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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.12.2003, RV/0450-L/03

Nachsicht von Bestandvertragsgebühren; Unterlassung der Vorlage von Unterlagen zur Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0450-L/03-RS1
Anträge nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO bzw. § 284 Abs 1 Z 1 BAO können wirksam nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt werden. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt wird. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 209 und 213).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. GK GmbH, vertreten durch Dipl.Kfm. Reinhard Deutner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Berufungswerberin hat der Prüfer bei der Buchhalterin, welche sowohl für die Fa. MST GmbH als auch für die Fa. GK GmbH tätig war, einen Bestandvertrag über ein in Linz errichtetes Bestandobjekt aufgefunden und dem Finanzamt Urfahr mittels Übersendung einer Ablichtung mit Telefax zur Kenntnis gebracht. Der Bestandvertrag wurde vom Geschäftsführer der Berufungswerberin als Bestandnehmer unterzeichnet (Firmenstempel, Unterschrift). Weiters war auf dem Bestandvertrag auch der Firmenstempel der Fa. MST GmbH aufgedruckt und auch entsprechend unterzeichnet.

Nach einem Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt mit den Bescheiden vom gegenüber der Berufungswerberin die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG 1957 in Höhe von 41.859,55 €, die Gebühr für Gleichschriften in Höhe von 83.719,10 € und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 2 GebG 1957 in Höhe von 8.371,91 € festgesetzt.

Die Berufungswerberin beantragte mit dem Anbringen vom die Nachsicht der mit Bescheid vom auf Grund eines Bestandvertrages mit der Fa. MST GmbH vorgeschriebenen Bestandvertragsgebühren und Erhöhungen in Höhe von insgesamt 133.950,56 €. Als Begründung für das Nachsichtsansuchen führte sie aus, dass die Fa. GK GmbH in Linz ein Lokal betrieben hätte, das sich in einem der Fa. MST GmbH gehörenden Altstadthaus befunden hätte. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten seien die Räumlichkeiten immer weniger geeignet gewesen, für den Geschäftsbetrieb die entsprechenden Umsätze zu ermöglichen. Es wurde das Objekt abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Dieser Neubau sei im Jahre 2001 von der Fa. MST GmbH errichtet worden. Auf Grund der schwierigen verkehrstechnischen Verhältnisse in der Innenstadt und auch auf Grund der Forderung nach einer möglichst raschen Fertigstellung, um den Geschäftsbetrieb nicht allzu lange ruhen zu lassen, seien enorme Baukostensteigerungen eingetreten. Schlussendlich hätte festgestellt werden müssen, dass das Objekt in der geplanten Form mehr als das Doppelte der ursprünglich veranschlagten Bausumme gekostet hätte. Nach der Eröffnung des Lokales hätte sich sehr rasch gezeigt, dass das angedachte Konzept den oben geschilderten Umständen mit den erheblichen Baukostensteigerungen nicht mehr zu dem geplanten wirtschaftlichen Erfolg der Berufungswerberin führen könnte. Es sei aber trotzdem ein Mietvertrag abgeschlossen worden, wobei die Miete in einer Höhe kalkuliert wurde, die es der Fa. MST GmbH ermöglicht hätte, die entsprechenden Kredite zurückzuführen. Dieser Mietvertrag hätte einen monatlichen Mietzins von 400.000,00 S vorgesehen. Da trotz des neuen Konzeptes solche Beträge von der Berufungswerberin nicht erwirtschaftet werden konnten, sei mit vereinbart worden, die Miete ab August 2002 auszusetzen. Damit wäre das wirtschaftliche Überleben der Berufungswerberin gesichert gewesen. Die Geschäftsführung hätte in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen vermeint, dass damit der ursprüngliche Mietvertrag nicht zu vergebühren sei. Anlässlich einer Prüfung sei der Mietvertrag der Vergebührung unterzogen und Gebühren, Erhöhungen und Gleichschriftengebühren von insgesamt 133.950,56 € vorgeschrieben worden. Die Ertragslage der Berufungswerberin hätte sich in den letzten Jahren wie folgt dargestellt:


