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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.01.2004, RV/0719-L/03

Ausstellung bzw. Annahme der Vertragsurkunde durch einen "falsus procurator"; Geschäftsführung ohne Auftrag; Vorteilserlangung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0055 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0985-L/04 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0719-L/03-RS1
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 29 Z. 1 lit b GebG 1957 trifft die Gebührenpflicht einen Geschäftsherrn trotz fehlender nachträglicher Genehmigung selbst dann, wenn die Urkunde über ein Rechtsgeschäft durch einen "falsus procurator" im Inland ausgestellt oder angenommen wurde und der Geschäftsherr durch die Urkunde einen Vorteil erlangt hat. Eine Vorteilserlangung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Urkunde dem Geschäftsherrn zu Beweiszwecken (hier: Vorlage an die kreditgewährende Bank) dient. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, durch wen die den Beweiszwecken dienende Urkunde der Bank vorgelegt wurde und wann der Geschäftsherr vom Bestehen der Vertragsurkunde tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist nach § 29 Z. 1 lit b GebG 1957 lediglich, dass durch sie die Berufungswerberin einen Vorteil erlangt hat. Dies ist wohl gegeben, wenn die Urkunde zu Beweiszwecken zum Kreditakt der Berufungswerberin genommen wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten durch Dr. Norbert Orthner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Bestandvertragsgebühr, Gebühr für Gleichschriften und Gebührenerhöhung vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Fa. K. GmbH wurde dem Prüfer (Ernst H.) ein Bestandvertrag vorgelegt und eine Ablichtung davon zum Steuerakt der Fa. St. GmbH (Kontrollmitteilung) genommen. Eine Ablichtung des Bestandvertrages wurde in weiterer Folge dem Finanzamt Urfahr mittels Telefax übermittelt. Aus dem Bestandvertrag gehen insbesondere folgende Vereinbarungen hervor:

"II. Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt mit Fertigstellung des Objektes und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Es ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. 12. eines Jahres kündbar. Für die nächsten sieben Jahre wurde ein beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart.

III. Mietzins

Der Mietzins beträgt ATS 400.000,00 (österreichische Schilling vierhunderttausend) pro Monat zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Betriebskosten werden direkt von der Bestandnehmerin entrichtet.

In Anbetracht der hohen und zum Teil auf die Bedürfnisse der Bestandnehmerin abgestimmten Investitionen leistet die Bestandnehmerin eine Mietvorauszahlung in Höhe von ATS 5.000.000,00 (österreichische Schilling fünf Millionen). Davon werden monatlich ATS 100.000,00 (österreichische Schilling einhunderttausend) auf den oben genannten Mietbetrag angerechnet, sodass bis zum Verbrauch monatlich ATS 300.000,00 (österreichische Schilling dreihunderttausend) zu überweisen sind.

Sollte das Mietverhältnis vor Verbrauch der Mietvorauszahlung enden, ist der verbleibende Restbetrag innerhalb eines Monats nach Beendigung an die Bestandnehmerin zurückzuzahlen.

...

IX. Kosten

Die mit der Errichtung und Vergebührung dieses Bestandvertrages verbundenen Kosten und Gebühren trägt die Bestandnehmerin.

X. Allgemeine Bestimmungen

Der Bestandgeber erklärt an Eides Statt, daß kein Tatbestand vorliegt, der eine grundverkehrsmäßige Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes erforderlich machen würde.

Dieser Bestandvertrag wird in drei Gleichschriften ausgefertigt, sodaß jeder Vertragspartner ein Exemplar dieser Urkunde erhält, während das vierte Exemplar für das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bestimmt ist."

Der Vertrag trägt die Firmenstempel beider Vertragspartner und auch Unterschriften.

Mit den Vorhalten vom und wurde die Berufungswerberin vom Finanzamt ersucht, folgende Fragen zu beantworten:


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"1.
Wann wurde der Vertrag abgeschlossen
2.
Vorlage sämtlicher Originalurkunden bzw. Gleichschriften (lt. Vertrag 4)?
3.
Wurde die Gebühr im Wege der Selbstberechnung entrichtet? Wenn ja, wann, an welches Finanzamt und von wem?"

Dazu teilte die Berufungswerberin in einem Schreiben vom mit, dass es für das Bestandobjekt ursprünglich zu einem Entwurf des Bestandvertrages gekommen ist, welcher jedoch nie zur Unterschrift kam. Letztendlich sei eine mündliche Vereinbarung zwischen beiden Geschäftsführern getroffen worden.

