Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung – kein Nachweis der objektiven Ertragsfähigkeit
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0212-G/03-RS1 | Bei der Vermietung einer mit einem endfälligen Darlehen finanzierten Eigentumswohnung ist infolge fehlenden Nachweises des innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren erreichbaren Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten von Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 LVO auszugehen. Eine spätere Umstellung der Finanzierung auf ein Schweizer-Franken-Darlehen stellt eine Änderung der Bewirtschaftung dar (; , 96/13/0191) und hat bei der Beurteilung abgelaufener Zeiträume außer Betracht zu bleiben (; , 93/15/0215; , 95/14/0001; , 90/14/0098; , 88/13/0176). |
RV/0212-G/03-RS2 | Die Ermittlung der Einkünfte aus ausländischen Einkunftsquellen hat nach den Vorschriften des österreichischen Steuerrechtes zu erfolgen (). |
RV/0212-G/03-RS3 | In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nach der Lebenserfahrung die Erstaussage infolge ihrer (zunächst noch vorhandenen) rechtlichen Unbefangenheit eine größere Gewähr für die Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehnisablauf als spätere - von steuerlichen Überlegungen geprägte - Ausführungen vermitteln (; , 89/16/0147; , 87/14/0016; , 86/16/0080). Daher haben spätere, verfahrensangepasste Prognoserechnungen geringere Beweiskraft. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldbach betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe
bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999
beantragte der Bw. unter anderem die Gewährung von Werbungskosten aus dem
Rechtstitel der doppelten Haushaltsführung, Familienheimfahrten und
Telefonkosten. Der angefochtene Bescheid anerkannte die Familienheimfahrten
nicht, weil für die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende
doppelte Haushaltsführung nicht mehr gegeben waren. Derartige Aufwendungen
könnten als Werbungskosten nur dann beansprucht werden, wenn die doppelte
Haushaltsführung vorübergehend anzusehen war. Als vorübergehend
werde bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten
gewertet. Über die Telefonkosten enthielt der angefochtene Bescheid keine
weiteren Ausführungen. Ebenso war nicht weiter erkennbar, warum der
Unterhaltsabsetzbetrag nur in Höhe von S 350,00 gewährt wurde. In
seiner Berufung beantragte der Bw. die Gewährung der Telefonkosten als
Werbungskosten und des Unterhaltsabsetzbetrages in Höhe von
S 4.200,00. Weiters verwies er darauf, dass entsprechend der beiliegenden
"berichtigten" Einkommensteuererklärung negative Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland vorlägen. Entsprechend den
finanzamtlichen Feststellungen - soweit den Berufungsgegenstand betreffend
- sei die Eigentumswohnung in Q. im Jahr 1995 um DM 231.000,00
(entspricht € 118.108,42) unter Inanspruchnahme zweier im Jahr 2013
endfälliger (!) Darlehen bei der C.- Bank über DM 112.000,00
(entspricht € 57.264,69) und DM 129.000,00 (entspricht
€ 65.956,65) erworben worden. Gleichzeitig wurden offenbar
Lebensversicherungsverträge (Tilgungsversicherungen) abgeschlossen (vgl.
Vorschlagsberechnung vom , Kapitalversicherung auf
den Todes- und Erlebensfall), mit deren Erlösen die aufgenommenen
Darlehensbeträge getilgt werden sollten, sodass während der Laufzeit
der Darlehen neben den Versicherungsprämien lediglich der Zinsendienst an
die Bank zu leisten ist.
Ausgehend von den Angaben des Steuerpflichtigen wurde in
der Berufungsvorentscheidung bei der Vermietung des Wohnungshauses in Z. unter
Korrektur der Gebäudeabschreibung (Ausscheiden des Grund und Bodens und
Anwendung des gesetzlichen AfA-Satzes) ein Überschuss der Werbungskosten
von S 10.303,00 zugrundegelegt, währenddessen der Vermietung der
Eigentumswohnung in Q. die Einkunftsquelleneigenschaft aberkannt wurde.
