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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.01.2004, RV/1595-L/02

Journalistenpauschale für einen Beamten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1595-L/02-RS1
Das Journalistenpauschale steht nicht zu, wenn eine Zeitschrift nur sechsmal jährlich erscheint.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Christine Holzinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machte der Berufungswerber ua. folgende Angabe:


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Werbungskostenpauschale für Journalisten 7,5 % der Einnahmen von 526.561,00 S
39.492,00 S

Mit Schriftsatz vom ersuchte das Finanzamt Ried den Berufungswerber ua. um Vorlage einer Bestätigung des Dienstgebers über die Tätigkeit 1999 (pauschale Werbungskosten Journalisten).

Mit Schreiben vom legte der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Vertreterin eine Bestätigung des BMX vom vor, aus der hervorgeht, dass der Berufungswerber als leitender Redakteur in der Redaktion der Zeitschrift "T" hauptberuflich tätig sei. Er wäre von 1. Jänner bis durchgehend und ausschließlich in dieser Funktion tätig gewesen. Es habe mit Ausnahme des Gebührenurlaubes sowie Kursbesuchen, Sonderurlaub, Krankenstand keine Unterbrechung dieser Tätigkeit, weder durch Karenzurlaub noch durch Waffenübungen, Dienstzuteilungen oder Dienstfreistellungen gegeben.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom wurde das beantragte Journalistenpauschale nicht gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass wenn eine Fachzeitschrift nicht einmal monatlich erscheine und der Chefredakteur Bundesbediensteter sei, so könne nach der Verwaltungspraxis, die in der Lehrmeinung Eingang gefunden habe (zB Hofstätter-Reichel, Einkommensteuerkommentar, Tz 4.8 zu § 17) von einer das Journalistenpauschale rechtfertigenden Zeitung nicht gesprochen werden. Bei Beamten stehe Loyalität gegenüber Gesetz und Staat im Vordergrund, während bei Journalisten im Sinne der Verordnung Meinungs- und Pressefreiheit das berufliche Fundament bilde.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 Berufung eingebracht. Soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz wurde vorgebracht, dass der Journalistenabsetzbetrag nicht zuerkannt worden sei. Dazu werde eine Bestätigung des BMX vorgelegt, dass der Berufungswerber als leitender Redakteur in der Redaktion der Zeitschrift "T" hauptberuflich tätig sei. Weiters werde eine Bestätigung der Redaktion "T" vorgelegt, dass regelmäßig Zeitschriften erstellt würden.

In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Ried vom wurde hinsichtlich der Nichtgewährung des Journalistenpauschales ausgeführt, dass als Journalisten alle mit der Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Nachrichtendienstes gelten würden. Da der Berufungswerber beim BMX und nicht bei einem Verlag tätig sei, seien die Voraussetzungen für das Werbungskostenpauschale für Journalisten nicht gegeben.

Mit Schriftsatz vom wurde durch die ausgewiesene Vertreterin Vorlageantrag eingebracht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass wie aus beiliegender Bestätigung durch das BMX zu entnehmen sei, der Berufungswerber als leitender Redakteur in der Redaktion der Zeitschrift "T" hauptberuflich tätig sei. Die Redaktion sei als seperate Abteilung im BMX geführt. Wie aus der zweiten beiliegenden Bestätigung zu entnehmen sei, würden vom "T", der Zeitschrift, mindestens zwölf Produkte pro Jahr erstellt und herausgegeben. Neben diesen Produkten würden auch laufend Folders über die aktuellen Themen von zwei bis vier Seiten herausgegeben. Dem Schriftsatz beigelegt wurde neuerlich die Bestätigung des BMX vom sowie eine Erklärung des "T", Zeitschrift vom , aus der hervorgeht, dass in der Redaktion "T", in der der Berufungswerber beschäftigt sei, regelmäßig sechs Hefte und weitere Spezialhefte (etwa zwei bis drei) sowie mehrere Taschenbücher pro Jahr erstellt und herausgegeben würden. Es würden somit mindestens zwölf Produkte (Zeitschriften und Taschenbücher) pro Jahr erscheinen.

Mit Schriftsatz vom der erkennenden Behörde wurde der Berufungswerber ersucht, die im Kalenderjahr 1999 erschienenen Exemplare der Zeitschrift "T" sowie der Spezialhefte vorzulegen. Es wurde gefragt, wie hoch die jeweilige Auflage und wer Interessentenkreis der Zeitungen sei. Es mögen Titel und Verlag der vom Berufungswerber 1999 erstellten Taschenbücher genannt werden.

Mit Schriftsatz vom wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Die Ausgaben 1 - 6 der Zeitschrift "T" für das Jahr 2001 mit den Nrn. 252 - 257 sowie zwei Spezialhefte des Jahres 2001 mit den Nrn. 258 und 259, mehrere Beilagen zur Zeitschrift "T" für das Jahr 2001 sowie ein Leitbild der Zeitschrift "T". Es wurde mitgeteilt, dass die Auflage der Zeitschrift "T" 14.000 sei, die der Taschenbücher 9.000.

