Schätzung eines Gastwirtes - Schwarzumsätze
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes 51 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die
Jahre 1990 bis 1996, Gewerbesteuer für das Jahr 1990 bis 1993,
Alkoholabgabe 1990 bis 1992 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlagen | Abgaben | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Jahr | Art | Höhe €uro | Höhe Schilling- information | Art | Höhe €uro | Höhe Schilling- information |
1990 | Einkommen | 9.803,57 | 134.900,- | Einkommensteuer | 1.350,55 | 18.548,- |
1991 | Einkommen | 14.113,06 | 194.200,- | Einkommensteuer | 2.691,09 | 36.067,- |
1992 | Einkommen | 13.945,92 | 191.900,- | Einkommensteuer | 2.573,20 | 35.408,- |
1993 | Einkommen | 13.059,31 | 179.700,- | Einkommensteuer | 2.289,48 | 31.504,- |
1994 | Einkommen | 14.563,64 | 200.400,- | Einkommensteuer | 2.491,81 | 34.288,- |
1995 | Einkommen | 10.624,77 | 146.200,- | Einkommensteuer | 1.258,98 | 17.324,- |
1996 | Einkommen | 8.989,63 | 123.700,- | Einkommensteuer | 899,25 | 12.374,- |
1990 | Umsatz | 89.596,38 | 1,232.873,- | USt
(Zahllast) | 8.269,22 | 113.787,- |
1991 | Umsatz | 128.853,51 | 1,773.063,- | USt
(Zahllast) | 14.914,28 | 205.225,- |
1992 | Umsatz | 127.841,62 | 1,759.139,- | USt
(Zahllast) | 14.732,96 | 202.730,- |
1993 | Umsatz | 119.854,36 | 1,649.232,- | USt
(Zahllast) | 15.020,17 | 206.682,- |
1994 | Umsatz | 134.147,29 | 1,845.907,- | USt
(Zahllast) | 17.370,70 | 239.026,- |
1995 | Umsatz | 97.697,80 | 1,344.350,98 | USt
(Zahllast) | 9.244,71 | 127.210,- |
1996 | Umsatz | 82.777,76 | 1,139.046,76 | USt
(Zahllast) | 10.651,51 | 146.568,- |
1990 | Umsatz | 58.359,55 | 803.044,94 | Alkoholabgabe | 5.303,44 | 72.977,- |
1991 | Umsatz
| 74.553,50 | 1,025.878,50 | Alkoholabgabe | 6.774,85 | 93.224,- |
1992 | Umsatz
| 7.731,04 | 106.381,38 | Alkoholabgabe | 386,55 | 5.319,- |
1990 | Gewerbeertrag | 13.328,20 | 183.400,- | Gewerbesteuer | 333,64 | 4.591,- |
1991 | Gewerbeertrag | 18.022,86 | 248.000,- | Gewerbesteuer | 1.224,03 | 16.843,- |
1992 | Gewerbeertrag | 16.707,48 | 229.900,- | Gewerbesteuer | 960,08 | 13.211,- |
1993 | Gewerbeertrag | 13.546,22 | 186.400,- | Gewerbesteuer | 362,64 | 4.990,- |
1992 | Verspätungszuschlag
zur Umsatzsteuer: 2,1 v.H.v. | 202.730,- | = | 309,39,- | 4.257,- | |
1992 | Verspätungszuschlag
zur Alkoholabgabe:7,8 v.H.v. | 5.319,- | = | 30,45 | 419,- |
Die
getroffenen Feststellungen sind hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der
Berechnung der Abgaben der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer den den
Entscheidungsgründen angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen.
Die
Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betrieb ab 1990 einen
gastgewerblichen Betrieb (Betriebsform Cafe-Pub) vorerst in den von ihrer Mutter
gepachteten Räumlichkeiten und nach dem Übergabsvertrag vom
in den eigenen Räumlichkeiten. Der Gewinn wurde gem. § 4
Abs. 3 ermittelt. Sie erklärte folgende
Betriebsergebnisse:
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Jahr | Umsatz | Gewinn/Verlust |
1990 | S 1.030.192,93 | S 115.571,-- |
1991 | S 1.276.606,81 | S 133.548,-- |
1992 | S 1.170.812,95 | S -114.754,-- |
1993 | S 1.099.653,33 | S 17.607,-- |
1994 | S 1.187.559,69 | S -116.404,-- |
1995 | S 1.212.020,30 | S 45.640,-- |
1996 | S 1.044.360,69 | S 221.784,-- |
Die Berufungswerberin wurde vorerst
erklärungsgemäß veranlagt. Im Jahre 1998 fand für die
Jahre 1990 bis 1996 eine Betriebsprüfung gem. § 99 FinStrG
statt. Wegen der festgestellten und nachstehend dargestellten formellen und
materiellen Mängel der Aufzeichnungen wurden die Besteuerungsgrundlagen
gem. § 184 BAO geschätzt.
Diesbezüglich wurde in Tz. 15 des BP-Berichtes
festgestellt :
Erhebungen der PAST haben ergeben, dass ein Teil des
Wareneinkaufes nicht verbucht und somit auch steuerlich nicht erfasst wurde. Die
Betriebsprüfung hat durch die PAST das Kundenkonto der Abgabepflichtigen
erhalten ,in dem der gesamte Bruttowareneinkauf (ein Teil des Wareneinkaufes
wurde offiziell und ein Teil der Ware wurde auf Rechnung "diverse Kunden" bzw.
"diverse Mitarbeiter" durchgeführt - rund 50 %) aufgegliedert
ist.
1993 wurden durch die BP-Rechnungen von der Firma SPAR in
M. ausgehoben, daraus ist ersichtlich, dass Rechnungen aufgesplittet wurden und
nicht vollständig in der Buchhaltung enthalten sind.
Weiters konnte für den Zeitraum 1990 bis 1995
kein Wareneingangsbuch vorgelegt werden. Diese Feststellungen berechtigen und
verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung gem. § 184
BAO.
Lt. BP wurden die bisher nicht verbuchten
SPAR-Einkäufe (nur Spirituosen) direkt zugerechnet, Warengruppen, die im
Betrieb nicht geführt werden, wurden herausgerechnet (Hundefutter,
Teigwaren usw.). Zu den restlichen Wareneinkäufen wurde ein
Sicherheitszuschlag in Höhe von 50 % verrechnet und anschließend
hochkalkuliert Der Gewinn ist mit 11 % des Umsatzes ermittelt worden,
dieser wurde von äußeren Vergleichswerten abgeleitet und liegt an der
untersten Grenze (Zinsenbelastung und Pachtzahlung wurden
berücksichtigt).
Auf den Bericht der PAST vom (vgl. AB S 30 ff)
wird verwiesen.
Der lt. den Erhebungen der PAST nicht erfasste Wareneinkauf
von der Firma SPAR (vgl. Rechnungen und Kundenkontoauszüge,
Blatt 60-144 Arbeitsbogen, weiters Zusammenstellung des offiziellen
Wareneinkaufes - SPAR, des Gesamteinkaufes SPAR lt. Kundenkonto und der
diesbezüglich ermittelten Differenz, vlg. Blatt 145 AB) wurde von der
BP für den Zeitraum 3.2. bis untersucht und die
Rechnungsbeträge nach Nahrungsmitteln, Gebrauchsgütern und Spirituosen
(Alkoholika) aufgegliedert.
Es wurde festgestellt, dass der Anteil der Spirituosen bzw.
Alkoholika ca. 61 % betrug. Daraus wurde von der BP gefolgert, dass rund
61 % der Schwarzeinkäufe auf Spirituosen entfielen. Hinsichtlich der
39 % des nicht verbuchten Einkaufes (Nahrungsmittel, Gebrauchsgüter)
fand keine betriebliche Zurechnung statt, sondern ging die BP von der
Überlegung aus, dass diese Wareneinkäufe auf den Familien- und
Freundeskreis entfielen (vgl. Arbeitsbogen).
Aus den festgestellten Schwarzeinkäufen SPAR wurden
somit 61 % als zusätzlicher Wareneinsatz Spirituosen erfasst und mit
dem festgestellten durchschnittlichen Rohaufschlagkoeffizienten von 6,9 (vgl.
AB, Seite 203) für Spirituosen kalkulatorisch hochgerechnet (vgl.
Tabelle 1 zu Tz. 15). Vom gesamten Wareneinkauf, der nicht auf SPAR
entfiel, wurde ein 50 %-iger Sicherheitszuschlag berechnet und dieser
zusätzlich gerechnete Wareneinkauf beim 20 %-igen Einkauf mit dem von
der BP ermittelten durchschnittlichen RAK von 4,5 und beim 10 %-igen WEK
mit dem von der BP ermittelten durchschnittlichen RAK von 2,5 kalkuliert und als
zusätzlicher Umsatz und Erlös zugeschätzt (vgl. Tz. 15
BP-Bericht, Tabelle 1, restlicher WEK, Sicherheitszuschlag 50 %,
Nettoermittlung der geschätzten Umsätze 1990 und 1991 bzw.