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1998
Verlust
- 542.497,99 S
1999
Gewinn
+173.923,73 S
2000
Verlust
-639.089,98 S
2001
Gewinn
+155.481,10 S

Zum hätte das Unternehmen ein negatives Eigenkapital von -348.577,89 S ausgewiesen. Auf Grund dieser schlechten Ertragslage und der geschilderten Probleme mit den enormen Kostensteigerungen sei der vorgeschriebene Betrag nicht finanzierbar. Die Vorschreibung dieses Betrages führe das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten und würde die Existenz unmittelbar gefährden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt das Nachsichtsansuchen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein Gesamtschuldverhältnis bestehe. Da eine Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches als solchen zur Folge hätte, käme diese bei Gesamtschuldverhältnissen zwangsläufig allen Mitschuldnern zu Gute. Eine Nachsicht könne nur erteilt werden, wenn die Unbilligkeitstatbestände hinsichtlich aller Mitschuldner (Fa. MST GmbH als Bestandgeberin) gegeben seien. Gründe hiefür seien nicht vorgebracht worden.

Die Berufungswerberin beantragte mit dem Anbringen vom die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis .

In der gegenständlichen Berufung vom brachte die Berufungswerberin vor, es liege auch bei der Mitschuldnerin, der Fa. MST GmbH, der Tatbestand der Unbilligkeit vor. Die Fa. MST GmbH beschäftige sich ausschließlich mit der Vermietung eigener bzw. gemieteter Objekte. Es handle sich um diverse kleinere Objekte und dem Objekt, das der Berufungswerberin vermietet wurde. Die von der Fa. MST GmbH erworbenen Objekte seien ausschließlich über Kredite finanziert worden. Das Kreditobligo belaufe sich per Ende April 2003 auf 2.643.399,14 €. Die Fa. MST GmbH sei buchmäßig überschuldet. Das negative Kapital zum betrage 287.950,00 €. Die wirtschaftliche Situation der Fa. MST GmbH sei äußerst angespannt, da die Mieterin - die Berufungswerberin - an Miete einen Betrag von 250.000,00 € schulde. Ein Konkurs der Fa. MST GmbH hätte nur deshalb verhindert werden können, weil die kreditgewährende Bank sowohl Zinsen und Tilgung ausgesetzt hätte. Laut Auskunft der Geschäftsführung sei ab Juli 2003 ein neuer Mieter für das Objekt gefunden worden, der eine monatliche Miete von 25.000,00 € (netto) bezahle. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes ergäbe sich bei der Fa. MST GmbH ab Juli 2003 folgende wirtschaftliche Situation:


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Mieteinnahmen
37.511,00 €
den Mieteinnahmen direkt zurechenbare Kosten
8.631,00 €
Rückzahlungsraten für gewährte Darlehen
23.849,00 €

Mit dem verbleibenden Betrag von 5.031,00 € seien die Gehälter sowie Gehaltsnebenkosten, Gebühren, Körperschaftsteuer, Rechts- und Beratungskosten und sonstige Gebühren zu begleichen. Aus all diesem könne entnommen werden, dass die vorgeschriebene Gebühr von 133.950,56 € auch nicht von der Fa. MST GmbH bezahlt werden könne. Die Kreditlinien der Firma seien überbeansprucht und eine Ausweitung sei nicht mehr möglich. Die Vorschreibung der Gebühr stelle also auch bei der Fa. MST GmbH eine Unbilligkeit dar. Es bestehe ein ausgeprägtes wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den Nachteilen, die bei beiden Abgabepflichtigen im Falle der Einhebung entstehen würde. In beiden Fällen würden sich nicht nur enorme negative wirtschaftliche Auswirkungen ergeben, sondern es wäre auch deren Existenz gefährdet. Es wurde beantragt, der Berufung stattzugeben und die vorgeschriebene Gebühr von 133.950,56 € gemäß § 236 Abs. 1 BAO abzuschreiben.

