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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.11.2003, RV/1873-L/02

Familienheimfahrten eines in Österreich beschäftigten Gastarbeiters ins Ausland.


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Miterledigte GZ:
RV/1874-L/02
RV/1875-L/02


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
wie RV/1083-L/02-RS1
Ein ausländischer Gastarbeiter, der trotz jahrelanger Berufstätigkeit in Österreich niemals einen Antrag auf Zuzugsbewilligung für seine Ehegattin stellt oder sonstige Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes trifft, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten, wenn keine beruflichen Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes sprechen. Das Vorhandensein einer Landwirtschaft am Familienwohnsitz, die nur geringe Erträge abwirft, im Wesentlichen aber der Eigenversorgung der Familie dient und von der nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut wird, ist kein beruflicher Grund.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1997, 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1997, 2000 und 2001 die Anerkennung von Aufwendungen für regelmäßige Familienheimfahrten nach Krakau als Werbungskosten. Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen nicht, da die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht vorlagen.

In einer dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus: Er fahre jedes zweite Wochenende 1.500 km zu seiner Familie nach Krakau, da seine beiden Kinder (Tochter - Studium, Sohn - Gymnasium) dort mit seiner Frau leben und studieren.

Eine Anfrage des Finanzamtes, ob er um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung für die Gattin angesucht habe, oder ob die Gattin in Krakau berufstätig sei, sowie eine Aufforderung, ein Fahrtenbuch oder den Reisepass mit den Einfahrts- und Ausfahrtsstempeln vorzulegen, beantwortete der Berufungswerber lediglich damit, dass seine Gattin nicht berufstätig sei. Er selbst sei seit 1990 in Österreich. Eine Aufstellung der Fahrten sowie Kfz-Unterlagen wurden vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber sein Begehren weiterhin aufrecht und erklärte, dass seine Gattin nicht nach Österreich ziehen könne, da sein Sohn noch schulpflichtig sei. Im Übrigen wäre einem Kollegen, der mit ihm regelmäßig nach Hause fährt, die steuerliche Berücksichtigung der Kosten genehmigt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. oder ).

Der Berufungswerber ist bereits seit dem Jahr 1990 in Österreich als Maurer tätig und fährt regelmäßig zu seiner Familie nach Krakau heim. Seine Gattin ist nicht erwerbstätig. Einziges Argument, das der Berufungswerber für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Krakau anführt, ist, dass seine Gattin deshalb nicht zuziehen könne, da sein Sohn noch schulpflichtig sei. Dies macht jedoch die Verlegung des Wohnsitzes für die gesamte Familie nicht unzumutbar, ist doch die Möglichkeit des Schulbesuches auch in Österreich gegeben. Wenn der Berufungswerber dennoch, trotz langjähriger beruflicher Tätigkeit in Österreich, diese Möglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - niemals in Betracht gezogen hat, so waren es jedenfalls eindeutig Gesichtspunkte der privaten Lebensführung, die ihn hiezu bewogen haben.

Sonstige Gründe, die ihre Ursache in der beruflichen Tätigkeit haben, liegen hier ebenfalls nicht vor. Da der Berufungswerber ausdrücklich aufgefordert wurde anzugeben, ob er einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für die Familie gestellt hätte, und er hiezu keine Angaben gemacht hat, kann - auch unter Zugrundelegung seiner sonstigen Ausführungen - davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich keinen solchen Versuch unternommen hat.

Auch mit dem Hinweis darauf, dass bei seinem Kollegen, der ebenfalls regelmäßig heimfahre, diese Fahrten steuerlich berücksichtigt würden, kann der Berufungswerber nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da jeder Fall für sich zu beurteilen ist und bei dem betreffenden Kollegen andere Verhältnisse vorliegen können.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Familienheimfahrten
doppelte Haushaltsführung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAB-58877