Bruttoermittlung 1992 bis 1996, Umsatzberechnungen 1990 bis 1996; Berechnung der
Alkoholabgabe 1990 bis 1992 in Tz 23 des BP-Berichtes und Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen und der Abgabe von alkoholischen Getränken, weiters
Ermittlung des Gewinnes mit 11 % vom Umsatz in Tz 25 des BP-Berichtes,
Berechnung des 9.803,57 Einkommens und der Einkommensteuer in Tz 26 bis 34 des
BP-Berichtes, Berechnung der Gewerbesteuer in Tz 35 bis 38 a des BP-Berichtes,
Feststellungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens in Tz 39 und weiters
Feststellungen im Arbeitsbogen S 186 ff).
Das Finanzamt erließ im wieder aufgenommenen
Verfahren den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechend Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1996 sowie
Alkoholabgabebescheide 1990 bis 1992 sowie Gewerbesteuerbescheide 1990
bis 1993 und weiters gem. § 295 (3) BAO geänderte Bescheide über
einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer und Alkoholabgabe 1992
(Bescheide vom , 11.5. und ).
Mit Schriftsatz vom wurde gegen die genannten
Bescheide Berufung eingebracht und diese gegen die Feststellungen der
Tz. 15 des BP-Berichtes gerichtet. Es wurde vorerst auf die in der
Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprogramm der Betriebsprüfung gemachten
Gegenäußerungen verwiesen.
In dieser Stellungnahme vom zum
Schlussbesprechungsprogramm vom (die Schlussbesprechung über die
Betriebsprüfung fand am statt) wurde
ausgeführt:
Da uns leider die Erhebungsunterlagen der PAST
überwiegend nicht zur Verfügung stehen, ersuchen wir um detaillierte
Vorlage derselben, sodass wir die von ihnen zitierte Behauptung der PAST, Teile
des Wareneinkaufes seien steuerlich nicht erfasst, entkräften können.
Die Berufungswerberin lässt die Buchhaltung monatlich zeitgerecht erstellen
und führt diese lt. ihren eigenen Aussagen ordnungsgemäß.
Dadurch würde sich ohne die Unterstellungen von dritter Seite (PAST) kein
Mangel ergeben. Wir ersuchen daher, nicht einer einzelnen - scheinbar auf
Irrtum oder Verwechslung basierenden - Unterstellung mehr Glauben zu
schenken als der laufenden richtig und vollständig geführten
Buchhaltung der Klientin.
Indizien, die unseres Erachtens einen Irrtum als
wahrscheinlich annehmen lassen, sind, dass lt. Aussagen der
Geschäftsführung der Firma SPAR das von der PAST vorgelegte Konto kein
Kundenkonto ist und die auf dem Konto verbuchten Beträge nicht restlos mit
den Beträgen auf unseren Eingangsrechnungen lt. Buchhaltung
übereinstimmen,
auf dem Konto sehr viele Eingangsrechnungen nicht verbucht
sind, die aber in unserer Buchhaltung sehr wohl erfasst sind, weil eben unsere
Buchhaltung vollständig und richtig den Wareneingang wiederspiegelt ,
weiters die Kundennummer auf unseren Eingangsrechnungen nicht mit den
angeführten Nummern auf dem angeblichen Kundenkonto der PAST
übereinstimmt und dass es sich lt. Aussagen der Geschäftsführung
der Firma SPAR lediglich um ein Verrechnungskonto handelt, welches keine
Auskünfte bezüglich Jahreswareneinkauf eines Kunden geben kann, da
auch Privatkunden (also Nicht -Gastwirte) bei obiger Firma einkaufen und
dieses vielleicht auch fallweise unter dem Pseudonym eines Wirtes tun.
Praktische Beispiele kennt fast jeder aus seiner Umgebung (so wie viele die
Metro-Karte eines Unternehmens "ausborgen", so borgte bzw. borgt man sich eben
den Namen und/oder die Kundennummer eines Wirtes, zum Beispiel vielleicht auch
den Namen der Berufungswerberin.
Wir ersuchen daher namens und in Vollmacht unserer
Mandantin obige Betriebsprüfung auf Tatsachen aufzubauen und ev.
Irrtümern oder Vermutungen keinen Raum zu schenken. Ergänzend wurde
nun in der Berufungsschrift selbst vorgebracht, dass die von der PAST
EDV-mäßig durchgeführte Zusammenführung der
tatsächlichen, mit Eingangsrechnung abgerechneten Wareneinkäufe und
irgendwelcher Barverkäufe (Dialog Nachwidmung) zu einem fiktiven
Kundenkonto zwar eine "gute Idee" zu Gunsten der Finanzverwaltung sei, aber bis
dato nicht bewiesen sei, dass es sich um Wareneinkäufe der
Berufungswerberin gehandelt habe. Denn die bloße Behauptung, es hätte
so sein können (weil es zum Beispiel andere Gastwirte tatsächlich so
praktiziert hätten), sei eben nur eine Behauptung und kein Beweis. Der
äußere Betriebsvergleich könne nicht dahingehend missbraucht
werden, dass einige schwarze Schafe alle übrigen Steuerzahler der gleichen
Branche generell und ohne weiteren Beweis für den Einzelfall zu schwarzen
Schafen werden ließen.
Würden man die saloppe generalisierende
Beweisführung der PAST gedanklich weiterspinnen, hieße das zum
Beispiel, dass ein Bareinkauf irgendeiner dritten Person (ob Gastwirt oder
Nicht-Gastwirt ließe sich mangels Zuordnung durch den SPAR-Markt nicht
mehr nachvollziehen, da ja auch viele Nicht-Gastwirte Kunden der
SPAR-Märkte seien, so bekomme fast jeder selbstständige Unternehmer
die Postwurfsendungen der SPAR-Märkte, analog zur Metro-Kette, zugestellt)
dem vor- oder nachgelagerten tatsächlichen Wareneinkauf eines Gastwirtes
fiktiv zugeordnet werden könne. Das hieße, dass ein Gastwirt nur dann
als ehrlich bestehen könne, wenn am gleichen Tag, an dem er seinen
Wareneinkauf mit Rechnung tätige, keine vor- oder nachgelagerten
Bareinkäufe anderer dritter Personen stattfänden. Es werde daher
ersucht, Behauptungen obiger Art aus der Beweisführung auszuklammern und
die Aufzeichnungen und die Belegsammlung der Berufungswerberin der
Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.
Weiters wurde festgestellt, dass die gesamte Belegsammlung
eines Kalenderjahres nur einen Ordner umfasse. Auch habe die Prüferin
generell festgestellt, dass das Belegwesen und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
übersichtlich, transparent und ordentlich aufgebaut seien. Die
Berufungsweberin habe eben nicht gewusst, dass trotz dieser geringen Belegmenge
und der gegebenen Übersichtlichkeit neben der monatlichen Belegablage,
monatlichen Kalkulation für Getränke-, Alkohol- und Umsatzsteuer
(Trennung nach Steuersätzen) ein eigenes getrenntes Wareneingangsbuch zu
erstellen sei. Sie habe die Aufbereitung der Belege zur monatlichen
Steuerbemessungsgrundlagenermittlung als Wareneingangsbuch aufgefasst (was ja
auch stimme, da sich ja nur die gleichen Belege wieder im Wareneingangsbuch
finden würden, die gerade vorher für die Berechnung der
Verbrauchssteuern herangezogen worden seien). Die Aufbereitung und
Steuerberechnung sei außer Haus gegeben worden und bisher zur
Zufriedenheit der Behörden durchgeführt worden.
Es wurde dargelegt, dass sich der Betrieb (Pub-Cafe) in
einem sehr kleinen Ort (W.) in keiner zentralen Region von Oberösterreich
befinde, wo auch kein Fremdenverkehr zu verzeichnen sei. Die Berufungswerberin
sei auf das örtliche Stammpublikum angewiesen, dass sich aber
natürlich auf sämtliche Mietbewerber der Branche verteile. Allein aus
diesem Umstand heraus sei die Lokalgröße sehr bescheiden
gewählt, was die geschätzten Umsatzziffern zur Fiktion werden lasse.
Dass die Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes einen ständigen
Kampf ums Überleben bedeute, zeigten nicht nur einige Beispiele aus dem Ort
(starker Besitzerwechsel, Schließung von Betrieben, Neuverpachtung etc.)
sondern auch die laufenden finanziellen Probleme der Mandantin (laufende
Exekutionen seien dem Belegwesen zu entnehmen, Wareneinkauf nur mehr gegen
Nachnahme).
Ein Betrieb sei bis dato nur möglich gewesen, da es
sich um einen Nachfolgebetrieb aus der Betriebsübernahme von Seiten der
Mutter gehandelt habe und sich die Liegenschaft im Eigentum der
Berufungswerberin befinde (Ersparnis der Pacht). Es werde daher ersucht, als
weiteres Indiz diese realen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung
einfließen zu lassen und die fantastischen Zahlen der Schätzung als
unmöglich zu erkennen.