Mit den Bescheiden vom setzte das Finanzamt gegenüber der Fa. Günther K. GmbH eine Bestandvertragsgebühr in Höhe von 41.859,55 €, eine Gebühr für Gleichschriften in Höhe von 83.719,10 € und eine Gebührenerhöhung in Höhe von 8.371,91 € fest. Die Festsetzung wurde rechtskräftig. Die Bestandnehmerin beantragte jedoch mit dem Anbringen vom die Nachsicht der mit Bescheid vom auf Grund eines Bestandvertrages mit der Fa. Manuela St. GmbH vorgeschriebenen Bestandvertragsgebühren und Erhöhungen in Höhe von insgesamt 133.950,56 €. Begründend führte sie aus, dass der vorgeschriebene Betrag nicht finanzierbar ist, die Vorschreibung dieses Betrages das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten führe und die Existenz unmittelbar gefährden würde.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom wurden die Bestandvertragsgebühr, die Gebühr für die Gleichschriften und die Gebührenerhöhung auch gegenüber der Berufungswerberin festgesetzt. Die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 (Bestandvertragsgebühr) wurde wie folgt ermittelt:

Mietzins mtl. 400,000,00 S zzgl. USt = 480.000,00 S auf bestimmte (7 Jahre) und unbestimmte Dauer (3 Jahre) = 10-facher Jahresmietzins insgesamt 57.600.000,00 S. Das entspricht 4.185.955,25 € x 1 % = 41.859,55 €

Die Gebühr für die Gleichschriften wurde so ermittelt, dass für 2 Gleichschriften die Gebühr berechnet wurde, sodass diese insgesamt 83.719,10 € beträgt.

Die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 2 GebG 1957 wurde mit 20 % der für das Rechtsgeschäft zu entrichtenden Gebühr festgesetzt, das sind 8.371,91 €. Begründend führte das Finanzamt dazu noch aus, dass die Gebührenerhöhung zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften festgesetzt wurde, da die Gebührenanzeige bzw. Gebührenentrichtung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Weiters sei die Festsetzung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und inwieweit das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden konnte erfolgt.

Mit Berufung vom beantragte die Berufungswerberin die Festsetzung der Gebühr mit 0,00 €. Es wurde ersucht, die Begründung nachreichen zu dürfen.

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag erlassen und die Berufungswerberin aufgefordert die fehlende Begründung bis nachzuholen.