Begründenderweise verwies das Finanzamt auf § 1 Abs. 2 LVO 1993,
wonach Verluste aus der Bewirtschaftung einer Eigentumswohnung nur dann
anzuerkennen seien, wenn der sich Betätigende nachweist, dass die
Vermietung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Als absehbar sei ein
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung, höchstens jedoch 23 Jahre
ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) anzusehen. Aus der
gewählten Bewirtschaftungsart unter Zugrundelegung der bw. Angaben
würde sich erst nach einem Zeitraum von 26 Jahren ein Gesamtüberschuss
erwarten lassen und daher die Betätigung der Vermietung der
Eigentumswohnung in Q. steuerlich nicht anzuerkennen sein. Der Umstand, dass ab
dem Jahr 2010 erstmalig die "Gewinnzone" erreicht werde, sei
für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft ohne Belang, denn
entscheidend sei einzig, ob in einem absehbaren Zeitraum ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten
ist.
Mit Eingabe vom bekämpfte der Bw. die
finanzamtliche Berufungsvorentscheidung und führte aus, die
gegenständliche Vermietungstätigkeit als persönliche Vorsorge
für eine spätere Pensionsabsicherung getroffen zu haben und bestreite
die rechtliche Qualifikation als "Liebhaberei". Weiters verwies er
darauf, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen, die er bereits vor Jahren in
Deutschland getroffen habe und von den deutschen Finanzbehörden anerkannt
würden, von der österreichischen Finanzverwaltung negativ ausgelegt
würden und er mit der Steuerrückerstattung der finanziellen
Belastungen mit der als Altersvorsorge angeschafften Wohnung gerechnet habe. In
einem weiteren ergänzenden Schreiben vom wurden die deutschen
Steuerbescheide 1995-1998, welche vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO
ergingen, beigelegt, welche bescheinigen sollten, dass es sich beim Kauf der
Eigentumswohnung in Q. keineswegs um eine Aktivität im Sinne der
"Liebhaberei-Verordnung", sondern um eine langfristige Investition
handle. Im übrigen unterläge das Mietobjekt speziellen
Abschreibungsmodalitäten (Sonderabschreibungen zur Förderung der
Bauindustrie in Höhe von 50%), weshalb auf der Einnahmenseite weitere
DM 40.000,00 zu verbuchen seien, sodass der von der Behörde geforderte
Gesamtüberschusszeitraum von 21 Jahren wesentlich unterschritten und der
Verdacht der Liebhaberei entkräftet werde.
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates wurde die
vom Finanzamt auf Grund der vom Bw. beigebrachten Unterlagen erstellte
Prognoserechnung über die Vermietung der Eigentumswohnung, welche von einer
jährlichen Steigerung der Einnahmen von 1,5% ausgeht, allerdings
allfällige wirtschaftliche Unwägbarkeiten wie Mietenrisiko,
Beschädigungen, Kündigungs- und Räumungskosten etc. noch nicht
berücksichtigte, zur Äußerung übermittelt. Die
Finanzierungsaufwendungen der endfälligen Darlehen wurden unter Annahme
sinkender Zinsen bis 2012 angesetzt. Auf Grund dieser Kalkulation errechnet sich
im Jahr 2013 (erstmals) ein positives Jahresergebnis und im Jahr 2021 (26. Jahr
der Vermietung) ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten.
In der daraufhin vom Bw. überreichten Stellungnahme
wurden die deutschen Steuerbescheide 1995-1997 wiederum abschriftlich vorgelegt
und darauf verwiesen, dass entsprechend seiner Prognoserechnung die
"sonstigen Aufwendungen" um 10% bzw. 20% höher angesetzt wurden
als die finanzbehördliche Berechnung. Weiters enthält sie die vom
Finanzamt W. in Deutschland gutgeschriebene Einkommensteuer (inkl.