In einer Ergänzung der Berufung vom beantragte die Berufungswerberin gemäß § 282 Abs 1 Z 1 BAO im Falle der Vorlage beim unabhängigen Finanzsenat die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und gemäß § 284 Abs 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung.

Am hat der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin beim Finanzamt vorgesprochen und einen Anlagespiegel mit Buchwerten zum , sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2001 und 2002 der Fa. GK GmbH vorgelegt. Der steuerliche Vertreter hat laut den Ausführungen in der im Zuge der Vorsprache aufgenommenen Niederschrift vom auf eine Umsatzsteigerung vom Jahr 2001 von rund 1.016.000,00 € auf rund 1.269.000,00 € hingewiesen. Im Jahr 2002 wurde laut vorliegender Gewinn- und Verlustrechnung der Fa. GK GmbH ein Verlust von 6.698,47 € erwirtschaftet.

Das Finanzamt hat mit Vorlagebericht vom die gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Referent hat die Berufungswerberin bzw. deren steuerlichen Vertreter und einen Vertreter der Amtspartei mit der Vorladung vom zu einem Erörterungstermin eingeladen. Die Berufungswerberin wurde ersucht folgende Unterlagen mitzubringen:


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1)
Eine vollständige aktuelle Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva der Fa. GK GmbH.
2)
Eine vollständige aktuelle Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva der Fa. MST GmbH.
3)
Eine vollständige aktuelle Darstellung der derzeitigen Einkommenssituation bei der Fa. GK GmbH.
4)
Eine vollständige aktuelle Darstellung der derzeitigen Einkommenssituation bei der Fa. MST GmbH.
5)
Eine vollständige Aufstellung jener Gläubiger der Fa. GK GmbH, die bisher auf Forderungen verzichtet haben, mit der Angabe des ursprünglichen Obligos, des Zeitpunktes und der Höhe des bisherigen Forderungsverzichtes.
6)
Eine vollständige Aufstellung jener Gläubiger der Fa. MST GmbH, die bisher auf Forderungen verzichtet haben, mit der Angabe des ursprünglichen Obligos, des Zeitpunktes und der Höhe des bisherigen Forderungsverzichtes.

Mit Schreiben vom ersuchte die Berufungswerberin um Aussetzung des Berufungsverfahrens, da beim Finanzamt Urfahr ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Abgabenfestsetzung eingebracht worden ist. In dem dem unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis gebrachten Wiederaufnahmeantrag vom wurde ausgeführt, dass der angebliche Bestandvertrag, den die Berufungswerberin mit der Fa. MST GmbH abgeschlossen hätte, nicht von den vertretungsbefugten Organen der Fa. MST GmbH unterschrieben worden wäre. Dieser Vertrag sei nicht gültig und daher keine Basis für eine Gebührenvorschreibung. Diese Tatsache hätte sich sehr leicht durch die Finanzverwaltung durch Vergleich der ohnedies vorliegenden Unterschriftprobenblätter mit dem Firmenbuchauszug nachvollziehen lassen.

Zum Schreiben vom betreffend Aussetzung der Entscheidung bis zur Erledigung des Wiederaufnahmeantrages vom durch das Finanzamt Urfahr wurde der Berufungswerberin Folgendes mitgeteilt:

"Gemäß § 281 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) kommt eine Aussetzung des Berufungsverfahrens nur in Betracht, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist.

Für das gegenständliche Berufungsverfahren betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchens ist das von der Berufungswerberin in Gang gesetzte Wiederaufnahmeverfahren nicht von Bedeutung, zumal die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auf das Einhebungsverfahren grundsätzlich keinen Einfluss hat (vgl. sinngemäß § 254 BAO). Im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens ist auch keine gleiche oder ähnliche Rechtsfrage iSd § 281 BAO zu klären. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens aus verwaltungsökonomischen Gründen kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 281 BAO nicht in Betracht. Für eine "Aussetzung" des Berufungsverfahrens besteht somit kein Grund. Der für anberaumte Erörterungstermin bleibt trotz des Vorbringens im Anbringen vom aufrecht. Sollten die angeforderten Unterlagen (vgl. Vorladung vom , GZ.: RV/0450-L/03) bis nicht vorgelegt werden, muss auf Grund der Aktenlage entschieden werden."

