Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 21.01.2004, ZRV/0063-Z1W/02

Vorschreibung von Eingangsabgaben für ein wiedereingeführtes Fahrzeug infolge Nichtdeklarierung einer in einem Drittstaat durchgeführten und nicht erklärten Veredelung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0063-Z1W/02-RS1
Wird ein Fahrzeug aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und werden in einem Drittstaat Spengler- und Lackierungsarbeiten vorgenommen, so wären diese spätestens anlässlich der Wiedereinbringung zu deklarieren, damit die begünstigenden Bestimmungen des Verfahrens der passiven Veredelung nach Art. 145 ZK zur Anwendung kommen und eine Verzollung nur auf der Grundlage der Wertsteigerung gemäß Art. 153 ZK iVm Art. Art. 771 Abs. 3 ZK-DVO (a.F.) erfolgt. Werden die Ausbesserungsarbeiten hingegen verschwiegen, liegt mit Verlassen des Amtsplatzes des Zollamtes ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 ZK vor. Da diesfalls die Begünstigungsbestimmungen nicht mehr zur Anwendung kommen, ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls der Wert des gesamten Fahrzeugs.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , GZ. 400/90067/2001, betreffend Zollschuld, gemäß § 85 c ZollR-DG entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 400/90067/3/2001, setzte das Hauptzollamt (HZA) Klagenfurt für den Bf. gemäß Art. 203 Abs.1 des Zollkodex (ZK) i.V.m. § 2 Abs.1 Zollrechtsdurchführungsgesetz ( ZollR - DG ) Eingangsabgaben in Höhe von 10.723,- ATS ( = 779,27 €, nämlich 8.436,- ATS an Zoll u. 2.287,- ATS an Einfuhrumsatzsteuer ) sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR - DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 1.286,- ATS ( = 93,46 € ), somit insgesamt 12.009,- ATS ( = 872,73 € ) fest.

Der Bf. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom , nach Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 Bundesabgabenordnung (BAO) ergänzt am , beim HZA Klagenfurt eingelangt am , den Rechtsbehelf der Berufung.

Darin führte er aus, dass er im August 1998 mit seinem Ford Transit in Österreich einen Unfall hatte, den er am in X. um einen Preis von 10.294,80 ATS reparieren ließ - eine Rechnungskopie wurde beigelegt - , womit erwiesen sei, dass er sein Fahrzeug nicht in Bosnien repariert und lackiert habe. Er habe nur kleine Ausbesserungslackierungen an den reparierten Stellen mit einer in Deutschland gekauften Lackfarbe während eines Kurzaufenthalts in Bosnien in Eigenregie erledigt. Er habe aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse bei seiner Einreise am beim Grenzübergang Karawankentunnel keine Möglichkeit zur sachlichen Klarstellung gehabt. Er fahre öfters zwischen seinem Arbeitsort München und seiner bosnischen Heimat hin und her, um in Bosnien sein arg beschädigtes Haus wieder aufzubauen, fahre nur im Transit durch Österreich und sei sich keiner Schuld bewusst. Er sei durch die ihm unverständliche behördliche Vorgangsweise in eine schwierige finanzielle Situation geraten.

Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des HZA Klagenfurt vom , Zl. 400/90067/5/2001, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen legte der Bf. am 12. Oktober, vom HZA Klagenfurt übernommen am , den Rechtsbehelf der Beschwerde ein und führte neuerlich aus, das Fahrzeug sei unmittelbar nach dem Unfallereignis bei der österreichischen Firma W.M. repariert worden, danach bei einer seiner Wochenendreisen aus dem Zollgebiet der EU ausgebracht und von ihm in Eigenregie die Lackierungsausbesserung durchgeführt worden. Sämtliche Reparaturen und Eigenlackierungen hatten nur dem Zweck gedient, dem Fahrzeug die sicheren Verkehrseigenschaften und das Aussehen zurückzugeben, welche es vor dem Unfall gehabt hat. Daher könne von einer Veredelung oder Mehrwertgewinnung keine Rede sein und es könne nicht rechtens sein, für Autoteile und Lackfarbe, die im EU - Raum erworben wurden, Zollabgaben und Strafgelder zu entrichten. Weiters rügte der Bf. neuerlich, dass bei der Amtshandlung an der Grenze kein Dolmetscher beigezogen war.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am stellte sich der Bf. mit seinem Kleinbus der Marke Ford, amtliches deutsches Kennzeichen K., beim Zollamt Karawankentunnel zur Eingangsabfertigung. Nach erfolgter Passkontrolle durch die Grenzgendarmerie wurde der Bf. durch das Zollorgan nach mitgeführten Waren befragt, was von ihm verneint wurde. Bei der anschließend durchgeführten Revision fiel dem Zollorgan auf, dass an dem Wagen eine teilweise Lackierung vorgenommen worden war. Auf die diesbezügliche Frage des Zollorgans antwortete der Bf., die Motorhaube und die rechte bzw. linke Vorder- und Hintertüre seien vor ca. 3 Jahren von seinem Sohn in Bosnien lackiert worden. Wegen des finanzstrafrechtlichen Verdachts des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG wurde das Fahrzeug beschlagnahmt. Der Bf. erlegte als Strafsicherstellung einen Betrag in Höhe von 1.400,- ATS.

In der mit ihm aufgenommenen Tatbeschreibung erklärte der Bf., sein Kleinbus sei im August 1997 bei einem Unfall in einem Tunnel beschädigt worden. Er habe die notwendige Reparatur in Österreich durchführen lassen, daraufhin fuhr er nach Deutschland, um die notwendige Farbe für die Lackierung zu kaufen. Dann fuhr er zu seinem Sohn nach Bosnien, der den Kleinbus lackierte, da dies in Bosnien billiger war als in Deutschland. Er habe die Lackierung seinerzeit nicht angemeldet, um sich den Zoll zu ersparen.

In einer im Rahmen des Finanzstrafverfahrens mit ihm am im HZA Klagenfurt aufgenommenen Niederschrift erklärte er zunächst, dass er bereits seit 32 Jahren in Deutschland lebe, die deutsche Sprache einwandfrei beherrsche und er daher auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichte.

Zur Sache selbst führte er aus, richtig stellen zu wollen, dass er den Unfall mit seinem PKW im Tauerntunnel am hatte. Tags darauf wurde sein Bus in Salzburg soweit fahrtüchtig repariert, dass er die Fahrt nach München fortsetzen konnte. In Deutschland wurden noch einige Reparaturarbeiten von ihm selbst durchgeführt und er erhielt von der Versicherung eine Schadensabgeltung in Höhe von ca. 5.000,- DM. Wieviel die in Österreich bzw. Deutschland durchgeführten Reparaturen gekostet hatten, könne er nicht mehr sagen, jedenfalls waren ihm die noch durchzuführenden Lackierungsarbeiten in Deutschland zu teuer. Daher habe er bei einer Fahrt im November 1998 nach Bosnien zu seinem Sohn M.T. von ihm die Spenglerarbeit und das Auskitten sowie die Lackierungsarbeiten an dem Bus durchführen lassen. Für die Lackierung habe er umgerechnet 3.000,- ATS aufgewendet. Anlässlich der Einreise über das Zollamt Karawankentunnel wurde er im November 1998 keiner genauen Zollkontrolle unterzogen. Bezüglich der Unterlassung der Deklarierung der Reparaturarbeiten gab er an, nicht gewusst zu haben, dass man dazu verpflichtet sei. Ihm sei zwar bekannt, dass es bei Zigaretten und Alkoholika Beschränkungen für eine zollfreie Einfuhr gebe, nicht aber, dass an Fahrzeugen durchgeführte Reparaturen zollpflichtig seien. Seine Aussage in der Tatbeschreibung vom , dass er sich den Zoll ersparen wollte, sei missverstanden worden: er habe gemeint, dass er an diesem Tag keinen Zoll bezahlen konnte, weil er nur noch 200,- DM bei sich hatte. Er sehe ein, dass er sich bezüglich der Lackierung beim österreichischen Zollbeamten erkundigen hätte sollen. Den Wert des Kleinbusses zum damaligen Zeitpunkt bezifferte er mit ca. 12.000,- DM ( = 84.360,- ATS bzw. 6.130,68 € ).