Es wurde festgehalten, dass die Berufungswerberin
sämtliche Rechnungen und Lieferungen zugestellt erhalte und vor Ort bar
bezahle,
Bareinkäufe vor Ort von Personen aus W. jedoch nicht
der Berufungswerberin zugerechnet werden könnten, wenn diese für deren
eigenen Haushalt/Betrieb stattgefunden hätten. Die Privatsphäre dieser
Personen könne sich nicht in den betrieblichen Aufzeichnungen der
Berufungswerberin wiederspiegeln.
Als Beweis werde daher um die Einvernahme folgender
Personen ersucht:
Frau I. J.-F., W. und weiters Frau D. P..Eine
Sammelauslieferung vom SPAR-Markt (Gai-Geschäfte) könne nicht der
Berufungswerberin zugerechnet werden.
Es wurde dargelegt, dass die Berufungswerberin im
Oktober 1993 an einem Karzinom erkrankt sei und sich in der Folge Chemo-
und Strahlentherapien unterziehen habe müssen, was ihren Betrieb stark
eingeschränkt habe bzw. sei nur durch eine Stellvertretung der Betrieb
aufrecht erhalten worden.
Die Berufungswerberin sei generell Barzahlerin bzw. bezahle
ihre offene Rechnungen durch Bankeinzug und tätige keine
Schwarzeinkäufe. Dies könnten auch die Lieferanten der Brauereien so
wie deren Zustellpersonal bestätigen. Von Schwarzeinkäufen müsste
eigentlich auch der Lieferant wissen. Auch das spreche gegen eine generelle
Umsatzhochrechnung ohne Beweisaufnahme.
Es werde daher ersucht sämtliche angeführte
Bescheide aufzuheben und den vorherigen Stand vor der Betriebsprüfung
wieder herzustellen.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
vom wurde insbesondere ausgeführt, dass von der PAST keine
Zusammenführung von Eingangsrechnungen und Barverkäufen vorgenommen
worden sei. Die ausgewiesenen Beträge seien von der Firma SPAR am
Kundenkonto nach jedem Einkauf verbucht worden. Aus welchem Grunde hätte
auch die Firma SPAR auf diesem Kundenkonto nicht der Berufungswerberin
zugehörige Beträge verbuchen sollen. Auch die verbuchten Barzahlungen
und damit der erreichte Kontoausgleich seien doch von der Berufungswerberin
geleistet worden. Der auf den Kontoauszügen von der Firma SPAR angebrachte
Hinweis "Dialog-Nachwidmung" habe bei der Betriebsprüfung keine
Berücksichtigung gefunden. Der Hinweis "Dialog-Nachwidmung" könne also
nicht wie in der Berufungsschrift angenommen mit irgendwelchen Barverkäufen
und einem fiktiven Kundenkonto F.in Verbindung gebracht werden.
Zusätzlich zu den von der PAST zur Verfügung
gestellten Unterlagen seien auch noch von der Prüfungsabteilung des
Finanzamtes weitere Erhebungen durchgeführt worden. So seien beispielhaft
verschiedene Ausgangsrechnungen (offizielle und inoffizielle) der Firma SPAR
ausgehoben worden. Eine Übereinstimmung dieser beiden Rechnungsarten mit
den gebuchten Beträgen auf den Kontoauszügen "F." BHNR XX habe
einwandfrei hergestellt werden können.
Die Ausgangsrechnungen seien bei der Firma SPAR tageweise
als Endlosformulare abgelegt. Wie die nachstehend angeführten Beispiele
bewiesen, sei nach einer offiziellen Rechnung über einen Wareneinkauf die
nächste anschließende Rechnung über einen weiteren Wareneinkauf
nicht in der Belegsammlung und somit nicht in den Aufzeichnungen der
Berufungswerberin vorzufinden. Der Rechnungsbetrag der offiziellen Rechnung und
der Rechnungsbetrag der inoffiziellen Rechnung würden aber in Summe den am
Kundenkonto "F. BHNR XX" von der Firma SPAR verbuchten Betrag
ergeben.
Auf den Inhalt der angeführten 3 Beispiele wird
verwiesen.
Die aufgezeigte Vorgangsweise sei gängige Praxis
zwischen der Firma SPAR AG und ihren Kunden gewesen. Diese gängige
Praxis sei nach Aufdecken durch die Abgabenbehörde dann auch in der Folge
von den Geschäftspartnern zugegeben worden.
Auch die Berufungswerberin werde in diesem Zusammenhang an
die gesetzliche Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren
erinnert. Sich nur unwissend zu stellen und von anderen schwarzen Schafen in
diesem Zusammenhang zu reden, obwohl auch von der Berufungswerberin diese
geschilderte Vorgangsweise zwischen Lieferanten und Kunden angewandt worden sei,
sei wenig zielführend.
Die Abgabenbehörde habe im Rahmen eines zumutbaren
Ermittlungsverfahrens ein nachvollziehbares Ergebnis erarbeitet. Darüber
hinaus seien weitere Ermittlungen und Beweisaufnahmen nicht mehr zumutbar und
auch nicht mehr erforderlich. Es liege nun an der Berufungswerberin, aktiv zu
werden und konstruktiv an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Hinsichtlich der für 1990 bis 1995 nicht vorgelegten
Wareneingangsbücher sei festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen
in der Berufung der Berufungswerberin die Verpflichtung zur Führung dieser
Aufzeichnungen betreffend den Wareneinkauf sehr wohl bekannt gewesen sei. Der
Prüferin sei von der Berufungswerberin mitgeteilt worden, dass die
Wareneingangsbücher für den Prüfungszeitraum nicht gefunden
werden könnten. Letztlich sei dann für 1996 ein Wareneingangsbuch
vorgelegt worden. Für vorkommende private Einkäufe sei die Einvernahme
von Frau I.J.-F. (= Mutter) und Frau D. P. (= Reinigungskraft im
Unternehmen) begehrt worden. Die Tatsache, dass Wareneinkäufe für den
privaten Haushalt getätigt worden seien oder nahe Angehörige oder im
Unternehmen arbeitende Personen günstiger beim Großhändler
einkaufen könnten, sei auch bei der Kalkulation berücksichtigt
worden.
Von allen inoffiziellen Rechnungen seien nur die
Einkäufe für Spirituosen in der Kalkulation angesetzt
worden.
Alle 10 %-igen Waren, durchwegs auch kleinere Mengen
(übliche Haushaltsmengen oder nicht in der Speisekarte angebotene), wie
1 Liter Öl, ein Landhenderl, ein Kilogramm Putenfleisch, eine Dose
Benko, Efko-Kappern, Bambussprossen, Stangenspargel, weiße Bohnen, Essig,
Nudeln, Knorr-Goldaugen, Tiroler Wurst, Selchroller, diverse Fleischwaren,
Backerbsen usw. seien nicht in die Kalkulation übernommen worden. Diese
Waren seien als Privateinkäufe belassen worden. Es stelle sich daher die
Frage, zu welchem Sachverhalt die genannten Personen einen Beweis erbringen
sollten.
Die Berufungswerberin sei auch Besitzerin eines Hundes.
Für die Betriebsprüfung sei auffallend gewesen, dass nur mit den
inoffiziellen Rechnungen laufend Hundefutter "Chappi Partners" eingekauft worden
sei. Dies sei auch ein Beweis, dass die von der Firma SPAR auf das Kundenkonto
der Berufungswerberin gebuchten inoffiziellen Rechnungen nicht irgendwelchen
unbekannten Personen zuzurechnen seien.
Wie bereits ausgeführt, seien nur die
Wareneinkäufe für Spirituosen aus den inoffiziellen Rechnungen bei der
Kalkulation berücksichtigt worden. Diese Warengruppe werde mit einem hohen
Aufschlag kalkuliert. Die Schwarzeinkäufe in Höhe von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1990 | S | 33.800,-- |
1991 | S | 62.600,-- |
1992 | S | 47.500,-- |
1993 | S | 44.200,-- |
1994 | S | 88.400,-- |
1995 | S | 24.000,-- |
1996 | S | 6.800,-- |
hätten sich daher auch entsprechend in den
steuerlichen Bemessungsgrundlagen ausgewirkt. Hiezu sei auch anzumerken, dass
der Wareneinkauf an Spirituosen im Hinblick auf die Betragshöhe und im
Besonderen auch bezogen auf die Warenart keinesfalls für Bareinkäufe
von Personen aus W. für deren eigenen Haushalt/Betrieb - wie in der
Berufungsschrift ausgeführt - spreche.
Die Erkrankung der Berufungswerberin im Jahre 1993
habe entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift zu keinen
Einschränkungen in Bezug auf den Umsatz geführt. Die
Schwarzeinkäufe an Spirituosen seien besonders im Jahre 1994 sehr
hoch. Auf die Darstellung der erzielten Umsatzzahlen in den Jahren 1990 bis
1996 wird verwiesen.
