§ 15a ErbStG ist bei der Übertragung eines Wohnungswertes nicht anwendbar
Fortgesetztes Verfahren zu
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RV/0050-W/04-RS1 | Nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - ist die Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Von der Aufgabe des Betriebes ist erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen.
Nicht erfüllt werden die Voraussetzungen des § 15a ErbStG jedoch für den übergebenen Wohnungswert. Bei diesem Vermögen handelt es sich nicht um einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb, welcher der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dient. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend Schenkungssteuer für den Erwerb von Herrn J. E. entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die Schenkungssteuer wird festgesetzt mit insgesamt € 926,36 (Die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit € 529,64 - 3 % von einer Bemessungsgrundlage von € 17.655,14 und die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit € 396,72 - 2 % von einer Bemessungsgrundlage von € 19.835,32).
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag 12.746,99 Schilling entspricht.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom wurde von Herrn J. E. und Frau F. E. die denselben je zur Hälfte gehörige Landwirtschaft 1, mit Ausnahme zweier zurückbehaltener Grundstücke, an deren Sohn, dem Bw., übergeben. Als Gegenleistung wurden verschiedene Ausgedingsrechte vereinbart.
Der Einheitswert für die übergebenen Grundstücke beträgt als Landwirtschaft (richtig) S 596.000,-- und als Wohnungswert S 236.000,--. Die Ausgedingsrechte der Übergeber wurden mit insgesamt S 980.880,-- bewertet.
Für den Erwerbsvorgang von Herrn J. E. setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom die Schenkungssteuer mit S 42.754,--, entspricht € 3.107,05, fest.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass auf Grund der Höhe der Gegenleistung für die Beurteilung, ob eine nur dem Grunderwerbsteuergesetz oder auch dem Schenkungssteuergesetz unterliegende Betriebsübergabe vorliegt, für den landwirtschaftlichen Anteil nicht der dreifache, sondern weiterhin der einfache Einheitswert heranzuziehen sei. Alternativ wäre hier der Freibetrag nach § 15a ErbStG zu gewähren.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15a ErbStG in der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen von bestimmten Vermögen unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu einem Wert von S 5,000.000,-- steuerfrei. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle zählen zum begünstigten Vermögen nur inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dienen.
Nach dem Erkenntnis des , ist vom Gesetz nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe derartige Einkünfte erzielt hat. Nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - ist die Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Von der Aufgabe des Betriebes ist erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen.
Laut den Ausführungen in der Beschwerde liegt durch die kurzfristige Betriebsverpachtung keine Betriebsaufgabe vor. Für die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes wären die Voraussetzungen des § 15a ErbStG hier gegeben, was aber im gegenständlichen Fall keine Bedeutung mehr hat, da für die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes die Grunderwerbsteuer vom einfachen Einheitswert vorzuschreiben ist und daher für diesen Teil keine Schenkungssteuer anfällt. Nicht erfüllt werden die Voraussetzungen des § 15a ErbStG jedoch für das übergebene Wohnhaus. Bei diesem Vermögen handelt es sich nicht um einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb, welcher der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dient.
Nach § 33 Abs. 1 BewG in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung ist der Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von S 30.000,-- Bestandteil des Vergleichswertes.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist, wenn der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag übersteigt, der den Betrag von S 30.000,-- übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Bei dem Wohnungswert in der Höhe von S 236.000,-- handelt es sich hier um jenen Betrag, welcher den Betrag von S 30.000,-- übersteigt. Dieses Vermögen ist als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Dieses Grundvermögen kann nicht der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dienen, weshalb für dieses Vermögen der § 15a ErbStG nicht zur Anwendung kommen kann. Auch die Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG kann hier nicht greifen, da es sich bei diesem Vermögen nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt.
Aus diesen Gründen fällt, da die anteilige Gegenleistung den dreifachen Wohnungswert nicht erreicht, für dieses übergebene Vermögen sowohl die Grunderwerbsteuer von der anteiligen Gegenleistung als auch die Schenkungssteuer von dem die anteilige Gegenleistung übersteigenden Wohnungswert an. Für die Berechnung der anteiligen Gegenleistung wurden die Ausführungen in der Berufung herangezogen, in welcher für die Berechnung der auf die Landwirtschaft entfallenden Gegenleistung ein Verhältnis EW Landwirtschaft x 20 zu EW Wohnhaus x 10 herangezogen wurde.
Der Einheitswert für die Landwirtschaft (S 596.000,--) x 20 = Verkehrswert S 11,920.000,--, hingegen der Einheitswert für den Wohnungswert (S 236.000,--) x 10 = Verkehrswert S 2,360.000,--. Die Summe der Verkehrswerte beträgt S 14,280.000,--. Die Gegenleistung beträgt insgesamt S 980.880,--. Die anteilige Gegenleistung errechnet sich daher wie folgt: S 980.880,-- (Gegenleistung) x S 2,360.000,-- (Verkehrswert Wohnung) : S 14,280.000,-- (Summe Verkehrswerte) = S 162.106,22 (anteilige Gegenleistung). Die Hälfte davon (für den Erwerb von Herrn J. E.) beträgt S 81.053,11.
Die Schenkungssteuer für die Übertragung des sonstigen bebauten Grundstückes (Wohnungswertes) war wie folgt zu berechnen:
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Dreifacher anteiliger Wohnungswert -
anteilige Gegenleistung | S S | 354.000,00 81.053,89 |
Summe Bemessungsgrundlage für §
8 Abs. 4 ErbStG - Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
BewG | S S S | 272.946,89 272.940,00 30.000,00 |
Bemessungsgrundlage für § 8 Abs. 1
ErbStG | S | 242.940,00 |
Dem Betrag von S 272.940,-- entsprechen € 19.835,32 und dem Betrag von S 242.940,-- entsprechen € 17.655,14.
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Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3 % von
S 242.940,-- = + gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von
S 272.940,-- = | S S | 7.288,-- 5.459,-- |
Summe Schenkungssteuer | S | 12.747,-- |
Dem Betrag von S 7.288,-- entsprechen € 529,64, dem Betrag von S 5.459,-- € 396,72 und dem Betrag von S 12.747,-- € 926,36.
Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15a Abs. 2 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Wohnungswert Einkunftserzielung Betrieb |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at