Der Bf. erlegte als Sicherheitsleistung für Abgaben, Strafe und Kosten einen Betrag in Höhe von 13.909,- ATS. Der beschlagnahmte Kleinbus wurde ihm daraufhin wieder ausgefolgt.

In einer ebenfalls im Rahmen des Finanzstrafverfahrens mit dem Bf. am gemäß § 135 FinStrG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde auf Verlangen des Bf. ein Dolmetsch beigezogen. In dieser Verhandlung führte der Bf. neuerlich aus, dass er am im Tauerntunnel einen Autounfall hatte, das Fahrzeug bei der Firma W.M. in X. reparieren ließ und anschließend nach München fuhr. Er erhielt für den Unfallschaden eine Versicherungsleistung von 8.000,- DM. Entgegen der Angabe in der Niederschrift vom habe er in Deutschland mit Ausnahme des linken rückwärtigen Blinkers keine Reparaturarbeiten am Fahrzeug selbst durchgeführt, sondern ein Service gemacht. Anfang September 1998 sei er dann zu seinem Sohn nach Bosnien gefahren und ließ dort weitere Reparaturen durchführen. So wurden die Kotflügel und die Motorhaube ausgeklopft und gezogen und diverse kleine Spenglerarbeiten durchgeführt. Weiters wurde der linke Kotflügel, die Motorhaube, die linke Fahrertür und die linke hintere Tür lackiert. Die gesamten Spengler- und Lackierarbeiten des linken Kotflügels und der Motorhaube sowie im Bereich der hinteren Stoßstange hatte sein Sohn in Bosnien durchgeführt. Er, der Bf., habe die Farbe zum Lackieren um ca. 150,- DM in Deutschland gekauft und nach Bosnien mitgenommen, seinem Sohn habe er für die Arbeiten nichts bezahlt. Auf die Frage nach dem in der Niederschrift vom erklärten Aufwand für die Lackierung in Höhe von 3.000,- ATS erklärte der Bf., er habe das nicht gesagt und sei danach auch nicht gefragt worden. Noch im September 1998 sei er über das Zollamt Karawankentunnel nach Deutschland zurückgefahren. Die erfolgte Lackierung habe er damals nicht erklärt, da er nicht danach gefragt worden sei und er selbst nicht gewusst habe, dass derartiges deklarierungspflichtig sei bzw. hatte er sich auch bei keinem Zollamt diesbezüglich erkundigt.

Gegen das Straferkenntnis brachte der Bf. unter Wiederholung der in der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung ( im Abgabenverfahren ) vorgebrachten Argumente das Rechtsmittel der Berufung ein. Dabei wies er auch darauf hin, dass die von ihm und seinem Sohn durchgeführte Lackierung so amateurhaft und unvollständig durchgeführt worden sei, dass man noch immer die Unfallspuren am Fahrzeug unschwer erkennen könne und daher von einer "Veredelung oder Wertsteigerung" keine Rede sein könne, was sich auch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beweisen ließe.

In abgabenrechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden, werden gemäß Art. 4 Z. 8 ZK zu Nichtgemeinschaftswaren und sind grundsätzlich bei einer Wiedereinbringung ins Zollgebiet einfuhrabgabenpflichtig. Sie sind gemäß den Art. 37 ff. ZK bei einer Zollstelle zu gestellen und einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.

Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden gemäß Art. 185 ZK auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit ( Rückwaren ). Gemäß Art. 186 ZK wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückware nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden wie bei der zuletzt erfolgten Ausfuhr. Für Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind, sehen die Bestimmungen der Art. 230 Buchstabe c und 233 Abs. 1 Buchstabe a, 2. Anstrich Zollkodex - Durchführungsverordnung (ZK - DVO) eine vereinfachte Vorgangsweise vor: das Passieren einer Zollstelle ohne spontan eine mündliche oder schriftliche Zollanmeldung abzugeben, gilt ( fiktiv ) als Abgabe einer Anmeldung durch die Partei und erfolgte Annahme durch das Zollorgan und die Ware ist damit wieder als Gemeinschaftsware im freien Verkehr. In der Praxis kommt dieser Vorgang der sogenannten konkludenten Anmeldung durch Willensäußerung z.B. zur Anwendung, wenn man mit dem Auto aus einem Drittstaat in das Gebiet der EU zurückkehrt und sich an der Grenze "durchwinken" lässt. Auch bei der Ausreise mitgeführte Reiseutensilien, z.B. auch die am Körper getragene Kleidung wird durch diesen gesetzlich geregelten Vorgang zunächst zur Drittlandsware und bei der Rückbringung formlos wieder zur Gemeinschaftsware.