Im Anbringen vom hat die Berufungswerberin angeführt, die Gebührenvorschreibung begründe sich auf einen abgeschlossenen Bestandvertrag zwischen der Fa. Manuela St. GmbH und der Fa. Günther K. GmbH, der im Jahr 2001 errichtet wurde und sich ausschließlich im Kreditakt der ASK-Bank befindet. Wie bereits aus dem Schriftverkehr zwischen der Fa. Manuela St. GmbH und dem Finanzamt Urfahr hervorgehe sei die Geschäftsführerin der Berufungswerberin der Meinung gewesen, dass das Mietverhältnis zwischen der Fa. Manuela St. GmbH und der Fa. Günther K. GmbH ausschließlich auf einem vor Zeugen abgeschlossenen mündlichen Vertrag basiere. Nach vorliegenden Informationen hätte im Jahr 2001 die ASK-Bank darauf gedrängt, einen schriftlichen Bestandvertrag zu erhalten und es sei von einem Repräsentanten der ASK-Bank ein Bestandvertrag entworfen worden. Dieser sei jedoch nicht vom Geschäftsführer der Fa,. Manuela St. GmbH unterzeichnet worden. Der Vertrag sei für die Fa. Manuela St. GmbH offensichtlich von Herrn Peter St. unterzeichnet worden, der jedoch dazu nicht beauftragt war. Herr Peter St. hätte für die Fa. Manuela St. GmbH als sogenannter "falsus procurator" gehandelt. Die Fa. Manuela St. GmbH und deren Geschäftsführerin hätten von der Existenz eines schriftlichen Mietvertrages erst durch Übermittlung des Gebührenbescheides erfahren. Wie aus beiliegenden Schreiben hervorgehe, wäre Herr Peter St. nie zur Unterzeichnung eines Vertrages beauftragt gewesen. Die Unterzeichnung werde auch nachträglich nicht anerkannt. Der Vertrag sei somit rechtlich unwirksam. Ein rechtlich unwirksamer Vertrag hätte keine rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen im Verhältnis zu dritten Personen. Ein solcher Vertrag löse keine Gebührenpflicht aus. Gemäß § 16 Zif. 1 Gebührengesetz entstehe die Gebührenschuld, wenn bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wurde. Wenn ein Vertrag durch einen Vertreter abgeschlossen wird, sei dieser nur dann gültig, wenn die Zustimmung vom Vertreter ausdrücklich oder zumindest stillschweigend erklärt wird (Offenkundigkeitsprinzip). Wenn dieser Wille nicht ausdrücklich oder stillschweigend durch konkludente Handlungen erklärt wird, sei das Rechtsgeschäft schwebend ungültig. Wenn der Vertretene die Genehmigung des Rechtsgeschäftes endgültig ablehnt, sei das Rechtsgeschäft ungültig. Im gegenständlichen Fall sei der Geschäftsführer der Fa. Manuela Stolz GmbH bis zur Vorschreibung der Gebühr durch das Finanzamt Urfahr der Meinung gewesen, das Vertragsverhältnis basiere ausschließlich auf einem mündlichen Vertrag. Aus den Schreiben an die ASK-Bank sowie an die Fa. Günther Kopf GmbH gehe hervor, dass die Geschäftsführerin der Fa. Manuela St. GmbH, nachdem sie Kenntnis vom schriftlichen Bestandvertrag erhalten hat, die nachträgliche Genehmigung des ohne ihr Wissen und Zutuns errichteten Bestandvertrages ausdrücklich abgelehnt und dies allen betroffenen Parteien schriftlich mitgeteilt hat. Der Bestandvertrag, auf dem sich das Finanzamt bei der Vorschreibung der Gebühren beruft wurde vom Geschäftsführer der Fa. Manuela St. GmbH nie unterzeichnet, die Unterzeichnung des Vertrages durch den "falsus procurator" sei nachträglich nicht genehmigt worden. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld gemäß § 16 Abs 1 lit a GebG seien somit nicht gegeben.

Der Berufung wurden die in der Berufung erwähnten Schreiben der Berufungswerberin vom an die Fa. Günther K. GmbH und die ASK-Bank in Ablichtung beigelegt.

Am wurde der Betriebsprüfer des Finanzamtes Linz, Herr Johann St., vom Referenten als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Zeugeneinvernahme wurde folgende Niederschrift aufgenommen:

"Referent: Wo und von wem wurde der Bestandvertrag laut Akt des Finanzamtes Urfahr aufgefunden?

Johann St.: Der Vertrag wurde im Zuge einer USO-Prüfung bei der Fa. Günther K. GmbH dem Prüfer (Hrn. H.) vorgelegt und eine Ablichtung zum Akt Manuela St. GmbH (Kontrollmitteilung) genommen. Der diesbezügliche Aktenvermerk bez. Kontrollmitteilung stammt vom .

Referent: Wie wurde der Bestandvertrag in der Buchhaltung der Fa. Manuela St. GmbH berücksichtigt?

Johann St.: Für die Zeit vom Februar bis Juli 2002 wurde eine monatliche Miete in Höhe von 29.069 € (das entspricht 400.000,00 ATS) im Rechnungswerk der Fa. Manuela St. GmbH als Erlös verbucht. Als Beweis lege ich eine Ablichtung des Erlöskontos vor.

Im Zuge der USO-Prüfung wurde eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Fa. Manuela St. GmbH und der Fa. Günther K. GmbH vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Miete ab August 2002 bis auf Widerruf ausgesetzt wird. Eine Ablichtung dieser Vereinbarung lege ich vor. Dies geht auch aus der Buchhaltung der Fa. Manuela St. GmbH so hervor.

Am ersten Tag der Prüfung, das war der , habe ich den Steuerberater (Dr. Orthner) bzw. die Buchhalterin der Fa. Manuela St. GmbH bezüglich des Bestandvertrages befragt. Dazu haben sie angegeben, dass für die Zeit vom Februar bis Juli 2002 die Miete verbucht und versteuert worden ist und bezüglich der Vergebührung des Vertrages keine Angaben gemacht werden können. Dr. Orthner hätte noch festgehalten, dass er der Sache nachgehen wird und gegebenenfalls eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt machen wird.

Referent: Fand die laut Bestandvertrag vereinbarte Mietvorauszahlung (ATS 5.000.000,00) in der Buchhaltung einen Niederschlag?