In der Gegenäußerung der damaligen steuerlichen
Vertretung der Berufungswerberin wurde dargelegt hinsichtlich des Kundenkontos
"F." und der dort verbuchten Bareinkäufe und Barzahlungen, dass es sich
hier um eine Zurechnung von diversen Bareinkäufen und Barzahlungen zum
Kundenkonto handle, die diverse Bekannte und Einwohner von W. getätigt
hätten. Es handle sich hier wie bereits in der Berufung festgehalten sei,
um Gai-Geschäfte. Die Berufungswerberin sei nur die Hauptkundin, die von
der Firma SPAR beliefert werde. Gleichzeitig mit dem Einkauf von Frau F. seien
jedoch andere Privatpersonen an die Abgabestelle F. gekommen, um Einkäufe
zu tätigen, die sofort bar bezahlt worden seien. Die im Rahmen einer
solchen Sammellieferung getätigten Barverkäufe könnten nicht
deshalb der Berufungswerberin zugerechnet werden, weil diese der Firma SPAR als
Kundin persönlich bekannt sei und die Verbuchung der zusätzlichen
Barverkäufe aus Vereinfachungsgründen (einfacher für die
Buchhaltungskraft der Firma SPAR) auch auf dem Kundenkonto F. erfolgt sei. Die
Buchhaltungskraft der Firma SPAR habe u.E. nicht damit gerechnet, dass im Zuge
einer Betriebsprüfung durch diese Vereinfachung der Anschein erweckt werde,
die Berufungswerberin hätte alle diese Einkäufe getätigt.
Für die Firma SPAR sei die Bebuchung des Kundenkontos F. mit diversen
Privatverkäufen und Barzahlungen irrelevant, da keine Boni gewährt
würden und alle Verkäufe bar bezahlt worden seien, das hieße,
das Kundenkonto F. sei im Ergebnis ausgeglichen worden. Zu diesem Personenkreis,
welche an der Abgabestelle F. Privateinkäufe tätigten, zählten
wie bereits erwähnt die Mutter von Frau F. und Frau P.; weitere Personen,
die ebenfalls regelmäßig oder unregelmäßig an der
Abgabestelle der Bw. eingekauft hätten, müssten noch erhoben werden.
Diese Vorgehensweise sei in der Praxis durchaus üblich, da die Firma SPAR
absichtlich mehr Waren mitgeführt habe als vorbestellt worden seien, um
eben solche zufälligen Privatverkäufe tätigen zu können.
Dass die Verkäufe alle sofort privat bezahlt würden, entspreche der
Natur dieser Gai-Geschäfte. Dass dies unter einer gemeinsamen Inkassostelle
passiere, sei die praktische Lösung des Chauffeurs, welcher auch unter
Zeitdruck stehe und nicht den Namen und die Adresse aller Privatpersonen, die
Einkäufe tätigten, aufnehmen könne.
Die Situation spiele sich z.B. so ab:
Der SPAR-Lkw komme, die Mutter von Frau F. sei beim Arzt,
habe aber Waren für sich privat bestellt. Der Chauffeur frage die
Berufungswerberin, ob er die Waren für die Mutter trotzdem da lassen
könne ; Frau F. borge ihrer Mutter das Geld und bezahle dem Chauffeur von
ihrem Privatgeld. Wenn die Mutter der Berufungswerberin vom Arzt heimkomme, gebe
sie Frau F. das Geld zurück. Diese Warenbewegung könne aber nicht von
Frau F. verbucht werden, da es eine Warenbewegung zu einer dritten Person sei,
was auch der Chauffeur wisse. Frau F. sei ja nicht der Händler, sondern die
SPAR. Die Bezahlung des Einkaufes dritter Personen sei nicht Bezahlung eines
Wareneinkaufs von Frau F. und die Warenübernahme für andere Personen
sei kein Wareneingang von Frau F. Die sonstigen Privatverkäufe könnten
von Frau F. für Namen und Rechnung dritter Personen bezahlt worden sein
oder auch direkt von dritten Personen.
Die Darstellung der Einkäufe sehe dann
folgendermaßen aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Offizielle Rechnung vom | S | 2.810,37 |
Einkäufe von dritten Personen,
Hausfrauen | S | 834,77 |
gebucht und bar bezahlt von Frau F. und dritten
Personen | S | 3.645,20 |
Weiters werde festgehalten, dass auch von Privatpersonen
im Privathaushalt Spirituosen konsumiert würden, was die genannten Personen
wohl bezeugen könnten. Es gebe auch weitere Personen in W., die
Hundebesitzer seien und Chappi kauften. Selbst wenn das ganze Hundefutter von
Frau F. sein sollte;so deute dies auf die Trennung von betrieblichen und
privaten Aufwendungen hin. Nicht abzugsfähige Aufwendungen seien nicht in
der Buchhaltung verbucht.
Wareneingangsbücher würden immer in dem Umfang
geführt, als sie vom Jahresabschlussersteller des Unternehmens zur
Führung in Auftrag gegeben würden. Da der Jahresabschlussersteller die
Unterlagen und die Anlage der zur führenden Bücher inne gehabt habe,
werde ersucht, diese zum gegebenen Sachverhalt, ob für die Jahre 1990
bis 1995 Wareneingangsbücher geführt worden seien, welche in Verlust
geraten seien, zu befragen.
Denkbar sei, dass auf Grund des geringen Belegumfangs das
Nichtführen der Bücher für den Ersteller des Jahresabschlusses
verantwortbar gefunden worden sei.
Die hervorragende überwiegende Stellvertretung der
Berufungswerberin durch Frau P. während der schweren Erkrankung der
Berufungswerberin und die gute und loyale Kundenhaltung durch die Gäste
(der Umsatz habe gehalten werden können) sei ein Beweis der Aufmunterung
und des Zuspruchs zu einer sehr schwer erkrankten Frau. Es zeige sich das
Gegenteil, dass nämlich 1994 trotz der schweren Erkrankung der
Berufungswerberin und deren Nichtverantwortlichkeit für die Einkäufe
in diesem Zeitraum von ihr unabhängige Personen weitere Gai-Umsätze
mit der Firma SPAR AG getätigt hätten.
Insgesamt halte die Berufungswerberin fest, dass sie nie
Schwarzeinkäufe getätigt habe und es werde ersucht, die Aufzeichnungen
als vollständig und richtig zu werten.
Es wurde außerdem gem. § 284 BAO die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung
beantragt.
Die Berufung wurde am der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr
als Konkursgericht der Konkurs über das Vermögen der Berufungswerberin
eröffnet. Auf dem der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom Finanzamt
übermittelten Bericht des Masseverwalters vom wird
verwiesen.
Nach einem Erhebungsauftrag der Abgabenbehörde
II. Instanz vom wurde im Erhebungsbericht des Finanzamtes vom
zur Ermittlung der kalkulatorischen Größe
"Sicherheitszuschlag zum restlichen Wareneinkauf (ohne SPAR-Einkäufe lt.
Rechnungen und ohne Schwarzeinkäufe SPAR) Stellung genommen, weiters zur
Kalkulationsgrundlage der Spirituosenschätzung von 61 % der
Schwarzeinkäufe SPAR auf Grund der Stichprobenanalyse für das
Jahr 1993 und der Zuschätzung eines 50 %-igen
Sicherheitszuschlages zum restlichen Wareneinkauf (ohne SPAR).
Im Punkt "6." - Gewinnermittlung - wurde zur
vorgenommenen Globalschätzung mit 11 % des ermittelten Umsatzes anhand
der Erfahrungswerte Stellung genommen.
In der auftragsgemäß vorgenommenen
Zeugeneinvernahme der Frau I. J.-F. gab diese an, nie mit der Kundenkarte der
Berufungswerberin eingekauft zu haben. Es sei immer auf eigene Rechnung
eingekauft worden, wobei auf den Rechnungen der Vermerk "für Mitarbeiter"
gestanden sei. Da sie Stammkundin bei der Firma SPAR sei, seien die Waren auf
Grund telefonischer Bestellung geliefert worden.
Bezüglich der Warenzusammensetzung und den
eingekauften Mengen gab die Zeugin an, dass für den gesamten privaten
Haushalt eingekauft worden sei. Der Preis der eingekauften Waren dürfte im
Monat ca. S 4.000,-- bis S 5.000,-- betragen haben. An Spirituosen
seien jährlich ca. 15 Flaschen eingekauft worden. Beweise für
diese Angaben seien allerdings nicht vorhanden.
Die als Zeugin einvernommene Frau D. P. gab an, ab dem
Jahre 1991 (Ende 1991) bis zum Jahre 1996 mit der Kundenkarte der
Berufungswerberin bei der Firma SPAR eingekauft zu haben. Selbst habe sie
höchstens zwei- bis dreimal mit der Kundenkarte eingekauft. Ansonsten habe
sie der Berufungswerberin mitgeteilt, welche Waren sie benötigte und Frau
F. habe den Einkauf mit ihrer Kundenkarte durchgeführt.
Es sei für den gesamten privaten Haushalt eingekauft
worden (z.B. Waschmittel, Fleisch, Getränke, Wurst, Brot,
Geschirrspülmittel, Putzmittel). Hinsichtlich der Menge der eingekauften
Waren könne nicht mehr Stellung genommen werden. Der Preis der eingekauften
Waren dürfte im Monat ca. S 3.000,-- betragen haben. Beweise für
diese Angaben seien allerdings nicht vorhanden.