Werden aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgebrachte Waren in einem Drittstaat in irgendeiner Weise verändert, sei es, dass sie schon in der Absicht der Vornahme einer solchen Manipulation ausgebracht werden oder aber dass eine solche erst außerhalb des Zollgebiets spontan notwendig wird, kommt ihnen die Rückwareneigenschaft nicht mehr zu ( Art. 185 Abs.2 Buchstabe a ZK ), sondern es ist auf sie das Verfahren der passiven Veredelung ( Art. 145 ff ZK ) anzuwenden, mit dem diesen Waren ebenfalls eine Vorzugsbehandlung zukommt: es werden anlässlich der Wiedereinbringung die Einfuhrabgaben nicht auf Grundlage des Wertes der gesamten Ware erhoben, Bemessungsgrundlage ist vielmehr nur die im Drittstaat erfolgte Wertsteigerung ( Art. 153 ZK iVm Art. 771 ZK - DVO in der Fassung bis ). Voraussetzung für die Anwendung dieses begünstigenden Verfahrens ist aber ein entsprechender Antrag, also die Deklarierung der erfolgten Wertsteigerung. Im Normalfall wird das Verfahren der passiven Veredelung schon anlässlich der Ausbringung der Ware zwecks Be- oder Verarbeitung oder Ausbesserung zu beantragen sein, es ist aber auch zulässig, die mündliche oder schriftliche Anmeldung des Verfahrens der passiven Veredelung erst anlässlich der Wiedereinfuhr der Ware abzugeben ( Art. 761 ZK-DVO alte Fassung). Im Fall eines im Drittstaat erfolgten Veredelungsvorganges an einem Fahrzeug wird anlässlich der Wiedereinbringung z.B. die Höhe des Reparatur- bzw. Bearbeitungsentgelts nachzuweisen sein. Die Nachweispflicht liegt gemäß § 5 ZollR-DG ( auch Art. 761 Abs.3 ZK-DVO alte Fassung ) beim Begünstigungswerber.

Zu beachten ist, dass die Begriffe "Veredelung" oder "Wertsteigerung" dabei nicht umgangssprachlich zu verstehen sind, sondern dass gemäß den zollrechtlichen Regelungen auch geringfügige oder qualitativ minderwertige in einem Drittstaat durchgeführte Veränderungen Abgabenpflicht auslösen.

Ausnahmen hiervon sieht Art. 846 ZK-DVO vor:

gemäß Abs.1 Buchst. a) dieser Bestimmung bleiben solche Waren bei der Rückbringung eingangsabgabenfrei, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nur den zu ihrer Erhaltung notwendigen Behandlungen oder solchen, die allein der Änderung ihres Aussehens dienen, unterzogen worden sind;

gemäß Abs.1 Buchst. b) dieser Bestimmung bleiben solche Waren bei der Rückbringung eingangsabgabenfrei, die zwar anderen Behandlungen als denen, die zur Änderung ihres Aussehens beitragen, unterzogen worden sind, die sich aber als schadhaft oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet erwiesen haben;

gemäß Abs.2, 2. Unterabsatz dieser Bestimmung bleiben solche Waren bei der Rückbringung eingangsabgabenfrei, die einer Ausbesserung oder Instandsetzung infolge eines außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft eingetretenen unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich geworden ist und bei der der Wert der Rückware infolge dieser Behandlung nicht größer geworden ist als der Wert, den sie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hatte.