Aus dem Impressum der Zeitschrift geht zum Punkt "Redaktion" ua. hervor, dass der Berufungswerber leitender Redakteur für den Bereich "Taschenbücher" ist. Weiters ist aus dem Impressum ersichtlich, dass die "T" sechsmal jährlich zum 1. Februar, 1. April, 1. Juni, 1. August, 1. Oktober und 1. Dezember erscheint. Das Spezialheft Nr. 2 für das Jahr 2001 enthält ein Gesamtinhaltsverzeichnis für die Jahre 1999 - 2001. Unter anderem ist darin eine Aufstellung der "Allgemeinen Themen-Taktik und Einsatzgründe - Truppenausbildung", die nach Verfassern geordnet ist. Der Berufungswerber scheint in dieser Aufstellung nicht auf.

Am gab die Referentin der steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers bekannt, dass ausschließlich Unterlagen aus dem Jahr 2001 vorgelegt worden seien, Streitjahr jedoch das Jahr 1999 sei. Daraufhin teilte die steuerliche Vertreterin mit E-Mail vom mit, dass 1999 sechs normale Hefte, sechs Einlagen (kleine Hefte) über die Streitkräfte der Erde und drei Spezialhefte erstellt worden seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 17 Abs. 4 EStG 1988 in der der nachfolgenden Verordnung zugrunde liegenden Fassung bestimmt: Ist die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so können vom Bundesministerium für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschale gem. § 16 Abs. 3 Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung erfasst werden anordnen, dass diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne Vorliegen eines Bescheides über einen Freibetrag zu berücksichtigen sind.

Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 1988/4000, wurde verordnet:

§ 1 Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

...

4. Journalisten

7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000,00 S jährlich

§ 2 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16).

§ 6 Diese Verordnung ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993.

§ 1 Journalistengesetz bestimmt:

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.

Als Journalisten gelten alle mit der Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Nachrichtendienstes, die mit festen Bezügen angestellt sind (Chefredakteure, andere Schriftleiter, Redakteure, andere ausschließlich journalistisch tätige Mitarbeiter, zB Redakteuraspiranten, nicht hingegen auch mit kommerziellen oder verlegerischen Fragen beschäftigte Personen). Unter Zeitungen und Zeitschriften sind regelmäßig (täglich, wöchentlich, 14-täglich, mindestens aber monatlich) erscheinende Publikationen zu verstehen. Nachrichtendienste müssen mindestens einmal wöchentlich erscheinen. Ebenso gehören zu dieser Berufsgruppe Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind.

Journalisten sind auch journalistische Mitarbeiter iSd. § 17 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes 1974, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter. Ebenso gelten als Journalisten Personen, die eine gleichartige Tätigkeit bei anderen Radio- und Fernsehgesellschaften ausführen.

Nicht als Journalisten gelten ua. Personen, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichen, sowie Pressereferenten oder Pressesprecher von Unternehmen oder anderen Institutionen, und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde, weiters Mitarbeiter in Redaktionen, die grafische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw. sonstige Verwaltungsarbeiten und Hilfsdienste ausführen.

In seinem Erkenntnis vom , 92/14/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Tätigkeit des Journalisten dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten = Tagesereignissen) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt. Unter Tagegeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten. Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und/oder Kommentaren bestehen, als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der ua. Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt.

Der Berufungswerber ist leitender Redakteur in der Redaktion der Zeitschrift "T". Die Zeitschrift erscheint sechsmal jährlich. Unter Zeitungen oder Zeitschriften im Sinne der eingangs zitierten Bestimmungen sind nur jene, die regelmäßig, mindestens aber monatlich, erscheinen, zu verstehen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass zusätzlich zu den sechs Ausgaben jährlich ein bis zwei Sonderhefte erscheinen, fällt ein Redakteur dieser Zeitschrift nicht unter den Journalistenbegriff der legis citatis. Hinzu kommt, dass der Berufungswerber in der Aufstellung jener Autoren, die in den Jahren 1992 bis 2001 Beiträge für die Zeitschrift erstellt haben, nicht aufscheint. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich ausschließlich mit der Sammlung, Sichtung, Auswahl oder Verbesserung des ihm vorgelegten Materials beschäftigt. Da jedoch die Zeitschrift nicht einmal monatlich erscheint, kann seine Tätigkeit dennoch nicht unter den Begriff der zum § 17 Abs. 4 EStG ergangenen Verordnung subsumiert werden.

Hinzu kommt weiters, dass der Berufungswerber im Impressum der Zeitschrift als leitender Redakteur des Bereiches "Taschenbücher" aufscheint. Damit liegt allenfalls schriftstellerische, jedoch nicht journalistische Tätigkeit vor.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Exemplare der Zeitschrift aus dem Jahr 2001 sind. Die steuerliche Vertreterin wurde auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich an den wesentlichen Umständen zwischen 1999 und 2001 nichts geändert hat.

Der Unabhängige Finanzsenat teilte daher die Meinung des Finanzamtes Ried, wonach von einer das Journalistenpauschale rechtfertigenden Zeitung nicht gesprochen werden kann, wenn eine Fachzeitschrift nicht einmal monatlich erscheint und der Chefredakteur Bundesbediensteter ist, zumal bei Beamten Loyalität gegenüber Gesetz und Staat im Vordergrund stehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskostenpauschale
Journalist
Beamter
Verweise
Anmerkung
vgl. auch RV/2878-W/02-RS1

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at