Im Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom hat dieser
nach telefonischer Befragung die Auffassung des Gruppenleiters der
Betriebsprüfung festgehalten, dass der auf Grund der Stichprobenanalyse
beim nicht verbuchten Wareneinkauf SPAR im Jahre 1993 ermittelte Anteil von
Spirituosen von 61 % auch weiterhin als maßgeblich für die
anderen Jahre angesehen werde, da sich die Trinkgewohnheiten und das
Konsumationsverhalten und somit der Wareneinsatz nur wenig ändere (auf
Punkt 3. des Erhebungsberichtes vom wurde
verwiesen).
Hinsichtlich der Zuschätzung eines
Sicherheitszuschlages von 50 % zum gesamten Wareneinkauf - Nicht-SPAR
wurde vom Gruppenleiter der BP eingeräumt, dass diesbezüglich kein
Kontrollmaterial vorhanden gewesen sei, lediglich Schwarzeinkäufe auch im
Nicht-SPAR-Bereich vermutet wurden.
Zur Verhängung des Sicherheitszuschlages im
Nicht-SPAR-Bereich auch bei den 10 %-igen Wareneinkäufen legte der
Gruppenleiter dar, dass dies nicht zwingend gewesen sei (man sei bei der
Kalkulation aber hinsichtlich allfälliger Schwarzeinkäufe SPAR bei den
10 %-igen Waren großzügig gewesen und habe dort keinen
Sicherheitszuschlag verhängt 9.803,57 bzw. wurde diesbezüglich keine
Zuschätzung vorgenommen).
Auf den Inhalt des Aktenvermerkes hinsichtlich der
Sicherheitszuschläge bei den 20 %-igen Einkäufen wird verwiesen.
Nach Berechnung eines Schätzungsentwurfes für den gesamten
Berufungszeitraum mit 10 % Sicherheitszuschlag vom Wareneinkauf-Nicht-SPAR
bei den 20 %-igen Waren wurden die diesbezüglichen
Berechnungsblätter auf Vorschlag des Masseverwalters dem (früheren)
ausgewiesenen bevollmächtigten Steuerberater Dr. A. R. mit Schreiben
vom zur Kenntnisname und zur Stellungnahme übermittelt.
Von Dr. R. wurde zu den übermittelten
Berechnungsblättern keine Stellungnahme abgegeben.
Zu einem nicht mehr genau feststehenden Termin (mangels
diesbezüglicher Aktennotiz) im Sommer 2001 sprach die
Berufungswerberin mit dem Unternehmensberater Herrn Dipl. Ing. H., A.,
bei der Abgabenbehörde II. Instanz vor. Herrn Dipl. Ing. H. und
der Berufungswerberin wurde das Ergebnis des damaligen Schätzungsentwurfes
und der Inhalt der Berechnungsblätter erläutert.
Von Dipl. Ing. H. wurde mitgeteilt, dass das Problem
nicht in der Höhe der Abgabennachforderung lt. damaligem
Schätzungsentwurf (ca. S 870.000,--) liege, da diesbezüglich
ohnedies nur die Konkursquote zu bezahlen sei, sondern im sich ergebenden
strafbestimmenden Wertbetrag. Für das noch offene Finanzstrafverfahren
ersuche man daher, vor einer Entscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz noch mit dem Finanzstrafreferenten beim Finanzamt Steyr Kontakt
aufnehmen zu dürfen.
Auf telefonische Anfrage des Sachbearbeiters bei der
Einhebungs- und Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Steyr wurde mitgeteilt,
dass der mit Beschluss vom über das Vermögen der
Berufungswerberin eröffnete Konkurs - nach Verteilung des
Massevermögens - am gem. § 139 KO aufgehoben
worden sei.
Nach Übergang der Berufung in den
Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Finanzsenates und der weiteren
Zuteilung zur Bearbeitung an den früheren Sachbearbeiter wurde mit
Dipl.Ing. H. wiederum Kontakt aufgenommen und diesem bei seiner Vorsprache
am der Standpunkt des Strafreferenten des Finanzamtes Steyr
Dr. Baumgartner (nach dessen Einsichtnahme in die Akten)
mitgeteilt.
Dipl.Ing. H. gab seiner Auffassung Ausdruck, dass die
Schätzung überhöht sei und er die Zurechnung des gesamten
Spirituosen- und Alkoholikaeinkaufs aus dem so genannten Schwarzeinkauf an die
Berufungswerberin ohne weitere Abschläge für so genannte
Bekannteneinkäufe nicht akzeptieren könne. Hätte die
Berufungswerberin tatsächlich die von der Betriebsprüfung berechneten
oder auch die lt. dem vorläufigen Entwurf des Sachbearbeiters berechneten
Schwarzumsätze getätigt, hätte auch das Geld bei der
Nachforderung des Finanzamtes vorhanden sein müssen, tatsächlich habe
die Berufungswerberin aber Konkurs anmelden müssen.
Hinsichtlich der Zurechnung der Schwarzeinkäufe wurde
vom Sachbearbeiter auf das Erkenntnis des
hingewiesen.
Auf den Inhalt der
nachfolgenden Stellungnahme des Unternehmensberaters Dipl. Ing. H. vom
wird verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betreffend Schätzung der Grundlagen für die
Abgabenerhebung lautet § 184 BAO.
Abs. 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabevorschriften zu führen hat nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
1. Schätzungsberechtigung:
Die Betriebsprüfung hat durch die
Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) die Kundenkonten 1990 bis 1996
von der Firma SPAR für die Gastwirtschaft der Berufungswerberin erhalten.
Auf diesen in Kopie vorhandenen Konten ist der gesamte Bruttowareneinkauf der
Berufungswerberin ersichtlich. Schon nach den Erhebungen der PAST steht fest,
dass die Berufungswerberin nur einen Teil des betrieblichen Wareneinkaufes auf
dem Wareneingangskonto verbucht hat (ein Wareneingangsbuch wurde offensichtlich
mit Ausnahme des Jahres 1996 nicht geführt).
Unter Mitwirkung des SPAR-Marktes A. wurde dort ein Teil
der Bruttowareneinkaufsrechnungen nicht auf das offizielle Einkaufs-Kundenkonto
der Berufungswerberin Nr. XX eingebucht, sondern auf Kontonummer XX
"SPAR-Mitarbeiter" oder Kontonummer XX "diverse Kunden
auswärts".
Diese letztgenannten Einkäufe wurde von der
Berufungswerberin nicht als betriebliche Einkäufe verbucht.
1993 wurden durch die Betriebsprüfung alle
Ausgangsrechnungen der Firma SPAR (offizielle und inoffizielle) betreffend die
Berufungswerberin ausgehoben.
Ausgangsrechnungen sind bei der Firma SPAR tageweise als
Endlosformulare abgelegt. Wie die von der Betriebsprüfung in der
Stellungnahme vom zur Berufung angeführten Beispiele beweisen,
war nach einer offiziellen Rechnung über einen Wareneinkauf die
nächste anschließende Rechnung über einen weiteren Wareneinkauf
nicht in der Belegsammlung der Berufungswerberin und somit auch nicht in den
Aufzeichnungen der Berufungswerberin vorzufinden. Der Rechnungsbetrag der
offiziellen Rechnung SPAR Kontonummer XX und der Rechnungsbetrag der
inoffiziellen Rechnung (SPAR-Konten XX und XX) ergeben aber in Summe
jeweils den am Kundenkonto F. BHNR XX von der Firma SPAR verbuchten Betrag.
Somit konnte eine Übereinstimmung dieser beiden Rechnungsarten mit den
gebuchten Beträgen auf den Kontoauszügen F. BHNR XX einwandfrei
hergestellt werden.
Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Offizielle Rechnung am | S | 2.810,37 |
Inoffizielle Rechnung am | S | 834,77 |
S | 3.645,14 | |
Am Kundenkonto in einer Summe gebucht | S | 3.645,20 |
bar bezahlt | S | 3.645,20 |
Weitere Beispiele sind in der
vorhin genannten Stellungnahme der BP angeführt. Die aufgezeigte
Vorgangsweise war gängige Praxis zwischen der Firma SPAR und ihren Kunden.
Diese gängige Praxis wurde nach der Aufdeckung durch die
Abgabenbehörde dann auch in der Folge von anderen Geschäftspartnern
von SPAR zugegeben.
Durch die Vorgangsweise der Berufungswerberin hat sie
insbesondere gegen ihre Verpflichtung aus § 126 und § 127
BAO verstoßen.
§ 126 Abs. 1 BAO lautet:
Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr
von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen,
die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der
abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Abs. 2: Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit
sie weder nach § 124 oder § 125 zur Führung von
Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher
führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für
Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jedes Jahres
zusammenzurechnen.
Abs. 1: Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet,
für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
Das Wareneingangsbuch ist für steuerliche Zwecke zu
führen. Es dient primär zur Nachkalkulation durch die
abgabenbehördliche Prüfung. Ihm kommt für die Beurteilung der
materiellen Richtigkeit der Aufzeichnungen eine besondere Bedeutung zu (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², Tz. 1 zu § 127
BAO).
