Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.01.2004, RV/3568-W/02

Betriebsausgaben­pauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988, Garagierungskosten am Dienst­­ort

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dipl.Ing. Werner Felkl, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2000 vom entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Facharzt (Anästhesist). Er erzielte im Berufungsjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Oberarzt am A - Krankenhaus in Wien (im Zeitraum 1. Jänner bis ) und am B - Krankenhaus in Niederösterreich (im Zeitraum 3. April bis ) sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (aus Sondergebühren am A - Krankenhaus und B - Krankenhaus).

Der Bw. brachte in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung von den Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von 43.082 S das 12%-ige Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 5.170 S in Abzug.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom wurde lediglich ein Betriebsausgabenpauschale von 6% (2.585 S) berücksichtigt.

Der Bw. beantragt in der gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 eingebrachten Berufung die Berücksichtigung des 12%-igen Betriebsausgabenpauschales. Die Berufung richtet sich weiters gegen die Nichtanerkennung der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemachten Garagierungskosten am Dienstort (für die Abstellung des KFZ in der Garage des A - Krankenhauses in den Monaten Jänner bis April 2000) in Höhe von 2.025 S.

In der Berufungsbegründung führt der Bw. aus, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihm nicht möglich. Er sei einerseits gezwungen, sein eigenes KFZ zu verwenden, da nach Dienstschluss kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zu seinem Wohnort fährt. Andererseits gäbe es in dem Wiener Bezirk, in dem das A - Krankenhaus liegt, wie auch in den benachbarten Bezirken, eine Kurzparkzone, in welcher es nicht zulässig sei, ein Fahrzeug länger als zwei Stunden abzustellen. Er sei daher gezwungen, sein Fahrzeug in der Garage des A - Krankenhauses abzustellen. Dies diene keineswegs seiner Bequemlichkeit, sondern beruhe auf der Tatsache, dass an seinem Dienstort und in dessen Umgebung schlichtweg überhaupt keine Parkmöglichkeit für ihn gegeben sei. Es entspreche zudem seiner Verantwortung als Anästhesist und Notfallarzt gegenüber seinem Dienstgeber und insbesondere gegenüber seinen Patienten, welche darauf vertrauten, dass ihr Arzt rechtzeitig anwesend und nicht auf Parkplatzsuche ist. Hinsichtlich des gegenüber der Steuererklärung auf 6% herabgesetzten Betriebsausgabenpauschales enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung. Die Tätigkeit als Anästhesist bzw. Notfallarzt sei jedenfalls sicherlich nicht als Beratung zu qualifizieren.

Mit Schriftsatz des unabhängigen Finanzsenates vom wurden dem Bw. zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (; ; jeweils betreffend die Absetzbarkeit von Garagierungskosten am Dienstort) übermittelt.

Mit Schriftsatz vom zog der Bw. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988

Gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, sonst 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22.

Nach § 17 Abs. 2 EStG 1988 setzt die Pauschalierung weiters voraus, dass

1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,

2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 3 Millionen Schilling betragen,

3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (§ 44 Abs. 4) hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Arzt steht nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 das volle Betriebsausgabenpauschale von 12% zu.

Da im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt sind, wird der Berufung in diesem Punkt stattgegeben.

2.) Garagierungskosten

Nach der Rechtsprechung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale nicht nur die reinen Fahrtkosten abgegolten, sondern sämtliche Aufwendungen, die durch die Benützung des KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, auch die Kosten der Garagierung und Parkgebühren (vgl. ; ).

Dem Berufungsbegehren kann daher in diesem Punkt nicht entsprochen werden.

Es ergibt sich somit insgesamt eine teilweise Stattgabe der Berufung.

Beilagen : 2 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsausgaben­pauschale
Garagierungskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at