Johann St.: Nein. Der Vorauszahlungsbetrag ist laut Buchhaltung nicht geflossen. Auch wurde seitens der Fa. Günther K. GmbH diesbezüglich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht. Es ist auch laut Buchhaltung in der Zeit vom Februar bis Juli 2002 monatlich der Betrag von 29.069,00 € (400.000,00 ATS) überwiesen worden und nicht wie laut Bestandvertrag der Differenzbetrag von 21.802,00 € (ca. 300.000,00 ATS).

Referent: Wurde das Bestandobjekt von der Fa. Günther K. GmbH genutzt?

Johann St.: Ich habe zwar keine Betriebsbesichtigung durchgeführt, doch wurde laut Information des Betriebsprüfers H. das Bestandobjekt von der Fa. Günther K. GmbH genutzt bzw. dort das "S." betrieben."

Die Niederschrift vom über die Zeugenaussage und die im Zuge der Zeugenaussage vorgelegte Ablichtungen aus dem Hauptbuchkonto der Fa. Manuela St GmbH bzw. der Vereinbarung vom wurden dem steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin und dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu wurde von den Parteien des Berufungsverfahrens nicht abgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957) unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Gebühr von 1 % des Wertes. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind gemäß § 33 TP 5 Abs 3 GebG die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes.

Nach § 15 Abs 1 GebG 1957 sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird.

Gemäß § 16 Abs 1 Z. 1 lit a und b GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung; wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten.

§ 29 GebG 1957 lautet:

"Hat jemand im Namen eines anderen, ohne von diesem ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt zu sein, 1. eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft im Inland ausgestellt oder angenommen oder 2. von einer im Ausland ausgestellten Urkunde über ein Rechtsgeschäft einen die Gebührenpflicht begründenden Gebrauch gemacht, so ist derjenige, für den diese Handlungen vorgenommen worden sind, zur Entrichtung der durch sie begründeten Gebühr verpflichtet, wenn er a) die ohne seinen Auftrag stattgefundene Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt oder b) durch sie einen Vorteil erlangt hat.

Ist hingegen keine dieser Bedingungen (lit. a und b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet."

Unstrittig ist, dass zwischen der Berufungswerberin und der Fa. Günther K. GmbH im Jahr 2001 ein Mietvertrag über das Bestandobjekt errichtet wurde. Aus dem Vorbringen in der gegenständlichen Berufung bzw. dem ergänzenden Anbringen vom geht hervor, dass dieser Mietvertrag mündlich zwischen der Geschäftsführerin der Berufungswerberin und dem Geschäftsführer der Fa. Günther K. GmbH abgeschlossen wurde. Aus der Zeugenaussage des Betriebsprüfers vom , die seitens der Berufungswerberin unwidersprochen blieb, geht auch hervor, dass für die Zeit von Februar bis Juli 2001 für das Bestandobjekt von der Fa. Günther K. GmbH entsprechende Mietentgelte in Höhe von monatlich 29.069,00 € (400.000,00 ATS) an die Berufungswerberin geflossen sind. Die Berufungswerberin bestreitet jedoch, dass die vom Betriebsprüfer bei der gemeinsamen Buchhalterin der beiden Vertragsparteien aufgefundene Vertragsurkunde rechtswirksam entstanden ist. Es ist unstrittig, dass die Urkunde vom Vertreter der Fa. Günther K. GmbH unterfertigt wurde. Seitens der Fa. Manuela St. GmbH sei die Unterzeichnung durch einen "falsus procurator" erfolgt.

Wie aus dem Vorbringen im Anbringen vom hervorgeht, hat die ASK-Bank auf die Vorlage einer Vertragsurkunde bestanden und diese wurde auch im Kreditakt abgelegt. Unglaubwürdig ist das Vorbringen der Berufungswerberin, wonach sie erst im Zuge der Abgabenfestsetzung mit den angefochtenen Bescheiden von der Existenz der Vertragsurkunde Kenntnis erlangt hat. Tatsächlich wurde die Urkunde bei der gemeinsamen Buchhalterin der Vertragsparteien - also in der Sphäre der Berufungswerberin - aufgefunden. Dazu hat der Prüfer noch ausgesagt, dass er den steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin mit der Vertragsurkunde am konfrontiert hat und dieser angeführt hat, bezüglich der Vergebührung des Vertrages könne er keine Angaben machen, er werde der Sache nachgehen und gegebenenfalls eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt machen. Weiters hat das Finanzamt in den Vorhalten vom und auf Originalurkunden bzw. Gleichschriften hingewiesen. Schon in der Vorhaltsbeantwortung vom hat die Berufungswerberin auf einen Entwurf eines Bestandvertrages hingewiesen. Dieser sei jedoch nie zur Unterschrift gekommen. Den Schreiben der Berufungswerberin, wonach sie erst im Zuge der Gebührenvorschreibung von der Urkunde über den Bestandvertrag Kenntnis erlangt hat und wonach der Bestandvertrag (gemeint ist wohl die Vetragsurkunde) als null und nichtig zu betrachten ist, kommt in diesem Zusammenhang wenig Bedeutung zu, zumal diese offensichtlich in der Absicht die Gebührenpflicht zu negieren, verfasst wurden.