Durch die Feststellungen der BP wurde eindeutig erwiesen,
dass die Aufzeichnungen, die die Berufungswerberin nach den Abgabenvorschriften
zu führen hat, formell unrichtig bzw. unvollständig sind und auf Grund
der aufgezeigten Natur der Mängel die Aufzeichnungen materiell unrichtig
sind, weshalb die Schätzungsberechtigung nach § 184 Abs. 3
BAO gegeben ist.
Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung
eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt und
bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss
die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz,
BAO², Kommentar, Tz. 3 zu § 184 BAO und die dort zitierte
Judikatur).
2. Kalkulatorische Zuschätzung:
Dem aufgezeigten Ziel der Schätzung kam am ehesten
dadurch entsprochen werden, dass der fehlende Wareneinsatz über die nicht
verbuchten Rechnungen ermittelt und mit Hilfe des für die nicht verbuchten
Rechnungen ermittelten und mit Hilfe des für die im Wareneinsatz fehlende
Warengruppe ermittelten Rohaufschlages ein wahrscheinlicher Erlös ermittelt
wird. Die nicht verbuchten Rechnungen wurden für jedes Jahr durch Vergleich
der Rechnungssummen lt. Buchhaltung mit den Rechnungsbeträgen lt.
Kundenkonto F. BHNR 01301 festgestellt. Auf diesen in Kopie vorhandenen
Konten ist der gesamte Bruttowareneinkauf ersichtlich.
Die Berufungswerberin geht von einer unrichtigen
Überlegung aus, wenn in der Berufungsschrift ausgeführt wird, dass die
von der PAST EDV-mäßig durchgeführte Zusammenführung von
tatsächlichen, mit (offiziellen) Eingangsrechnungen abgerechneten
Wareneinkäufen und irgendwelchen Barverkäufen (Dialog Nachwidmung) zu
einem fiktiven Kundenkonto F. zwar eine gute Idee zu Gunsten der
Finanzverwaltung sei, aber bis dato nicht bewiesen sei, dass es sich um
Wareneinkäufe von Frau F. handle.
Von der PAST ist keine Zusammenführung von
Eingangsrechnungen und Barverkäufen vorgenommen worden. Die ausgewiesenen
Beträge wurden von der SPAR am Kundenkonto F. nach jedem Einkauf verbucht.
Aus welchem Grund die Firma SPAR auf diesem Kundenkonto nicht der
Berufungswerberin zugehörige Beträge verbuchen sollte, wenn doch die
verbuchten Barzahlungen und damit der erreichte Kontoausgleich von der
Berufungswerberin geleistet wurden, konnte nach Auffassung der
Rechtsmittelbehörde von der Bw. nicht plausibel erklärt
werden.
Der auf den Kontoauszügen von der Firma SPAR
angebrachte Hinweis "Dialog Nachwidmung" fand bei der Betriebsprüfung
ohnedies keine Berücksichtigung. Der Hinweis "Dialog-Nachwidmung" kann also
nicht wie in der Berufungsschrift angenommen mit irgendwelchen Barverkäufen
und einem fiktiven Kundenkonto F. in Verbindung gebracht werden.
Zur Ermittlung des fehlenden Wareneinsatzes war es daher
notwendig, dass Wareneinkäufe, die für den privaten Haushalt der
Berufungswerberin getätigt wurden oder anderen nicht betrieblichen
Einkäufen (insbesondere den behaupteten privaten Einkäufen der Frau
Ingrid J.-F., der Mutter der Berufungswerberin sowie der Reinigungskraft Frau D.
P.) nach dem Beweisergebnis Rechnung getragen wurde.
Von der BP wurden alle nicht verbuchten 10 %-igen
Waren, durchwegs kleinere Einkaufsmengen (übliche Haushaltsmengen oder
nicht in der Speisekarte angebotene Waren wie z.B.1 Liter Öl,
1 Landhenderl, 1 kg Putenfleisch, 1 Dose Benko, Efko Kappern,
Bambussprossen, Stangenspargel, weiße Bohnen, Essig, Nudeln,
Knorr-Goldaugen, Tiroler Wurst, Selchroller, diverse Fleischwaren, Backerbsen
usw.) nicht in die Kalkulation übernommen. Diese Waren wurden als
Privateinkäufe belassen. Diese Ansicht wird auch vom Referenten des UFS als
schlüssig erachtet.
Die als Zeugin für die behaupteten Privateinkäufe
angeführte Frau J.-F. gab bei ihrer durch ein Organ des abgabenrechtlichen
Erhebungsdienstes vorgenommenen Einvernahme am an, mit der Kundenkarte
der Berufungswerberin eingekauft zu haben. Es sei immer auf eigene Rechnung
eingekauft worden, wobei auf den Rechnungen der Vermerk "für Mitarbeiter"
gestanden sei. Da sie Stammkunde bei der Firma SPAR sei, sei die Ware auf Grund
telefonischer Bestellung geliefert worden. Es sei für den gesamten privaten
Haushalt eingekauft worden. Der Preis der eingekaufte Waren dürfte im Monat
S 4.000,-- bis S 5.000,-- betragen haben. An Spirituosen seien
jährlich ca. 15 Flaschen eingekauft worden. Beweise für diese
Angaben seien nicht vorhanden.
Soweit es sich nun um Haushaltswaren (diesbezüglich
macht es keinen Unterschied ob dem Steuersatz von 10 % oder 20 %
unterliegende Waren) handelt, wurden diese von der BP nicht zur
Aufschlagskalkulation herangezogen. Es ist daher insoweit gleichgültig, ob
es sich um auf den Kundenkonto der Berufungswerberin erfasste SPAR-Rechnungen
lautend auf SPAR-Mitarbeiter, Kontonummer 9803 oder nicht auf dem
Kundenkonto erfasste handelt.
Was den behaupteten Spirituoseneinkauf von 15 Flaschen
im Jahr betrifft, war Folgendes zu bedenken:
Von der Zeugin wurden keine Angaben über die Art der
gekauften Getränke gemacht (Frage: Welche Waren und welche Mengen wurden
geliefert?). Es ist daher nicht möglich, festzustellen, ob die angeblich
von der Zeugin eingekauften Spirituosen sich im Warensortiment der
Berufungswerberin finden. Der Referent sieht daher den Beweis, dass Spirituosen
über den Betrieb der Berufungswerberin eingekauft wurden, als nicht
erbracht an.
Zur Zeugeneinvernahme der Frau Dagmar P. (im Unternehmen
der Berufungswerberin als Reinigungskraft tätig):
Die Zeugin gab bei ihrer Einvernahme am durch ein
Organ des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes an: Ab dem Jahre 1991 bis
zum Jahre 1996 sei mit der Kundenkarte von Frau F. bei der Firma SPAR
eingekauft worden. Sie selbst habe im genannten Zeitraum höchstens zwei-
bis dreimal mit der Kundenkarte bei der Firma SPAR eingekauft. Ansonsten habe
sie der Berufungswerberin mitgeteilt, welche Waren sie benötigte und Frau
F. habe den Einkauf mit der Kundenkarte durchgeführt.
Hinsichtlich der eingekauften Waren und Mengen gab die
Zeugin an, es sei für den gesamten Haushalt eingekauft worden (z.B.
Waschmittel, Fleisch, Getränke, Wurst, Brot, Geschirrspülmittel,
Putzmittel). Zu der Menge der einkauften Waren könne nicht mehr Stellung
genommen werden. Der Preis der eingekauften Waren dürfte im Monat ca.
S 3.000,-- betragen haben. Beweise für diese Angaben seien nicht
vorhanden.
Hinsichtlich der Haushaltswaren selbst -
gleichgültig ob 10 %-ige oder 20 %-igen Waren - gilt
dasselbe wie hinsichtlich der Einkäufe der Frau J. Da hinsichtlich Art und
Menge der eingekauften Getränke keine Angaben gemacht wurden oder gemacht
werden konnten, sieht der Referent daher auch hinsichtlich dieser behaupteten
Einkäufe den Beweis, dass Spirituosen über den Betrieb der
Berufungswerberin eingekauft wurden, als nicht erbracht an.
Für die Zuordnung der nicht verbuchten Einkäufe
von Spirituosen auf den Rechnungen "SPAR-Mitarbeiter" und "diverse Kunden
auswärts" als Einkauf der Berufungswerberin erscheint insbesondere auch
maßgeblich, dass die Berufungswerberin einen Hund besitzt und von 22 nicht
verbuchten Rechnungen, lautend auf SPAR-Mitarbeiter oder diverse Kunden
auswärts, die im Zeitraum 3.2. bis von der BP bei der
Stichprobenanalyse der Rechnungen an eingekauften Spirituosen untersucht wurden,
15 mal ein Einkauf von Hundefutter der Marke Chappi Partners (verschiedene
Sorten - entweder zu 810 Gramm oder 1.215 Gramm jeweils in der Menge
von 6 oder 10 Packungen) festgestellt werden konnte. Dies ist wie schon die
BP in ihrer Stellungnahme zur Berufung vom festgestellt hat, doch ein
gewichtiger Beweis, dass die von der Firma SPAR AG auf das Kundenkonto der
Berufungswerberin gebuchten inoffiziellen Rechnungen nicht irgendwelchen anderen
Personen als der Berufungswerberin zuzurechnen sind. Zur Feststellung des
Einkaufswertanteils der auf dem Kundenkonto der Berufungswerberin verbuchten,
aber nicht in den Wareneinkauf der Berufungswerberin aufgenommenen Rechnungen
wurde von der Betriebsprüfung eine Stichprobenanalyse von
22 Rechnungen aus dem Zeitraum 3.2. bis vorgenommen. Diese
Untersuchung ergab bei einem Gesamteinkaufsbruttowert von S 27.035,65 einen
Einkaufswert von S 16.546,71 (= 61 %) für Spirituosen,
S 8.308,65 für Nahrungsmittel und S 2.180,29 für
Gebrauchsgüter.