Solidaritätszuschlag) der Jahre 1995 bis 1997 als Einnahme. Was die
Fremdfinanzierungsaufwendungen anlangt, geht der Bw. - in Abweichung von seiner
mit "Aug 02" datierten Prognoserechnung - ab dem Jahr 2006 statt
eines Zinsenaufwandes von zwischen € 6.000,00 - € 4.400,00
(fallend) von einem solchen von € 2.000,00 bis € 2.400,00
(steigend) aus und begründet dies mit einem Umstieg der Finanzierung in
Schweizer Franken nach Ablauf der derzeitigen bis 2005 bestehenden
Zinsbindungsperiode. Darüber hinaus sei als zusätzliche Absicherung
eine außerplanmäßige Tilgung in Höhe von 10-15% der
Finanzierung aus einer Lebensversicherung zur Reduzierung der Gesamtbelastung
geplant.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 ist das
Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
In
Konkretisierung dieser Gesetzesbestimmung wurde vom Bundesminister für
Finanzen die Verordnung über das Vorliegen von Einkünften, über
die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die
Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung) vom , BGBl. Nr. 33/1993, idF. BGBl. II Nr. 358/1997, BGBl. II Nr. 15/1999 (im
Folgenden: LVO) verlautbart. Die Verordnung unterscheidet:
Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO)
Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO)
Betätigungen mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft (§ 1 Abs. 3 LVO)
Die
hier anzuwendenden Bestimmungen lauten:
§
1 Abs. 1: Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung
ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und
3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Abs.
2: Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste
entstehen
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2
ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Abs.
3: Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen
Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang
mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der
Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten
wird.
§ 2 Abs. 4: Bei Betätigungen
gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
§ 3 Abs. 1: Unter Gesamtgewinn ist der
Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich
des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur
insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen
(Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum
Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5
EStG 1988 anzusetzen.
Abs. 2: Unter Gesamtüberschuß ist der
Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die
Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu
verstehen.
Um allfällige Missverständnisse hintanzuhalten
wird bei einer grundsätzlichen Berücksichtigung von Verlusten
ausländischer Einkunftsquellen - gegenständlich: Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung ausländischen unbeweglichen Vermögens
gemäß Art 3 DBA-BRD, BGBl. Nr. 221/1955 - die Judikatur des VwGH in
Erinnerung gerufen, wonach bei der Einbeziehung ausländischer
Einkünfte diese nach den Bestimmungen des österreichischen
Steuerrechtes zu ermitteln sind (). Somit kommt den
Ausführungen des Bw., wonach die Steuerbegünstigungen im
Belegenheitsstaat zu seinen wirtschaftlichen Dispositionen geführt haben,
keine rechtliche Bedeutung zu, da sie keine wie immer gearteten
Bindungswirkungen auf die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen
Falles für die (Vor-)Frage des Vorliegens von Einkünften
auszulösen vermögen, weil gemäß
§ 2 Abs. 4
LVO ausschließlich auf die objektive Ereignung der Betätigung einen
Gesamtüberschuss zu erzielen abzustellen ist ().
Zu den in der zuletzt vom Bw. vorgelegten Prognoserechnung
als Einnahmen aufscheinenden (deutschen) Einkommensteuergutschriften, wird
ausgeführt, dass diese bei der Beurteilung des zu prognostizierenden
Gesamtüberschusses (§ 3 Abs. 2 LVO) nicht zu berücksichtigen
sind, wenn sie auch vom Bw. als Vorteil seiner wirtschaftlichen Betätigung
empfunden werden, weil sie zu einer pagatorischen Vermögensvermehrung
geführt haben. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dürfen
Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den
Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme
darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht,
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Zu den
nichtabzugsfähigen Steuern gehören auch ausländische
Personensteuern, die den österreichischen entsprechen (
928/63). Daher sind umgekehrt auch Steuererstattungen derartiger Abgaben keine
Einnahmen, weshalb Personensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte
unberücksichtigt zu bleiben haben.