Im vorliegenden Fall kommt keiner dieser Befreiungstatbestände in Betracht. Abs.1 Buchst. a) deshalb nicht, weil beim gegenständlichen Fahrzeug die für die Weiterfahrt von Österreich nach Deutschland notwendigen Ausbesserungsarbeiten schon in Österreich vorgenommen wurden und mit dem Fahrzeug danach auch die Fahrt Deutschland - Bosnien durchgeführt wurde, sodass das Fahrzeug bei der Ausbringung aus dem Zollgebiet der EU verkehrstauglich war und die in Bosnien durchgeführten Arbeiten keine notwendigen Behandlungen im Sinne dieser Bestimmung waren. Es meint diese Gesetzesstelle kleinere Erhaltungsbehandlungen wie Austausch von Motoröl oder des Keilriemens eines Kfz. Der Passus "Änderung des Aussehens" ist wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Verfahrens der passiven Veredelung restriktiv zu verstehen in dem Sinn, dass man bei einem Kfz hiermit Minimalbehandlungen wie Säubern, Polieren, Entstauben etc. meint, nicht aber Spenglerarbeiten und Lackierungen einzubeziehen sind (vgl. auch Witte, Zollkodex Kommentar, 3. Aufl., Art.186, Randziffer 3 ). Abs.2 kann nicht zur Anwendung kommen, da die Begriffe Schadhaftigkeit bzw. Untauglichkeit bei einem verkehrstüchtigen Fahrzeug, mit dem man eine Fahrt über mehrere Staaten durchführt, nicht vorliegen und Abs.3 ebenfalls nicht, da kein außerhalb der Gemeinschaft eingetretenes unvorhergesehenes Ereignis, z.B. ein Unfall oder eine Panne, die eine sofortige Reparatur im Drittstaat unumgänglich machen würde, vorliegt.

Wenn man schon mit der vorgefassten Absicht, Änderungen am Fahrzeug vornehmen zu lassen, das Zollgebiet der EU verlässt, liegt mit der vorgenommenen Veränderung - auch wenn sie nur geringfügig ist und keiner der Befreiungstatbestände anwendbar ist - eine Veredelung bzw. Wertsteigerung vor. Zu beachten ist, dass selbst die aus dem Zollgebiet ausgebrachte Lackfarbe nicht mehr in unveränderter Form zurückgebracht wird und somit nicht mehr abgabenfreie Rückware ist.

Bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung würde aber die Begünstigungsbehandlung erfolgen, dass die Eingangsabgaben gemäß Art. 153 ZK nur auf der Grundlage des Veredelungsentgelts bzw. der Wertsteigerung vorgeschrieben werden.

Das kommt auch dann zur Anwendung, wenn es zu keiner Entgeltszahlung infolge familiärer Verbundenheit kommt ( Art. 771 Abs.3 iVm Art. 143 Abs.1 Buchst. h ZK-DVO und Art. 29 Abs.2 ZK).

Unabdingbar ist sowohl bei abgabenfreier als auch bei abgabenbegünstigter Rückbringung einer veredelten Ware die Deklarierung der erfolgten Veränderung der Ware, schon aus dem plausiblen Grund, das Zollorgan überhaupt in die Lage zu versetzen, überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für eine abgabenfreie oder abgabenbegünstigte Rückbringung vorliegen. Die o.a. konkludente Anmeldung ist bei veredelten Waren nicht möglich,

Wird eine außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgte Veredelung bei der Rückkehr verschwiegen, kann eine Verzollung gemäß 145 ff ZK nicht mehr erfolgen, sondern es kommen die Zollschuldentstehungstatbestände bei vorschriftswidriger Verbringung der Art. 202 ff. ZK zur Anwendung. Begünstigende Bestimmungen kommen dabei mangels eines entsprechenden Antrags nicht mehr zur Anwendung.

Im vorliegenden Fall wäre anlässlich der Rückfahrt im September 1998 eine zumindest mündliche Anmeldung der erfolgten Veredelung notwendig gewesen. Unterbleibt sie, so wird die abgabepflichtige Ware mit Verlassen des Amtsplatzes der zollamtlichen Überwachung entzogen und die Zollschuld entsteht gemäß Art. 203 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Anstrich ZK im dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird für die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Da nunmehr das Verfahren der passiven Veredelung nicht mehr zur Anwendung kommt, liegt wieder der Grundfall vor, dass der gesamte Fahrzeugwert und nicht nur die erfolgte Wertsteigerung bzw. der Veredlungsaufwand Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung ist.

Bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer ist auszuführen, dass für sie gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG grundsätzlich dieselben Bestimmungen gelten wie für den zu erhebenden Zoll, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung trifft § 5 Abs.2 UStG, wonach die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer nicht der gesamte Warenwert, sondern nur die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung ist. Gemäß Abs.4 Z.2 dieser Bestimmung ist diese Wertsteigerung vor Anwendung des Umsatzsteuersatzes ( 20 % ) noch um den auf die Ware entfallenden Zoll zu erhöhen.

Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist bei einer Zollschuldentstehung u.a. nach Art. 203 ZK für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für diesen Zeitraum an Säumniszinsen angefallen wäre. Deren Höhe bestimmt sich nach § 80 Abs. 2 iVm § 78 Abs. 2 ZollR - DG für die in Betracht kommenden Säumniszeiträume als jeweiliger Bruchteil des um 2 % vermehrten Kreditzinssatzes. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat.

Gemäß diesen Ausführungen wäre der Bf. verpflichtet gewesen, die in Bosnien vorgenommenen Ausbesserungsarbeiten an seinem Kleinbus anlässlich seiner Wiedereinreise im September 1998 zu erklären. Dafür ist nicht der Umstand ausschlaggebend, dass er im Zollgebiet der Gemeinschaft einen Unfall hatte und hier auch die für die Heimfahrt nach München notwendigen Reparaturarbeiten durchführen ließ - auch die erhaltene Versicherungsleistung ist für die zollrechtliche Beurteilung ohne Belang -, sondern vielmehr der Umstand, dass er sich danach mit dem verkehrstauglichen Kleinbus ins auswärtige Zollgebiet begab, um dort Spengler- und Lackierungsarbeiten vornehmen zu lassen, nach eigener Aussage aus dem Grund, dass es ihm dort billiger käme als in Deutschland. Diese außerhalb des Zollgebiets der EU durchgeführten Arbeiten wären anlässlich der Rückfahrt zu erklären gewesen und die Abgabenberechnung wäre dann auf der Bemessungsgrundlage nur des objektiven Wertes solcher Arbeiten erfolgt. Die bekämpfte Berufungsvorentscheidung des HZA Klagenfurt kam daher zum rechtsrichtigen Ergebnis, dass die Zollschuld gemäß Art. 203 ZK für das gesamte Fahrzeug entstanden war.

Art. 212 a ZK bestimmt für den Fall, dass das Zollrecht Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben u.a. nach dem Art. 145 ZK vorsieht, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens der Zollschuld nach Art. 203 ZK - also im Falle des rechtswidrigen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung - zu gewähren, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind.

Dazu ist auszuführen, dass der Bf. aussagte, dass er die Spenglerarbeiten und die Lackierung in Bosnien durchführen ließ, weil es dort für ihn billiger war, die Anmeldepflicht gegenüber der Zollbehörde wäre ihm nicht bekannt gewesen. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass infolge des deutlich niedrigeren Lohn- und Preisniveaus in den Staaten Ost- und Südosteuropas Autoreparaturen bzw. Veredelungen im Vergleich zu mitteleuropäischen Staaten deutlich billiger sind und daher häufig dort durchgeführt werden, wobei hierbei auch die Neigung besteht, sie infolge schwerer Entdeckbarkeit bei der Einreise ins Zollgebiet der EU nicht zu deklarieren. Da auf diese Weise die Gefahr der Beeinträchtigung heimischer Anbieter solcher Leistungen besteht, ist es plausibel, dass derartige Reparaturen deklarierungspflichtig sind. Hier wird zwar nicht detaillierte Gesetzeskenntnis, aber doch ein Problembewusstsein vorausgesetzt und es ist zumutbar, sich etwa bei der Ausreise, spätestens aber bei der Wiedereinreise ins Zollgebiet bei einem Zollorgan nach abgabenrechtlichen Konsequenzen solcher Reparaturen zu erkundigen ( Art. 11 ZK ). Dem Bf. ist daher im Sinne des Art. 212 a ZK zumindest das subjektive Tatbestandselement der offensichtlichen Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass eine Abgabenbefreiung unter Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.