In dem Anbringen vom räumte die Berufungswerberin selbst ein, dass weder wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig sei und dass auch keine gleiche oder ähnliche Rechtsfrage zu klären sei. Die Anregung auf Verschiebung wäre im Interesse der Finanzverwaltung gewesen. Nachdem durch die Vorgangsweise der Finanzverwaltung möglicherweise dem Unternehmen nicht mehr wiedergutzumachende Schäden zugefügt worden wären, jedenfalls aber schon Kosten in einer nicht unbeträchtlichen Höhe entstanden seien, würden vom Unternehmen entsprechende Schritte geprüft.

Ein Vertreter der Berufungswerberin ist zu dem für angesetzten Erörterungstermin nicht erschienen. Den Vertretern des Finanzamtes wurden die Vorladung an die Berufungswerberin vom , die Eingabe vom sowie der Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 282 Abs 1 Z 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittelreform-Gesetzes (BGBl I 2002/97) obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs 3 BAO), außer in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1 BAO) wird die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Nach § 284 Abs 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1 BAO) beantragt wird.

Anträge nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO bzw. § 284 Abs 1 Z 1 BAO können wirksam nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt werden. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt wird. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 209 und 213). Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO und § 284 Abs 1 Z 1 BAO vom steuerlichen Vertreter erst in einem die gegenständliche Berufung ergänzenden Schriftsatz vom eingebracht. Diese Anträge sind nicht wirksam und somit ist weder durch gesamten Senat zu entscheiden noch ist eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Gemäß § 236 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 236 Tz. 4). Dabei ist die Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ausschlaggebend.

Voraussetzung für eine Nachsicht ist das Vorliegen der Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles. Bei Gesamtschuldverhältnissen müssen die Voraussetzungen für die Nachsicht bei allen Gesamtschuldner vorliegen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 236 Tz 8). Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann nach der Lage des Falles eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation aller Gesamtschuldner. Sie besteht in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Bei Gebührenvorschreibungen im Zusammenhang mit Bestandverträgen, welche zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte sind, sind gemäß § 28 GebG 1957 beide Vertragsteile Gebührenschuldner bzw. Gesamtschuldner (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 6 Tz. 3).

Zur behaupteten Unbilligkeit der Einhebung bei der Berufungswerberin (Mieterin):

Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin die persönliche Unbilligkeit damit begründet, dass durch die Gebührenvorschreibung in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befinde und das buchmäßige Kapital zum mit 348.577,89 S negativ war, auf Grund der schlechten Ertragslage (es wurden die Gewinne und Verluste für die Jahre 1998 bis 2002 angeführt) und der Probleme mit Kostensteigerungen der vorgeschriebene Betrag nicht finanzierbar sei, sodass eine Existenzgefährdung bestehe. Zur Ertragslage des Unternehmens hat die Berufungswerberin ergänzend dem Finanzamt lediglich die Gewinn- und Verlustrechnungen für 2001 und 2002 vorgelegt. Zur Darlegung der Vermögenslage beschränkte sich die Berufungswerberin auf ein Anlageverzeichnis mit einer Darstellung in Buchwerten zum . Obwohl der unabhängige Finanzsenat die Berufungswerberin zur Vorlage von Unterlagen über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation aufgefordert hat, hat die Berufungswerberin kein weitergehendes Vorbringen erstattet. Außerdem wurden keine Angaben darüber gemacht, ob auch andere Gläubiger auf Forderungen verzichtet haben oder nur seitens der Finanzverwaltung ein Forderungsverzicht erwartet wird. Unterlagen, die Buchwerte des Anlagevermögens und die Ertragslage zu einem Zeitpunkt, der mehr als 10 Monate zurückliegt, wiedergeben, können im Zusammenhang mit einem Nachsichtsbegehren nicht als aktuelle Unterlagen bezeichnet werden. Das bloß allgemein gehaltene Vorbringen im Nachsichtsansuchen vom und die am ergänzend vorgebrachten Unterlagen, welche insbesondere weder die im Betriebsvermögen befindlichen stillen Reserven bezeichnen noch konkrete Angaben über aktuellen Möglichkeiten der Einkunftserzielung umfassen, lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, inwiefern mit Vorschreibung der Gebühren wirtschaftliche Auswirkungen verbunden gewesen sind, die unter den oben angeführten Voraussetzungen für eine persönliche Unbilligkeit einer "Abgabeneinhebung" gesprochen hätten. In diesem Zusammenhang ist nicht vom Vorliegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit auszugehen (vgl dazu ).