Was die im Jahr 2006 angedeutete Änderung der
Finanzierung auf Schweizer Franken anlangt, ist festzuhalten, dass dies erstmals
im gegenständlichen Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
vorgebracht wurde. Es ist daher als wenig glaubwürdig anzusehen, dass
Umstellung der Finanzierung bereits Bestandteil eines anlässlich der
wirtschaftlichen Betätigung (1995) gefassten Bewirtschaftungsplanes war,
denn selbst der Bw. geht noch in seiner Prognoserechnung August 2002 und Oktober
2002 für das Jahr 2010 von einem Zinsaufwand von € 4.400,00 aus. In
Anlehnung an die Judikatur des VwGH kann nach der Lebenserfahrung die
Erstaussage infolge ihrer (zunächst noch vorhandenen) rechtlichen
Unbefangenheit eine größere Gewähr für die
Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehnisablauf als
spätere - von steuerlichen Überlegungen geprägte -
Ausführungen vermitteln (§ 167 Abs. 2 BAO, ; , 89/16/0147; , 87/14/0016; ,
86/16/0080). Der Umstieg der Finanzierung stellt eine Änderung der
Bewirtschaftungsart dar, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine
Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich auszuklammern ist (). In ähnlicher Weise hat der VwGH auch eine
Darlehensrückzahlung, die als Reaktion auf die im Zuge einer
Betriebsprüfung drohende Liebhabereibeurteilung gefasst wurde, als nicht
von vornherein geplant und daher als Änderung der Bewirtungsart betrachtet,
die einer gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der getroffenen
Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit entgegensteht, denn der
Liebhabereibetrachtung dürfen jeweils nur Zeiträume gleicher
Bewirtschaftungsart zugrunde gelegt werden (). Es ist
ein Akt der rechtlichen Beurteilung, ob durch eine Änderung der
Wirtschaftsführung der Tatbestand einer Einkunftsart mit der betroffenen
Betätigung etwa erst ab dem Zeitpunkt dieser Änderung erfüllt
wurde, ob somit eine Änderung der Bewirtschaftungsart auf die Beurteilung
der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit in den Vorperioden ohne
Bedeutung bleibt oder in diese Beurteilung miteinfließen muss (). Tritt innerhalb des Kalkulationszeitraumes eine
Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so hat die Beurteilung des vor dieser
Änderung liegenden Zeitraumes unter der Annahme einer gleichbleibenden
Bewirtschaftungsart zu erfolgen (; ,
95/14/0001). Ein neuer Beobachtungszeitraum für die steuerliche Beurteilung
des Vorliegens von Liebhaberei im steuerlichen Sinne beginnt erst mit der
Änderung der Bewirtschaftungsart (), weil
derartige Änderungen erst für die Zukunft von rechtlicher Relevanz
sind ().
Es war daher bei der Prüfung der
Einkunftsquelleneigenschaft von der vom Finanzamt erstellten Prognose
auszugehen. Von einem Ansatz der vom Bw. angenommenen erhöhten sonstigen
Aufwendungen wurde Abstand genommen, weil dadurch der prognostizierte
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten noch
später erreicht würde.