Der Bf. hat im späteren Teil des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass es infolge sprachlicher Schwierigkeiten bzw. Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zu Missverständnissen und Benachteiligungen für ihn gekommen sei. Dazu ist festzustellen, dass bei der Aufnahme der Niederschrift am der Bf. ausdrücklich erklärt hatte, dass er seit 32 Jahren in Deutschland lebe und daher die deutsche Sprache einwandfrei beherrsche und die Beiziehung eines Dolmetschers nicht nötig sei. Der Bf. hat in dieser Niederschrift als auch in der am mit ihm ohne Dolmetscher aufgenommenen Tatbeschreibung, beide wurden auch von ihm unterschrieben, detaillierte und konkrete Angaben gemacht, die in dieser Form nicht möglich bzw. protokollierbar gewesen wären, wenn er ernstliche Schwierigkeiten gehabt hätte, die deutsche Sprache zu verstehen bzw. sich in ihr auszudrücken. Dies sowie sein langer Aufenthalt in Deutschland, seine frühere Tätigkeit als Zimmermann, aber auch das am abgefasste Schreiben an das HZA Klagenfurt, in dem er auf seine gesundheitlichen Probleme und die stationäre Behandlung in Bad Aibling hinweist, machen seine Sprachkenntnisse deutlich, sodass dem Finanzverfahren keine missverstandenen Aussagen des Bf. zugrunde liegen. Auch die unter Beiziehung eines Dolmetschers gemachten Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom lassen den verfahrensrelevanten Kern der Sache ebenso unverändert erscheinen wie die im späteren Verlauf des Verfahrens durch einen öffentlich beeidigten Dolmetscher beglaubigten schriftlichen Äußerungen. Nämlich den Umstand, dass das Fahrzeug und in Deutschland gekaufte Lackfarbe nach Bosnien ausgeführt wurden, um dort - kostengünstiger und unter Mitwirkung seines Sohnes - zusätzliche Ausbesserungsarbeiten und die Lackierung vornehmen zu lassen, was, wie oben erläutert, eine Veredelung gemäß dem Gemeinschaftsrecht darstellt und bei der Einreise anmeldungspflichtig gewesen wäre. In Hinblick darauf, dass die Aussagen des Bf. im Laufe des Verfahrens nicht vollkommen widerspruchsfrei waren - insbesondere dazu, dass er zunächst von einem Aufwand für die außerhalb des EU - Raumes getätigten Arbeiten in Höhe von 3.000,- ATS sprach und später in Abrede stellte, dies so gesagt zu haben - wird der allgemeinen Erfahrung gefolgt, dass die zunächst getätigten Aussagen der Wahrheit eher entsprechen als die späteren, nach reiflicher Überlegung getätigten und die Sache für den Abgabepflichtigen günstiger darstellenden Aussagen.

Weitere Beweisführungen könnten keine zusätzliche Klarheit zu den sachverhaltserheblichen Tatsachen erbringen und konnten daher unterbleiben.

Die im zugleich laufenden Finanzstrafverfahren durchgeführten Erhebungen konnten gemäß § 166 BAO auch für das Abgabenverfahren herangezogen werden.

Die Abgabenberechnungen waren im Bescheid vom und von daher eingehend in die Berufungsvorentscheidung vom auf der Grundlage der vom Bf. angegebenen Werte des Fahrzeuges in Höhe von 84.360,- ATS und vom Reparaturaufwand in Höhe von 3.000,- ATS gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnet, als Säumniszeitraum gemäß §§ 108 Abs.1 und 80 Abs. 2 ZollR-DG wurden die 27 Monate von bis gerechnet.

Aufgrund dieser Ausführungen ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 4 Z 8 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 29 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 145 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 153 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 186 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 143 Abs. 1 Buchstabe h ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 230 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 761 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 771 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 846 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 5 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 5 Abs. 4 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Rückware
passive Veredelung
Reparatur
zollamtliche Überwachung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at