Zur Unbilligkeit der Einhebung bei der Fa. MST GmbH (Vermieterin):

Die Berufungswerberin hat zur Vermögenslage der Fa. MST GmbH auf ein negatives Kapital zum in Höhe von 287.950,00 € und auf ein Kreditobligo im April 2003 in Höhe von 2.643.950,00 € hingewiesen und trotz der Aufforderung des unabhängigen Finanzsenates konkrete Ausführungen zur aktuellen Vermögenslage unterlassen. Außerdem wurden keine Angaben darüber gemacht, ob auch andere Gläubiger auf Forderungen verzichtet haben oder nur seitens der Finanzverwaltung ein Forderungsverzicht erwartet wird. Die Berufungswerberin beschränkte sich auf den Hinweis, dass die kreditgewährende Bank eine Aussetzung der Zinsen und Tilgung gewährt hätte. Konkrete Angaben dazu sind jedoch nicht erfolgt. Zur Ertragslage der Fa. MST GmbH hat die Berufungswerberin in sehr vereinfachter Form die Mieteinnahmen verschiedenen Ausgaben gegenübergestellt. Weiters wurde angeführt, dass die Kreditlinien überbeansprucht seien und eine Ausweitung nicht mehr möglich sei. Auch dieses bloß allgemein gehaltene Vorbringen in der gegenständlichen Berufung, welches insbesondere weder die im Betriebsvermögen befindlichen Aktiva einschließlich der stillen Reserven bezeichnet noch konkrete Angaben über Möglichkeiten weiterer Einkunftserzielung umfasst, lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, inwiefern mit Vorschreibung der Gebühren wirtschaftliche Auswirkungen verbunden gewesen sind, die unter den oben angeführten Voraussetzungen für eine persönliche Unbilligkeit einer "Abgabeneinhebung" gesprochen hätten. In diesem Zusammenhang ist nicht vom Vorliegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit auszugehen (vgl dazu ).

Die Nachsicht dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen) nachzuholen (Ritz, BAO-Kommentar², § 236 Tz. 14). Damit ist die Behauptung, wonach die Vorschreibung der Gebühren rechtswidrig gewesen sei, im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz. Auch das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach auf Grund erheblicher Baukostensteigerungen nicht mehr der geplante Erfolg erzielbar war, kann eine Nachsicht nicht rechtfertigen, zumal Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses idR keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen können (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 236 Tz. 13). Im gegenständlichen Berufungsverfahren wurden die Voraussetzungen für eine Nachsicht trotz mehrfacher Möglichkeiten (Ersuchen um Vorlage von Unterlagen, Anberaumung eines Erörterungstermines) nicht ausreichend dargelegt, sodass nur die Abweisung der Berufung in Betracht kommt.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
mündliche Verhandlung
gesamter Senat
ergänzender Schriftsatz
Wirksamkeit
aktuelle Unterlagen
Unbilligkeit
Buchwerte des Anlagevermögens
stille Reserven
Angaben über aktuelle Möglichkeiten der Einkunftserzielung
Verweise
Anmerkung
siehe auch UFS RV/0186-I/02 RS 3, vgl. auch UFS RV/2967-W/02 RS 1,

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at