Der ermittelte Spirituoseneinkaufswertanteil von 61 %
wurde von der BP als repräsentativ für die Einkäufe der anderen
Zeiträume im Prüfungszeitraum angesehen, da sich die Trinkgewohnheiten
und das Konsumationsverhalten der Gäste und somit die Zusammensetzung des
Wareneinsatzes nur wenig ändern (vgl. auch Pkt. 3. des
Erhebungsberichtes des Finanzamtes vom ). Diese Argumentation wird auch
vom Referenten des UFS als schlüssig erachtet. Es waren daher vom
festgestellten Schwarzeinkauf (von der Berufungswerberin nicht verbuchte, aber
auf dem SPAR-Kundenkonto der Berufungswerberin verbuchte Rechnungen) die im
vorhin genannten Erhebungsbericht im Pkt. 4. dargestellten ermittelten
Spirituoseneinkaufswerte mit dem RAK (Rohaufschlagskoeffizienten ) von 6,9 zu
kalkulieren.
Da 1990 das Kundenkonto bzw. Rechnungen erst ab 30.10. und
1996 das Kundenkonto nur bis 8.8. vorhanden war, wurden von der BP die
jeweiligen Schwarzeinkaufswerte von S 10.459,44 (1990) und S 5.600,76
(1996) lt. Rechnungen und sodann die geschätzten Spirituosenanteile (vgl.
Erhebungsbericht vom , Pkt. 4.) auf volle Jahreswerte umgerechnet,
wodurch sich Schwarzeinkaufswerte Spirituosen von S 28.167,74 netto (1990)
und von S 5.683,05 netto (1996; vgl. jeweils Tabelle 1 der Tz. 15
des BP-Berichtes) ergaben. Die BP ging dabei von der Überlegung aus, dass
von der Berufungswerberin auch in der Zeit des Fehlens des Kundenkontos das
gleiche Einkaufsverhalten ausgeübt wurde. Diese Überlegung scheint
auch dem Referenten des UFS schlüssig, weshalb in diesem Punkt keine
Abänderung erfolgte.
Von den inoffiziellen (d.h. nicht verbuchten) Rechnungen
des Prüfungszeitraumes wurde somit im Schätzungswege der 61 %-ige
Spirituosenanteil ermittelt und sodann als "SPAR-nicht erklärter
20 %-iger WEK" mit dem RAK von 6,9 die Schätzungserlöse
kalkuliert (vgl. Ermittlung der Brutto- und Nettoerlöse Spirituosen,
Tabelle 1 zu Tz. 15).
Zum RAK von 6,9:
Die BP hat für die Warengruppen Wein den RAK mit 6,91
von brutto/brutto, für Spirituosen mit 9,11, für alkoholfreie
Getränke mit 5,42, für Fassbier mit 3,7 und für Flaschenbier mit
2,53 ermittelt. Dazu ist zu bemerken, dass der beim Wein aus 4 Weinen
errechnete durchschnittliche RAK unrichtig mit 6,91 statt richtigerweise mit
6,16 errechnet wurde (vgl. Seite 215 AB). Der durchschnittliche RAK aus den
5 RAK der oben angegebenen Warengruppen würde rechnerisch 5,3
betragen. Auf Grund der eindeutigen Gewichtung der Spirituosen im Schwarzeinkauf
im Zeitraum der Stichprobenanalyse vom bis (so beträgt
der Einkaufswert der Alkoholika S 16.546,71 bei einem Gesamteinkaufswert
von S 27.035,65) erscheint jedoch die Berufungswerberin mit dem berechneten
RAK von 6,9 keineswegs benachteiligt. Untersucht man nämlich die
Alkoholika, so entfallen S 15.983,56 auf Spirituosen, Champagner, Sekt,
d.s. 97 % ,die kalkulatorisch in die höchste Aufschlagsgruppe mit
einem RAK von 9,11 fallen. Wenn nun die BP für die Kalkulation dieser nicht
in die Buchhaltung aufgenommenen Alkoholika den RAK von 6,9 angewendet hat, so
kann die Berufungswerberin dadurch keinesfalls beschwert sein. Die BP hat die
Erlöskalkulation aus den Schwarzeinkäufen der Spirituosen und
Alkoholika für den Prüfungszeitraum auf Tabelle 1 zu Tz. 15
dargestellt. Mit den auf Nettowerten umgerechneten Beträgen ist die
Erlöskalkulation in der Tabelle 1 der Kalkulation der 10 %-igen
und 20 %-igen Erlöse jeweils bei "SPAR nicht erklärt 20 %"
ersichtlich. Auf Grund der durchaus praktikablen Methode der Ermittlung des
nicht in den offiziellen (d.h. verbuchten) Wareneinsatzes aufgenommenen
Warenanteils mittels einer Stichprobenanalyse der Rechnungen für das in der
Mitte des Prüfungszeitraumes liegende Jahr und der einwandfreien Ermittlung
des kalkulatorischen Wareneinsatzes und des dabei angewendeten RAK besteht somit
aus Sicht der Rechtsmittelbehörde keine Einwendungsmöglichkeit gegen
das diesbezügliche kalkulatorische Mehrergebnis.
50 %-iger Sicherheitszuschlag zum restlichen
Wareneinkauf (Nicht - SPAR) sowohl bei 10 %-igen und
20 %-igen WEK; vgl. Tabelle 1 zu Tz. 1 des
Schlussbesprechungsprogramms, restlicher WEK, Sicherheitszuschlag 50 %,
Niederschrift über die Schlussbesprechung,
Seite 15 ff:
Begründung für die Maßnahme:
Zu den restlichen Wareneinkäufen Nicht-SPAR wurde ein
Sicherheitszuschlag in Höhe von 50 % verrechnet und anschließend
hochkalkuliert (siehe Berechnungsblätter). Dieser Maßnahme lag die
Überlegung der BP zu Grunde, dass es geradezu der Lebenserfahrung und den
Denkgesetzen widersprechen würde, anzunehmen, dass nur die eine
nachgewiesene Warengruppe verkürzt worden sei (nämlich 61 %
Spirituosenanteil bei den 20 %-igen nicht verbuchten Wareneinkäufen
SPAR; vgl. auch Stellungnahme des Finanzamtes vom , Pkt. 2. zum
Berichtsauftrag).
Von der Rechtsmittelbehörde wurde diesbezüglich
erwogen:
Kontrollmaterial betreffend Schwarzeinkäufe
außerhalb von SPAR liegt nicht vor. Hinsichtlich der 10 %-igen
Warengruppe Einkauf-SPAR hat man von einer Zuschätzung auf Grund der
Warenzusammensetzung des nicht verbuchten 10 %-igen Einkaufes abgesehen.
Wenn nun bei diesen SPAR-Einkäufen die Vermutung für
Schwarzgeschäfte nicht erhärtet werden konnte, warum sollte dann
außerhalb der SPAR-Einkäufe ein Schwarzeinkauf wahrscheinlich sein.
Weitere Überlegungen hinsichtlich des
Sicherheitszuschlages beim 20 %-igen Nicht SPAR-Einkauf: Die
Zuschätzungen auf Grund der erwiesenen Fehlmenge des Wareneinkaufes bei den
Spirituosen, aber insbesondere die Zuschätzungen auf Grund der
Sicherheitszuschläge zum Wareneinkauf lt. BP führen bei
einer
hypothetischen Gewinnermittlung geschätzte Erlöse
minus erklärte Betriebsausgaben plus Zuschätzung zu folgenden
Gewinnen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1990: | S | 355.519,-- |
1991: | S | 693.409,-- |
1992: | S | 745.819,-- |
1993: | S | 724.767,-- |
1994: | S | 667.131,-- |
1995: | S | 389.500,-- |
1996: | S | 380.438,-- |
Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde sind
derartige Betriebsergebnisse in Anbetracht der Größe des Lokales
unrealistisch, was auch vom ehemaligen Gruppenleiter der BP beim Finanzamt in
einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter am eingeräumt
wurde, aber im schriftlichen Erhebungsbericht nicht festgehalten wurde. Von der
Rechtsmittelbehörde wurde es daher als richtig erachtet, vom Ansatz eines
Sicherheitszuschlages zum übrigen Wareneinkauf (Nicht-SPAR) im
Hinblick auf ein realistisches Schätzungsergebnis abzusehen.
