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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.01.2004, RV/0111-W/04

Haftung bei beantragter Überrechnung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0111-W/04-RS1
wie RV/0110-W/04-RS1
Wird die beantragte Überrechnung eines die haftungsrelevanten Abgabenschuldigkeiten deckenden Guthabens vom Finanzamt nicht pflichtgemäß durchgeführt, dann ist die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenschuldigkeiten nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Vertreters der Abgabepflichtigen zurückzuführen (vgl. , 0205, 0206).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Walter Kristen, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/13/0204, 0205, 0206, verwiesen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Überrechnungsantrag
Guthaben
Anmerkung
fortgesetztes Verfahren zu VwGH-Zl. 99/13/0204

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at