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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 23.12.2003, RV/0017-S/02

Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann/Pg., vertreten durch Mag. Michael Eder, betreffend Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1994 nach in St. Johann/Pg durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde festgestellt, dass der Bw. im Jahr 1993 und 1994 von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter ( 110 /1993 , 15/1994) insgesamt 125 Stück zum Stückpreis von S 9.800,-- (Kosten S 8.400,-- + S 1.400,-- Verwaltungsgebühr) erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum Siebten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70% führte.

Das Finanzamt stellte für das Jahr 1993 Zinserträge in Höhe von S 168.000,-- , für das Jahr 1994 solche in Höhe von S 434.000,-- fest. Mit den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 wurden diese Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch seine damals ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsätzen jeweils vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde gleich lautend ausgeführt, dass sich die Berufung gegen den Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens richte. Die Erträge aus der Teilnahme am EKC seien nicht steuerpflichtig, da sie Gewinnen aus Glückspielen zuzuordnen seien. Dass der EKC keine Kapitalveranlagung darstelle habe einer der Köpfe des EKC, Herr S. anlässlich einer Einvernahme im Juli 1995 vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt auch zugegeben und das Vorliegen eines Pyramidenspiels bestätigt. Die auf den so genannten Letters aufgedruckten Garantien von obskuren Irland- und Bahama- Gesellschaften dienten lediglich als Köder für Mitspieler und hatten, mangels entsprechendem Eigenkapital keinerlei substanziellen Wert. Auch Recherchen des ORF für die Sendung "Am Schauplatz" seien zu dem selben Resultat gekommen. Es werde daher ersucht die angefochtenen Bescheide aufzuheben und bei der Veranlagung die Erträge aus der Teilnahme am EKC-Spiel außer Ansatz zu lassen.

Diese Berufungen wurden seitens des Finanzamtes mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom die Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. In der Begründung wurde erneut ausgeführt warum es sich bei den gegenständlichen Letterkäufen vom EKC um ein Glückspiel bzw. Pyramidenspiel gehandelt habe. Auf den bekannten Inhalt dieser Berufung wird daher verwiesen. Dass ein Ertrag aus Kapitalveranlagungen abgeleitet werde, sei daher abzulehnen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

In einem Nachtrag vom wurden die Berufung dahingehend ergänzt, dass auch die Höhe des Ansatzes der Einkünfte angefochten werde, da die beim Letterkauf angefallenen Spesen in Höhe von S 1.400,-- pro Letter nicht in Abzug gebracht worden seien.

Mit Vorhalt des Finanzamtes St. Johann/Pg. vom wurde der Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass der Verwaltungsgerichtshof nunmehr über die steuerliche Behandlung betreffend den Erwerb von EKC-Lettern und den Zufluss von Zinsen abgesprochen hat.

Zu diesem Vorhalt nahm der Bw. mit Schriftsatz vom wie folgt Stellung. Darin bringt er seine Enttäuschung zum Ausdruck, dass der Verwaltungsgerichtshof den Zufluss von Zinsen aus EKC-Lettern entgegen den Medienberichten, die von einem raffinierten Schneeballsystem bzw. Pyramidenspiel ausgingen, bzw. aufgrund der Verurteilung führender EKC Mitglieder zu Haftstrafen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen beurteilt hat.

Zur Höhe der festgesetzten Steuer führte er aus: Es sei nicht berücksichtigt worden, ob das Geld ausbezahlt worden ist oder nicht, wobei es sich nachweislich um ein Spiel bzw. Schneeballsystem gehandelt habe. Man werde also dafür bestraft, dass wir noch Glück hatten bei diesem Spiel nicht negativ auszusteigen, wie viele nach uns. Es sei ihm beim ersten Kauf der Letter versichert worden, dass es sich dabei um steuerfreie Einnahmen handelt. Auf die weiteren Ausführungen dieser Stellungnahme wird verwiesen.

In der am 17. Dezember in St. Johann/Pg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien kein neues, für das Berufungsverfahren relevantes, Vorbringen erstattet. Auf den Inhalt der darüber verfassten Niederschrift wird verwiesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Berechnungsblatt für die Zinserträge (ESt-Akt, Jahr 1993, AS 7) ist zu ersehen, dass wie in den Lettern vorgesehen, die letzten fünf Zahlungen als Zinseinkünfte behandelt wurden. Die ersten sieben Zahlungen ( S 9.800,--) dienten der Kapitaltilgung sowie der Tilgung der Verwaltungskosten (Spesen). Die vom Bw. urgierten Verwaltungskosten in Höhe von S 1.400,-- wurden somit berücksichtigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen und Werterhöhungen sowie auch der gänzliche Verlust des Kapitalstamms sind daher prinzipiell unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Es handelt sich dabei um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (aaO,

§ 27 Tz 20).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:

Mit dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letter ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.

Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß

§ 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar.

Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.

Aufgrund dieser Rechtslage sind die vom Finanzamt festgestellten Zinsenzuflüsse in Höhe von S 168.000,-- im Jahr 1993 und S 434.000,-- im Jahr 1994 zur Recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu Grunde gelegt worden. Wie den Feststellungen aus dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurden die Verwaltungskosten in Höhe von S 1.400,-- pro Letter berücksichtigt und bei der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht angesetzt. Der weitere zur Höhe der Abgaben vom Bw. vorgebrachte Einwand, das Finanzamt habe nicht berücksichtigt, ob das Geld ausbezahlt worden ist oder nicht, geht ebenfalls ins Leere. Weder in der Berufung noch im Vorlageantrag wurde die Höhe der vom Finanzamt angenommen Höhe der zugeflossenen Zinsen bekämpft. Damit blieb die ausdrückliche Feststellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, der Bw. habe monatlich bis zum Oktober 1994 pünktlich seine Zahlungen erhalten, unbekämpft. Anlässlich der Einvernahme des Bw. vor der Strafsachenstelle des Finanzamtes Salzburg-Stadt am als Beschuldigter gab dieser an, dass Gewinne sowohl in bar als auch mittels Überweisung auf sein Konto an ihn ausbezahlt wurden. Auch in der zuletzt eingereichten Stellungnahme vom behauptete der Bw. nicht, dass ihm die vom Finanzamt zugerechneten Beträge nicht zugeflossen seien. Schließlich wurde der Zufluss der Beträge in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die berufungsgegenständlichen Zinserträge zugeflossen sind.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zinsen
Lettern
EKC
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at