Die errechneten Ergebnisse der vorausschauenden Beurteilung
stellen sich wie folgt dar:
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Jahr/€ | Einnahmen | AfA | Zinsen | Sonst. Aufw. | p.A. | gesamt |
1996 | 4.932,40 | -1.657,00 | -6.565,99 | -1.000,00 | -4.290,59 | -4.290,59 |
1997 | 5.006,39 | -1.657,00 | -6.566,00 | -1.000,00 | -4.216,61 | -8.507,20 |
1998 | 5.081,48 | -1.657,00 | -6.566,00 | -1.000,00 | -4.141,52 | -12.648,72 |
1999 | 5.376,62 | -1.657,00 | -4.127,59 | -1.000,00 | -1.407,97 | -14.056,69 |
2000 | 4.552,80 | -1.657,00 | -6.565,99 | -1.000,00 | -4.670,19 | -18.726,88 |
2001 | 5.849,00 | -1.657,00 | -7.331,00 | -1.000,00 | -4.139,00 | -22.865,88 |
2002 | 5.936,74 | -1.657,00 | -7.331,00 | -1.000,00 | -4.051,26 | -26.917,14 |
2003 | 6.025,79 | -1.657,00 | -6.317,89 | -1.000,00 | -2.949,10 | -29.866,24 |
2004 | 6.116,17 | -1.657,00 | -6.300,00 | -1.000,00 | -2.840,83 | -32.707,07 |
2005 | 6.207,92 | -1.657,00 | -6.300,00 | -1.000,00 | -2.749,08 | -35.456,15 |
2006 | 6.301,03 | -1.657,00 | -6.000,00 | -1.000,00 | -2.355,97 | -37.812,12 |
2007 | 6.395,55 | -1.657,00 | -5.500,00 | -1.000,00 | -1.761,45 | -39.573,57 |
2008 | 6.491,48 | -1.657,00 | -5.000,00 | -1.000,00 | -1.165,52 | -40.739,09 |
2009 | 6.588,86 | -1.657,00 | -4.700,00 | -1.000,00 | -768,14 | -41.507,23 |
2010 | 6.687,69 | -1.657,00 | -4.400,00 | -1.000,00 | -369,31 | -41.876,54 |
2011 | 6.788,00 | -1.657,00 | -4.400,00 | -1.000,00 | -269,00 | -42.145,54 |
2012 | 6.889,82 | -1.657,00 | -4.400,00 | -1.000,00 | -167,18 | -42.312,72 |
2013 | 6.993,17 | -1.657,00 | 0,00 | -1.000,00 | 4.336,17 | -37.976,55 |
2014 | 7.098,07 | -1.657,00 | 0,00 | -1.000,00 | 4.441,07 | -33.535,48 |
2015 | 7.204,54 | -1.657,00 | 0,00 | -1.000,00 | 4.547,54 | -28.987,94 |
2016 | 7.312,61 | -1.657,00 | 0,00 | -1.000,00 | 4.655,61 | -24.332,33 |
2017 | 7.422,30 | -1.657,00 | 0,00 | -1.000,00 | 4.765,30 | -19.567,03 |
2018 | 7.533,63 | -1.657,00 | 0,00 | -1.000,00 | 4.876,63 | -14.690,40 |
2019 | 7.646,64 | -1.657,00 | 0,00 | -1.000,00 | 4.989,64 | -9.700,76 |
2020 | 7.761,33 | -1.657,00 | 0,00 | -1.000,00 | 5.104,33 | -4.596,43 |
2021 | 7.877,75 | -1.657,00 | 0,00 | -1.000,00 | 5.220,75 | 624,32 |
Gesamt | 168.077,78 | -43.082,00 | -98.371,46 | -26.000,00 | 0,00 | 624,32 |
Wie bereits das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung ausführte, kann der Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten entsprechend obiger Prognoserechnung
voraussichtlich frühestens im 26. Jahr der Vermietung erzielt werden, wobei
mit Sicherheit zu erwartende Reparatur- und Sanierungskosten in diesem Zeitraum
vorerst im sonstigen Aufwand Deckung werden finden müssen. Somit ist es dem
Bw. nicht gelungen die Vermutung der Liebhaberei im Sinne des § 1
Abs. 2 LVO zu entkräften, da ein
Gesamtüberschuss nicht innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes von 20 Jahren erreicht werden kann ().
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vermietung Fremdfinanzierung Eigentumswohnung absehbarer Zeitraum Gesamtüberschuss Liebhaberei Änderung der Bewirtschaftung Erstaussage Beweiskraft freie Beweiswürdigung Ermittlung ausländischer Einkünfte Gewinnermittlung Überschussermittlung Auslandseinkünfte Doppelbesteuerungsabkommen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at