3. Gewinnermittlung:
Von der Rechtsmittelbehörde wird die
Gewinnschätzung lt. BP mit einem Gewinnsatz von 11 % vom Umsatz
(erklärter Umsatz plus Zuschätzung; vgl. die in Tabelle 1 zu
Tz. 15 - nicht erfasster Wareneinkauf - bei berechneten Brutto-
und Nettoerlöse aus Schwarzeinkauf beibehalten, weil diese
Ermittlungsmethode zu den gelindesten Ergebnissen für die Berufungswerberin
und insgesamt zu einem nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde nicht
unrealistischen Schätzungsergebnis führt. Auf Grund des in den
Entscheidungsgründen aufgezeigten Aufbaus der Schätzung waren die
Schätzungsergebnisse betreffend Gewinn lt. Tabelle 1 (aus
formatmäßigen Gründen in Anlage 1 zu dieser
Berufungsentscheidung dargestellt) zu ermitteln.
4. Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen für die
Alkoholabgabe hatte lt. Tabelle 2 zu erfolgen.
Tabelle 2 :
Berechnung
der Alkoholabgabe (dem Schema der BP folgend)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1990 | 1991 | 1992 | |
---|---|---|---|
Spirituosenzuschätzung (netto) | 194.357,41 | 360.173,42 | 273.295,28 |
erkl. Umsatz SPAR lt. Rechn. (netto) | 80.457,62 | 142.466,90 | 240.858,34 |
Restl. WEK - Umsatz (netto) ohne SZ | 676.738,53 | 974.624,04 | 924.377,40 |
Zwischensumme | 1.155.399,04 | 1.477.264,36 | 1.438.529,02 |
x 1,2 = (brutto) | 1.386.478,85 | 1.772.717,23 | 1.726.234,82 |
davon 50 % Bier | 693.239,43 | 886.358,62 | 863.117,41 |
davon 30 % Wein | 415.943,66 | 531.815,17 | 517.870,45 |
davon 20 % Spirituosen | 277.295,77 | 354.543,45 | 345.246,96 |
davon 7/12 | |||
Wein x 36,232 | 150.704,51 | 192.687,27 | 109.453,64 |
- 3 % Schwund | -4.521,14 | -5.780,62 | -3.283,61 |
Zw. S. Wein (Entgelte) | 146.183,57 | 186.906,65 | 106.170,03 |
+ EV | +362,32 | +1.362,32 | 211,35 |
Wein BMG (Kz 103) | 146.545,89 | 187.268,97 | 106.381,38 |
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Restl. Alkoholgetränke: | |||
Bier | 693.239,43 | 886.358,62 | |
Spirituosen | 277.295,77 | 354.543,45 | |
Zw. S. | 970.535,20 | 1.240.902,07 | |
x 69,44 % | 673.939,64 | 861.682,40 | |
- 3 % Schwund | -20.218,19 | -25.850,47 | |
Zw. S. | 653.721,45 | 835.831,93 | |
+ EV | 2.777,60 | 2.777,60 | |
Entgelte + EV 10 % (Kz 102) | 656.499,05 | 838.609,53 | |
Entgelte + EV 5 % (Kz 103) | 146.545,89 | 187.268,97 | 106.381,38 |
Gesamtbetrag d. Entgelte (Kz 100) | 799.985,71 | 1.022.738,58 | 106.170,03 |
" - " EV
(Kz 101) | 3.139,92 | 3.139,92 | 211,35 |
5. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Abgaben
betreffend die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer hatte lt. den
angeschlossenen 18 Berechnungsblättern, die einen integrierenden
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bilden, zu erfolgen.
Infolge eines bisher nicht behobenen Programmfehlers bei
der Alkoholabgabeberechnung durch EVAB (Version 5.00) konnte die
Abgabenberechnung durch EVAB mittels Berechnungsblatt erfolgen, sondern hatte
die rechnerische Darstellung der Berechnung der Abgabe von alkoholischen
Getränken für die Berufungsjahre 1990 bis 1992 am Ende der
Entscheidungsgründe zu erfolgen.
6. Verspätungszuschlag zur
Umsatzsteuer und Alkoholabgabe 1992:
Die Berufung wurde auch gegen die gem. § 295(3) BAO
geänderten Bescheide betreffend Verspätungszuschläge zur
Umsatzsteuer und Alkoholabgabe 1992 eingebracht. Hinsichtlich der Umsatzsteuer
wurde wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung der Zuschlag mit
7,6 v.H. der durch die BP ermittelten Abgabe von S 309.155,-,somit mit S
23.496,- festgesetzt (im Erstbescheid mit 2,1 v.H. der festgesetzten Abgabe von
S 92.618,- somit mit S 1.945,-).
Hinsichtlich der Alkoholabgabe wurde wegen verspäteter
Abgabe der Steuererklärung der Zuschlag mit 9,1 v.H. der durch die BP
festgesetzten Abgabe von S 7.025,-, somit mit S 639,- festgesetzt (im
Erstbescheid mit 7,8 v.H. der festgesetzten Abgabe von S 2.912,-, somit
S 227,-). Gründe für die Bekämpfung der Zuschläge
wurden in der Berufung nicht dargelegt, ebenso wie auch vom Finanzamt keine
Gründe für die abweichende Ermessensübung in den geänderten
Bescheiden dargelegt wurden. Das Finanzamt ging offenbar davon aus, dass sich
die Höhe des durch die verspätete Festsetzung der Abgabenschuld
erzielten finanziellen Vorteils überproportional erhöht habe oder
daraus ein höherer Grad des Verschuldens ableitbar sei.
Die gegenständlichen Abgabenerklärungen wurden
nach Fristablauf am am 29. Sept. 1993 eingereicht, somit mit
halbjähriger Verspätung. In den Vorjahren - die Berufungswerberin war
damals noch durch einen Steuerberater vertreten -sind nach der Aktenlage keine
Säumnisse bei der Abgabe der Jahreserklärungen
feststellbar.
Die Rechtsmittelbehörde ist der Ansicht, dass sich
durch die Erhöhung der Abgabenschulden lt. BP weder der erzielte
finanzielle Vorteil für die Berufungswerberin überproportional
erhöht hat noch ein höherer Grad des Verschuldens ableitbar ist, als
bei der Erstfestsetzung der Zuschläge als maßgeblich erachtet
wurde.
Die Verspätungszuschläge 1992 waren daher wie
folgt abzuändern:
a) Verspätungszuschlag betreffend
Umsatzsteuer:
2,1 v.H. v. 202.730,- = S 4.257,- (ger. gem. § 204
BAO).
b) Verspätungszuschlag betreffend
Alkoholabgabe:
7,8 v.H. v. S 5.319,-= S 419,- (ger. gem. § 204
BAO).
7. Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung (in der Gegenäußerung vom zur
Stellungnahme der BP zur Berufung):
Gem. § 284 Abs. 1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn diese in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt
wird
Dieser Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung
besteht nur dann, wenn der Antrag rechtzeitig (somit in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) gestellt wird.
Wird der Antrag etwa erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt, so besteht kein Rechtsanspruch auf
mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, BAO, Kommentar², Rz. 1 zu
§ 284 BAO und die dort zitierte Judikatur, weiters ).
Gründe nach § 284 Abs. 2 Z. 2 BAO,
nach denen eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es der
Referent für erforderlich hält, wurden vom Referenten nicht gefunden,
da der Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend erörtert bzw. der Partei
Zeit für Stellungnahmen verblieben ist.
8. Berechnung der Abgabe von alkoholischen
Getränken:
1990:
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Gesamtbetrag der Entgelte | 799.905,02 |
Eigenverbrauch | 3.139,92 |
Bemessungsgrundlage | 803.044,94 |
Davon zu versteuern
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Gem. § 5 (1) AAG 73 mit 10% v. 656.499 | 65.649,90 |
Gem. § 5 (2) AAG 73 mit 5% v. 146.546 | 7.327,29 |
Alkoholabgabe (ger. gem. § 204 BAO ) | 72.977,00 |
1991:
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Gesamtbetrag der Entgelte | 1,022.738,58 |
Eigenverbrauch | 3.139,92 |
Bemessungsgrundlage | 1,025.878,50 |
Davon zu versteuern
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Gem. § 5 (1) AAG 73 mit 10 % v.
838.609,00 | 83.860,90 |
Gem. § 5 (2) AAG 73 mit 5 % v.
187.269,00 | 9.363,45 |
Alkoholabgabe (ger. gem. .§ 204 BAO ) | 93.224,00 |
1992:
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Gesamtbetrag der Entgelte | 106.170,03 |
Eigenverbrauch | 211,35 |
Bemessungsgrundlage | 106.381,38 |
Davon zu versteuern
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Gem. § 5 (2) AAG 73 mit 5 % v.106.381,00 | 5.319,05 |
Alkoholabgabe (ger. gem. § 204 BAO ) | 5.319,00 |
Dem Berufungsbegehren war somit
insgesamt teilweise stattzugeben und es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 18
Berechnungsblätter, Tabelle 2 (Gewinnkalkulation)
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Gastwirt Rechnungssplitting beim Einkauf Schätzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at