zu welchem sie die stärksten persönlichen Beziehungen innehat und der demnach ihren Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet.

Ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Bw. ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, so ist im Sinne der obigen Ausführungen, insbesondere zu § 82 Abs. 8 KFG 1967, auch davon auszugehen, dass das von ihr unbestritten nach der Zulassung in das Bundesgebiet eingebrachte und in diesem verwendete (mit ausländischem Kennzeichen versehene) Kraftfahrzeug S bis zum Gegenbeweis seinen Standort im Inland hat. Damit gibt es für den Referenten auch keinen Zweifel, dass das gegenständliche Fahrzeug mehr als drei unmittelbar nach dessen Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage im Inland verwendet wurde. Dies ergibt sich zwangsläufig - auch bei einer behaupteten überwiegenden Verwendung im Ausland - allein durch die (verlängerten) Wochenenden, Urlaub oder Krankenstände. Darüber hinaus hat auch die Bw. einen derartigen Gegenbeweis weder erbracht noch behauptet. Auch wenn die Bw. vermeint, das gegenständliche Fahrzeug werde überwiegend in Deutschland verwendet (nach Aussagen der Bw. wird die Fahrt vom Wohnsitz in Nb. bis nach BA überwiegend auf deutschem Staatsgebiet zurückgelegt), so kehrt sie doch täglich mit dem Fahrzeug an ihren Wohnsitz nach Nb. zurück, sodass Nb. zum Standort des Fahrzeuges wird.

In Würdigung dieses Sachverhaltes besteht für den Referenten kein Zweifel, dass das gegenständliche Fahrzeug von einer Person (Bw.) mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wird. Das Fahrzeug hat demnach seinen dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen (§ 82 Abs. 8 KFG 1967).

Die behauptete gegenteilige Auskunft des Finanzamtes anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Bw. im März 2001 kann keine hievon abweichende rechtliche Beurteilung begründen, da dem Legalitätsprinzip nach ständiger Rechtsprechung (; ) grundsätzlich stärkere Bedeutung als jedem anderen Grundsatz, insbesondere jenem von Treu und Glauben, zukommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², Seite 247f, 1999).

Der Einwand der Bw., die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, kann der Berufung ebenso zu keinem Erfolg verhelfen, da auch ein Rentner mit deutscher Staatsbürgerschaft bei einem ordentlichem Wohnsitz und ständigem Aufenthalt in Österreich (Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in Österreich) die Normverbrauchsabgabe für sein in Deutschland zugelassenes und nach Österreich eingebrachtes Fahrzeug (Standort in Österreich) zu entrichten hätte. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe stellt des weiteren nicht auf die Staatsbürgerschaft, den Dienstort oder die Verpflichtung zur Abfuhr der Einkommen(Lohn)Steuer ab. Für die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe ist weiters weder ein ununterbrochener Aufenthalt in Österreich erforderlich noch ist ein weiterer Wohnsitz in Deutschland, sofern dieser nicht als Mittelpunkt des Lebensinteresses den ordentlichen Wohnsitz darstellt, hinderlich.

Das Finanzamt hat daher zu Recht gemäß § 1 Z 3 NoVAG idF. BGBl I 1999/122 die Normverbrauchsabgabe für das vorangeführte Kraftfahrzeug vorgeschrieben, wobei die Höhe der Bemessungsgrundlage und der angewandte Prozentsatz unbeeinsprucht blieb.

  • Verspätungszuschlag:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu zehn Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 1524, 1994).

Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung des KFG 1967 (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen - im gegenständlichen Fall spätestens im März 2001 - , in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (§ 11 Abs. 2 NoVAG).

Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom die Normverbrauchsabgabe mangels eingereichter Erklärung im Schätzungswege festgesetzt und einen Verspätungszuschlag in Höhe von sieben Prozent der Bemessungsgrundlage vorgeschrieben. Die Bw. bekämpft in ihrer Berufung die Verhängung des Verspätungszuschlages damit, dass sie sich über eine Verpflichtung zur Zahlung der Normverbrauchsabgabe in Österreich erkundigt habe, das Finanzamt hiezu jedoch keine eindeutige Auskunft gegeben habe. Das Finanzamt konnte zu diesem Vorbringen keine Stellungnahme erstatten, da den Sachbearbeitern die behauptete persönliche Anfrage der Bw. zur Frage der Normverbrauchsabgabe nicht in Erinnerung sei. Im Hinblick auf den Umfang des täglich zu erledigenden Parteienverkehrs könne ein konkretes Ersuchen von Steuerpflichtigen seltenst in Erinnerung bleiben, sodass von diesen eine Anfrage der Bw. zu diesem Thema weder ausgeschlossen noch bestätigt werden könne.

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage erhebt der Referent keine Bedenken gegen die Behauptung der Bw., dass diese im März 2001 beim Finanzamt Kufstein vorgesprochen und eine uneinheitliche Auskunft erteilt bekommen hat. Das Finanzamt hat diesem Vorbringen nicht widersprochen, sodass eine hievon abweichende Feststellung nicht getroffen werden kann.

Auf Grund obiger Ausführungen wird sohin davon auszugehen sein, dass die Bw. anlässlich ihrer Vorsprache vom Finanzamt auf ihre Verpflichtung zur Anmeldung (Vordruck NOVA 2) nicht hingewiesen wurde. Der Bw. ist daher nicht anzulasten, dass sie in Folge der uneinheitlichen Auskunft des Finanzamtes der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung einzureichen habe und daher die Einreichung unterlassen hat (, 0141; ). Der Bw. trifft sohin kein Verschulden an der nicht fristgerechten Abgabe der erforderlichen Anmeldung, weshalb von der Verhängung eines Verspätungszuschlages abzusehen ist. Der Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Normverbrauchsabgabe
Nova
Kennzeichen
ordentlicher Wohnsitz
Österreich
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Verspätungszuschlag
Rechtsauskunft
Verschulden
Verweise








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