Auf Grund der vorliegenden Fakten geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass über den mündlich abgeschlossenen Bestandvertrag die der Vergebührung zu Grunde gelegte Urkunde errichtet wurde. Grund für die Errichtung der Vertragsurkunde war offensichtlich die Vorlage für Beweiszwecke an die ASK-Bank, zumal diese nach den Angaben der Berufungswerberin auf die Vorlage eines schriftlichen Bestandvertrages bestanden hat. Der Umstand, dass nicht die Geschäftsführerin der Berufungswerberin sondern Herr Peter St. als "falsus procuratur" die Vertragsurkunde unterzeichnet hat, ist für die Gebührenpflicht der Berufungswerberin nicht schädlich. Die Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. §§ 1035 ABGB) ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen, in der Absicht, dessen Interessen zu fördern (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10, I 503). Im gegenständlichen Fall wurde von Herrn Peter St. - trotz fehlendem Auftrag - eine Vertragsurkunde errichtet bzw. angenommen. Die Errichtung bzw. Annahme erfolgte offensichtlich im Interesse der Berufungswerberin, da deren Bank auf die Vorlage eine Urkunde bestanden hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 29 Z. 1 lit b GebG 1957 trifft die Gebührenpflicht einen Geschäftsherrn trotz fehlender nachträglicher Genehmigung selbst dann, wenn die Urkunde über ein Rechtsgeschäft durch einen "falsus procurator" im Inland ausgestellt oder angenommen wurde und der Geschäftsherr durch die Urkunde einen Vorteil erlangt hat. Eine Vorteilserlangung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Urkunde dem Geschäftsherrn zu Beweiszwecken dient. Diese Vorteilserlangung - nämlich die Vorlage an die kreditgewährende Bank zu Beweiszwecken - hat die Berufungswerberin im Berufungsvorbringen selbst eingeräumt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, durch wen die den Beweiszwecken dienende Urkunde der ASK-Bank vorgelegt wurde und wann die Geschäftsführerin vom Bestehen der Vertragsurkunde tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist nach § 29 Z. 1 lit b GebG 1957 lediglich, dass sie die Berufungswerberin einen Vorteil erlangt hat. Dies ist wohl gegeben, wenn die Urkunde zu Beweiszwecken zum Kreditakt der Berufungswerberin genommen wird.

Aus der Bestimmung des § 29 GebG 1957 ergibt sich, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, die durch die Handlung des Geschäftsführers begründete Gebühr zu entrichten. Es entsteht die Gebühr nicht erst mit der Vorteilserlangung, vielmehr findet ein Übergang der bereits in der Person des Geschäftsführers entstandenen Gebührenschuld auf den Geschäftsherrn statt (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, § 29 GebG). Somit hat die Berufungswerberin auch die Folgen der Unterlassungen der Gebührenanzeige und der Vorlage der Gleichschriften bzw. der Selbstberechnung zu tragen. Somit ist die Festsetzung der Gebühr für die in der Vertragsurkunde angeführten Gleichschriften (§ 25 Abs 1 GebG 1957) und die Festsetzung der Gebührenerhöhung (§ 9 Abs 2 GebG 1957) gegenüber der Berufungswerberin rechtmäßig.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 29 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Geschäftsführung ohne Auftrag
falsus procurator
Beweis
Beweiszwecke
Vorteil
Vorteilserlangung
Vorlage an die kreditgewährende Bank
Übergang der Gebührenschuld
Geschäftsherr
Verweise

Fellner, Gebühren u. Verkehrsteuern, § 29 GebG
Anmerkung
ähnlich Zl 563/75; kritisch Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 29 B III 4
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 218

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at